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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2023 D-6085/2022

14 febbraio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,480 parole·~17 min·1

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6085/2022

Urteil v o m 1 4 . Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2022 / N (…).

D-6085/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ersuchte – gleichzeitig wie ihre Mutter B._______ und ihr Stiefvater C._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]) – am 11. November 2022 im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Dabei gab sie Kopien ihres ukrainischen Reisepasses, eines Kündigungsschreibens und einer bis zum 21. März 2024 gültigen polnischen Aufenthaltsbewilligung zu den Akten.

A.b Gemäss ihren Angaben auf dem Personalienblatt und dem Formular zur schriftlichen Kurzbefragung ist die Beschwerdeführerin ukrainische Staatsangehörige und im Jahr 2014 zu Studienzwecken nach Polen gezogen. Später habe sie als (…) gearbeitet, diese Stelle jedoch per 31. Oktober 2022 verloren. A.c Mit auf den 16. November 2022 datiertem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, bis zum 23. November 2022 zur beabsichtigten Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und des Wegweisungsvollzuges nach Polen schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenenfalls entsprechende Beweismittel einzureichen.

A.d Am 17. November 2022 ersuchte das SEM die polnischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf das Abkommen vom 19. September 2005 zwischen dem Schweizer Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.116.499). A.e Am 18. November 2022 bevollmächtigte die Beschwerdeführerin die zugewiesene Rechtsvertretung. A.f Die polnischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 21. November 2022 zu. A.g Die Beschwerdeführerin nahm am 22. November 2022 zum Schreiben des SEM vom 16. November 2022 Stellung.

D-6085/2022 B. B.a Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 – eröffnet am gleichen Tag – lehnte das SEM das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung nach Polen an.

B.b Mit Verfügung vom gleichen Tag lehnte das SEM auch die Gesuche um Gewährung des vorübergehenden Schutzes der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an.

C. Am 12. Dezember 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. D. D.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der Frage des Wegweisungsvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht. D.b Ebenfalls am 29. Dezember 2022 reichten die Mutter und der Stiefvater der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein (Beschwerdedossier D-6087/2022). E. Am 30. Dezember 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. F.a Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 stellte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin eine Kopie des vorinstanzlichen Aktenstückes 1211967-22/1 ("Zustimmung von PL") sowie eine Kopie des aktualisierten vorinstanzlichen Aktenverzeichnisses zu und gab ihr gleichzeitig Gelegen-

D-6085/2022 heit, bis zum 27. Januar 2023 eine Stellungnahme einzureichen. Bei ungenutzter Frist werde das Verfahren auf Grundlage der bestehenden Akten fortgeführt.

F.b Die Beschwerdeführerin machte innert der angesetzten Frist von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Über die Beschwerde der Mutter und des Stiefvaters der Beschwerdeführerin (D-6087/2022) wird mit Urteil vom gleichen Tag und insofern antragsgemäss koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6085/2022 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.2 Gestützt auf Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (vgl. BBl 2022 586) und in Ziff. 1 dieses Erlasses drei schutzberechtigte Personengruppen definiert: a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,

D-6085/2022 dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwerdeführerin sei zwar ukrainische Staatsangehörige, besitze aber eine bis zum 21. März 2024 gültige polnische Aufenthaltsbewilligung. Zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 – und bereits seit 2014 – sei sie dauerhaft in Polen wohnhaft gewesen. Wie aus den Eintragungen in ihrem Reisepass ersichtlich sei, habe sie zunächst mit verschiedenen Arbeitsvisa des Typs D und später mit einer am 27. April 2021 ausgestellten und bis zum 21. März 2024 gültigen Aufenthaltsbewilligung in Polen gelebt. Es sei somit klar, dass sich ihr Lebens- und Interessensmittelpunkt zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs und bereits zuvor ausserhalb ihres Herkunftslandes befunden habe. In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör mache sie geltend, nicht in der Lage zu sein, dauernd und sicher in Polen zu leben. Dem sei entgegenzuhalten, dass allfällige wirtschaftliche oder persönliche Probleme die Gewährung eines vorläufigen Schutzes für Gesuchstellende, die bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels in einem sicheren Staat seien, nicht zulassen würden. Überdies falle die Behandlung der vorgebrachten wirtschaftlichen Probleme, insbesondere auch die Frage der Einhaltung von Mindestlöhnen, ausschliesslich in die interne Zuständigkeit eines Landes (vorliegend Polen); diesbezügliche Schwierigkeiten wären bei den entsprechenden polnischen Behörden zu melden. In Anbetracht dieser Erwägungen und der Tatsache, dass die polnische Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nach wie vor Gültigkeit habe, sei ihr Antrag auf vorübergehenden Schutz abzulehnen. Sodann habe Polen der Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 22. November 2022 zugestimmt und gleichzeitig die Gültigkeit ihrer Aufenthaltsbewilligung bestätigt. Im Übrigen habe der Bundesrat Polen als verfolgungssicheren Staat gemäss Art. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) bezeichnet. Aus den Akten würden sich auch keine anderen Gründe ergeben, welche gegen eine sichere und dauerhafte Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Polen sprechen könnten. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar. Die Beschwerdeführerin besitze sowohl die ukrainische Staatsbürgerschaft als auch einen biometrischen Pass. Unabhängig davon, ob sie einen Antrag

