Abtei lung IV D-6097/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . März 2009 Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Z1._______, geboren _______, Z2._______, geboren _______, Z3._______, geboren _______, Z4._______, geboren _______, Z5._______, geboren _______, Serbien, alle vertreten durch lic. Iur. Othman Bouslimi, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. August 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6097/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben am 3. Juli 2006 und gelangten über unbekannte Länder am folgenden Tag in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 17. Juli 2006 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ befragt. Am 7. August 2006 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Danach wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. August 2006 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei muslimischer Rom aus C._______ in der Gemeinde D._______ in Südserbien, wo er seit seiner Geburt in einer Romagemeinschaft gelebt habe. Er sei noch nie im Ausland gewesen und könne nicht autofahren. Er und seine Familie seien immer wieder von Seiten der Serben und der Albaner schlecht behandelt worden. Anfangs 2006 seien wiederholt Steine durch die Fenster seines Hauses geworfen worden, wobei der Beschwerdeführer ethnische Albaner aus dem Kosovo hinter diesen Vorfällen vermute, weil sie ihm die Heirat mit einer christlich gläubigen Serbin zum Vorwurf gemacht hätten. Am Abend des 7. Juni 2006 seien des nachts drei vermummte Männer, welche mit albanischem Akzent serbisch gesprochen hätten, gewaltsam in sein Haus eingedrungen, hätten ihn geschlagen, die Kinder in ein anderes Zimmer gesperrt und seine Ehefrau vergewaltigt. Ausserdem hätten sie Geld und Waffen verlangt. Dem Beschwerdeführer sei für den Fall einer Anzeige bei der Polizei mit der Tötung seiner Kinder gedroht worden. Anschliessend hätten die Männer das Haus verlassen. Am folgenden Morgen habe der Beschwerdeführer mit seiner Familie das Haus verlassen und bis zur Reise in die Schweiz bei Verwandten Unterschlupf gefunden. Ausserdem habe er den Vorfall bei der Polizei angezeigt. Dort habe man ihm jedoch nicht geglaubt, nachdem er die Urheber der Aggression nicht habe bekanntgeben können. Die Ehefrau habe sich in ärztliche Pflege begeben. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie sei orthodoxe Serbin aus E._______ und habe seit ihrer Heirat im Jahr 1992 am Wohnort ihres Ehemannes gelebt. Sie sei noch nie im Ausland gewesen. Sie und ihre Kinder seien schikaniert worden, weil der Ehemann – und damit auch die Kinder – Angehörige der Roma D-6097/2006 seien. Roma hätten in Serbien keine Rechte. Die Kinder hätten deswegen auch in der Schule Probleme gehabt. Oft seien sie von serbischen Kameraden geschlagen und mit Steinen beworfen worden. Der Schuldirektor habe nichts dagegen unternommen, obwohl sie mehrmals dort vorgesprochen hätten. So hätten die Kinder nichts gelernt und seien Analphabethen geblieben. Von Seiten der Albaner seien sie schikaniert worden. Ausserdem hätten sie ihrer Tochter mehrmals an den Busen gefasst und Steine gegen die Fenster geworfen. Die Vorfälle habe sie der Polizei mehrere Male angezeigt. Die Polizei helfe ihnen jedoch nicht, weil sie Angehörige der Roma seien. Zudem habe sie mit ihren Eltern Schwierigkeiten, weil sie einen Rom geheiratet habe, womit die Eltern nicht einverstanden gewesen seien. Seit der Heirat habe sie deshalb keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Am 7. Juni 2006 nachts um zwei Uhr seien drei maskierte, albanische Personen in ihr Haus eingedrungen. Sie hätten ihren Ehemann geschlagen, Waffen und Geld verlangt und die Kinder in ein Zimmer gesperrt. Als sie ihrem Ehemann habe zu Hilfe eilen wollen, sei sie geschlagen und von den drei Männern vergewaltigt worden. Für den Fall einer Anzeige bei der Polizei sei ihnen mit der Ermordung der Kinder gedroht worden. Noch in der gleichen Nacht seien sie zu einer Tante ihres Ehemannes geflohen. Der Ehemann habe am folgenden Tag bei der Polizei Anzeige erstattet und sie habe sich zu einem Arzt begeben müssen, weil sie geblutet habe. Die Beschwerdeführerin machte zudem weitere medizinische Probleme geltend. Die Beschwerdeführer gaben keine heimatlichen Identitätspapiere ab. Sie hätten keine Reisepässe besessen und ihre Identitätskarten seien während der Reise gestohlen worden respektive – wie das Gesundheitsbüchlein – im Lastwagen, der sie in die Schweiz gebracht habe, geblieben. Das Bundesamt verzichtete – abgesehen von einer Statusanfrage nach Deutschland – auf weitere Abklärungen. B. Mit Verfügung vom 10. August 2006 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaub- D-6097/2006 haftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere hätten sie widersprüchliche Angaben zum Vorfall vom 7. Juni 2006 vorgebracht. Zudem liessen sich ihre Aussagen bezüglich der in C._______ herrschenden Verhältnisse nicht mit der Realität vereinbaren. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere wies es darauf hin, dass die Beschwerdeführer in ihr eigenes Haus und in eine Roma-Gemeinschaft zurückkehren und ihre medizinischen Probleme wie bisher im Heimatland behandeln könnten. C. Mit Eingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 7. September 2006 (Datum Poststempel: 8.September 2006) legten die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde ein und beantragten die Gewährung von Asyl und eventuell einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Sistierung des Wegweisungsvollzugs, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss um die Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung, da ihnen noch keine Akteneinsicht gewährt worden sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die vom BFM aufgeführten Widersprüche würden nicht die wesentlichen Punkte der Asylbegründung betreffen. Die Beschwerdeführerin leide zudem an einer Infektion am rechten Fuss und sei nicht transportfähig. Die Beschwerdeführer stellten einen Arztbericht in Aussicht. Der Beschwerde lag eine Fürsorgebestätigung und eine kurze ärztliche Bestätigung vom 31. August 2006 bei. Die Beschwerdeschrift war nicht im Original unterzeichnet. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2006 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Sie wurden aufgefordert, innert angesetzter Frist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift mit Originalunterschriften der Beschwerdeführer nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, innert angesetzter Frist einen detaillierten Arztbericht nachzureichen. D-6097/2006 E. Mit Eingabe vom 15. September 2006, der am 18. September 2006 bei der ARK eingegangen ist, reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung, welche sich zu den einzelnen Punkten der angefochtenen Verfügung äusserte, ein. Auch diese Beschwerdeschrift war nicht im Original unterzeichnet. F. Mit Eingabe vom 27. September 2006 reichten die Beschwerdeführer die Beschwerdeeingaben vom 7. und vom 15. September 2006 – unterzeichnet von beiden Beschwerdeführern – sowie einen Arztbericht von Dr. med. M. D. aus D._______ vom 7. Juni 2006, dessen Übersetzung in die deutsche Sprache, die Kopie eines Laborberichts vom 22. September 2006 und einen Arztbericht von Dr. med. M. B. vom 26. September 2006, die Beschwerdeführerin betreffend, zu den Akten. G. Am 3. Oktober 2006 ging bei der ARK ein kurzes ärztliches Attest von Dr. med. C.M. Vom 27. September 2006 ein. H. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2006 vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das BFM machte geltend, die eingereichten Arztberichte stünden nicht im Widerspruch zu den Schlussfolgerungen in der angefochtenen Verfügung. Trotz den ärztlich belegten Unterleibsschmerzen und einer Traumatisierung der Beschwerdeführerin werde ausgeschlossen, dass sich die Vorfälle so zugetragen hätten wie sie von den Beschwerdeführern geschildert worden seien. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Heimatland Zugang zum Gesundheitssystem, wie das aus dem Heimatland stammende ärztliche Zeugnis belege. Im Herkunftsdorf der Beschwerdeführer würden nicht vorwiegend Albaner leben. Vielmehr stellten diese dort eine Minderheit dar. Vorfälle bezüglich Übergriffen von Albanern auf andere Bevölkerungsgruppen im Herkunftsdorf der Beschwerdeführer seien nicht bekannt. I. In ihrer Stellungnahme vom 25. Oktober 2006 stellten die Beschwerdeführer fest, dass das BFM die Traumatisierung und Unterleibsbeschwerden der Beschwerdeführerin anerkenne. Die Trau- D-6097/2006 matisierung lasse auf massive Übergriffe schliessen; sie sei somit ein indirekter Beweis für die geltend gemachten Vorbringen. Was die vom BFM erwähnten Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland betreffe, habe die Beschwerdeführerin nach mehreren misslungenen Behandlungen das Vertrauen in das serbische medizinische System verloren. Zudem werde sie als Ehefrau eines Rom nicht korrekt behandelt. Die vom BFM festgestellten Widersprüche seien auf die Verunsicherung des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung zurückzuführen, weil damals der Dolmetscher mit der befragenden Person gestritten und er nicht gewusst habe, ob man auf ihn böse gewesen sei. Die Beschwerdeführer wiesen ferner darauf hin, dass sie nicht gesagt hätten, es seien Albaner in ihr Haus eingedrungen; dies sei nur ihre Vermutung. Seine Familie habe insbesondere wegen der Mischehe Probleme gehabt. Zudem sei es schwierig gewesen, den Ablauf des Vorfalls zu erzählen, weil alles sehr schnell geschehen sei. Kleinere Missverständnisse hätten ebenfalls zu einem unglaubhaften Bild geführt. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht ihre noch hängige Beschwerde per 1. Januar 2007 übernommen habe. K. Am 13. Juni 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Meldung der Sicherheitsdirektion des Kantons B._______ an das BFM ein, gemäss welcher der deutsche Führerschein des Beschwerdeführers anlässlich einer Festnahme infolge Diebstahlverdachts sichergestellt worden sei. Der Führerschein wurde dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt. L. Mit Telefax vom 24. Juli 2007 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das BFM um Durchführung eines Fingerabdruckvergleichs mit Deutschland. M. Am 31. August 2007 teilten die zuständigen deutschen Behörden den schweizerischen Asylbehörden mit, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 17. November 1998 und dem 20. November 2002 in Deutschland aufgehalten habe. Aus der Mitteilung geht hervor, dass er im Besitz eines Reisepasses war. D-6097/2006 N. Am 21. November 2007 wurden dem BFM von den deutschen Behörden Kopien diverser Identitätspapiere (unter anderem eine Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin, drei Auszüge aus dem Geburtsregister für die in Deutschland geborenen Kinder sowie deren Vaterschaftsanerkennungen durch den Beschwerdeführer) zugestellt und mitgeteilt, dass diese Deutschland am 1. März 2003 per Flugzeug verlassen hätten. O. Mit Zwischenverfügung vom 16. August 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Strassenverkehrsamt des Kantons B._______ auf Verlangen mit, dass der Beschwerdeführer keine Ausweis-schriften hinterlegt habe. P. Mit Eingabe vom 21. Februar 2008 teilte der inzwischen beauftragte Anwalt die Mandatsübernahme mit. Ausserdem wurden zwei Arztberichte des F._______ vom 18. April 2007 und vom 13. Februar 2008 zu den Akten gegeben. Es wurde geltend gemacht, dass die medizinische Versorgung in Serbien für psychisch Kranke ungenügend und für Angehörige der Roma erschwert sei. Q. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen aus Deutschland und die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gewährt. R. In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 erklärten die Beschwerdeführer, eine neue Rechtsvertretung zur Wahrung ihrer Interessen mandatiert zu haben. Sie legten zudem dar, dass sich der Beschwerdeführer zwischen 1991 und 2002 und die Beschwerdeführerin zwischen 1992 und 2003 in Deutschland aufgehalten hätten. Ihre drei Kinder seien dort zur Welt gekommen. Nach ihrer Rückkehr ins Heimatland hätten sie die bisher geltend gemachten Übergriffe erlebt und seien deshalb in die Schweiz gereist. Ihren Aufenthalt in Deutschland hätten sie aus Angst vor einer Rückschiebung verschwiegen. Diese Täuschung der Asylbehörden bereuten die Beschwerdeführer. Als Beweis dafür seien sie bereit, die Dokumente zur Klärung ihrer Identität abzugeben. Sie hätten Schritte zum Erhalt D-6097/2006 von Dokumenten eingeleitet und würden die Krankenkassenausweise der Kinder aus Serbien beilegen. Für die Einreichung weiterer Dokumente sei eine angemessene Frist anzusetzen. Die Beschwerdeführer hätten nur traditionell geheiratet. Infolge der gemischten Gemeinschaft sei eine offizielle Registrierung nicht möglich gewesen. Als Folge der gemischten Ehe hätten sie in Serbien zahlreiche Diskriminierungen erlebt. Die Kinder der Beschwerdeführer hätten in Deutschland den Kindergarten und Z3._______ eine Zeit lang die Schule besucht. Bei der Einreise in die Schweiz seien sie des Lesens nicht mächtig gewesen, was die damaligen Lehrer bestätigen könnten. Die Aussage, die Kinder seien Analphabethen, sei deshalb nicht falsch. Der Vollzug der Wegweisung sei indessen nicht zumutbar, da sie einerseits wegen der immer noch bestehenden Feindseligkeiten zwischen Serben und Roma mit weiteren Schikanen und Gewalttaten zu rechnen hätten und die Beschwerdeführerin andererseits – wie die Psychologin am 13. Februar 2008 festgehalten habe – nicht an den Ort der Traumatisierung zurückkehren sollte, weil sonst eine psychische Dekompensation zu erwarten sei. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht. S. Mit Schreiben vom 26. November 2008 teilte der zuerst mandatierte Rechtsvertreter mit, die Beschwerdeführer hätten ihm das Mandat entzogen. T. Mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die in einer Fremdsprache verfassten und nachgereichten Ausweise innert angesetzter Frist in eine schweizerische Amtssprache übersetzt zu den Akten zu geben. Ausserdem wurden sie aufgefordert, innert angesetzter Frist ihre Reisepässe, die Geburtsscheine der Kinder und allfällige weitere Beweismittel im Original sowie in eine schweizerische Amtssprache übersetzt nachzureichen. Diese Verfügung wurde vom zweiten beauftragten Rechtsvertreter nicht innert der von der schweizerischen Post angesetzten Frist abgeholt und infolgedessen an das Bundesverwaltungsgericht retourniert. U. Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 wurde die D-6097/2006 Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2008 an die Adresse der Beschwerdeführer gerichtet. V. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2008 reichten die Beschwerdeführer die Übersetzungen der Gesundheitsausweise der Kinder ein. Sie ersuchten für die Abgabe der Geburtsscheine der Kinder um Fristerstreckung von drei Wochen. Der Eingabe lag zudem ein Arztbericht von Dr. med. B.G. und der Psychologin lic. Phil. F. G. vom 25. November 2008 bei. Es wurde geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Erhalt des negativen Entscheides wieder vermehrt unter posttraumatischen Symptomen leide. In Anbetracht der geschilderten Tatsachen sei der Vollzug der Wegweisung der Familie als unzumutbar zu erachten. W. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, die mit der Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 verlangten Identitätsdokumente und weiteren Beweismittel bis am 28. Januar 2009 im Original nachzureichen. X. Mit Eingabe vom 28. Januar 2009 (Datum Poststempel) wurden Kopien der Geburtsurkunden der Kinder zu den Akten gegeben. Die Originale seien per Post unterwegs und würden nach Erhalt umgehend nachgesandt. Es sei schwierig, in Serbien Papiere zu beschaffen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der D-6097/2006 vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder D-6097/2006 massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer der ihnen auch im Asylrecht auferlegten Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht in genügendem Mass nachgekommen sind, weshalb an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel angebracht sind. 4.2 So haben sie den Asylbehörden gegenüber verschwiegen, während mehrerer Jahre in Deutschland als Asylsuchende gelebt zu haben. Vielmehr sagten sie übereinstimmend aus, sie seien noch nie im Ausland gewesen (Akte A1/9 S. 6 und Akte A2/8 S. 5). In der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen anlässlich der Erstbefragung (Akte 11/12 S. 2). Damit haben die Beschwerdeführer bewusst wahrheitswidrige Angaben zu Protokoll gegeben. Erst nachdem die Asylbehörden herausgefunden hatten, dass die Beschwerdeführer während einiger Jahre als Asylsuchende in Deutschland waren, und ihnen zu diesem Abklärungsergebnis das rechtliche Gehör gewährten, gaben sie zu, sich dort aufgehalten zu haben. Aus Angst vor einer Rückweisung hätten sie nicht die Wahrheit gesagt. Indessen können diese Erklärungen nicht gehört werden, da es sich bei Deutschland um einen demokratischen Staat handelt, der die Menschenrechte beachtet und verschiedene internationale Abkommen wie das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert hat, damit die in diesen Abkommen enthaltenen Prinzipien akzeptiert und auch umsetzt. Die diesbezüglichen Äusserungen der Beschwerdeführer sind deshalb als Schutzbehauptungen aufzufassen und untauglich, als überzeugende Erklärung für die offenkundig unwahren Angaben zu dienen. Aus den tatsachenwidrigen Antworten der Beschwerdeführer auf die Frage nach Aufenthalten im Ausland ist zu schliessen, dass sie von sich aus nicht bereit sind, den Asylbehörden gegenüber wahrheitsgemässe Angaben vorzutragen, womit ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark erschüttert ist. 4.3 Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, rechtsgenügliche Identitätspapiere abzugeben. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er, trotz Unterschrift unter die schriftliche Aufforderung zur Papierbeschaffung (Akte A4/2 S. 1) diesbezüglich nichts D-6097/2006 getan zu haben (Akte A2/8 S. 4). Bereits damit gab er zu erkennen, dass er nicht bereit ist, von sich aus der gesetzlichen Mitwirkungspflicht – i.c. der Papierbeschaffung – nachzukommen. In der Anhörung legte er zudem dar, seinem Freund den Auftrag zur Beschaffung einer Identitätskarte gegeben zu haben. Dieser könne aber nichts unternehmen, weil man persönlich erscheinen müsse (Akte A11/12 S. 2). Diese Erklärungen und seine Angabe, er habe noch nie einen Reisepass besessen (Akte A2/8 S. 3), vermögen indessen im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen, weil aufgrund der von den deutschen Behörden übermittelten Passkopien des Beschwerdeführers feststeht, dass er – entgegen seinen Angaben – im Besitz eines Reisepasses ist oder zumindest war. Auch dazu wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. In seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 (Datum Poststempel) äusserte er sich dazu nicht. Auch reichte er den heimatlichen Reisepass trotz Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 16. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009 bis heute nicht ein. Weder in der Stellungnahme vom 29. Dezember – in welcher er sich auf die Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2008 bezog – noch in derjenigen vom 27. Januar 2009 – die als Antwort auf die Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 gilt – gab er dafür eine Erklärung ab. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerdeführer die ihm im Asylverfahren obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG erneut verletzt und damit seine persönliche Glaubwürdigkeit zusätzlich in Mitleidenschaft gezogen. 4.4 Gegen die Glaubwürdigkeit seiner Person sprechen auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Asylbehörden gegenüber seinen deutschen Führerschein vorenthielt, womit seine offensichtlich wahrheitswidrige Angabe, er könne nicht Auto fahren (Akte A11/12 S. 3), widerlegt wird. 4.5 Auch die Beschwerdeführerin bemühte sich nicht ernsthaft um die Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren, indem auch sie keine Bemühungen erkennen liess, solche zu beschaffen (Akte A1/9 S. 4), obwohl auch sie mit ihrer Unterschrift unter die Aufforderung zur Papierbeschafftung (Akte A4/2 S. 2) über die ihr damit obliegende Pflicht zur Abgabe von heimatlichen Identitätspapieren orientiert worden war. Sie erklärte ebenso wie ihr Lebenspartner, nie einen Reisepass besessen oder beantragt zu haben (Akte A1/9 S. 3), obwohl sie sich – gestützt auf die von den deutschen Asylbehörden D-6097/2006 übermittelten Passkopien – am 7. Februar 1992 einen Reisepass ausstellen liess. Dazu wurde ihr mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 das rechtliche Gehör gewährt; indessen bezog sie in ihrer Eingabe vom 25. November 2008 (Datum Poststempel) keine Stellung. Ebenso wenig kam sie den nachfolgenden zwei Aufforderungen, ihren Reisepass zu den Akten zu geben (vgl. Zwischenverfügungen vom 16. Dezember 2008 und vom 7. Januar 2009), nach. In den beiden Eingaben vom 29. Dezember 2008 und vom 27. Januar 2009 erklärte sie nicht, warum sie ihren Reisepass immer noch nicht zu den Akten gegeben hat. Aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin ist auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit angeschlagen. Darüber hinaus gab sie an, sie habe bei der Behörde in D._______ im Jahr 2002 eine Identitätskarte ausstellen lassen, welche sie jedoch im Lastwagen vergessen habe (Akte A10/11). Indessen ist die Beschwerdeführerin gestützt auf die deutschen Akten erst im Jahr 2003 aus Deutschland ausgereist, weshalb ihre Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen können. Zudem ist den von den deutschen Asylbehörden übermittelten Vaterschaftsanerkennungen zu entnehmen, dass sie bei der Geburt ihrer drei Kinder in Deutschland in den Jahren 1993, 1995 und 2000 ledig war und G._______ hiess, was mit ihren Aussagen, sie heisse Z._______ und habe am 22. März 1992 ihren Ehemann in der Gemeinde geheiratet (Akte A1/9 S. 1 f. und Akte A10/11 S. 3), nicht in Einklang gebracht werden kann. Auch dazu wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt. Indessen liess sie sich in ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 (Datum Poststempel) dazu nicht vernehmen. Sie brachte lediglich zum Ausdruck, sie habe die Ehe in ihrem Heimatland infolge der Mischehe nicht registrieren lassen können, was indessen gestützt auf die Tatsache, dass sie gar nicht verheiratet ist, als wahrheitswidrige Schutzbehauptung aufzufassen ist. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin – ebenso wie ihr Lebenspartner – über ihre persönlichen Verhältnisse unwahre Angaben zu Protokoll gab und mangels Abgabe des Reisepasses oder anderer rechtsgenüglicher Identitätspapiere ihre Mitwirkungspflicht verletzte. Damit ist grundsätzlich an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 4.6 Unwahre Angaben über ihren Familiennamen machte nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch der Beschwerdeführer, indem auch er angab, seine Lebenspartnerin heisse Z._______, was indessen angesichts der nicht bestehenden amtlichen Ehe zwischen den Beschwerdeführern als tatsachenwidrig gilt. Zudem brachten beide D-6097/2006 Beschwerdeführer vor, die Beschwerdeführerin sei eine geborene H._______, was angesichts der oben erwähnten Asylakten aus Deutschland ebenfalls tatsachenwidrig ist. Die Beschwerdeführerin behauptete sogar, ihre Eltern würden diesen Familiennamen tragen. Auf den aus Deutschland gesandten Akten ist indessen ersichtlich, dass die Eltern der Beschwerdeführerin G._______ heissen. 4.7 Mit diesen mehrfach tatsachenwidrigen Angaben haben die Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über ihre Identität und über ihre familiären Verhältnisse zu täuschen versucht, was – in Kenntnis der Sachlage – zu einem Nichteintretensentscheid hätte führen können. Im Beschwerdeverfahren belasten diese Täuschungsmanöver der Beschwerdeführer ihre persönliche Glaubwürdigkeit in erheblichem Mass und sind zudem ein gewichtiges Indiz für die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen insgesamt. 5. 5.1 Das BFM stellte fest, dass die Aussagen der Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könnten, weil sie widersprüchlich ausgefallen seien. Zudem würden sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen. 5.2 In der Beschwerdeschrift bemängelten die Beschwerdeführer, dass der Sachverhalt nicht komplett festgestellt worden sei. Zudem nahmen sie zu den verschiedenen, von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen Stellung und reichten einen aus dem Heimatland stammenden Arztbericht zu den Akten. Schliesslich erklärten sie, der angefochtenen Verfügung könne nicht entnommen werden, inwiefern ihre Aussagen nicht der Realität entsprächen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, die abgegebenen Arztberichte würden nicht gegen die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung sprechen. Das BFM schliesse nicht aus, dass die Beschwerdeführerin traumatisiert sei und an Unterleibsbeschwerden leide. Indessen werde ausgeschlossen, dass sich die Vorfälle so ereignet hätten, wie die Beschwerdeführer vorgetragen hätten. Ferner gehöre C._______ nicht zu den drei Gemeinden in Südserbien, in welchen vorwiegend Albaner wohnten. Allfällige in C._______ lebende Albaner befänden sich in der Minderheit und versuchten nicht aufzufallen. Übergriffe von Albanern auf andere Bevölkerungsgruppen seien nicht bekannt. D-6097/2006 5.4 In ihrer Stellungnahme legten die Beschwerdeführer dar, dass die Tatsache der Traumatisierung auf erlebte massive Übergriffe schliessen lasse. Die Traumatisierung sei ein indirekter Beweis der Vorbringen. Allfällige Widersprüche zwischen den Befragungen seien zudem darauf zurückzuführen, dass der Dolmetscher mit der befragenden Person bei der Erstbefragung gesprochen und fast gestritten habe, was zu Nervosität geführt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, ob man auf ihn böse sei oder worin das Problem bestehe. Zudem hätten die Beschwerdeführer nie ausgesagt, die geltend gemachten Übergriffe seien von Albanern ausgegangen. Sie hätten aufgrund des Dialektes dieser Personen nur eine entsprechende Vermutung geäussert. In der Tat sei es jedoch so, dass die Familie aufgrund ihrer Mischehe immer Probleme gehabt habe. Schliesslich hätten auch kleine Missverständnisse zu einem unglaubhaften Bild geführt. 5.5 Nach der Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer zu Recht als unglaubhaft erachtet hat. 5.5.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Beschwerdeführer hätte anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, seine Ehefrau sei von zwei der drei ins Haus eingedrungenen Männern vergewaltigt worden, während sie gemäss der direkten Anhörung von allen drei Männern vergewaltigt worden sein soll. Der Beschwerdeführer verneinte die Widersprüchlichkeit in der Beschwerdeschrift. Die Argumentation des BFM ist indessen zu bestätigen, zumal der Beschwerdeführer zunächst ausführte, seine „Ehefrau“ sei vor seinen Augen von zwei Männern vergewaltigt worden (Akte A2/8 S. 5 oben), während er später in der Anhörung zunächst darlegte, es sei ihr sexuelle Gewalt angetan worden (Akte A11/12 S. 6 Mitte), ohne dabei präzisere Angaben zu machen. Auf die später gestellte Frage, von wievielen Personen sie vergewaltigt worden sei, antwortete er, es seien drei gewesen (Akte A11/12 S. 7 Mitte). Damit liegt klar ein Widerspruch vor, der sich angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, die Vergewaltigung habe vor seinen Augen stattgefunden, nicht erklären lässt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits sagte aus, sie sei von drei Männern vergewaltigt worden (Akte1/9 S. 4 und Akte A10/11 S. 6). Die Stellungnahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Konfrontation mit dem Widerspruch, nämlich er habe zwei gesagt, trägt einerseits nichts zur Auflösung des Widerspruchs bei und D-6097/2006 widerspricht andererseits den Aussagen seiner Partnerin (Akte A11/12 S. 7 Mitte). 