Abtei lung IV D-6072/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . Juli 2010 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. A._______, geboren B._______, Irak, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6072/2007 Sachverhalt: A. Der gemäss eigenen Angaben aus C._______ stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, der zusammen mit seinen Familienangehörigen in den Jahren 1988 bis 2004 in D._______ in der (...) Provinz im Nordirak lebte, verliess seinen Heimatstaat am 7. Juni 2007, reiste auf dem Landweg in die Z._______, wo er sich während zehn Tagen aufhielt, und gelangte von dort mit dem LKW über ihm unbekannte Länder am 24. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung im E._______ vom 29. Juni 2007 und der direkten Anhörung beim BFM vom 27. Juli 2007 wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 10. August 2007 für den weiteren Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im Wesentlichen an, er und seine Familie – wie auch viele andere kurdischen Familien – seien im Jahre 1988 aus C._______ vertrieben worden, worauf sie sich in D._______ niedergelassen hätten. Im Jahre 2002 habe er mit einem Personenwagen einen Mann angefahren, welcher einen Monat später den beim Unfall erlittenen Verletzungen erlegen sei. Nach dem Tod des Unfallopfers sei er vom Sicherheitsdienst festgenommen worden. Da die Familie des Verstorbenen keine Versöhnung gewollt, sondern viel Geld verlangt habe, das er nicht habe bezahlen können, sei er während zweier Jahre auf dem Posten beim Sicherheitsdienst in D._______ inhaftiert gewesen. Das Gericht habe ihn zwar für unschuldig erklärt, weil er ohne Absicht gehandelt habe. Da jedoch beim Unfall ein Mensch getötet worden sei, habe er die zwei Jahre Haft verbüssen müssen. Im Jahre 2004 seien er und seine Familienangehörigen nach C._______ zurückgekehrt, weil er den Geldforderungen der Hinterbliebenen nicht habe nachkommen können und er und seine Familie daraufhin bedroht worden seien. In C._______ habe er zusammen mit seinem Bruder auf dem Bazar als Händler gearbeitet. Im April 2007 sei eines Abends sein Bruder auf dem Heimweg von Unbekannten entführt und getötet worden. Die Leiche sei vier Tage nach dem Verschwinden in G._______ aufgetaucht. Aus Angst, dass ihm das Gleiche geschehen könne respektive dass auch er Opfer eines Terroranschlages werden D-6072/2007 könnte, habe er sich zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 13. August 2007 – gleichentags eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. September 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen; in formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. September 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzureichen, andernfalls aufgrund der übrigen Akten entschieden werde. D-6072/2007 Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 1.5 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- D-6072/2007 letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den Irak aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in C._______ verlassen. Aus seinen Angaben würden sich keine weiteren Gründe für seine Ausreise ergeben. So gebe er an, sein Leben sei aufgrund der all gemeinen Lage nicht mehr sicher gewesen; persönlich sei er jedoch nie bedroht worden. Auch aus dem Umstand, dass sein Bruder entführt und getötet worden sei, würden sich für den Beschwerdeführer keine zusätzlichen Gefährdungselemente ableiten lassen, zumal er Hintergründe und Täterschaft, die zum Tod seines Bruders geführt haben sollen, nicht kenne. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, das Leben im Irak sei von Terroristen geprägt, da Schiiten von Sunniten und Kurden von Arabern umgebracht würden. Diese Hinweise würden in ihrer pauschalen Form jedoch nicht ausreichen, um eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Somit seien seine Ausreisegründe alleine in der schlechten Sicherheitslage in C._______ begründet, die jedoch als Ausdruck der allgemeinen politischen Situation nicht asylrelevant seien. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden, soweit die Umstände in C._______ betreffend, den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. D-6072/2007 Weiter könnten die Vorbringen, wonach er wegen Drohungen einer Familie D._______ habe verlassen müssen, nachdem er einen ihrer Angehörigen bei einem Unfall angefahren und dieser an den Folgen der erlittenen Verletzungen gestorben sei, aufgrund fehlender Plausibilität nicht geglaubt werden. So sei es offensichtlich unplausibel, dass der Beschwerdeführer trotz bewiesener Unschuld zu einer zweijährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Seine Erklärung sei sinnwidrig, könne doch ein Unschuldiger nicht zu einer Strafe verurteilt werden. Daher könne die behauptete Verbüssung einer Haftstrafe nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit werde weiter durch widersprüchliche und wenig fundierte Angaben des Beschwerdeführers bestätigt, so hinsichtlich des Zeitpunktes der Übersiedlung nach C._______ im Jahre 2004, der Dauer der Haft beim Sicherheitsdienst sowie bezüglich der Angaben zum Unfall und zum Gefängnisaufenthalt. Die letzteren Angaben würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung und persönliche Betroffenheit vermissen lassen, auch nachdem der Beschwerdeführer nach persönlichem Erleben und im Kopf haften gebliebenen Bildern gefragt worden sei. Da der Beschwerdeführer eine Verbindung zwischen dem Gerichtsverfahren beziehungsweise dem Strafvollzug und den Bedrohungen der Opferfamilie herstelle, könnten auch diese Bedrohungen nicht geglaubt werden. Die Unglaubhaftigkeit werde durch sein unplausibles Verhalten bestätigt, da nicht nachvollziehbar sei, dass er angesichts der Bedrohungen nicht schon damals ausgereist sei. Dies umso mehr, als er angebe, er sei in C._______ nicht sicher vor den Nachstellungen der Opferfamilie gewesen. Gegen das Vorliegen einer ernsthaften Bedrohung spreche im Übrigen der Umstand, dass der Beschwerdeführer in C._______ nie von der Opferfamilie behelligt worden sei. Aus diesen Gründen könnten auch die geltend gemachten Bedrohungen nicht geglaubt werden. Zusammenfassend ergebe sich, dass seine Vorbringen bezüglich C._______ nicht asylrelevant und jene bezüglich D._______ nicht glaubhaft seien. 3.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er sei sich sicher, dass er ins Gefängnis gehen müsse, falls er am Unfall schuld gewesen sei. Da es sich um einen Unfall und nicht um eine vorsätzliche Tötung gehandelt D-6072/2007 habe, müsste er nur für weniger als zwei Jahre im Gefängnis bleiben. Zwar kenne er die Familie des Unfallopfers nicht, er wisse jedoch, dass es sich dabei um eine anzahlmässig grosse und einflussreiche Familie handle, die sich an ihm rächen wolle, und keine Polizei oder Sicherheitskräfte sie davon abhalten könne. Daher sei er kurz nach seiner Freilassung nach C._______ umgezogen. Er habe angenommen, dass er wieder in Ruhe leben könne. Dann sei aber sein Bruder verschwunden. Er könne zwar nicht mit Sicherheit behaupten, dass die Familie des Verstorbenen seinen Bruder auf dem Gewissen habe, aber wenn man die Sachlage logisch durchdenke, würden keine anderen Hintergründe und keine andere Täterschaft in Frage kommen. Er und seine Familie hätten mit niemandem sonst, ausser mit der Familie des Verstorbenen, Probleme gehabt. Mit seinen Erzählungen über die allgemeine Lage im Irak habe er seine Schutzlosigkeit in seiner Heimat zu beschreiben versucht. Weder die Polizei noch die Sicherheitskräfte könnten ihm und seinen Familienangehörigen 24 Stunden beistehen, zumal jene weder Zeit noch das Personal dazu hätten. Er versuche in seiner Heimat das ihn betreffende Gerichtsurteil oder den Totenschein seines Bruders beizubringen, um seine Aussagen belegen zu können. Die Vorhalte des BFM bezüglich widersprüchlicher Aussagen seien als unwesentlich zu erachten, zumal seine Angaben zu den zentralen Asylgründen und Befürchtungen plausibel und nachvollziehbar seien. Er sei keine ausgebildete und kommunikationsbegabte Person und es sei schwer verständlich, dass die Schweizer Behörden über die wirkliche Lage im Irak und die dortigen Probleme im Zusammenhang mit der Blutrache nicht im Bild seien. Da es eine Tatsache sei, dass sich nach dem Sturz des Saddam-Regimes die Sicherheitslage im Irak radikal verschlechtert habe, sei die irakische Regierung nicht fähig, ihm genügenden Schutz zu gewähren, weshalb von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung ausgegangen werden müsse. Die Befürchtung, in Zukunft ernst haften Nachteilen ausgesetzt zu werden, sei objektiv begründet. 