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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2026 D-612/2026

27 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,209 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-612/2026

Urteil v o m 2 7 . M a i 2026 Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Ronny Fischer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026.

D-612/2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. November 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch vom 10. August 2015 nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Ungarn weg. A.b Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Verfügung vom 27. April 2016 hob die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. November 2015 zur Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf. Mit Abschreibungsentscheid vom 29. April 2016 schrieb das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als gegenstandslos geworden ab. A.c Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und nahm den Beschwerdeführer in Folge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimatstaat vorläufig in der Schweiz auf. A.d Am (…) heiratete der Beschwerdeführer eine schweizerische Staatsangehörige, woraufhin ihm am (…) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. A.e Nachdem der Beschwerdeführer mehrfach und wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde seine Aufenthaltsbewilligung durch den zuständigen Kanton nicht mehr verlängert und der Beschwerdeführer angewiesen, die Schweiz und den Schengen-Raum zu verlassen. B. Am 10. Dezember 2025 suchte der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 9. Januar 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe Syrien im Jahr (…) infolge der damaligen Kriegssituation sowie der Befürchtung einer zwangsweisen Einberufung in den Militärdienst verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte er die Tötung durch die aktuelle syrische Regierung aufgrund seiner kurdischen Ethnie; zudem habe die Ermordung eines Cousins sowie die Zugehörigkeit mehrerer Verwandter zur Yekîneyên Parastina Gel (YPG) eine Reflexverfolgung zur Folge. Aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit werde ihm eine feindselige Gesinnungszuordnung im Sinne einer Nähe zu den Demokratischen Kräften Syriens (DKS)

D-612/2026 vorgeworfen. Die fortbestehende Kriegssituation, das Fehlen jeglicher Sicherheit sowie die jüngsten Angriffe auf die kurdische Bevölkerung in Aleppo im Januar 2026 hätten zur Folge, dass eine Rückkehr seiner faktischen Hinrichtung gleichkäme. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel ein (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). C. Am 19. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz der Entscheidentwurf zugestellt. Mit Stellungnahme seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 20. Januar 2026 äusserte sich der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden falle. E. Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 teilte die vormalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 (Postaufgabe: 26. Januar 2026) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen zur Sistierung des Wegweisungsvollzugs für die Dauer des Beschwerdeverfahrens, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 27. Januar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-612/2026 H. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 13. Februar 2026, unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Unterlassungsfall. I. Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet hatte, ging beim Bundesverwaltungsgericht am 20. Februar 2026 eine vom Beschwerdeführer am 18. Februar 2026 unterzeichnete Empfangsbestätigung der Zwischenverfügung vom 28. Januar 2026 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2026 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Notfrist von drei Tagen ab Verfügungserhalt zur Leistung des Kostenvorschusses, welcher innerhalb der Notfrist geleistet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-612/2026 3. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt, ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weder die Wegweisung verfügt noch den Wegweisungsvollzug angeordnet, sondern lediglich festgestellt hat, dass der Entscheid über den Vollzug der Landesverweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Cour d’Appel Pénal des Kantons Freiburg vom 2. Juni 2025 rechtskräftig zu einer Landesverweisung von zehn Jahren nach Art. 66a StGB verurteilt. Die Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fallen in diesem Fall nicht in die Zuständigkeit des SEM beziehungsweise des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige der kantonalen Vollzugsbehörde (vgl. Art. 83 Abs. 9 AIG; Art. 66d StGB; Art. 32 Abs. 1 Bst. d AsylV 1; Art. 66d StGB; BGE 151 II 237 E. 4.3.4; 149 IV 231 E. 2.1.2 und E. 2.4; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des BVGer E- 322/2026 vom 29. Januar 2026; E-1127/2023 vom 9. März 2023 E. 7.2 m.w.H.3). Die Frage der Wegweisung sowie des Vollzugs bildet damit nicht Gegenstand des Verfahrens. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit

D-612/2026 überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Im März 2011 brach in Syrien nach regimekritischen Demonstrationen und zunehmend gewaltsamer Repression seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte ein Konflikt aus, der schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Die damit in Zusammenhang stehende menschenrechtliche und politische Situation blieb seither anhaltend sehr schwierig und volatil (vgl. aus der publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2015/3 E. 6.2, Referenzurteil D- 5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2, BVGE 2020 VI/4 E. 5.3). Am 8. Dezember 2024 kam es in Syrien zum Sturz des bisherigen staatlichen Regimes unter Präsident Bashar al-Assad, wodurch die mehr als fünfzigjährige Herrschaft der Assad-Familie endete. Seither hat sich unter dem Vorsitz von Ahmed al-Sharaa, dem Anführer des Hay’at Tahrir al-Sham (HTS; Komitee zur Befreiung der Levante), der wichtigsten Gruppierung innerhalb der für den Umsturz verantwortlichen Koalition bewaffneter Oppositionsgruppen, eine Übergangsregierung gebildet. Am 13. März 2025 wurde eine sogenannte «Verfassungserklärung» verabschiedet, die als rechtliche Grundlage für die politische Übergangsphase dienen soll. Die Verfassungserklärung und die konkreten Modalitäten der staatlichen Reformen bleiben umstritten, wobei insbesondere die wichtigsten syrisch-kurdischen Akteure, darunter namentlich die hinter der Autonomen Administration Nord- und Ostsyrien (englisch «Democratic Autonomous Administration of North and East Syria» [DAANES]) stehenden politischen Kräfte, eine ablehnende Haltung vertreten. Die Frage, wie sich die Situation in Syrien weiter entwickeln wird, ist zum heutigen Zeitpunkt als offen zu bezeichnen. Dies betrifft eine weite Bandbreite von Aspekten wie die territoriale Kontrolle, die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols, die allgemeine Sicherheit sowie die ökonomische und humanitäre Lage (vgl. zum Ganzen European Union Agency for Asylum [EUAA], Country Guidance: Syria, Dezember 2025, S. 14 ff. sowie S. 41 ff.; International Crisis Group [ICG], Syria’s Transition: Navigating the Post-Assad Era, 15. Januar 2026, S. 5 ff.; Reliefweb, Syrian Arab Republic: Flash Update No. 3 - Clashes in Aleppo, 10. Januar 2026; UK Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Internal security situation, Juli 2025, S. 18 ff.; Al-Monitor, Closed-door breakdown in Syria-Kurdish talks foreshadowed Aleppo clashes, 12. Januar 2026;

D-612/2026 Ministerie van Buitenlandse Zaken [NL], Algemeen ambtsbericht Syrië, Februar 2026, S. 12 ff.). 7.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.). 7.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 7.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage in Syrien derzeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, welche Schlüsse im vorliegenden Fall aus dem Sturz des bisherigen staatlichen Regimes zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung der aktuellen Situation in Syrien vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem 8. Dezember 2024 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen, inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken. Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanzlich entscheidet. 8.

D-612/2026 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragt wird. Das SEM ist aufzufordern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut zu prüfen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Kosten entstanden sein dürften, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-612/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Ziff. 1–2 der Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 werden aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1’000.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Ronny Fischer

Versand:

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