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Bundesverwaltungsgericht 29.04.2011 D-6094/2009

29 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,380 parole·~27 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009

Testo integrale

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6094/2009 Urteil vom 29. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. August 2009 / N (…).

D-6094/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 20. August 2000 in der Schweiz um Asyl nach; hauptsächlicher Grund seiner Einreise sei eine (Krankheit) seiner Mutter, für die er in der Schweiz eine Behandlungsmöglichkeit ausfindig machen wolle. Mit Verfügung vom 30. Januar 2001 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Auf die dagegen am 5. März 2001 erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) infolge Nichtbezahlens des wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil vom 5. April 2001 nicht ein. Auf zwei Revisionsgesuche des Beschwerdeführers vom 19. April 2001 und 2. Mai 2001 trat die ARK wegen offensichtlicher Unzulässigkeit der Gesuche mit Urteilen vom 25. April 2001 respektive 23. Mai 2001 nicht ein. B. Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 15. Juni 2006 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, wobei er – unter Einreichung zahlreicher textlicher und bildlicher Beweismittel – geltend machte, es lägen aufgrund exilpolitischer Tätigkeiten subjektive Nachfluchtgründe vor. Er sei seit (Datum) Mitglied der als regimefeindlich bekannten Organisation B._______; er bekleide das Amt des (…) im Kanton C._______ und sei zuständig für die Koordination und Vorbereitung von Kundgebungen und Standaktionen. Er habe an zahlreichen, gegen das iranische Regime gerichteten Protestkundgebungen teilgenommen. Als Bewilligungsinhaber einer Standaktion vom (Datum) habe er die Hauptverantwortung dafür getragen. Zudem habe er zwei regimekritische Artikel verfasst, die auf der B._______-Homepage veröffentlicht worden seien. Die Gefahr für Oppositionelle habe sich aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Iran auch in allgemeiner Hinsicht verschärft. C. Mit Verfügung vom 12. Juli 2006 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das (zweite) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des

D-6094/2009 Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen seines ersten Asylgesuchs keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) geltend gemacht, womit kein Grund zur Annahme bestehe, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten sei. Erst vier Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens sei er öffentlich als Aktivist aufgetreten, womit das Bestreben, doch noch ein Anwesenheitsrecht zu erlangen, selbst für die iranischen Behörden auf der Hand liegen dürfte. Zudem sei aus der blossen Mitgliedschaft bei der B._______ und der Teilnahme an deren Anlässen nicht zu schliessen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe sich nicht als führendes Kadermitglied der B._______ exponiert, sondern sei lediglich für (…) einer Untersektion zuständig. Auch die im Internet veröffentlichten Artikel würden nicht den Eindruck erwecken, dahinter stehe eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische Vorstellungen verfüge beziehungsweise ein persönliches Agitationspotenzial aufweise, das auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Es lägen auch keine Hinweise vor, wonach gegen den Beschwerdeführer im Iran wegen der geltend gemachten Tätigkeiten ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. D. Die dagegen am 14. August 2006 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die Einschätzung des BFM sei zutreffend. Zwar stelle das iranische Strafrecht die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe, jedoch sei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und gefährliche Regimegegner erscheinen liessen. Ein solcher Exponierungsgrad könne dem Beschwerdeführer nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen sei. Mit der Funktion als Organisator in der B._______ – die geltend

D-6094/2009 gemachte Position als (…) sei unbelegt – weise er keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle auf. Vor diesem Hintergrund lasse die dokumentierte Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten – sei es als Teilnehmer an Kundgebungen oder als Autor von Internetartikeln – von vornherein nicht das behauptete Gefährdungspotenzial ersehen. Der Inhalt der Internetartikel gehe nicht über eine undifferenzierte Kritik am iranischen Regime und einen sehr allgemein gehaltenen Aufruf zur Bekämpfung der Unterdrückung hinaus. Die Artikel vermöchten damit nicht den Eindruck einer für das iranische Regime gefährlichen Person zu vermitteln. Friedliche Propagandaaktionen in westeuropäischen Staaten würden von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert, im Gastland ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur jüngsten Verschärfung der politischen Lage im Iran sinngemäss objektive Nachfluchtgründe geltend mache, sei festzuhalten, dass die Wahl von Mahmud Ahmadinejad zum Staatspräsidenten nicht erkennbar zu einer stärkeren Fokussierung auf iranische Exilgruppierungen geführt habe. E. Mit als "Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 30. Oktober 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM zum dritten Mal um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und deshalb Anordnung der vorläufigen Aufnahme. E.a Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es lägen nunmehr subjektive Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er engagiere sich seit vielen Jahren in exilpolitischer Weise. Seit (Datum) sei er Mitglied der B._______, wobei er zuweilen (…) für den Kanton C._______ gewesen sei. Seit der rechtskräftigen Abweisung des zweiten Asylgesuchs habe er vier Mal beim Verteilen der B._______-Monatszeitschrift D._______ in E._______ geholfen, und an drei Protest- beziehungsweise Informationskundgebungen in F._______, einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern und einer Informationsveranstaltung in E._______, für die er in seinem Namen das Bewilligungsgesuch eingereicht habe, teilgenommen. Weiter habe er in den Ausgaben der persisch-sprachigen, in G._______ edierten Wochenzeitung H._______

