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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2016 D-6121/2015

2 giugno 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,348 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 28. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6121/2015/plo

Urteil v o m 2 . Juni 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), und das Kind B._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 28. August 2015 / N (…).

D-6121/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie, die eigenen Angaben zufolge aus der Ortschaft C._______stammt, welche in der Nähe von D._______ in der nordostsyrischen Provinz Al-Hasaka gelegen sei – ersuchte (…) 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Knapp ein Jahr später gebar sie in der Schweiz ihr Kind B._______. B. Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM (…) 2014 zu ihrer Person, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen fand (…) 2015 und demnach noch vor der Geburt ihres Kindes statt. Im Rahmen der summarischen Befragung führte die Beschwerdeführerin zur Hauptsache das Folgende aus: Sie habe ab 2005 in Damaskus studiert, ihr Studium jedoch nicht abschliessen können, da in der Stadt im Februar 2012 Kämpfe ausgebrochen seien. Da zu jener Zeit in Damaskus auch viele junge Frauen vergewaltig worden seien, sei sie zu ihrer Familie nach C._______zurückgekehrt. Weil für sie aufgrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse ein Studienabschluss unmöglich geworden sei, habe ihr Vater ihr eine Ausreise ermöglicht, damit sie ihr Studium in Europa abschliessen könne. Sie sei in der Folge (…) 2012 in die Türkei ausgereist, wo sie sich längere Zeit aufgehalten habe, bis ihr eine Weiterreise in die Schweiz gelungen sei. Konkrete Probleme mit den heimatlichen Behörden habe sie bis zu ihrer Ausreise nie gehabt und sie habe auch keine Gewalt erlebt. Es gebe jedoch keine Sicherheit in Syrien, namentlich für junge Frauen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung bestätigte die Beschwerdeführerin diese Vorbringen, wobei sie namentlich die Umstände ihrer Flucht von Damaskus zurück nach C._______näher beschrieb. Im Weiteren brachte sie vor, zu jener Zeit sei es nicht nur in Damaskus, sondern auch in ihrer Region zu Entführungen gekommen. Zudem habe die kurdische Arbeiterpartei von ihr gewollt, dass sie zur Waffe greife und sie sich ihr anschliesse. Dies habe ihr Angst gemacht, zumal sie das nicht gewollt habe, die kurdische Arbeiterpartei aber schon mehrfach junge Mädchen entführt und zwangsrekrutiert habe. Persönlich bedroht worden sei sie aber nie, jedoch hätten Leute aus dem Dorf sie von der Partei und einem Mitmachen überzeugen wollen. Da sie möglichen Zwang von dieser Seite be-

D-6121/2015 fürchtet habe, habe sie ihr Heimatdorf verlassen, auch wenn sie nie bedroht worden sei. Daneben führte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung und der Anhörung aus, ihre Familie habe zusätzlich Angst bekommen, nachdem ein Cousin von Unbekannten getötet worden sei. Letztlich habe ihr Vater entschieden, dass sie das Land verlassen soll, zumal er sie vor der schwierigen Situation habe retten wollen. Im Übrigen habe sich einer ihrer Brüder einem Aufgebot für den syrischen Militärdienst durch Flucht in den Irak entzogen und ein zweiter Bruder suche aus dem gleichen Grund nach einem Fluchtweg. Neben ihrer Identitätskarte reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel verschiedene Schul- und Studienzeugnisse zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 28. August 2015 (eröffnet am 1. September 2015) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wurde vom Staatssekretariat gleichzeitig die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet. Zur Begründung führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die vorgebrachten Befürchtungen in Zusammenhang mit der herrschenden Bürgerkriegssituation seien nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die kurdische Arbeiterpartei sei sodann als unbegründet zu erkennen, zumal die angeführten Vorfälle keine relevante Intensivität aufgewiesen hätten und auch nur beschränkt gezielt erfolgt seien. So liessen die geschilderten, allgemeinen Motivierungsversuche vonseiten der kurdischen Arbeiterpartei nicht auf eine konkret gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsmassnahme schliessen. D. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 29. September 2015 Beschwerde, wobei sie in ihrer Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen der Begründung machte sie vorab geltend, ihr Gesuch sei vom SEM nicht genügend umfassend und sorgfältig geprüft worden, womit das Staatssekretariat die Pflicht zu vollständigen und richtigen Prüfung ihrer Asylgründe verletzt habe. Weiter machte sie

