Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6090/2015/pjn
Urteil v o m 1 6 . Dezember 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / (…).
D-6090/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass er mit Gesuch vom 24. Juni 2015 zugunsten seiner angeblichen Ehefrau B._______, geb. […], und der drei Kinder (C._______, geb. […], D._______, geb. […], und E._______, geb. […]) die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG [SR 142.31]) beantragte, dass das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 27. August 2015 ablehnte, dass zur Begründung dieses Entscheids im Wesentlichen erwogen wurde, der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis für das Abstammungs- respektive Familienverhältnis zu seinen angeblichen Angehörigen sowie zu deren Identität vorgelegt, dass die eingereichten Taufurkunden sowie die Kopie einer eritreischen Identitätskarte keine rechtsgenüglichen Dokumente darstellten, welche eine abschliessende Beurteilung der Identität der fraglichen Personen sowie deren verwandtschaftliches Verhältnis zum Beschwerdeführer zulassen würden, dass es der Beschwerdeführer unterlassen habe, die vom SEM gestellten Fragen im Instruktionsschreiben vom 2. Juli 2015 (vgl. B3) zu beantworten, und im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs (vgl. die Verfügung des SEM vom 12. August 2015; B4), dass der Beschwerdeführer insgesamt den geltend gemachten Anspruch auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG nicht glaubhaft gemacht habe, weshalb das Gesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 28. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
D-6090/2015 dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung beilag, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2015 die eritreische Identitätskarte seiner angeblichen Ehefrau im Original (samt Zustellumschlag) zu den Akten reichte, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 2. November 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. November 2015 einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
D-6090/2015 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass in der Beschwerde beantragt wird, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass dieser Kassationsantrag indessen nicht begründet wird und auch von Amtes wegen keine Gründe ersichtlich sind, die eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würden, weshalb diesem Antrag keine weitere Folge zu geben ist, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung sodann voraussetzt, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.), dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden, dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist,
D-6090/2015 dass es dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht gelungen ist, eine vorbestehende Familiengemeinschaft glaubhaft zu machen, dass er seine angebliche Ehefrau in der Befragung vom 12. November 2012 als Konkubinatspartnerin bezeichnete und sinngemäss aussagte, er sei mit ihr nicht verheiratet gewesen (vgl. dazu A13 S. 4, seine Bemerkung betreffend eine andere Frau: "Mit dieser war ich aber auch nicht verheiratet."), dass er dagegen in der Anhörung vorbrachte, er sei mit seiner Partnerin nach Brauch verheiratet worden (vgl. A21 S. 4), dass er diese angebliche Heirat jedoch bis heute nicht belegte und in der Beschwerde dazu lediglich vorbrachte, er könne die Heiratsurkunde nicht erhältlich machen, dass er im Weiteren sowohl von seiner angeblichen Ehefrau als auch von den angeblichen gemeinsamen Kindern nur deren Geburtsjahre, nicht jedoch die genauen Geburtsdaten angeben konnte (vgl. A13 S. 3 und 7), dass das von ihm in der Befragung genannte Geburtsjahr seiner Frau (…) zudem dem Eintrag in deren Identitätskarte (…) widerspricht, dass sodann nicht in rechtsgenüglicher Weise belegt ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater der drei Kinder seiner angeblichen Ehefrau ist, zumal es sich bei den eingereichten Taufscheinen nicht um amtliche Dokumente handelt, sondern um Bescheinigungen einer Kirche, dass aufgrund der Aktenlage zudem nicht von einer vorbestandenen Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen Familienangehörigen auszugehen ist, dass das eingereichte Foto, auf welchem eine Frau und drei Kinder abgebildet sind, offensichtlich nicht geeignet ist, eine vorbestandene Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer selbst einräumte, er habe nicht lange mit seiner Partnerin zusammengelebt (vgl. A13 S. 4), dass er den Akten zufolge im Jahr 2000 – das heisst ein Jahr nach der angeblichen Heirat nach Brauch – nach Gash-Barka verlegt wurde, wo er bis zu seiner Desertion und Ausreise im Jahr 2008 blieb (Art. 13 S. 5),
D-6090/2015 dass er eigenen Angeben zufolge letztmals im Jahr 2005 Urlaub hatte und zuhause im Dorf war, wobei er jedoch in seinem Elternhaus gewohnt habe, während seine Frau in einem anderen Haus gelebt habe (vgl. A13 S. 6 f.), dass dieser Umstand darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen angeblichen Familienangehörigen gelebt hat, dass er ausserdem seine angebliche Ehefrau und die Kinder seit dem Jahr 2008 überhaupt nicht mehr gesehen hat (vgl. A21 S. 4) und mit ihnen nur noch telefonisch in Kontakt stand, dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben mit der angeblichen Ehefrau und den Kindern stattgefunden hat, weshalb eine effektiv gelebte, vorbestandene Familiengemeinschaft zu verneinen ist, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge überdies nach seiner Ausreise aus Eritrea im Sudan eine andere Frau kennengelernt und mit dieser im Jahr 2009/2010 ebenfalls ein Kind gezeugt hat (vgl. A21 S. 5), dass aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass er im damaligen Zeitpunkt seine Partnerschaft zu seiner angeblich im Jahr 1999 nach Brauch geheirateten Frau beendet hat, dass er nun offenbar die Beziehung zu seiner ersten Partnerin wieder aufnehmen will, dass indessen die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 5 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten noch zur Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. BVGE 2012/32 E. 4.5.2 S. 601), dass aus diesen Gründen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und Erteilung einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass die Ausführungen in der Beschwerde sowie die nachträglich eingereichte Identitätskarte von B._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
D-6090/2015 dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 2. November 2015 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6090/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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