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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2014 D-6127/2014

18 novembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,601 parole·~8 min·1

Riassunto

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6127/2014

Urteil v o m 1 8 . November 2014 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) mit seinem Sohn B._______, geboren (…), Eritrea; Verfügung des BFM vom 16. Oktober 2014 / N (…).

D-6127/2014 Sachverhalt: A. Das BFM hiess am 15. Juni 2011 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2009 gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Am 7. Juni 2012 stellte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Familienzusammenführung und um Erteilung einer Einreisebewilligung für seinen Sohn B._______, geboren (…). Am 25. Juni 2012 reichte er eine Kopie der Geburtsurkunde seines Sohnes nach. C. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2014 – eröffnet am 18. Oktober 2014 – verweigerte das BFM B._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Familienzusammenführungsgesuch sei zu bewilligen. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2014 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. November 2014 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert Frist bezahlt werde. F. Am 3. November 2014 zahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-

D-6127/2014 desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss innert Frist bezahlt wurde. 2. 2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 2.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-6127/2014 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung damit, dass aus den Akten zu entnehmen sei, der Sohn des Beschwerdeführers sei am (…) geboren. Demnach habe er bereits zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 7. Juni 2012 die Volljährigkeit erreicht und sei heute 20 Jahre alt. Er gehöre damit nicht zu den anspruchsberechtigen Personen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Im Weiteren seien den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, wonach vom Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses auszugehen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmittelschrift vor, sein damals 17-jähriger Sohn habe im November 2011 Eritrea verlassen wollen, damit er für ihn ein Gesuch um Familienzusammenführung stellen und dieser zu ihm in die Schweiz reisen könne. Sein Sohn sei aber an der Grenze gefasst worden und anschliessend für über ein Jahr ins Gefängnis gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Gesuch um Familienzusammenführung dennoch im Mai 2012 (recte: Juni 2012) gestellt, in der Hoffnung, dass, wenn sein Sohn wieder frei sei, dieser zu ihm kommen könne. Er habe damals nicht gewusst, wie lange sein Sohn im Gefängnis bleiben müsse. Er sei dort misshandelt worden. Er habe einerseits Probleme mit den Augen, da er lange in Dunkelhaft gewesen sei. Er leide ausserdem unter Verfolgungswahn und unter Schlaflosigkeit und die Gespräche am Telefon seien sehr schwierig, weil er immer sehr viel Stress habe. Der Beschwerdeführer mache sich sehr grosse Sorgen um seinen Sohn und leide sehr mit ihm. Sein Sohn sei nicht in der Lage zu arbeiten und habe niemanden, der ihn unterstütze. Er leide so sehr, dass er – der Beschwerdeführer – nicht glaube, dass er noch lange lebe, wenn er in Eritrea bleiben müsse. Er würde seinem Sohn gerne eine sichere Umgebung und einen Rahmen bieten, in dem dieser sich erholen könne. Er sei noch jung, intelligent und möchte sich eine Zukunft aufbauen. Mit diesen Angaben hoffe der Beschwerdeführer, dass er das Bundesverwaltungsgericht überzeugen könne, dass sein Sohn dringend Hilfe brauche. 5. 5.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flücht-

D-6127/2014 ling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 5.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5.3 Das BFM hat das Gesuch um Bewilligung der Einreise zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es ist auch für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind, sieht doch die gesetzliche Konzeption ausdrücklich nur die Zusammenführung von in der Schweiz asylberechtigten Personen mit ihren minderjährigen Kindern vor, in welche Kategorie der Sohn des Beschwerdeführers nicht fällt. Dieser war zudem bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familienzusammenführung im Juni 2012 nicht mehr minderjährig, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wird. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine sofortige Prüfung des Familienzusammenführungsgesuchs durch das BFM zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, da zwischen dem Beschwerdeführer und seinem volljährigem Sohn kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gemäss Rechtsprechung zum damals noch in Kraft stehenden Art. 51 Abs. 2 aAsylG bestand.

D-6127/2014 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Einschluss des volljährigen Sohnes des Beschwerdeführers in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 3. November 2014 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6127/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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