3.3 3.3.1 Insofern der Beschwerdeführer vorbringt, es sei schwer verständlich, dass die Schweizer Behörden über die wirkliche Lage im Irak und die dortigen Probleme im Zusammenhang mit der Blutrache nicht im Bild seien und damit sinngemäss eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsermittlung, mithin eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, ist Folgendes festzuhalten: Der Untersu- D-6072/2007 chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich hingegen im angefochtenen Entscheid in einlässlicher Weise zu den angeführten Drohungen seitens der Familie des Unfallopfers und erachtete diese aufgrund diverser Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag als unglaubhaft (vgl. act. A8/7, S. 3 f.). Weiter beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Beurteilung der Asylvorbringen – wie im Übrigen auch hinsichtlich der Zumutbarkeit des Vollzuges – auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der aktuellen Situation im Irak. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation im Irak zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. 3.3.2 In materieller Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb aufgrund der Aktenlage die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits hin- D-6072/2007 sichtlich der allgemein unsicheren Lage in C._______ sowie des Todes des Bruders als nicht asylrelevant und die Ausführungen bezüglich der Drohungen seitens der Familie des Unfallopfers (Blutrache) sowie der Verbüssung einer zweijährigen Haftstrafe als widersprüchlich, unplausibel und wenig fundiert und somit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssiger Weise auf. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausreisegründe seien nicht asylrelevant beziehungsweise unglaubhaft, ist somit zuzustimmen. Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass dem BFM hinsichtlich der Verneinung der Asylrelevanz der geltend gemachten Benachteiligung aufgrund der allgemein unsicheren Lage in C._______ und des vorgebrachten Todes des Bruders beizupflichten ist. So gab der Beschwerdeführer im Verlaufe der direkten Anhörung auf explizite Nachfrage an, in C._______ selber keinerlei Drohungen gegen seine Person ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. act. A5/16, S. 6). Ebenso zu Recht wurde von der Vorinstanz festgehalten, aus der Entführung und dem Tod des Bruders liessen sich keine zusätzlichen Gefährdungselemente für den Beschwerdeführer ableiten. Gemäss seinen eigenen Angaben anlässlich der BFM-Befragung sollen laut polizeilichen Angaben schiitische Personen in diesen Vorfall verwickelt gewesen sein (vgl. act. A5/16, S. 7 oben), was den Schluss zulässt, dass der Bruder Opfer von religiösen Extremisten geworden sein könnte. Eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers lässt sich jedenfalls aus diesem Umstand noch nicht herleiten. Daran vermag auch der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, wonach es sich bei logischer Überlegung nur um die Familie des Unfallopfers gehandelt haben könne, welche seinen Bruder entführt und danach auch getötet habe, und dementsprechend auch er das Gleiche zu befürchten habe, nichts zu ändern. So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung eine solche Vermutung respektive These mit keinem Wort. Zudem führte er an, bei der Familie des Opfers handle es sich um Sunniten (vgl. act. A5/16, S. 13), was seinen Vorbringen, wonach gemäss polizeilichen Angaben Schiiten in den Vorfall verwickelt gewesen seien, widerspricht. Zudem gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, nur sein Leben sei bedroht worden (vgl. act. A5/16, S. 12 unten). Umso mehr bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie des Unfallopfers über drei Jahre nach der Gefängnisentlassung des Beschwerdeführers dessen Bruder hätte entführen und umbringen sollen. Die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers entbehren demnach jeglicher Grundlage und können nicht gehört werden. D-6072/2007 Weiter ist festzustellen, dass die Darlegung der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie des Unfallopfers und der angeführten Verbüssung einer Haftstrafe in vielerlei Hinsicht Unstimmigkeiten aufweist und daher nicht den Eindruck vermittelt, er habe