D-6094/2009 vom (Datum) und (Datum) seinen Unmut über das iranische Regime geäussert und seine Landsleute aufgefordert, am 11. Februar 2008 (dem Jahrestag der Machtübernahme durch das Mullah-Regime) mit geeinter Stimme gegen das Regime zu demonstrieren. Zudem habe er zwei Artikel auf der Internetseite der B._______ publiziert, in denen er die Weltbevölkerung aufrufe, Krieg und Terror zu verurteilen. Durch die Teilnahme an einer Vielzahl regimekritischer Veranstaltungen habe er sich in einer Art exponiert, aufgrund derer er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom iranischen Überwachungsapparat als subversives Element registriert worden sei, weshalb er bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Er habe mittlerweile an mehr als 27 politischen Aktionen der B._______ teilgenommen und unter seinem Namen sechs regimekritische Artikel publiziert. Auch wenn einige Anlässe/Artikel bereits in einem abgeschlossenen Verfahren beurteilt worden seien, müssten diese doch zur Erfassung seines politischen Profils herangezogen werden. Bedeutend seien insbesondere die beiden Aufrufe in der Zeitung H._______, die unter seinem Namen und versehen mit seinem Foto und dem aktuellen Aufenthaltsorts publiziert worden seien. Diesbezüglich weise er auch auf die Feststellungen von Amnesty International in einem Gutachten für das Verwaltungsgericht I._______ vom (Datum) hin; bei der Zeitschrift H._______ handle es sich wie bei der im Gutachten beurteilten Zeitung J._______ um eine grosse Exilzeitung, die den iranischen Auslandsvertretungen bekannt sei. E.b Im Rahmen der Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch das BFM vom 11. August 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei bis vor zirka drei oder vier Monaten Mitglied der B._______ gewesen. Da deren Aktivitäten jedoch nachgelassen hätten, sei er ausgetreten. Aus Solidarität nehme er aber immer noch an den Kundgebungen teil, so auch an einer Demonstration in F._______ vom (Datum), bei welcher er einen Landsmann kennengelernt habe, der ihm von einer (Partei) in K._______ erzählt habe, die ihn allenfalls interessieren könnte; gegenwärtig seien ihm die Richtlinien dieser Partei noch unbekannt und er wisse nicht, ob sie auch in der Schweiz vertreten sei, aber er werde die Partei-Statuten studieren und gegebenenfalls eine Zusammenarbeit in Betracht ziehen. Während seiner Mitgliedschaft bei der B._______ sei er für (…) in C._______ zuständig gewesen. Er habe an allen Demonstrationen, den monatlichen kantonalen Versammlungen und den Hauptversammlungen im Politbüro in F._______ teilgenommen. Drei Kundgebungen in E._______ habe er persönlich organisiert. Als

