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Bundesverwaltungsgericht 30.09.2009 D-6121/2009

30 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,660 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6121/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . September 2009 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Serbien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6121/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 15. Februar 2009 verliess und am 17. Februar 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 27. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen wurde, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei bei der Befreiungsarmee des Kosovo (UÇK) und Kommandant bei der Befreiungsarmee von Preshevë, Medvedje und Bujanovac (UÇPMB) gewesen, werde deswegen von der serbischen Polizei gesucht und sei daher nach X._______ (Kosovo) geflohen, dass sein älterer Bruder aus demselben Grund (Angehöriger der UÇPMB) geflohen sei, dass beide aber immer wieder nach Hause (W._______), einem Dorf unweit der serbisch-kosovarischen Grenze, zurückgekehrt seien und sich manchmal auch längere Zeit (Monate) dort aufgehalten hätten, dass ungefähr einen Kilometer entfernt vom Dorf Gendarmen stationiert gewesen seien, welche bei ihren täglichen Fahrten durchs Dorf die Einwohner beleidigt, bedroht und – wenn sie betrunken gewesen seien – Flaschen gegen die Türen der Häuser geworfen hätten, dass es aufgrund weiterer Schikanen nicht ratsam gewesen sei, sich früh morgens oder abends ausser Hause aufzuhalten, dass seine Mutter unter anderem aufgefordert worden sei, in der Öffentlichkeit auf das Tragen eines Kopftuches zu verzichten, dass er mehrmals anlässlich von Kontrollen angehalten, befragt und beschimpft worden sei, D-6121/2009 dass Ende Dezember 2008 mehrere Personen in V._______ und Umgebung verhaftet, geschlagen und anschliessend nach U._______ gebracht worden seien, dass nach diesem Vorfall vermehrt Gendarmen im Dorf herumgefahren seien, was aus Sicherheitsgründen den Wegzug des sich im Dorf aufhaltenden Vaters und Bruders nach X._______ veranlasst habe, dass er zwischen Februar und Dezember 2008 von maskierten Gendarmen auf der Strasse angehalten, nach dem Aufenthaltsort seines Vaters und Bruders befragt und dabei von diesen Leuten mit ihren Waffen bedroht worden sei, dass er nach Bekanntgabe des Aufenthaltsortes aufgefordert worden sei, mit der Familie das Land zu verlassen, dass er vor diesem Hintergrund ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2009 – eröffnet am 18. September 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Serbien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass sich der Beschwerdeführer im zentralen Punkt seiner Asylbegründung (Anhaltung auf der Strasse durch Gendarmen und Bedrohung durch diese mit Waffen im Dezember 2008) zum Zeitpunkt dieses Vorfalls und auch zu den Gesamtumständen im Vorfeld dieses Ereignisses unterschiedlich geäussert habe, weshalb zwingend davon auszugehen sei, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien, dass im Übrigen gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM sämtliche UÇPMB-Kämpfer am 4. Juni 2002 amnestiert worden seien, womit die Verfolgungsmotive betreffend seinen Vater und Bruder hinfällig geworden seien, D-6121/2009 dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem angeblich zentralen, fluchtauslösenden Vorfall bis zur Ausreise (er habe noch den Führerschein gemacht und die Ausstellung seiner Identitätskarte abgewartet) jeglicher Lebenserfahrung und Logik widerspreche und mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zusätzlich erleuchte, dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), D-6121/2009 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine diesbezüglich anderslautende Anordnung enthält, weshalb auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, D-6121/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen serbischer Staatsangehöriger ist, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 zu einem verfolgungssicheren Staat im obgenannten Sinn erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheids auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern darüber hinaus auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247, EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.), dass dabei ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, D-6121/2009 dass demzufolge auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass das BFM zu Recht erwogen hat, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich darlegt, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers bei den Befragungen unterschiedlich beziehungsweise nicht nachvollziehbar oder jeglicher Lebenserfahrung und Logik widersprechend ausgefallen sind und vor diesem Hintergrund feststellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen somit auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass ergänzend lediglich auf die aufschlussreichen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesbefragung im Zusammenhang mit einem allfälligen Wegweisungsvollzug hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer festhielt, in den Kosovo (ebenfalls safe country) und nicht nach Serbien zurückkehren zu wollen, dass er die Schweiz nach zwei Jahren Aufenthalt freiwillig verlassen werde, weil er denke, nach zwei Jahren harter Arbeit (Aufbauarbeit) im Kosovo dürfte es soweit sein, dass man dort leben könne, dass die Familie ihm gesagt habe, er solle höchstens zwei Jahre im Ausland bleiben (A17 S. 13 f. F126 und 127), dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal er es grundsätzlich bei der Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, D-6121/2009 dass eine Auseinandersetzung mit den dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente unterbleibt respektive die in diesem Zusammenhang von ihm erhobenen Einwände, wonach er anlässlich der Befragungen phasenweise von den geschilderten Ereignissen derart mitgenommen gewesen sei, dass er diese habe vergessen wollen und aufgrund von Konzentrationsmängeln auch vergessen habe, als unbehelfliche Erklärungsversuche zurückzuweisen sind, dass die jeweils mehrstündigen Anhörungen des Beschwerdeführers in dessen Muttersprache durchgeführt wurden und er die Verständigung mit dem Dolmetscher im EVZ wiederholt als gut und diejenige anlässlich der Bundesbefragung als "super" bezeichnete (A17 S. 2 F2), dass den diesbezüglichen Protokollen sodann keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Beschwerdeführer Konzentrationsmängel gehabt hätte, dass diese Feststellung noch dadurch an Gewicht erfährt, als dass die bei der Bundesbefragung anwesende Hilfswerkvertretung keine Einwände anzumelden oder weitere Abklärungen anzuregen hatte, dass sich bei dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- D-6121/2009 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Serbien droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge – soweit aktenkundig – gesunde Beschwerdeführer nach der Grundschule (8 Jahre) während zwei Jahren eine Lehre als Möbelschreiner absolvierte und nach deren Abbruch mehrere Jahre vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten verdiente (A1 S. 2, A17 S. 4 F.16 und 17), dass er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland auf ein relativ umfangreiches familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Brüder, Onkels) zu- D-6121/2009 rückgreifen kann (A1 S. 3, A17 S. 4 f. F31 und 32), was ihm eine Reintegration erleichtern dürfte, das gemäss Angaben des Beschwerdeführers zudem zahlreiche Verwandte in verschiedenen Drittstaaten leben, von denen einige ihn und die Familie bereits vor seiner Ausreise finanziell unterstützten (A1 S. 4, A17 S. 5 F33 ff. und F64 und 109), mithin gute Aussichten für ein wirtschaftliches Fortkommen im Fall von Anfangsschwierigkeiten bei einer Rückkehr ins Heimatland vorhanden sind, dass in Anbetracht dieser Sachlage keine Gründe vorliegen, die dem Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt entgegen stehen würden, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Heimat- oder Herkunftsbehörden sowie jede Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist, dass es sich ebenso verhält in Bezug auf das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der D-6121/2009 Frage der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6121/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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