Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 D-6077/2019

19 ottobre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,590 parole·~8 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverweigerung

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6077/2019

Urteil v o m 1 9 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, (..) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Formlose Abschreibung des SEM vom 7. November 2019 / N (…).

D-6077/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3799/2017 vom 25. Juni 2018 ab. B. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Das SEM leitete diese Eingabe samt Beweismitteln am 31. Oktober 2018 zur Prüfung, ob sie als Revisionsgesuch zu behandeln sei, an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Mit Urteil vom 5. Dezember 2018 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, nachdem der vom Beschwerdeführer verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Das SEM schrieb in der Folge das Wiedererwägungsgesuch am 11. Dezember 2018 ab. C. C.a Der Beschwerdeführer gelangte mit wiederum als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 30. Januar 2019 erneut an die Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er könne mittlerweile mittels mehrerer Fotos sowie der Kopie des Arbeitsvertrages seines Vaters belegen, dass sich seine Familie nicht mehr in B._______, sondern dauerhaft in C._______ aufhalte. Die im Referenzurteil D-5800/2016 geforderten besonders günstigen Voraussetzungen seien nicht mehr gegeben, weshalb sich der angeordnete Wegweisungsvollzug nach B._______ nunmehr als unzumutbar erweise. C.b Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die eingereichten Fotos stellten Momentaufnahmen dar und die aufgedruckten Daten seien manipulierbar. Der eingereichte (angebliche) Arbeitsvertrag liege nur in Kopie vor. Sämtliche Beweismittel seien deshalb zum Nachweis eines dauerhaften Aufenthalts der Familie in C._______ nicht geeignet. C.c Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1243/2019 vom 10. April 2019 nicht ein, nachdem der vom Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom

D-6077/2019 18. März 2019 geforderte Kostenvorschusses nicht innert Frist geleistet worden war. D. D.a Am 23. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung wurde dargelegt, dem Gesuch lägen Fotos der Familie des Beschwerdeführers bei, welche seine Familienangehörigen zeigten und erkennbar in C._______ während des Zeitraumes (…) bis (…) aufgenommen worden seien. Damit sei der dauerhafte Aufenthalt im D._______ belegt. Die Familie des Beschwerdeführers sei auch bereit, sich zur Abklärung des dauernden Aufenthalts im D._______ mit der Schweizer Botschaft in C._______ in Verbindung zu setzen beziehungsweise sich dort regelmässig zu melden oder sonstige Abklärungen durch die Botschaft vornehmen zu lassen. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei unzumutbar. D.b Mit Schreiben vom 7. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Wiedererwägungsgesuch werde formlos abgeschrieben, nachdem er in der Eingabe vom 26. Oktober (recte: 23. Oktober) 2019 dieselben Gründe vorgebracht habe wie in den vorangegangenen Gesuchen, nämlich den angeblich dauerhafte Aufenthalt seiner Familie in C._______. E. Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Er beantragte, das SEM sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Oktober 2019 einzutreten und es materiell zu behandeln, eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Oktober 2019 als Revisionsgesuch durch das Bundesverwaltungsgericht entgegenzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung der unterzeichnenden Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Am 20. November 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-6077/2019 G. Mit Eingabe vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Erwägung 4.5 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-6666/2018 weitere Fotos seiner Familienangehörigen ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.3 (Formlose) Abschreibungsentscheide auf ein Folgegesuch können nicht angefochten werden; der Rechtsschutz ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen (vgl. BVGE 2015/28 E. 3). 2. Zu prüfen ist zunächst, ob angesichts der vorstehenden Ausführungen auf die als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2019 einzutreten ist. 2.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rechtsverweigerungsbeschwerde im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe in ihrer formlosen Abschreibung zu Unrecht darauf verwiesen, dass mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 23. Oktober 2019 die gleichen Gründe vorgebracht worden seien wie mit den früheren Gesuchen. Mit den neu eingereichten Beweismitteln, so der Beschwerdeführer, sei es ihm nunmehr gelungen, den dauerhaften Aufenthalt seiner Familienangehörigen in C._______ nachzuweisen. Um die Dauerhaftigkeit des Aufenthalts seiner Familie zu beweisen, habe er eine gewisse Dauer abwarten müssen, um aufzeigen zu kön-

