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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-6112/2017

31 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,539 parole·~13 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6112/2017 wiv

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2017 / N (…).

D-6112/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Rahmen des Relocation-Programms für Italien am 20. Dezember 2016 in die Schweiz ein, ersuchte hier um Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen. Anlässlich der MIDES-Personalienaufnahme vom 27. Dezember 2016 sowie der Anhörung vom 10. Januar 2017 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsbürger, gehöre der Ethnie der Geberti an und stamme aus C._______. Im Mai 2013 habe man ihn von der Schule gewiesen. Da er eine militärische Rekrutierung befürchtet habe, sei er am 15. Mai 2013 ins Ausland geflohen und über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Ein militärisches Aufgebot sei ihm vor der Ausreise noch nicht zugestellt worden. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Ausweisdokumente zu den Akten. B. Am 11. Januar 2017 beendete das SEM das Verfahren im Testbetrieb. Gleichentags erklärte die damalige Rechtsvertretung ihr Mandat für beendet. C. Mit Verfügung vom 28. September 2017 – eröffnet am 29. September 2017 – wies das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer habe das Heimatland wegen des bevorstehenden Militärdienstes verlassen, und erwog, die geltend gemachte illegale Ausreise führe gemäss Praxis der Asylbehörden nicht per se zu begründeter Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Dafür erforderliche andere Anknüpfungspunkte, welche für eine solche Gefährdung sprechen würden, weil ihn die Behörden als missliebige Person einstuften, könnten den Akten indes nicht entnommen werden. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. In Eritrea herrsche aktuell weder eine Bürgerkriegssituation noch eine solche allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann und habe im Verfahren weder gesundheitliche noch finanzielle

D-6112/2017 Gründe, welche ihm ein Leben in Eritrea vor der Ausreise verunmöglicht hätten, geltend gemacht. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. Oktober 2017 (Datum der Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die Rechtsvertretung machte geltend, die drohende Einziehung ihres Mandanten in den Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe eine Verletzung der EMRK sowie des Folterverbots zur Folge, weshalb der Wegweisungsvollzug von dienstpflichtigen Personen nach Eritrea unzulässig sei. Die Verrichtung von Zwangs- oder Pflichtarbeit sei gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK verboten. Es lägen übereinstimmende Berichte vor, gemäss denen es in Eritrea in diesem Zusammenhang zu Verstössen gegen das Folterverbot komme. Ihr Mandant sei im wehrdienstpflichtigen Alter und werde bei der Wiedereinreise sofort inhaftiert beziehungsweise dem Militärdienst zugeführt. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. F. Mit Vernehmlassung vom 6. November 2017 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Am 23. Januar 2018 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht ihre Kostennote.

D-6112/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. Zwar wird gemäss Rechtsbegehren zudem die Aufhebung der Ziffer 3 des Dispositivs beantragt, ohne dass aber auch nur ansatzweise eine entsprechende Begründung erkennbar wäre. Die Anordnung der Wegweisung als solche ist damit vorliegend ebenfalls nicht mehr zu prüfen.

D-6112/2017 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1.1 Da es dem Beschwerdeführer rechtskräftig nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 4.1.2 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig anzusehen.

Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle (vgl. hierzu a.a.O., E. 6.1.4). Ferner prüfte das Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2.2) als auch unter

D-6112/2017 jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend E. 4.1.2.3). 4.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern; auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 4.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden, so dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. In diesem Zusammenhang ist in Betracht zu ziehen, dass der Nationaldienst in vielen Fällen im zivilen Bereich geleistet werden kann, wo sich die Situation oft nur gering von Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitsvertrages unterscheidet. Die Berichte zu Misshandlungen hingegen beziehen sich in der Regel auf den militärischen Bereich und stehen vielfach im Zusammenhang mit Desertion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer

D-6112/2017 E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). Die vom Beschwerdeführer vertretene andere Auffassung vermag bei dieser Sachlage nicht zu überzeugen. 4.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es existierten keine hinreichenden Belege dafür, wonach Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst systematisch stattfänden, so dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. dazu E.8.1.2.2). Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). Vor diesem Hintergrund vermögen die gegenteiligen Argumente des Beschwerdeführers wiederum nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. 4.1.3 Weitere allfällige Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den vorinstanzlichen Akten noch aus der Beschwerdeeingabe. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.2.1 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht

D-6112/2017 stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 4.2.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohten (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von Misshandlungen und sexuellen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 4.2.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit der sozialen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers befasst. Auf diese Erwägungen kann vorab verwiesen werden, zumal in der Beschwerdeeingabe konkrete Gegenargumente fehlen. Gemäss Aktenlage befindet sich seine Familie nach wie vor am bisherigen Wohnort (vgl. A 14/10 Antwort 11). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 4.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu

D-6112/2017 beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die in den Dispositivziffern 4 und 5 angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal sich seine finanzielle Situation nicht entscheidwesentlich veränderte. 6.2 Mit Verfügung vom 1. November 2017 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin zugeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die eingesetzte Rechtsbeiständin erfolgt in Anwendung der Art. 8 - 11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 23. Januar 2018 eine Kostennote zu den Akten, in welcher für den Fall des Unterliegens ein Honorar von Fr. 927.– gefordert wird, was als angemessen erscheint. Der Rechtsvertreterin ist zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar in der beantragten Höhe zu entrichten.

D-6112/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 927.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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