das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Der pauschal gehaltene Einwand des Beschwerdeführers, wonach die vorinstanzlichen Vorhalte in Bezug auf widersprüchliche Aussagen als unwesentlich zu erachten seien, zumal er plausible und nachvollziehbare Angaben zu den zentralen Asylgründen und Befürchtungen gemacht habe, vermag die vorinstanzliche Einschätzung nicht in einem anderen, glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. So beziehen sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers – entgegen seiner Ansicht – gerade nicht auf blosse Nebensächlichkeiten, sondern auf wesentliche Elemente seiner Asylbegründung. Da er überdies die Korrektheit und Wahrheit seiner Angaben am Schluss der Befragungen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte, muss er sich bei seinen Angaben behaften lassen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. act. A8/7, S. 3 f.). Gestützt wird diese Einschätzung auch durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner Rechtsmitteleingabe noch anführte, er versuche in seiner Heimat das ihn betreffende Gerichtsurteil oder den Totenschein seines Bruders beizubringen, um seine Aussagen belegen zu können, worauf ihm mit Zwischenverfügung vom 27. September 2007 eine 30-tägige Frist zur Beibringung der in Aussicht gestellten Beweismittel eingeräumt wurde. Der Beschwerdeführer liess jedoch in der Folge nicht nur die erwähnte Frist ungenutzt verstreichen, sondern reichte auch bis dato weder die erwähnten Beweismittel noch irgendwelche andere Beweismittel, die zum Beleg seiner Vorbringen dienen könnten, nach, obwohl ihm dies – falls die in Aussicht gestellten Beweismittel tatsächlich existierten – möglich und zumutbar gewesen wäre. Bei dieser Sachlage ist eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen zu verneinen. 3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. D-6072/2007 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten D-6072/2007 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist auch aufgrund der angeführten Blutrache eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK und damit ein zu beurteilendes Vollzugshindernis auszuschliessen, da die entsprechenden Vorbringen nicht glaubhaft sind. Es ist dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen, eine konkrete Gefahr im Sinne der obenerwähnten Bestimmungen glaubhaft zu machen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl. auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6072/2007 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und die dortige politische Si tuation nicht dermassen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und poli tischen Beziehungen abhänge. Zusammenfassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72). 5.3.3 Der Beschwerdeführer stammt zwar aus C._______ und somit nicht aus einer der oben erwähnten nordirakischen Provinzen. Er lebte jedoch zusammen mit seinen Familienangehörigen in den Jahren 1988 bis 2004 in D._______ in der (...) Provinz und verbrachte somit den grössten Teil seines bisherigen Lebens in dieser nordirakischen Provinz. Es kann vorliegend davon ausgegangen werden, dass sich D-6072/2007 der noch junge Beschwerdeführer angesichts der vorbestehenden Kontakte in der Provinz D._______, der Kenntnisse der dortigen Verhältnisse und Lebensumstände sowie aufgrund seiner Berufserfahrungen aus eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten verkennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen. Ferner bestehen in casu ernsthafte Gründe für die Annahme, dass aufgrund der unglaubhaften Ausführungen zu den Gründen des Verlassens von D._______ der Beschwerdeführer und seine übrigen, angeblich nach C._______ zurückgekehrten Familienangehörigen D._______ im Jahre 2004 gar nicht verlassen haben und noch immer dort wohnhaft sind. Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Beschwerdeschrift, auch keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. 7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei D-6072/2007 verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus der Tatsache, dass sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6072/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - den U._______ ad ELAR (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: Seite 16