Abtei lung IV D-6084/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . M a i 2008 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Kühler. A._______, geboren X._______, Elfenbeinküste, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. November 2006 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6084/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss seinen eigenen Angaben ein ivorischer Staatsangehöriger und Angehöriger der C._______ aus D._______, reichte am 27. Mai 2006 im Empfangszentrum des BFM in E._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er vom BFM am 31. Mai 2006 befragt und am 14. Juli 2006 von den zuständigen Behörden des Kantons F._______ angehört. Der Beschwerdeführer legte keine Identitätspapiere vor und machte geltend, weder einen Pass noch eine Identitätskarte zu besitzen. Er sei in G._______ geboren und gehöre der muslimischen Religion an. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und seinen zwei Geschwistern in H._______, D._______, gelebt. Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer aus, er habe die Elfenbeinküste in der ersten Woche des Monats Mai im Jahr 2006 verlassen. Mit dem Schiff sei er nach Neapel, Italien, gereist, von wo aus er, versteckt in einem Lieferwagen, illegal in die Schweiz gelangt sei. Wie lange die Reise gedauert habe, sei ihm nicht bekannt. Er sei während der Reise nicht kontrolliert worden. Als Gründe für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem Land die der Regierung nahe stehende Bewegung der "Messies" herrsche. Vorrangiges Ziel dieser Bewegung sei die physische Vernichtung aller Personen, welche der Ethnie der C._______ und der muslimischen Religion angehören. Als Angehöriger der Ethnie der C._______ und als Muslim sei er in der Elfenbeinküste nicht mehr sicher gewesen. Sein Vater habe für die Bewegung von I._______ gekämpft. Während der ersten Woche im Mai 2006 sei eine Gruppe von Männern, Mitglieder der Bewegung der "Messies" respektive "Corabiès" (Uniformierte), gewaltsam in sein Haus eingedrungen. Sie hätten auf seinen Bruder und Vater geschossen und seinen Bruder respektive seinen Vater umgebracht. Seine Mutter und Schwester hätten sie mitgenommen. Er sei nur deshalb mit dem Leben davongekommen, weil er sich unter dem Bett seines Bruders versteckt habe und von den Angreifern nicht bemerkt worden sei. Nach dem Angriff sei er zu einem Bekannten gegangen, welcher im gleichen Quartier gewohnt habe, und habe ihm erzählt, was passiert sei. Daraufhin habe ihn dieser Bekannte umgehend nach J._______, einer Gemeinde in D._______, D-6084/2006 gebracht, wo er im Haus eines ihm unbekannten Mannes, zusammen mit anderen Verfolgten, Zuflucht gefunden habe. Der Unbekannte habe ihn zum Schiff gebracht, mit dem er geflohen sei. Vor diesem Ereignis sei es zu keinen Zwischenfällen oder Problemen mit den staatlichen Behörden gekommen. Er habe aber mehrfach aggressive Bemerkungen von Uniformierten gegen die Angehörigen der Ethnie der C._______ ertragen müssen. Der Beschwerdeführer brachte ferner vor, dass er seit seinem siebten Lebensjahr die Koranschule besucht habe und er C._______, seine Muttersprache, und Französisch beherrsche. Im Gegensatz zu seinem Vater sei er nie politisch aktiv gewesen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2006 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Aus diesem Grund erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Asylrelevanz der Vorbringen nicht zu prüfen und das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung sei betreffend die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben sowie es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, Gegenstand des Verfah- D-6084/2006 rens bilde lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und legte fest, über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6084/2006 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegweisung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt sind, bildet Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- D-6084/2006 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Die Vorinstanz verneinte die Flüchtlingseigenschaft wegen der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine Gefährdung geltend macht, welche ihm aufgrund seiner Religionszugehörigkeit und aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters drohe, ist festzuhalten, dass er der vorinstanzlichen Würdigung in der Beschwerde keine substanziellen Hinweise entgegen setzt, zumal in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft die Verfügung des BFM unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist. Zudem gibt es gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts keine Hinweise, im Süden des Landes (inklusive D._______) seien Oppositionelle oder generell Muslime an Leib und Leben gefährdet. Auch liegen keine Hinweise auf eine mögliche Reflexverfolgung von Oppositionellen vor. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 4.