D-6121/2015 geltend, anlässlich der Anhörung sei es mit der Dolmetscherin zu Sprachdifferenzen gekommen, weshalb Missverständnisse, Fehler und Unvollständigkeiten nicht auszuschliessen seien. Zur Sache brachte sie in der Folge vor, unter der allgemeinen Kriegssituation würden vor allem junge Frauen leiden, zumal diese in Syrien Entführung, Vergewaltigung und Versklavung zu fürchten hätten. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei auch sie vor einer solchen Behandlung bedroht gewesen, weshalb in diesem Zusammenhang sehr wohl von einer asylrelevanten Bedrohungslage auszugehen sei. Auch sei ihre Reise nach Damaskus extrem gefährlich gewesen, was vom SEM ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Vom SEM werde sodann verkannt, dass in den kurdischen Gebieten die PKK durch ihre Tochterpartei PYD und deren Armee YPG faktisch und in diktatorischer Weise die Kontrolle ausübe. Diese Gruppierungen würden darüber hinaus sehr eng mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten. Die PKK führe in ihrem Gebiet Zwangsrekrutierungen durch, wobei sie die betroffenen Zielpersonen in einem mehrstufigen Verfahren von der ersten Kontaktnahme bis zur eigentlichen Zwangsrekrutierung angehe. Nach den geschilderten Kontakten sei ihr bewusst gewesen, dass sie tatsächlich kurz vor einer Zwangsrekrutierung stehe und sie sich einer solchen nur durch ihre Flucht habe entziehen können. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien als realistisch, plausibel, glaubwürdig und asylrelevant zu erkennen. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, seit ihrer Einreise in die Schweiz habe sie regelmässig an politischen Veranstaltungen und Benefizveranstaltungen teilgenommen. In der Schweiz werde sie auch weiterhin die Politik und Praxis des syrischen Regimes anprangern und an Demonstrationen mit ganzer Kraft teilnehmen. Von daher sei eine zukünftige Gefährdung durch Verfolgung durch das syrische Regime nicht auszuschliessen, zumal weder behauptet noch ausgeschlossen werden könne, dass sich das syrische Regime nicht für sie interessiere. Daher liege eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vor, weshalb sie als Flüchtling aufzunehmen sei. Mit ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel drei Presseberichte über das Ausmass der sexuellen Gewalt gegen Frauen im syrischen Bürgerkrieg zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind als in der Schweiz vorläufig aufgenommen gelten. Gleichzeitig wurde aufgrund der Aktenlage dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen.

D-6121/2015 F. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2015 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hielt das Staatssekretariat fest, die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde (neu) geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht konkretisiert, womit weder der Umfang des Engagements noch die Organisation, in welcher sie sich engagiert haben wolle, klar würden. Auch seien diesbezüglich keine Beweismittel vorgelegt worden. Da die Beschwerdeführerin zudem vor ihrer Ausreise keinerlei politischen Aktivitäten entfaltet habe, sei nicht von einem relevanten politischen Gefährdungsprofil auszugehen. Das Vorbringen betreffend Übersetzungsprobleme erklärte das SEM sodann unter Verweis auf die Aktenlage als unbegründet. G. Nach Einladung zur Stellungnahme hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Replikeingabe vom 12. November 2015 an ihren Beschwerdevorbringen fest. Dabei bekräftigte sie namentlich die Rüge einer aufgrund von Sprachproblemen ungenügenden Anhörung. In dieser Hinsicht machte sie geltend, die vom SEM im Falle von syrischen Kurden herangezogenen Dolmetscher seien generell ungenügend. Die Übersetzungen würden daher vor Fehlern strotzen, weshalb auch in ihrem Fall das Vorliegen von Missverständnissen und Fehlern nicht auszuschliessen sei. Einwände gegen die Übersetzung habe sie nicht einbringen können, da sie ja kein Deutsch verstehe. Schliesslich bekräftigte sie, sie habe sich sehr wohl exilpolitisch engagiert, sich anlässlich ihrer Teilnahme an Protestaktionen aber nicht extra fotografieren lassen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