D-6094/2009 Regimegegner – er fordere die Grundfreiheiten für sein Volk und eine Trennung von Kirche und Staat – sei für ihn eine Rückkehr in den Iran unzumutbar. Jeglicher Protest gegen den massiven Wahlbetrug von Ahmadinejad werde brutal niedergeschlagen und er befürchte, im Iran aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten umgebracht zu werden. F. F.a Mit Verfügung vom 21. August 2009 – eröffnet am 25. August 2009 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte auch das (dritte) Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Der Beschwerdeführer habe im ersten Asylgesuch keinerlei politische Asylgründe vorgebracht. Erst im Jahr 2005 habe er in der Schweiz politische Aktivitäten für die B._______ aufgenommen. Seine diesbezüglichen Asylgründe und sein politisches Profil seien bereits in der Verfügung des BFM vom 12. Juli 2006 beurteilt worden. Es sei damals festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil besitze, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen hätte. Diese Einschätzung sei im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 bestätigt worden. Die nunmehr im dritten Asylgesuch geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten vermöchten nichts an der bisherigen Beurteilung zu ändern. Die Aktivitäten würden den Eindruck eines durchschnittlichen Mitläufers der B._______ erwecken. Auch den in der Zeitschrift H._______ und im Internet publizierten Artikeln des Beschwerdeführers sei keine fundierte und ernst zu nehmende Kritik am iranischen Regime zu entnehmen; die Kritik wirke vielmehr plakativ und stereotyp. Die Artikel vermöchten nicht den Eindruck zu erwecken, dass dahinter ein Autor stehe, der auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Zudem sei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben gar nicht mehr Mitglied der B._______. Zwar habe er Interesse an einer (Partei) geäussert, wisse aber nichts Konkretes über diese. Ihm sei deshalb offensichtlich ein qualifiziertes politisches Profil abzusprechen. Zudem würden gerade die Beweismitteleingaben des Beschwerdeführers – wie zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben – zeigen, dass allein in der Schweiz

D-6094/2009 innert wenigen Monaten unzählige exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, all diese, oftmals schlecht erkennbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen. Überdies dürfte den iranischen Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchen würden, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten – wie dem Publizieren von Artikeln in exiliranischen Zeitungen und im Internet – nachgehen würden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann ein Interesse, die dahinter stehenden Personen zu identifizieren, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, was vorliegend nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer verfüge über kein derartiges politisches Profil. Er erfülle deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das (dritte) Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. G. G.a Mit Eingabe vom 24. September 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung mit Ausnahme von Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und damit Anordnung der vorläufigen Aufnahme, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und deshalb Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. G.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Auffassung der Vorinstanz, nur erhebliche politische Betätigung vermöge das Interesse der iranischen Sicherheitskräfte zu wecken, erscheine angesichts der breiten Massnahmen der Sicherheitsdienste zur Beobachtung der politischen Aktivitäten iranischer Staatsangehöriger im Ausland und der aktuellen Ereignisse im Iran als unrealistisch. Der Iran sei kein Rechtsstaat; der Entscheid über die Konsequenzen exilpolitischer Aktivitäten läge nicht bei Richtern, sondern bei den Geheimdiensten, weshalb dieser nur schwer vorhersehbar sei. Sich auf die Unterscheidungsfähigkeit eines willkürlichen Staatsapparats zu verlassen, sei nicht mit Art. 3 und 5 AsylG vereinbar. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall die

D-6094/2009 Veröffentlichung eines Aufrufs in einer Exilzeitung, versehen mit Name und Foto des Autors, für die Auslösung von Massnahmen durch die iranischen Behörden bei einer Rückkehr als ausreichend gewertet (Urteil […]). Er habe – wie bereits im Asylgesuch vom 30. Oktober 2008 ausgeführt – zwei Mal in der Wochenzeitung H._______ seinen Unmut über das iranische Regime geäussert und seine Landsleute zum Demonstrieren aufgerufen. Bei der Zeitschrift H._______ handle es sich um eine grosse Exilzeitung, die den iranischen Behörden als Oppositionsblatt bekannt sei. Sein exilpolitisches Verhalten gehe über dasjenige zahlreicher Landsleute hinaus, und es sei anzunehmen, dass er den iranischen Behörden insbesondere durch die Publikationen in der H._______ und der B._______-Zeitschrift D._______ als überzeugter Regimegegner aufgefallen sei. Bei einer Rückkehr in den Iran müsse er deshalb mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen. Im Iran habe unterdessen bereits der fünfte Schauprozess gegen dutzende von Angeklagten, denen die (Mit- )Organisation von Kundgebungen vorgeworfen worden sei, stattgefunden. Da aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG. Der Wegweisungsvollzug sei damit unzulässig und unzumutbar. H. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig erhob er einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 15. Oktober 2009, verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. I. Der Kostenvorschuss wurde am 14. Oktober 2009 geleistet. J. In seiner Vernehmlassung vom 2. November 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde; diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. Dem Beschwerdeführer wurde am 4. November 2009 eine Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.