5.5.2 Des Weiteren sagte der Beschwerdeführer unterschiedlich aus, ob seine Lebenspartnerin geschlagen worden sei oder nicht (vgl. Akte A2/8 S. 4 f. und Akte A11/12 S. 6 f.), wie das BFM ebenfalls zutreffend festgehalten hat. Zunächst brachte er diesbezüglich vor, die ins Haus eingedrungenen Männer hätten alle – ihn, seine „Ehefrau“ und die Kinder – geschlagen. Zuerst habe man ihn und dann seine „Ehefrau“, die ihm habe zu Hilfe eilen wollen, geschlagen. Die Frage, wie seine „Ehefrau“ geschlagen worden sei, beantwortete er dahingehend, dass sie heftig gestossen worden und zu Boden gefallen sei. Anschliessend legte er – auf eine präzisierende Frage des BFM – jedoch dar, dass man sie nicht geschlagen habe. Anlässlich der Anhörung hingegen führte er aus, seine „Ehefrau“ sei, nachdem sie ihn zu verteidigen versucht habe, an den Haaren gezogen worden und man habe angefangen, sie zu schlagen. Später ergänzte er auf entsprechende Frage, sie sei grob und mit Fäusten geschlagen worden, was zur Ausführung in der Erstbefragung, man habe sie nicht geschlagen, widersprüchlich ist. Seine Erklärung im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs, er habe von Anfang an gesagt, sie sei an den Haaren gezogen und gestossen worden und der Rest sei miteinbezogen in dieser Aussage, vermag indessen nicht zu überzeugen, weil es sich beim Stossen und an den Haaren Ziehen nicht um die gleichen Vorgänge handelt wie beim groben Schlagen. Zudem sagte er anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich, sie sei nicht geschlagen worden (Akte A1/9 S. 5). Somit sind auch diese Vorbringen als widersprüchlich aufzufassen. 5.5.3 Die Beschwerdeführerin ihrerseits brachte dazu einerseits vor, sie sei vor und nach der Vergewaltigung mit Fäusten, Ohrfeigen und Fusstritten geschlagen worden (Akte A1/9 S. 4); andererseits erwähnte sie bei der Schilderung des Vorfalls zunächst keine Schläge gegen ihre Person. Vielmehr sagte sie spontan nur aus, ihr Ehemann und die Kinder seien geschlagen worden (Akte A10/11 S. 4 f. und 7 unten). Von der befragenden Person auf diese unterschiedliche Darstellung hingewiesen, erklärte sie, man habe sie vor dem Missbrauch gestossen, an den Haaren gezogen und geschlagen, während sie danach nicht mehr stark geschlagen worden sei, sondern nur noch Fusstritte erhalten habe (Akte A10/11 S. 8). Indessen wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie allfällige Schläge D-6097/2006 gegen sie auch spontan in der Anhörung erwähnt hätte, zumal sie auch von den Schlägen gegen ihren Ehemann und die Kinder sprach. Ihre diesbezüglichen Aussagen gelten somit ebenfalls als ungereimt und nicht glaubhaft. 5.5.4 Ebenfalls unterschiedlich sind die Ausführungen der Beschwerdeführer über die Behandlung ihrer Kinder anlässlich der geltend gemachten Vorfälle vom 7. Juni 2006 ausgefallen. Diesbezüglich brachten sie zunächst beide vor, die Kinder hätten Ohrfeigen beziehungsweise Ohrfeigen und Fusstritte (Akte A1/9 S. 4 f. und Akte A2/8 S. 4) erhalten, während die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung erklärte, den Kindern hätten sie Gott sei Dank nichts angetan, sie hätten sie gestossen und in ein Zimmer gesperrt (Akte A10/11 S. 8). 5.5.5 Ferner machte der Beschwerdeführer zuerst geltend, seine „Ehefrau“ habe den Arzt am folgenden Nachmittag aufgesucht (Akte A2/8 S. 59), was sich indessen mit seiner Aussage, sie habe sich am folgenden Morgen den ärztlich behandeln lassen (Akte A11/12/ S. 9), nicht vereinbaren lässt. Auch die diebezüglichen Erklärungen in der Beschwerdeschrift vermögen die widersprüchlichen Aussagen nicht zu entkräften. 5.5.6 Ferner reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2009 (Datum Poststempel) einen ärztlichen Bericht von Dr. M. D. vom 7. Juni 2006 – mithin vom Tag des angeblich Vorgefallenen – ein und machten sinngemäss geltend, damit sei die sich aus den unstimmigen Angaben ergebene Unglaubhaftigkeit beseitigt und der geltend gemachte Vorfall vom 7. Juni 2006 belegt. Indessen ergeben sich aus dem Beweismittel weitere Ungereimtheiten. So legten beide Beschwerdeführer in den Anhörungen dar, der am Tag nach dem Vorfall vom 7. Juni 2006 aufgesuchte Arzt heisse Miki Pesic beziehungsweise Miki (Akte A10/11 S. 5 und Akte A11/12 S. 9), was sich mit dem eingereichten Arztbericht nicht vereinbaren lässt. Bezeichnenderweise kann mit der im Arztbericht gestellten Diagnose Adnexitis links und dem ebenfalls erwähnten Bluterguss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine zuvor stattgefundene Vergewaltigung belegt werden, zumal eine Eileiter- oder Eierstockentzündung oder ein Bluterguss auch auf andere Ursachen zurückgeführt werden kann. Weitere – auf eine allfällige Gewaltanwendung hinweisende – Feststellungen enthält der Arztbericht nicht. Somit sind D-6097/2006 erhebliche Zweifel angebracht, dass die Beschwerdeführerin am 7. Juni 2006 aus den geltend gemachten Gründen einen Gynäkologen aufgesucht hat. 5.5.7 Insgesamt kann den Beschwerdeführern aufgrund der zahlreichen Unvereinbarkeiten und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen nicht geglaubt werden, es seien drei unbekannte Männer nachts in ihr Haus eingedrungen und hätten sie und die Kinder geschlagen beziehungsweise vergewaltigt. 5.6 Auch an den von den Beschwerdeführern im Übrigen vorgebrachten weiteren Behelligungen durch die albanische oder serbische Bevölkerung sind erhebliche Zweifel angebracht. 5.6.1 So legte der Beschwerdeführer dar, er sei von Albanern malträtiert worden, weil er infolge seines muslimischen Glaubens als einer der Ihren betrachtet worden sei und sie seine Heirat mit einer serbisch-orthodoxen Frau nicht gebilligt hätten (Akte A2/8 S. 4). Diese Begründung vermag indessen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht zu überzeugen, zumal ein Albaner einen Angehörigen der Roma kaum als einen der Ihren bezeichnen dürfte. Vielmehr grenzt sich die albanische Bevölkerung klar und deutlich von der Roma-Gemeinschaft ab. Infolgedessen kann die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers als Angehöriger der Roma-Gemeinschaft mit einer serbisch-orthodoxen Frau aus der Sicht der Albaner nicht Anlass zu Malträtierungen gewesen sein, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an den geltend gemachten Schwierigkeiten mit der albanischen Bevölkerung bestehen. 