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Bundesverwaltungsgericht 15.09.2010 D-6091/2010

15 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,525 parole·~13 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung IV D-6091/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Gesuchsteller, Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Asyl und Wegweisung) / D-1691/2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

D-6091/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein srilankischer Staatsangehöriger tamili scher Ethnie aus A._______, am 7. Mai 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in A._______ aufgewachsen und habe von 1995 bis 2004 wegen seiner Singhalesisch-Kenntnisse als Bankangestellter in C._______ gearbeitet, wobei er jeweils die Wochenenden in A._______ verbracht habe, dass er wegen seines Pendelns mehrmals von der Polizei befragt worden sei, wobei man ihm Kontakte zur tamilischen Guerilla vorgeworfen habe und ihm im Jahr 1998 von Mitarbeitern der Criminal Investigation Division (C.I.D.) ein Brustknochen gebrochen worden sei, dass er ab März 2004 als Bankangestellter auf dem Flughafen von Colombo gearbeitet habe, weshalb er nach einem am 26. März 2007 erfolgten Angriff der tamilischen Guerilla auf diesen Flughafen am 29. März 2007 polizeilich verhört worden sei, dass die Guerilla am 28. April 2007 einen weiteren Angriff verübt habe, worauf er in der Nacht zum 29. April 2007 von uniformierten und zivilen Polizeibeamten in einem Van verschleppt worden sei, dass er jedoch – weil die Beamten betrunken gewesen seien – habe entkommen können und in der Folge seinen Heimatstaat verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Februar 2008 feststellte, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass es zur Begründung der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausführte, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten teilweise den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten, D-6091/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1691/2008 vom 3. Juni 2010 die vom Gesuchsteller gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dabei die angefochtene Verfügung vollumfänglich bestätigte und im Wesentlichen ausführte, die vom Gesuchsteller während seiner beruflichen Tätigkeit in Vavuniya erlittenen Nachteile seien wegen Fehlens eines erforderlichen zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zu seiner erst im Jahr 2007 erfolgten Ausreise asylrechtlich unerheblich, dass ferner die vom Gesuchsteller geltend gemachte kurzzeitige Fest haltung vom 29. März 2007 auf das Fehlen eines verdichteten Verdachtes durch die srilankischen Sicherheitskräfte schliessen lasse, dass schliesslich die Schilderungen des Gesuchstellers im Zusammenhang mit der angeblichen nächtlichen Festnahme vom 29. April 2007 insgesamt wenig anschaulich und in zentralen Punkten unsubstanziiert ausgefallen seien, mithin nicht geglaubt werden könnten, dass es dem Gesuchsteller demnach nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Motiven durch die srilankischen Behörden glaubhaft zu machen, weshalb das BFM sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen habe, dass ferner auch die vom BFM angeordnete Wegweisung zu bestäti gen sei und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erscheine, dass das BFM dem Gesuchsteller in der Folge mit Schreiben vom 7. Juni 2010 eine Ausreisefrist bis zum 5. Juli 2010 setzte, dass der Gesuchsteller mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. August 2010 die revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges, subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragte, und in prozessualer Hinsicht um das Aussetzen des Vollzuges der Wegweisung für die Dauer des Revisionsverfahrens sowie um Mitteilung des Spruchgremiums ersuchte, dass er zur Begründung seines Revisionsgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe nach der Zustellung des Beschwerdeent- D-6091/2010 scheides Kontakt mit Freunden im Heimatstaat aufgenommen und sich auf deren Rat hin mittels eines Rechtsanwaltes beim "Additional Magistrate Court" nach einem allfälligen, ihn betreffenden Strafverfahren erkundigt, dass der Rechtsanwalt dabei einen ihn betreffenden, aktuellen Haftbefehl vom 16. Juli 2010 habe erhältlich machen können, welcher sich auf ein hängiges Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Flughafen von Colombo beziehe, dass dieser Haftbefehl – den der Gesuchsteller zunächst in Kopie und mit separater Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. August 2010 alsdann im Original einreichte – die von ihm im ordentlichen Asylver fahren geltend gemachte Verfolgung belege und demnach ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a Bundesgerichtsgeset zes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) darstelle, welches zur revi sionsweisen Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 3. Juni 2010 führen müsse, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile selber zuständig ist und dabei die Art. 121- 128 