Abtei lung IV D-611/2008 teb/huj {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Februar 2008 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Chile und Italien, c/o schweizerische Vertretung in Buenos Aires, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Verfügung vom 3. Dezember 2007 i.S. Asyl und Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-611/2008 Sachverhalt: A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Buenos Aires eingereichten Eingaben vom 2., 5. und 13. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie stamme ursprünglich aus Italien; er selber sei in Chile geboren und lebe seit vielen Jahren in Argentinien. In Argentinien seien er und seine inzwischen verstorbene Mutter Opfer von vielerlei Schikanen, Behelligungen und Sanktionen geworden, nachdem er in Eingaben auf Missstände im öffentlichen Wesen, so unter anderem auf Korruption, hingewiesen habe. Die Justiz – in welcher die obersten Richter des Landes und namhafte Anwälte unter einer Decke steckten – lasse ihn überwachen, habe sein Erbe – zwei Wohnungen – widerrechtlich konfisziert und letzthin Teile seiner Dokumentation aus seiner Unterkunft entwendet. Er ersuche in dieser Situation um Hilfe der Schweiz, weil sowohl die Regierung Argentiniens als auch diejenigen Chiles, Uruguays und Italiens die von ihm erlittenen Verfolgungen tatenlos geschehen liessen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien zahlreicher Dokumente zu den Akten, so Eingaben aus seiner Hand an argentinische Gerichtsbehörden, den Staatspräsidenten und die Anwaltskammer dieses Landes, Gerichtsakten und -beschlüsse, sowie seines italienischen Reisepasses und seiner chilenischen Identitätskarte. B. Das BFM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 – eröffnet am 22. Dezember 2007 – die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei den Beschwerdeführern möglich und zuzumuten, in einem anderen Staat, beispielsweise in der Republik Italien, um Schutz nachzusuchen. So besitze er neben der chilenischen auch die italienische Staatsangehörigkeit und verfüge über einen bis ins Jahr 2015 gültigen italienischen Reisepass, so dass er jederzeit nach Italien ausreisen und dort Wohnsitz nehmen könne. C. Am 19. Dezember 2007 ging beim BFM eine an die schweizerische Vertretung in Buenos Aires gerichtete und zuständigkeitshalber an das D-611/2008 Bundesamt weiter geleitete Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 ein, welche sich mit der Verfügung vom 3. Dezember 2007 kreuzte. Der Beschwerdeführer reichte damit weitere Beweismittel zu den Akten und teilte mit, dass er demnächst eine Reise nach Chile und Uruguay unternehmen werde, um dort seine gefährdeten Erbgüter abzusichern. D. Mit an die schweizerische Vertretung in Buenos Aires gerichteten Eingaben vom 28. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 (Posteingang bei der Botschaft am 28. Dezember 2007 beziehungsweise am 14. Januar 2008) erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er vorab um Zustellung einer Übersetzung der angefochtenen Verfügung in die spanische Sprache, da er nicht sehr gut Deutsch verstehe. In materieller Hinsicht brachte er sodann im Wesentlichen vor, er könne sich – entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung – nicht an die italienischen oder chilenischen Behörden wenden, da diese, wie die argentinischen Behörden und Gerichte, von mafiösen und freimaurerischen Strukturen durchsetzt seien, welche seiner Familie seit vielen Jahren schaden wolle, weil sein Grossvater im Zweiten Weltkrieg als [...] bei der königlich-italienischen Marine gedient und [...] befehligt habe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer italienischer und französischer Zeitungsartikel aus dem Jahre 1942 ins Recht, in welchen über seinen Grossvater und [...] berichtet wird. Die schweizerische Vertretung in Buenos Aires überwies die Eingaben in der Folge an das BFM, welches sie zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter leitete (Posteingang beim Bundesverwaltungsgericht: 30. Januar 2008). D-611/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. Im Weiteren sind Amtssprachen des Bundes das Deutsche, Französische und Italienische (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, D-611/2008 SR 101]). Schweizerische Asylverfahren werden in einer dieser Amtssprachen geführt (vgl. Art. 16 Abs. 2 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Übersetzung der angefochtenen Verfügung abzuweisen; lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie sich aus seinen Beschwerdeeingaben vom 28. Dezember 2007 und vom 11. Januar 2008 ergibt – den Inhalt der wenig umfangreichen Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 offensichtlich verstanden hat, nimmt er doch explizit auf die Ausführungen des Bundesamtes Bezug. 1.5 Die am 23. November 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Buenos Aires eingegangene Eingabe des Beschwerdeführers, welche in der Folge an das BFM überwiesen wurde – wo sie am 19. Dezember 2007 einging und sich somit mit der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Januar 2007 kreuzte – ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu berücksichtigen. 2. Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- D-611/2008 und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Ungeachtet der Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Handlungen der argentinischen Justizorgane überhaupt als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten und sie ihm – bejahendenfalls – aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive zugefügt worden wären, ist es ihm als italienisch-chilenischer Doppelbürger mit gültigen Reisepapieren ohne weiteres möglich, sich in einen seiner Heimatstaaten zu begeben und sich dort niederzulassen. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass ihn die italienischen beziehungsweise chilenischen Behörden in asylrechtlich relevanter Weise behelligen würden. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus D-611/2008 verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) D-611/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Buenos Aires - die schweizerische Vertretung in Buenos Aires, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 8