5.6.2 Vielmehr dürfte sich eine allfällige Ablehnung des Beschwerdeführers durch Albaner oder Serben aus seiner Zugehörigkeit zur Roma-Gemeinschaft ergeben haben, zumal allgemein bekannt ist, dass sich sowohl die albanische als auch serbische Bevölkerung und die Roma-Gemeinschaft eher feindlich gegenüber stehen (vgl. dazu CARE International Deutschland e.V., Jahresbericht 2005 S. 15). Dies machte der Beschwerdeführer denn auch zusätzlich geltend (Akte A2/8 S. 5). Indessen erscheinen die Angaben der Beschwerdeführer, sie hätten erst ab Januar 2006 diesbezüglich Schwierigkeiten gehabt (Akte A2/8 S. 5, Akte A10/11 S. 7) und davor ohne Probleme gelebt, wenig nachvollziehbar, zumal die Ablehnung der Roma in Südserbien schon viel früher bestand und unter diesen Umständen zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer D-6097/2006 schon vor Januar 2006 ethnisch bedingten Konfrontationen ausgesetzt gewesen sein müssten. Die von ihnen erst ab Januar 2006 vorgebrachten und auf ethnische Spannungen zurückzuführenden Schwierigkeiten sind somit – im Hinblick darauf, dass sie sich bereits seit 2003 in Südserbien aufgehalten haben dürften – grundsätzlich realitätsfremd und damit wenig glaubhaft. 5.6.3 Die Beschwerdeführer machten zudem geltend, sie hätten die Nachteile, welche ihnen von Serben und Albanern zugefügt worden seien, mehrmals bei der Polizei angezeigt. Indessen habe diese nichts unternommen, weil sie Angehörige der Roma seien. Diese Vorbringen überzeugen vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Südserbien in der geltend gemachten pauschalen Art ebenfalls nicht. Zwar wird in verschiedenen öffentlich zugänglichen Berichten immer wieder festgehalten, dass Angehörige der Roma in Südserbien den Hass von Angehörigen anderer Ethnien zu spüren bekämen und insbesondere verbalen Attacken ausgesetzt seien; ausserdem sei die serbische Polizei gemäss diesen Berichten nicht immer bereit, Übergriffen auf Angehörige der Roma in der geforderten Art und Weiss nachzugehen (vgl. beispielsweise US Department of State, country Report of Human Rights Practices 2006, 6. März 2007; Human Rights Watch, Dangerous Indifference: Violence Against Minorities in Serbia, Oktober 2005). Indessen kann den Beschwerdeführern nicht geglaubt werden, dass die serbische Polizei eine allfällige Anzeige einer Vergewaltigung nicht entgegengenommen, entsprechende Schritte zur Strafverfolgung eingeleitet und den Beschwerdeführern Belege dafür ausgestellt hätte, zumal es sich dabei um ein Delikt handelt, das auch in Serbien zwingend strafrechtlich zu verfolgen ist. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Polizei habe nichts unternommen, weil sie Angehörige der Roma seien, trifft zudem im Fall der Beschwerdeführerin gerade nicht zu, da sie als Serbin zur Bevölkerungsmehrheit gehört. Auch vor dem Hintergrund dieser Erwägungen erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführer wenig glaubhaft. 5.6.4 Ausserdem hat sich die Situation in Südserbien teilweise verbessert, nachdem verschiedene international tätige Organisationen Übergriffe auf Angehörige der Roma und mangelnde Unterstützung durch die örtlichen Behörden bei Anzeigen mehrmals veröffentlicht haben. Diese Organisationen unterstützen zudem – wie das in C._______ angesiedelte Kulturzentrum für Angehörige der Roma – die Roma-Bevölkerung in zahlreichen Lebensbereichen (vgl. D-6097/2006 beispielsweise Poverty Reduction Strategy, Program „Contact of Organizations of Civil Society“ Cluster for Children, 16. November 2007 oder Minority Rights Center, Romastudent Network, Newsletter MRC Number 45, 2. Oktober 2007). Auch unter diesem Blickwinkel sind die von den Beschwerdeführern geltend gemachten mehrfachen, erfolglos gebliebenen Anzeigen bei der Polizei nicht nachzuvollziehen. Vielmehr wäre es naheliegend gewesen, sich bei den genannten Organisationen Hilfe zu holen. Die Beschwerdeführer erwähnten diese Möglichkeiten jedoch nicht einmal, was darauf schliessen lässt, dass sie offensichtlich über die in Südserbien – beziehungsweise in C._______ – herrschenden Verhältnisse nicht im Bild sind. Es bestehen deshalb ernsthafte Zweifel daran, dass sie während der von ihnen geltend gemachten Zeit – beziehungsweise zwischen 2003 und Juni 2006 – dort gelebt haben. Diese Vermutung wird zudem dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Arbeitgeber konkret mit vollständigem Namen und den ungefähren Daten, von wann bis wann er für wen gearbeitet haben will, anzugeben. Er wusste nicht einmal den Namen des letzten Arbeitgebers. An dieser Einschätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Gesundheitsausweise der Kinder aus dem Jahr 2003 oder der ärztliche Bericht von Dr. M. D. vom 7. Juni 2006 nichts zu ändern, zumal allein der Erhalt dieser Beweismittel nicht zwingend mit einem länger dauernden Aufenthalt in Südserbien verbunden sein muss. 5.6.5 Somit können die von den Beschwerdeführern geltend gemachten zahlreichen Übergriffe auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Verhältnisse in Südserbien und insbesondere in C._______ nicht geglaubt werden. 5.7 Insgesamt ist den mehrfach unterschiedlichen und nicht nachvollziehbaren oder nicht mit der Realität vereinbaren Aussagen der Beschwerdeführer kein Glaube zu schenken. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Insbesondere finden die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Missverständnisse und Unsicherheiten infolge von Streitigkeiten anlässlich der Befragungen in den Akten keine Stütze. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen, Beweismittel und Ausführungen in der Beschwerde sowie in den nachfolgenden Eingaben näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern könnten. D-6097/2006 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Traumatisierung kann aufgrund der voranstehenden Erwägungen nicht durch die geltend gemachten Übergriffe verursacht worden sein. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat das BFM den Sachverhalt auch nicht lückenhaft festgestellt. 5.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 10. August 2006 dargelegte Argumentation zu bestätigen ist. Die Beschwerdeführer konnten keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6097/2006 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Aufgrund ihrer unglaubhaften Angaben ist ihnen dies jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6097/2006 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Angesichts der heutigen Lage in Serbien muss gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respektive bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zwar können Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Diskriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Indessen erreichen diese im Allgemeinen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Wegweisung in jedem Fall als unzumutbar erscheinen liesse. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe durch Drittpersonen und die fehlende Bereitschaft der örtlichen Behörden, Anzeigen gegen Übergriffe entgegen zu nehmen und entsprechende Untersuchungsmassnahmen einzuleiten, sind – wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben – nicht glaubhaft. Somit ist die Rückkehr der Beschwerdeführer und ihrer Kinder nach Südserbien grundsätzlich zumutbar. Eine Situation, welche sie als de-facto- Flüchtlinge qualifizieren würde, lässt sich deshalb aufgrund der heutigen Situation in Serbien nicht bejahen. 7.4.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer und ihrer Kinder in ihr Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihr Heimatland mit gewissen – insbesondere wirtschaftlichen – Schwierigkeiten konfrontiert werden könnten. Indessen verfügen die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach C._______ über ein Haus und über Verwandte (Mutter und Tante des Beschwerdeführers), welche ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Der gestützt auf die Aktenlage gesunde Beschwerdeführer hat zudem gemäss seinen Angaben während 17 oder 18 Jahren Erfahrungen in der Arbeitswelt gesammelt, was ihm bei der Reintegration in Südserbien nützlich sein wird. Es ist ihm auch unter den nicht in Abrede gestellten schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen in seinem D-6097/2006 Heimatland zuzumuten, sich dort eine Arbeitsstelle zu suchen, um die Existenz seiner Familie zu sichern. Es ist auch davon auszugehen, dass die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin, welche in Südserbien zur ethnischen Mehrheit der Serben gehört, gewährleistet werden kann, zumal sie – gestützt auf das eingereichte Arztzeugnis vom 7. Juni 2006 – bereits vor der Reise in die Schweiz in ärztlicher Behandlung war. Auch die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Gesundheitsbüchlein der Kinder weisen auf eine grundsätzlich bestehende Möglichkeit der medizinischen Behandlung in Südserbien hin. Im Übrigen bleibt es den Beschwerdeführern überlassen, sich um medizinische Rückkehrhilfe zu bemühen. Einer allfällig befürchteten Dekompensation der Beschwerdeführerin infolge eines erneut angeordneten Ausreisetermins kann mit der Verabreichung entsprechender Medikamente begegnet werden, zumal psychische Probleme im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Wegweisung aus der Schweiz gemäss geltender Praxis kein Grund für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wären. Gemäss Arztbericht vom 25. November 2008 erscheinen die psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin auch direkt im Zusammehang mit den Ängsten vor einer Rückkehr zu stehen, was durchaus verständlich ist, indessen kein Grund für die Annahme eines unzumutbaren Wegweisungsvollzugs darstellt. Auch ein – im Vergleich zu westeuropäischen Verhältnissen – allfällig weniger gutes medizinisches Angebot in Südserbien vermöchte einen bevorstehenden Wegweisungsvollzug nicht zu verhindern. Insgesamt ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland allfälligen medizinsichen Behandlungen unterziehen kann, weshalb ihre medizinischen Probleme kein Wegweisungshindernis darstellen. Schliesslich vermag auch die Argumentation der Beschwerdeführer, eine allfällige Wegweisung nach Südserbien sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, nicht zu überzeugen. Zwar haben die Kinder der Beschwerdeführer infolge der mehrfachen Stellung von Asylgesuchen in Deutschland und in der Schweiz einen erheblichen Teil ihrer bisherigen Jugend im deutsch-sprachigen Raum verbracht. Indessen darf trotzdem angenommen werden, die heute fünfzehn, dreizehn und neun Jahre alten Kinder seien aufgrund ihres jugendlichen Alters in der Lage, sich der neuen Situation wieder anzupassen, zumal sie mit ihren Eltern – und somit im Familienverband – in ihr Heimatland zurückreisen und dort auch noch weitere Verwandte haben, welche ihnen bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. Somit ist insgesamt davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer nach D-6097/2006 ihrer Rückkehr in ihr Heimatland erneut eine Existenz aufbauen können. Aufgrund der Aktenlage ist deshalb insgesamt trotz der nicht einfachen Verhältnisse nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. 7.4.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und angesichts der Verletzung der Mitwirkungspflicht ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1bis des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6097/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein, drei Gesundheitsbüchlein der Kinder) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: Seite 26