D-6094/2009 K. Mit Eingabe vom 21. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Er brachte vor, er sei seit (Datum) Mitglied der L._______. Sein Betätigungsfeld umfasse das Organisieren von Standaktionen, die Aufbereitung der Propaganda, das Verfassen regimekritischer Artikel und die Organisation und Teilnahme an Demonstrationen. In der Mitgliedschaftsbestätigung vom (Datum) bestätige die Partei auch, dass er sich aufgrund seines Engagements einem hohen Verfolgungsrisiko aussetze. Am (Datum) habe er an einer Kundgebung der L._______ in F._______ teilgenommen, für die er in seinem Namen die Bewilligung eingeholt habe, was vom grossen Vertrauen der Parteikollegen und seiner gewichtigen Stellung in der L._______ zeuge. Weiter habe er am (Datum) an einer Standaktion in F._______ und am (Datum) an einer Demonstration in M._______ teilgenommen. Zu Beweiszwecken seien die drei Veranstaltungen fotografisch dokumentiert worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: – Mitgliedschaftsbestätigung L._______, (Datum); – Bewilligung der Stadtpolizei F._______ für die Standaktion vom (Datum); – Aufruf für die Standaktion vom (Datum); – 3 Fotos der Standaktion vom (Datum); – Aufruf für die Standaktion vom (Datum); – 2 Fotos der Standaktion vom (Datum); – CD mit 23 Aufnahmen der Aktionen vom (Datum), (Datum) und (Datum). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls

D-6094/2009 endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als begründete Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1, 1993 Nr. 21). 3.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische

D-6094/2009 Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Sind diese nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, begründen sie zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4. Der Beschwerdeführer macht in seinem dritten Asylgesuch erneut das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen Beweismittel verwiesen. Es ist mithin zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines geschilderten Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland respektive nach Abschluss des zweiten Asylverfahrens befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der iranischen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.1. Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). 4.2. Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen drittem Asylgesuch als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft

D-6094/2009 gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung bestünden. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügend qualifiziert hat. Es kann somit vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM verwiesen werden. Den Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. 4.2.1. Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten iranischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen Formats von den iranischen Sicherheitsbehörden beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger des Irans tatsächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchenden zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff). 4.2.2. Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht beigemessen werden. Im Rahmen seines ersten Asylgesuchs machte er keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, so dass ausgeschlossen werden kann, dass er im Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatstaates im Jahr 2000 als regimefeindliche Person im Blickfeld der iranischen Behörden war und

D-6094/2009 überwacht wurde. Erst rund vier Jahre nach Abschluss des ersten Asylverfahrens begann er, sich in der Schweiz politisch zu betätigen. Eine allfällige Überwachung des Beschwerdeführers seitens der iranischen Behörden nach seiner Einreise in die Schweiz wäre somit während längerer Zeit ohne Ergebnis geblieben und deshalb wohl eingestellt worden. Mit dem exilpolitischen Engagement, das der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom 15. Juni 2006 geltend machte (Beitritt zur B._______ im [Monat] 2005 und Teilnahme an verschiedenen Anlässen in den Jahren 2005 bis 2007, wobei er als Bewilligungsinhaber einer Standaktion im Kanton C._______ in Erscheinung trat, sowie Veröffentlichung von regimekritischen Artikeln im Internet), vermochte er gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 keine subjektiven Nachfluchtgründe, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten würden, zu begründen. Es wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit für die B._______ und der Veröffentlichung von Artikeln im Internet nicht derart exponiert habe, als dass deshalb mit einer konkreten Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran zu rechnen wäre; er weise kein Profil einer für das iranische Regime potentiell gefährlichen Person auf. Die nunmehr im Rahmen des dritten Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Die politischen Aktivitäten bis Ende 2007, auf die sich der Beschwerdeführer wiederum beruft, waren bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2007 und wurden als für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG nicht genügend qualifiziert. Die seitherigen Tätigkeiten für die B._______ (viermaliges Verteilen der B._______-Monatszeitschrift D._______ in E._______, Teilnahme an drei Kundgebungen in F._______, einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern und einer Informationsveranstaltung in E._______, für die er in seinem Namen das Bewilligungsgesuch eingereicht hatte, und erneute Veröffentlichung regimekritischer Artikel im Internet) stellen lediglich eine Weiterführung des bisherigen Engagements dar, ohne dass eine qualitative Veränderung hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers und seiner Exponiertheit in der Öffentlichkeit erkennbar wäre. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben seit zirka Mitte April oder Mai 2009 gar nicht mehr Mitglied der B._______ (vgl. C8 S. 3). Hingegen habe er sich neu der L._______ angeschlossen, wobei hinsichtlich des Zeitpunkts des Parteibeitritts widersprüchliche Angaben vorliegen: Das

