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Bundesverwaltungsgericht 20.11.2018 D-6078/2018

20 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,547 parole·~13 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6078/2018

Urteil v o m 2 0 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. September 2018 / N (…).

D-6078/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 6. Mai 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 12. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 8. August 2017 wurde er einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe. Er sei bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen und habe nebenbei dem Vater in (…) geholfen und in einer Garage als (…) gearbeitet. Seit 2014 sei er verheiratet. Nach Beendigung der Schule seien zweimal Soldaten bei ihm zuhause vorbeigekommen, weil sie ihn verdächtigt hätten, als Schlepper zu arbeiten. Er habe zudem zwei Schreiben im Zusammenhang mit dem anstehenden Militärdienst bekommen. Aus Angst, bei einer Razzia erwischt zu werden, sei er im (…) 2015 illegal ausgereist. Etwa drei Tage nach seiner Ausreise sei sein Vater seinetwegen inhaftiert und 15 Tage später wieder entlassen worden, weil er krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer reichte eine Heiratsurkunde, zwei Schülerausweise, Schulzeugnisse, eine Prüfungsbestätigung und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 26. September 2018 – am Folgetag eröffnet – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung. D. Am 26. Oktober 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-6078/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-6078/2018 5. 5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Beschwerdeführer zahlreiche widersprüchliche Angaben zu seinen Kernvorbringen gemacht habe. So habe er unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Vorladungen, zum zeitlichen Abstand zwischen dem Erhalt der Schreiben und seiner Ausreise, zum Inhalt der Vorladungen sowie zum Grund der Ausreise im (…) 2015 gemacht. Seine spät erfolgte Ergänzung, seine Ausreise hänge mit der Aufforderung an seinen Vater, ihn den Behörden zu übergeben, zusammen, vermittle den Eindruck, dass er mit zusätzlichen Elementen beabsichtige, seine Vorbringen vorteilhafter erscheinen zu lassen. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben kämen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auf. Seine Antworten seien überdies auffallend oberflächlich, durchgängig knapp, ohne wirklichkeitsnahe Details und überwiegend vage ausgefallen. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe er es nicht vermocht, zu einzelnen Punkten genauere und ausführlichere Angaben zu machen. Diese substanzlosen und unbestimmten Ausführungen würden die bereits geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen untermauern. Somit könne nicht geglaubt werden, dass er Eritrea wegen Vorladungen zum Militärdienst verlassen habe. Es sei ferner nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, welche ernsthafte Nachteile darstellen könnten. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Rechtsmittelschrift an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben fest und brachte vor, er vermute, dass es in den Befragungen zu Missverständnissen gekommen sei, insbesondere im Zusammenhang mit den Vorladungen. Seine tigrinischen Sprachkenntnisse würden sich auf ein bloss umgangssprachliches Niveau beschränken, weshalb es ihm schwer gefallen sei, sich gezielt und umfangreich mitzuteilen. Zudem sei Tigrinya eine sehr differenzierte, komplexe Sprache. Er sei sich bei einigen Fragen nicht im Klaren darüber gewesen, was genau von ihm erfragt worden sei. Bei einer Rückkehr nach Eritrea laufe er Gefahr, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Er habe das Land im militärdienstpflichtigen Alter und nach mehrmaligem Aufgebot zum Militärdienst illegal verlassen. Es

D-6078/2018 gebe Grund zur Annahme, dass er den eritreischen Behörden als Dienstund Loyalitätsverweigerer bekannt sei. Bei einem Einzug in den Militärdienst drohe ihm mit hoher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine konkrete und ernsthafte Gefahr wegen staatlicher Verfolgungsmassnahmen. Bei einer Verhaftung stünde er zudem unter Verdacht, als (…) gearbeitet zu haben. 6. Vorab ist festzustellen, dass entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Unregelmässigkeiten in den Befragungen festzustellen sind. Der Beschwerdeführer bestätigte in der BzP zweimal, alles zu verstehen (SEM act. A6 h, 9.02). Er gab zudem Tigrinya als Sprache an, welche genügend für die Anhörung sei (SEM act. A6 1.17.02). Im Rahmen der Anhörung sagte er aus, Tigrinya nicht in der Schule gelernt zu haben, den Dolmetscher aber gut zu verstehen (SEM act. A13 F1, F32). Aus den Protokollen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass es zu Missverständnissen oder Verständigungsproblemen gekommen sei. Auch die Hilfswerksvertretung stellte für die Dauer ihrer Anwesenheit (SEM act. A13 nach F77) keine Unregelmässigkeiten fest (SEM act. A14). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der Protokolle jeweils mit seiner Unterschrift genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Schliesslich wird in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt, wo es konkret zu Missverständnissen gekommen sein soll. Die Vorinstanz hat somit zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 7. 7.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Da die Beschwerde grundsätzlich nur die Vorbringen aus dem vorinstanzlichen Verfahren wiederholt, zeigt sie nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt. Solches ist auch nicht ersichtlich. 7.2 Das SEM hat zurecht darauf geschlossen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft erscheinen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (Verfügung Ziff. II./1.). Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, Vorladungen zum Militärdienst erhalten oder den Dienst verweigert zu haben. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei konkrete Hinweise darauf ergeben, dass die eritreischen Behörden ihn verdächtigen würden, als (…)

D-6078/2018 gearbeitet zu haben. Aus seiner Angabe, jeder aus B._______ würde diesbezüglich verdächtigt, da (…) (SEM act A13 F72), vermag er keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung abzuleiten. 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6– E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Dienstverweigerung glaubhaft zu machen, und es bestehen keine weiteren Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 8. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6078/2018 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR. 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterpraxis das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots des Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-6078/2018 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihm um einen jungen, gesunden Mann mit Berufserfahrung als Verkäufer und einer Ausbildung als (…). Er verfügt mit seiner Ehefrau und seiner Familie über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz im Heimatland. Es sind somit keine individuellen Wegweisungshindernisse ersichtlich. In der Beschwerdeschrift wurden denn auch keine solchen Hindernisse geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),

D-6078/2018 weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

D-6078/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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