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung D-6084/2006 drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.2 Das BFM hielt fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Elfenbeinküste sprechen. Im Dezember 2005 sei in der Elfenbeinküste ein neuer Übergangspremierminister ernannt worden. Dieser habe ein Übergangskabinett unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Kräfte gebildet, mit dem Auftrag, das seit September 2002 in zwei Regionen geteilte Land zu vereinen und für Oktober 2006 Präsidentschaftswahlen zu organisieren. In der Folge hätten sich am 1. März 2006 die wichtigsten Akteure der Krise in der Elfenbeinküste zum ersten Mal seit 2002 getroffen und die Bemühungen für den Friedensprozess wieder aufgenommen. Seit diesem Zeitpunkt herrsche insbesondere in D._______ und Umgebung trotz des zweifellos schwierigen und gespannten Klimas in der Elfenbeinküste keine Situation allgemeiner Gewalt oder einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung. Aus diesen Gründen sei die Wegweisung von Gesuchstellern nach D._______ grundsätzlich zumutbar. Beim Gesuchsteller handle es sich um einen jungen Mann, welcher über die Ressourcen und Gewandtheit verfügt habe, in die Schweiz zu gelangen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr diese Ressourcen und Fähigkeiten auch mobilisieren werde, um D-6084/2006 nicht in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Gemäss eigenen Angaben verfüge er überdies in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz (seine Mutter, Schwester und seinen Koranlehrer). Demzufolge würden auch keine individuellen Gründe gegen seine Wegweisung sprechen. 4.3.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber auf Beschwerdeebene vor, eine Rückkehr in die Elfenbeinküste sei nicht zumutbar. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in der Elfenbeinküste herrsche eine bürgerkriegsähnliche Situation. Das Land sei entzwei geteilt. Während der Norden von Rebellen beherrscht werde, herrschte im Süden die Armee der Regierung. Anfangs 2003 sei ein Friedensvertrag ausgehandelt worden, der aber nicht eingehalten worden sei. Im folgenden Jahr hätten sich die beiden Parteien wieder angegriffen, was den Eingriff Frankreichs zur Folge gehabt habe. Der daraufhin neu ausgehandelte Friedensvertrag habe keine Besserung der Lage gebracht. Die darin vereinbarten Wahlen hätten nicht stattgefunden. Es sei deshalb sehr wohl möglich, dass es erneut zu einem Bürgerkrieg komme. Die zurzeit in der Elfenbeinküste stationierten UNO-Truppen würden zwar für Ruhe sorgen, es sei aber zu befürchten, dass mit deren Abzug die Gewalt wieder ausbreche. Bis die Wahlen stattgefunden hätten und geklärt sei, ob in seinem Land Ruhe einkehre, könne er nicht zurückkehren, da er um sein Leben fürchten müsse. 4.3.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in der Elfenbeinküste kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem kürzlich ergangenen Urteil verwiesen werden (D-4477/2006 vom 28. Januar 2008, E. 8.2 und 8.3). Das Bundesverwaltungsgericht stellte darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ougadougou vom März 2007, welches - im Unterschied zu früheren Übereinkommen - die wichtigsten politischen Akteure in der Regierung vereint, die politische Lage deutlich stabilisiert werden konnte. Insbesondere sieht es eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage und kommt insgesamt zum Schluss, dass in der Elfenbeinküste keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Zum heutigen Zeitpunkt müsse deshalb nicht mehr von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr in die südöstlichen Provinzen der Elfenbeinküste ausgegangen werden. Den Vollzug der Wegweisung nach D._______ erachtet das Bundesverwaltungsgericht als grundsätzlich zumutbar. Die Berücksichtigung individueller D-6084/2006 persönlicher Umstände, die für die Ermittlung der Zumutbarkeit bedeutungsvoll sein können, bleibe jedoch weiterhin vorbehalten; insbesondere ist der Situation von Angehörigen sogenannter Vulnerable Groups (wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige, Alleinerziehende, Alte und Kranke) bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Für zumutbar erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Rückkehr von jungen, gesunden Männern nach D._______, wenn sie bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder aber dort über ein familiäres Netz verfügen. Was den 22-jährigen Beschwerdeführer betrifft, so ist er aktenkundig gesund und lebte von seinem dritten Lebensjahr an in H._______, D._______. Er besuchte dort auch die Schule und verfügt, wie aus seinen Ausführungen hervorgeht, über soziale Kontakte. Es bestehen deshalb Aussichten auf eine Wiedereingliederung (vgl. hierzu PETER BOLZLI, in: MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 15). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- D-6084/2006 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Dezember 2006 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6084/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: Seite 11