D-6094/2009 Schreiben der L._______ vom (Datum) bestätigt die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers seit Mai 2009; laut dessen Aussage anlässlich der Anhörung vom 11. August 2009 habe er jedoch erst anlässlich einer Kundgebung vom 24. Juli 2009 von der ihm bisher unbekannten (…) Partei erfahren, deren politische Richtlinien ihm noch nicht bekannt seien, weshalb er sich vor einem allfälligen Beitritt erst entsprechend informieren müsse (vgl. C8 S. 3 ff.). Dies weckt gewisse Zweifel an der Seriosität der ausgestellten Mitgliedschaftsbestätigung. Jedenfalls ist angesichts der Angaben des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass der Beitritt zur L._______ erst zwischen dem 11. August 2009 (Anhörungstermin) und dem 22. September 2009 (aktenkundige polizeiliche Bewilligung für eine Standaktion der L._______ mit Nennung des Beschwerdeführers als Bewilligungsinhaber) erfolgte. Hinsichtlich der Funktion des Beschwerdeführers in der L._______ ist aufgrund des in der Mitgliedschaftsbestätigung vom (Datum) umschriebenen Betätigungsfelds und der Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 21. Juni 2010 davon auszugehen, dass diese im Wesentlichen derjenigen entspricht, die er zuvor in der B._______ innehatte (hauptsächlich Organisation und Teilnahme an Aktionen, Propaganda-Aufbereitung). Der Beschwerdeführer weist damit auch in der L._______ keine hohe und in der Öffentlichkeit exponierte Kaderstelle aus. In seiner Funktion als Organisator von Informationsveranstaltungen der L._______ ist einzig eine auf seinen Namen lautende Bewilligung der Stadtpolizei F._______ vom (Datum) für eine Standaktion vom (Datum) aktenkundig, deren Inhalt nur den schweizerischen und nicht den iranischen Behörden bekannt sein dürfte. Mit der Publikation von zwei kurzen Beiträgen in der in N._______ publizierten Auslandsausgabe der iranischen Zeitung H._______ vom (Datum) und (Datum) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht Tatsachen gesetzt, die ein derartiges Mass an Gefährdung erwarten lassen, als dass er deshalb nicht mehr in den Iran zurückreisen könnte. Die beiden kurzen Aufrufe erschöpfen sich wie die früher im Internet publizierten Artikel in allgemein gehaltenen Unmutsäusserungen, ohne Bezug zur eigenen Situation des Beschwerdeführers; die Aufrufe gehen – anders als die Publikationen, die Gegenstand des vom Beschwerdeführer angeführten Urteils […] waren – nicht über parolenhafte Aufrufe zu einer Demonstration gegen das iranische Regime am 11. Februar 2008 hinaus und vermitteln nicht den Eindruck, dahinter stehe ein Autor, der zu einer echten Gefahr für das iranische Regime werden könnte. Selbst wenn diese Aufrufe des Beschwerdeführers von den iranischen Behörden zur Kenntnis genommen worden sein sollten, ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er deswegen besonders im Visier des

D-6094/2009 Nachrichtendienstes stehen würde beziehungsweise mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste. In den Akten finden sich denn auch keine konkreten Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund dieser Veröffentlichungen oder seiner anderen Aktivitäten im Heimatland behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Insgesamt deutet Vieles darauf hin, dass der Beschwerdeführer versucht, sich mit einem systematischen Ausbau der exilpolitischen Tätigkeiten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe bestehen, die eine in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungssituation zu begründen vermöchten. Es besteht kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Da auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die allgemeine Lage im Iran nicht zu einer anderen Beurteilung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft zu führen vermag, hat das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt unverändert weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

D-6094/2009 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.1.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheblich Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung

D-6094/2009 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm gemäss den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen indes nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.2.1. Die allgemeine Lage im Iran ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gezeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich als zumutbar erscheint. 6.2.2. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen Ablehnung seines zweiten Asylgesuchs aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur dahingehend geändert hätte, als dass er bei einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6.2.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht weiterhin als zumutbar. 6.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unverändert als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.4. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

D-6094/2009 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG). Sie sind auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6094/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:

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