BGG sinngemäss anwendet (Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 25), dass die Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile auf Gesuch hin in Revision zieht, in Art. 121-123 BGG aufgeführt sind, dass Vorbringen, welche von einer um Revision ersuchenden Partei bereits mit ordentlicher Beschwerde gegen eine Verfügung des BFM auf dem Gebiet des Asyls vor Bundesverwaltungsgericht hätten gel- D-6091/2010 tend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (vgl. Art. 46 VGG in analogiam), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG) entscheidet, sofern das Verfahren nicht – was vorliegend nicht in Betracht kommt – in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG), dass der Gesuchsteller sich auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Abänderung des Beschwerdeentscheides vom 3. Juni 2010 berufen kann und zur Einreichung des dagegen gerichteten Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet (Art. 47 VGG), welcher für dieselben vier Bereiche seinerseits auf die Bestimmungen von Art. 52 und 53 VwVG verweist und darüber hinaus vorschreibt, dass die Begründung insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun und Letzteres auch bereits die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu ent halten hat, dass die Begründung eines Revisionsgesuches somit erhöhten Anforderungen zu genügen hat, dass der Gesuchsteller das Vorliegen des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend macht und – namentlich unter Einrei chung eines Haftbefehls – mit hinreichender Begründung darlegt, warum nach seiner Einschätzung ebendieser Revisionsgrund verwirk licht ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 18 E. 4a S. 122 f.; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 5 und 6 zu Art. 123 BGG), dass die Eingabe des Gesuchstellers zudem die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids enthält (Art. 67 Abs. 3 VwVG), D-6091/2010 weshalb auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten ist, dass die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Absehen von Vollzugsmassnahmen während des Revisionsverfahrens) beziehungsweise um Mitteilung des Spruchgremiums durch den Entscheid in der Hauptsache hinfällig geworden sind, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision eines Urteils ver langt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, dass diejenigen Tatsachen als neu im Sinne von "nachträglich erfahren" gelten, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Partei trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren und deswegen von dieser nicht schon damals vorgebracht wurden (sog. unechte Nova, vgl. HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, zu Art. 123 Rz. 7; KARL SPÜHLER/ANNETTE DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St-Gallen 2006, Art. 123 N. 3; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 249 f. Rz. 5.46 und 5.47), dass auch neu aufgefundene Beweismittel in der Regel nur unter der zusätzlichen Bedingung Berücksichtigung finden können, dass die gesuchstellende Partei zu einer Beibringung im früheren Verfahren nicht in der Lage war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 250 Rz. 5.48), dass es an der genügenden Sorgfalt fehlt, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen sind, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen (vgl. Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O, zu Art. 123 Rz. 8; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, a.a.O., Art. 123 N. 4), D-6091/2010 dass es der um Revision ersuchenden Partei obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl.ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG; zur Einschränkung der behördlichen Untersuchungspflicht durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien und deren Beweisführungslast bezüglich ihnen naturgemäss besser bekannter und behördlicherseits schwierig zu ermittelnder Tatsachen im Asylverfahren siehe BVGE 2007/30 E. 5.5.2 S. 365 f. mit weiteren Hinweisen), dass die objektive Unmöglichkeit einer früheren Beibringung von Tatsachen und Beweismitteln nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist und der Revisionsgrund der unechten Noven nicht dazu dienen darf, bisherige Versäumnisse in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. ESCHER, a.a.O., N. 8 zu Art. 123 BGG), dass sich der vom Gesuchsteller eingereichte Haftbefehl – ungeachtet der Frage, ob er angesichts der Datierung vom 16. Juli 2010, mithin einem Zeitpunkt nach Ausfällung des Beschwerdeentscheides vom 3. Juni 2010, überhaupt ein taugliches Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen kann – nach eigenen Angaben des Gesuchstellers auf ein nach dem im April 2007 erfolgten Angriff der tamilischen Guerilla auf den Flughafen von Colombo gegen ihn eröffnetes Strafverfahren bezieht, dass dem Gesuchsteller spätestens seit der Eröffnung der Verfügung des BFM vom 14. Februar 2008 bekannt war, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten staatlichen Verfolgung im Zusammenhang mit dem