D-6085/2022 auf Gewährung des Asyls oder des Schutzstatus gestellt habe, sei sie berechtigt, legal in die Schweiz einzureisen und sich während maximal 90 Tagen visumsfrei hier aufzuhalten. Gemäss ihren Angaben sei sie am 7. November 2022 in die Schweiz eingereist; nach Ablauf der 90-tägigen Frist müsse sie die Schweiz verlassen. 5.2 In der Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin vorab, den ihr zugesandten Akten (einschliesslich Aktenverzeichnis) könne keine Zustimmung Polens zur Rückübernahme entnommen werden, und reicht zur Stützung dieses Vorbringens eine Kopie des ihr offenbar zugestellten Aktenverzeichnisses ein. Entsprechend sei die Begründung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich die Begründungspflicht.

Weiter wird geltend gemacht, das SEM begründe seinen Entscheid zumindest gegenüber ihrer Mutter und ihrem Stiefvater damit, dass die Aufenthaltsbewilligungen bis zum Ende der Pandemie verlängert würden, und stütze diese Behauptung auf eine Aussage der Polish Border Guard vom 28. November 2022. Die Vorinstanz lasse indessen unberücksichtigt, dass die Polish Border Guard mangels Zuständigkeit nur eine der ihr gestellten Fragen beantwortet habe. Abgesehen davon, dass von einem baldigen Ende der Pandemie auszugehen sei, bleibe somit offen, ob die Aufenthaltsbewilligung auch bei einem Stellenverlust verlängert oder weiterhin bestehen bleiben würde. Für einen Bewilligungsentzug spreche, dass die Polish Border Guard in Bezug auf ihren Stiefvater angegeben habe, dessen Aufenthaltsbewilligung sei bis am 22. Dezember 2022 gültig. Gemäss gewissen Quellen würden Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen bei einem Stellenverlust auch während der Pandemie entzogen; lediglich die Ausreisefrist werde aufgeschoben. Es sei daher nicht zutreffend, dass sie in einen sicheren Drittstaat zurückkehren könne. Nachdem ihr Arbeitsvertrag am 31. Oktober 2022 geendet habe, würde folglich ihre Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert. Schliesslich würde sie nach ihrer Rückkehr in Polen keine Sozialhilfe erhalten, da sie das Land für mehr als einen Monat verlassen habe. Mangels Existenzgrundlage müsste sie in die Ukraine zurück, was aktuell nicht zulässig oder zumutbar wäre.

6. 6.1 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

D-6085/2022 6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.3 Die von der Beschwerdeführerin als Beilage zur Beschwerde eingereichte Version des Aktenverzeichnisses datiert vom 6. Dezember 2022 und umfasst nur die Aktenstücke 1211967-1 bis 1211967-20, wohingegen das Dokument "Zustimmung von PL" im aktualisierten Aktenverzeichnis vom 30. Dezember 2022 als Aktenstück 1211967-22 paginiert ist. Da davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführerin das fragliche Aktenstück – obschon als frei zur Edition deklariert – versehentlich nicht ausgehändigt wurde, liess die Instruktionsrichterin ihr am 12. Januar 2023 eine Kopie des Dokuments sowie eine Kopie des aktualisierten Aktenverzeichnisses zukommen (vgl. Sachverhalt F.a). Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr auch das in Frage stehende Dokument "Zustimmung von PL" erhalten hat, liegt – auch wenn die Beschwerdeführerin von der ihr gewährten Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. Sachverhalt F.b) – diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (mehr) vor. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Polish Border Guard entbehren sodann bereits deshalb ihrer Berechtigung, weil die entsprechende Anfrage nicht die Beschwerdeführerin betraf. 6.4 Nachdem auch anderweitig keine Hinweise auf eine Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör festgestellt werden können, besteht keine Veranlassung, http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35