D-6077/2019 nen, dass sie sich nach wie vor dort aufhalten würden. Angesichts der bisherigen Begründung des SEM zu seinem früheren Wiedererwägungsgesuch sei ihm kein anderer Weg geblieben, das nunmehr fehlende Netzwerk in B._______ zu belegen, als einen längeren Zeitraum abdeckende Beweismittel einzureichen. Zudem habe er weitere mögliche Arten des Beweises wie beispielsweise die Meldung seiner Familie auf der Schweizer Botschaft in C._______ angeboten. Es liege kein rechtsmissbräuchliches Verhalten seinerseits vor, vielmehr habe das SEM durch die formlose Abschreibung eine Rechtsverweigerung begangen. 2.2 Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach erfolgter formloser Abschreibung überhaupt möglich wäre, kann an dieser Stelle offenbleiben. Immerhin ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich überprüfen könnte, ob die betreffende Verwaltungsbehörde die erwartete Verfügung zu Unrecht verweigert hat. Materielle Aspekte der – allenfalls verweigerten Verfügung – könnten somit nie den Streitgegenstand bilden (vgl. Urteil des BVGer A-3130/2011 vom 20. März 2012 E. 1.4.3). Als massgeblich erweist sich im vorliegenden Fall, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach deren Inhalt richtet, nicht nach deren Bezeichnung durch die Partei. Der Beschwerdeführer macht in der Sache geltend, die Vorinstanz habe sein Wiedererwägungsgesuch zu Unrecht formlos abgeschrieben, obwohl er zusätzliche gleichartige Beweismittel eingereicht habe. Damit ist seine Eingabe – wenn auch als Rechtsverweigerungsbeschwerde bezeichnet – als Beschwerde gegen die formlose Abschreibung zu qualifizieren. Eine solche ist indessen, wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 1.3), ausgeschlossen. Der Klarheit halber erscheint aber immerhin der Hinweis angezeigt, dass die vorinstanzliche Begründung für die formlose Abschreibung insofern nicht ganz schlüssig erscheint, als der Eindruck entstehen könnte, der Beschwerdeführer sei mit der von ihm vorgebrachten Tatsache, er verfüge über kein soziales Netz mehr in B._______, ein für alle Mal ausgeschlossen. Dies dürfte jedoch nicht der tatsächlichen Auffassung der Vorinstanz entsprochen haben. Sollten dem Beschwerdeführer andersartige Beweismittel – wofür er im Übrigen selber Beispiele nennt – für die geltend gemachte Tatsache vorliegen, erschiene ein erneutes Wiedererwägungsgesuch nicht von vornherein ausgeschlossen. Dies ist jedoch im vorliegenden

D-6077/2019 Verfahren zu beurteilen, sondern wäre zu gegebenem Zeitpunkt durch das SEM zu prüfen. 2.3 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2019 nicht einzutreten ist. 3. Anhaltspunkte dafür, das Wiedererwägungsgesuch vom 26. Oktober 2019 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen, bestehen keine. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich – und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt – inwiefern ein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt in Bezug auf eines der vom Bundesverwaltungsgericht gefällten Urteile vorliegen würde. 4. Das Beschwerdeverfahren ist ohne Erhebung von Verfahrenskosten abzuschliessen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 5. Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist festzustellen, dass unter den in Art. 65 Abs. 1 VwVG umschriebenen Voraussetzungen eine unentgeltliche Rechtsbeiständin oder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend ist dabei das Kriterium, ob die beschwerdeführende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren sind besondere Rechtskenntnisse zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen.

D-6077/2019 Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6077/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. November 2019 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6077/2019 — Bundesverwaltungsgericht 19.10.2020 D-6077/2019 — Swissrulings