Anschlag auf den Flughafen um ein wesentliches Sachverhaltsvorbringen handelt, dessen Glaubhaftigkeit von den Asylbehörden in Abrede gestellt wurde, dass der Gesuchsteller im Revisionsverfahren in keiner Weise darlegt, warum es ihm trotz hinreichend umsichtiger Prozessführung nicht hätte möglich sein sollen, das erwähnte Dokument im Rahmen des or dentlichen Asylverfahrens – spätestens im Verlauf des über zwei Jahre dauernden Beschwerdeverfahrens – einzuholen und zu den Akten zu reichen, zumal ihm dies nach dem Erhalt des Beschwerdeentscheides ohne weiteres binnen zweier Monate gelungen ist, dass der Gesuchsteller mit dem blossen Hinweis, er habe nur aus Zufall von dem hängigen Gerichtsverfahren Kenntnis erhalten, nachdem er über Bekannte Beweismittel für die polizeiliche Suche nach ihm zu D-6091/2010 erlangen versucht habe, nicht darzutun vermag, dass ihm eine Beibringung respektive Geltendmachung des Haftbefehls im früheren Verfahren wegen unverschuldeter Umstände (zum Genügen der blossen Glaubhaftmachung der Schuldlosigkeit vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 110) nicht möglich war, dass im Übrigen abgesehen vom Mangel der verspäteten Einreichung hinlänglich auszuschliessen ist, die Kopie des erwähnten Dokuments wäre bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren geeignet gewesen, zu einer anderen Beurteilung zu führen, dass es sich beim eingereichten Haftbefehl nämlich zum einen um ein gerichtspolizeiliches Original-Dokument handelt, welches erfahrungsgemäss einer beschuldigten Person nicht auf eine Anfrage hin ausgehändigt, sondern erst bei einer allfälligen Verhaftung durch die Polizei vorgewiesen wird, weshalb die Echtheit dieses Beweismittels zweifelhaft ist, dass zum anderen diese Zweifel durch den Umstand verstärkt werden, dass das Begleitschreiben des angeblich vom Gesuchsteller für die Nachforschungen im Heimatstaat beauftragten srilankischen Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2010 grobe Unstimmigkeiten aufweist, so insbesondere bezüglich dessen Familiennamen ("[...]" gemäss Briefkopf, "[...]" gemäss Stempel) und Anschrift ("[...]" gemäss Briefkopf, "[...]" gemäss Stempel), dass der ohnehin verspätet eingereichte Haftbefehl vor diesem Hintergrund zusätzlich mit dem Mangel der fehlenden revisionsrechtlichen Erheblichkeit behaftet ist (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 251 Rz. 5.51), dass in diesem Zusammenhang ferner die prozessualen Anträge des Gesuchstellers auf Durchführung einer Botschaftsanfrage beziehungsweise auf das Setzen einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel bezüglich des geltend gemachten Strafverfahrens abzuweisen ist, da angesichts der gesamten Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung ein entsprechendes Strafverfahren in dessen Heimatstaat mit hinlänglicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der Vollständigkeit halber klarzustellen ist, dass das vom Gesuchsteller verspätet beigebrachte Beweismittel und die daraus herleitbaren Tatsachen auch nicht mit dem vom Gesuchsteller subsidär vorge- D-6091/2010 brachten Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten zwingende Bestimmungen des Völkerrechts wie namentlich die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzt (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7 f. und g.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, S. 250 Rz. 5.49), dass nämlich dem Beweismittel und den betreffenden Tatsachen – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zur fehlenden Erheblichkeit ergibt – nur schon die Eignung zur Herbeiführung eines anderen Verfahrensausgangs abgeht, weshalb a fortiori auszuschliessen ist, eine vorweggenommene materielle Beurteilung könnte zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder einer realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung führen, dass im Weiteren die voranstehenden Erwägungen bezüglich fehlender Rechtzeitigkeit und revisionsrechtlicher Relevanz in analoger Weise auch in Bezug auf den vom Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 25. August 2010 eingereichten Internet-Auszug aus "Tamilnet" gelten, in welchem über einen Stromunterbruch in Colombo vom 29. April 2007 berichtet wird, wäre dem Gesuchsteller doch zu einen die Einrei chung auch dieses Beweismittels bei sorgfältiger Prozessführung ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren möglich und zumutbar gewesen und kann er zum anderen aus der blossen Tatsache des im ordentlichen Asylverfahren weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht bezweifelten Stromunterbruches nichts zu seinen Gunsten ableiten, dass es dem Gesuchsteller somit nicht gelungen ist, im vorliegenden Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beizubringen, weshalb sein Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1200.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 D-6091/2010 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6091/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 11

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