D-6121/2015 1.3 Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführerin ist einzutreten (vgl. dazu Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs.1 VwVG). 2. Von der Beschwerdeführerin wird namentlich gerügt, aufgrund einer völlig ungenügenden Übersetzung sei der massgebliche Sachverhalt vom SEM nicht vollständig festgestellt worden. Diese Rüge erweist sich indes mit Blick auf die bei den Akten liegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle als unbegründet. Zwar hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person angegeben, ihre Muttersprache sei Kurmanci und sie würde eine Anhörung in dieser Sprache bevorzugen (vgl. act A4, Ziffn. 1.17.01 und1.17.03). Gleichzeitig hat sie aber auf die Frage nach weiteren Sprachkenntnissen, welche für eine Anhörung genügen, auf Arabisch verwiesen (a.a.O., Ziff. 1.17.03), was aufgrund des hohen Bildungsgrades der Beschwerdeführerin und ihres jahrelangen Studienaufenthalts in Damaskus erwartet werden durfte. Die Anhörung wurde in der Folge in arabischer Sprache geführt, jedenfalls überwiegend. In dieser Hinsicht geht aus dem Protokoll zur Anhörung hervor (vgl. act. A14, S. 10, Anmerkung DM), dass im Verlauf der Anhörung zwischen der Dolmetscherin und der Beschwerdeführerin zur Klärung von Unklarheiten teilweise auch in Kurmanci kommuniziert wurde, zumal die Dolmetscherin auch diese Sprache beherrsche. Dies erscheint wiederum als plausibel, zumal aufgrund der Protokolle insgesamt kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführerin wäre in ihrem Sachverhaltsvortrag in irgendeiner Hinsicht eingeschränkt gewesen. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass die Anhörungsführung aufgrund der Aktenlage als wohlstrukturiert und umfassend bezeichnet werden darf. Das Vorbringen einer angeblich ungenügenden Anhörung und einer von daher ungenügenden Sachverhaltsfeststellung vermag von daher nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen, womit eine Rückweisung der Sache ans SEM zwecks nochmaliger Anhörung der Beschwerdeführerin ausser Betracht fällt. Demgemäss hat das Gericht einen Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

D-6121/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Aufgrund der Akten sind – wie vom SEM zu Recht erkannt – keine ernsthaften Hinweise darauf ersichtlich, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ausreise aus Syrien konkrete flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erlitten oder zu fürchten gehabt. 4.2 In dieser Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass sie aufgrund ihres persönlichen Hintergrundes kein Profil aufweist, welches sie in irgendeiner Form von der übrigen Bevölkerung abheben würde. So geht aus ihren Angaben und Ausführungen zu ihrem Werdegang und ihren persönlichen Verhältnissen hervor, dass sie während Jahren in Damaskus studiert hat und nur aufgrund einer sich verschärfenden allgemeinen Sicherheitslage an ihren Heimatort zu ihrer Familie zurückgekehrt ist. Gleichzeitig war sie eigenen Angaben zufolge vor ihrer Ausreise weder politisch noch religiös jemals aktiv und hatte sie auch nie ein Problem mit den heimatlichen Behörden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände darf ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise vonseiten der syrischen Behörden jemals ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin bestanden hat. 4.3 Nicht anders verhält es sich mit der PYD, respektive deren militärischen Arm, die YPG, welche zum heutigen Zeitpunkt grosse Gebiete unter ande-