D-6085/2022 die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist zwar ukrainische Staatsangehörige, aber bereits im Alter von (…) Jahren nach Polen gezogen, wo sie studiert sowie gearbeitet hat und über eine bis zum 21. März 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Ukraine will sie letztmals im Jahr 2019 besucht haben (vgl. SEM-Akten 1211967-10/1). Somit ist davon auszugehen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in den letzten Jahren in Polen befunden hat. Sie macht denn auch nicht geltend, am 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen zu sein. Die Anwendung von Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 fällt damit offensichtlich ausser Betracht. Dasselbe gilt für die Bstn. b und C von Ziff. I der Allgemeinverfügung. 7.2 Demnach hat das SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6085/2022 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie könne sich nicht mehr in Polen aufhalten, da sie ihre Stelle gekündigt habe, mithin müsste sie mangels Aufenthaltsbewilligung in Polen in die Ukraine zurückkehren, findet dies in den Akten keine Stütze. Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar die Kopie eines Kündigungsschreibens per 31. Oktober 2022 zu den Akten gegeben, damit vermag sie jedoch weder eine tatsächlich erfolgte Kündigung noch den Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung zufolge (angeblicher) Stellenlosigkeit überzeugend darzulegen oder gar nachzuweisen. Angesichts der vorliegenden expliziten Zustimmung Polens zur Rückübernahme ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen polnischen Behörden ihre Bewilligung widerrufen hätten oder beabsichtigen könnten, dies zu tun. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Polish Border Guard beziehungsweise die zuständige Mitarbeiterin des Foreigners Department in der erwähnten E-Mail vom 28. November 2022 gewisse ihr gestellte Fragen nicht beantwortet hatte, zumal diese Fragen – wie bereits festgestellt – gar nicht die längst volljährige Beschwerdeführerin, sondern deren Mutter und Stiefvater betrafen. Es sind demnach keine Anhaltspunkte für eine in Polen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

D-6085/2022 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht sodann die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 VVWAL). 9.3.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Sie hat mithin ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie im betreffenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). 9.3.4 Die Beschwerdeführerin ist eine junge, soweit aktenkundig gesunde Frau, die seit dem Jahr 2014 in Polen studiert und legal gearbeitet hat. Sie verfügt über Arbeitserfahrung unter anderem als (…) und über Kenntnisse verschiedener Fremdsprachen (vgl. SEM-Akten 1211967-7/2). Soweit sie vorbringt, zurzeit keine Arbeit zu haben, ist festzuhalten, dass in Polen durchaus die Möglichkeit besteht, eine neue Arbeitsstelle (allenfalls auch in einem anderen Bereich) zu finden, und die Beschwerdeführerin – falls nötig – gewiss auch auf die Unterstützung ihrer mit ihr zurückkehrenden Mutter und des Stiefvaters sowie von in Polen gebliebenen Freunden zählen könnte. Der in der Stellungnahme vom 22. November 2022 angebrachte Hinweis, die Beschwerdeführerin habe in Polen zwar einen regulären Arbeitsvertrag gehabt, doch sei der erhaltene Lohn unter dem Mindestlohn gelegen, was eine Verletzung der Pflicht zur lohnmässigen Gleichstellung von polnischen Bürgern und Ausländern darstelle, vermag nichts zu ändern. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, hätte die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Beanstandungen an die dafür zuständigen polnischen Behörden gelangen können. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, ohnehin keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG darstellt (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es vor diesem Hintergrund mit den Einwänden in der Beschwerde nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen zumutbar ist. 9.4 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die Beschwerdeführerin im Besitz eines gültigen Reisepasses ist und sich Polen ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.

D-6085/2022 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG sind abzuweisen, da sich die in der Beschwerde gestellten Begehren – selbst unter Berücksichtigung des offensichtlich versehentlich nicht zugestellten Aktenstückes – als zum vornherein aussichtslos erwiesen haben und im Übrigen auch die angeblich bestehende Bedürftigkeit nicht belegt ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6085/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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