D-6121/2015 rem in der nordostsyrischen Provinz Al-Hasaka kontrolliert. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung angebliche Anwerbungsversuche von dieser Seite geltend gemacht hat. Im Rahmen der summarischen Befragung und auch noch zu Beginn der Anhörung – will heissen im Rahmen des freien Vortrages zur Sache (vgl. act. A14 Ziff. 34 und 35) – hat sie ihre Ausreise ausschliesslich mit allgemeinen Sicherheitsbedenken, der Sorge ihres Vaters um ihr Wohlergehen und ihrem Wunsch nach einem Studienabschluss begründet. Erst im späteren Verlauf der Anhörung hat sie das Vorbringen über angebliche Anwerbungsversuche respektive eine angeblich latente Bedrohungslage vonseiten der YPG eingebracht, auf mehrfache Nachfrage hin aber stets betont, es habe keine Drohungen und nicht einmal konkrete Kontakte mit der YPG gegeben. Die entsprechenden Schilderungen der Beschwerdeführerin lassen nicht ernsthaft auf eine konkrete Bedrohungssituation schliessen. Zwar wird auf Beschwerdeebene eine solche behauptet, indem über ein eigentliches Zwangsrekrutierungsszenario berichtet wird, in welchem sich die Beschwerdeführerin befunden habe. Die diesbezüglichen Ausführungen sind indes aufgrund der Aktenlage in der vorliegenden Form als deutlich überzeichnet und als nachgeschoben zu erkennen. Vom aktenkundigen Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin werden diese Vorbringen nicht abgedeckt. 4.4 Das Kernvorbringen auf Beschwerdeebene – die Behauptung einer angeblich ernsthaft drohende Rekrutierung durch die YPG – vermag im Weiteren auch deshalb nicht zu überzeugen, da es in den kurdischen Gebieten Syriens weder 2012 noch bis heute zu systematischen Zwangsrekrutierung von Frauen durch die YPG gekommen ist. In diesem Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass zwar im Juli 2014 in den kurdischen Gebieten Syriens von der PYD eine obligatorische Dienstpflicht für alle (männlichen) Bürger zwischen 18 und 30 Jahren eingeführten worden ist, aber selbst Männer, welcher sich dieser entziehen wollen, keine asylrelevanten Nachteile zu gewärtigen haben (vgl. zum Ganzen: Urteil D-2953/2014 vom 23. Juni 2015 [Referenzurteil]). 4.5 Der allgemeinen kriegsbedingten Bedrohungslage, welcher ein grosser Teile der syrischen Bevölkerung ausgesetzt ist, hat das SEM sodann zu Recht im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen. Weder den Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihre allgemeinen Befürchtungen als Frau noch über die Umstände ihrer Rückkehr von Damaskus an ihren Heimatort lassen sich asylrelevante Elemente ent-

D-6121/2015 nehmen, zumal sie in dieser Hinsicht einzig auf die generelle Bedrohungssituation und die allgemeinen Ängste der nach Hause reisenden Studentinnen und Studenten berichtet hat. Auch die von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde vorgelegten Berichte über die im syrischen Bürgerkrieg verbreitete sexuelle Gewalt gegen Frauen lassen keinen anderen Schluss zu. Von einer Kollektivverfolgung aller jungen Frauen in Syrien kann offensichtlich nicht ausgegangen werden. 4.6 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihr im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien asylrelevante Verfolgung drohte. 5. 5.1 Nach vorstehendem Zwischenergebnis ist im Weiteren zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund des von ihr auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Verhaltens in der Schweiz und damit aufgrund von sogenannten subjektiven Nachfluchtgründen erfüllt. 5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. dazu BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). 5.3 Von der Beschwerdeführerin wurde erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht, sie habe sich seit ihrer Einreise politisch engagiert. Ihre diesbezüglichen Vorbringen erweisen sich indes – wie vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung zu Recht erkannt – als nicht substanziiert. Auf ein massgebliches Engagement, welches das Interesse der heimatlichen Behörden erregt haben dürfte, lassen die mit nichts belegten und über die blosse Behauptung hinaus auch nicht ansatzweise konkretisierten Ausführungen der

D-6121/2015 Beschwerdeführerin über ihre angeblich intensive Teilnahme an regimefeindlichen Aktivitäten praxisgemäss nicht schliessen (vgl. in diesem Zusammenhang: Urteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 [Referenzurteil]). 5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 7. 7.1 Nachdem die Ablehnung der Asylgesuche zu bestätigen ist und die Beschwerdeführenden – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzen oder beanspruchen können, hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 AsylG; BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das Staatssekretariat erkennt den Vollzug nach Syrien als derzeit unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. In diesem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2., mit weiteren Hinweisen).

D-6121/2015 8. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde sowohl bezüglich der Frage der Asylgewährung als auch der Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe abzuweisen. 9. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens – zufolge Unterliegens – wären den Beschwerdeführenden praxisgemäss Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist indes von einer Kostenauflage abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6121/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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