Abtei lung IV D-6071/2006 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Iran, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. August 2006 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6071/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger aus Teheran, verliess seine Heimat gemäss eigenen Angaben am 10. Juni 2006 und gelangte mit Bus und LKW via Istanbul und ihm unbekannte Länder am 26. Juni 2006 illegal in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. B. Am 3. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 20. Juli 2006 vom BFM zu seiner Person und seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er habe in Teheran gelebt und als Teppichhändler im Geschäft seines Cousins gearbeitet. Am 9. Juli 1999 sei er durch seine Teilnahme an der ersten grossen Studentendemonstration Mitglied bei der Organisation der Monarchisten geworden. Er habe Flugblätter mit politischen Botschaften und CD's verteilt sowie an Demonstrationen teilgenommen. Seit viereinhalb Jahren gehöre er zu den 18 Hauptverteilern. Am 1. Februar 2004 sei er bei einer Übergabe einer Tasche mit Flugblättern verhaftet worden und drei Wochen im Gefängnis gewesen. Dort sei er psychisch unter Druck gesetzt, zu 55 Peitschenhieben verurteilt und danach freigelassen worden. Ende Mai 2006 hätte in Teheran eine riesige Demonstration stattfinden sollen, deren Durchführung aber durch Sicherheitskräfte und Panzer verhindert worden sei. In der Nacht vom 1. Juni 2006 sei ihm seitens seiner Organisation mitgeteilt worden, dass festgenommene Mitglieder der Monarchisten unter Folter seinen Namen preisgegeben hätten, er deshalb in Gefahr sei und Teheran verlassen solle. Mit dem Bus sei er dann nach (...) zu seinem Onkel gefahren, wo er erfahren habe, dass unbekannte Leute bei seiner Mutter nach ihm gefragt hätten und sein Leben deswegen in Gefahr sei. Ausserdem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe am 7. Juli 2006 an einer bewilligten Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern teilgenommen. Der Beschwerdeführer gab seine Identitätskarte, eine Visitenkarte von Reza Pahlavi sowie Kopien von im Internet (www.k-dpanahandegan.org ) publizierten Fotos der Demonstration in Bern vom 7. Juli 2006 zu den Akten. http://www.k-d-panahandegan.org/ http://www.k-d-panahandegan.org/ http://www.k-d-panahandegan.org/
D-6071/2006 C. Mit Verfügung vom 15. August 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug durch den Kanton (...) an. D. Mit Eingabe vom 13. September 2006 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Erlass des Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er eine in Frankfurt a.M. am 18. August 2006 ausgestellte Bestätigung betreffend die Mitgliedschaft bei der Organisation Iranischer Konstitutionalisten Monarchie (N.I.D.e.V./O.I.K.e.V.) bei. Am 14. September 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nach. E. Mit Verfügung vom 21. September 2006 hiess der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. In der Vernehmlassung vom 12. Dezember 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt. D-6071/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- D-6071/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG bzw. an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe bis auf die Behauptung, er werde aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die Monarchisten durch die heimatlichen Behörden gesucht, trotz mehrmaligen Nachfragens keine konkreten Anhaltspunkte für eine Verfolgung angeben können. Seine diesbezüglichen Antworten seien allgemein und vage geblieben. So habe er seine Motivation für den Beitritt zu den Monarchisten oder auch seinen Beitritt selber nicht anschaulich darstellen und die Fragen im Bezug auf die damit verbundenen Risiken nicht überzeugend beantworten können. Der Beschwerdeführer habe zwar gute allgemeine Kenntnisse analog eines interessierten Zeitungslesers, es würden ihm jedoch die erforderlichen Detailkenntnisse fehlen, die von einem tatsächlichen Mitglied erwartet werden dürften. Es erstaune, dass er trotz seiner sechsjährigen Mitgliedschaft bei der Gruppe der Monarchisten nur oberflächlich und allgemein über die Ziele dieser Organisation und die Mittel, diese Ziele zu erreichen, habe D-6071/2006 Auskunft erteilen können. Zudem sei er auch nicht in der Lage gewesen seine Tätigkeiten und seinen Aufstieg zum Hauptverteiler schlüssig darzustellen. Weiter müsse die Beschreibung der Ereignisse im Mai 2006, die ihn zur Flucht bewogen haben sollen, aufgrund von allgemeinen Antworten als stereotyp qualifiziert werden. Erfahrungsgemäss könnten tatsächlich Verfolgte detailliert über ihre Erlebnisse und ihre Tätigkeiten berichten. Gesamthaft betrachtet würden sich die Aussagen des Beschwerdeführers in Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von irgendjemandem nacherzählt werden könnten. Die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung in dieser Form sei mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren. Tatsächlich Verfolgte würden in ihrer Wahrnehmung eine subjektive Prägung erfahren und ihre Erfahrungen bzw. Befürchtungen und Ängste würden dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall würden weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das vom Beschwerdeführer Geschilderte untermauern. Somit könne auch die geltend gemachte Mitgliedschaft bei den Monarchisten mit den daraus resultierenden Problemen aufgrund obiger Erwägungen nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermöge auch die eingereichte Visitenkarte nichts zu ändern. Zum anderen komme dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilgenommen, keine Asylrelevanz zu. Es handle sich dabei nicht um einen subjektiven Nachfluchtgrund, der geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Es sei zwar wahrscheinlich, dass die iranischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland und die Durchführungen von Demonstrationen informiert seien, angesichts der Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen jedoch ausgeschlossen sei, dass jede einzelne Person durch die iranischen Behörden überwacht und identifiziert werde. Im Übrigen sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell in der Schweiz zum Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher Art nachgingen. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Aktivitäten wie die regelmässige Teilnahme an Kundgebungen, die Verteilung von Flugblät- D-6071/2006 tern, das Mittragen von Plakaten oder eine gelegentliche Publikation vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Ferner sei das Verhalten in der Schweiz nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken; dies umso weniger, als es in den Akten an einem Beleg dafür fehle, dass im Iran gegen den Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden seien. An dieser Einschätzung vermöchten auch die Fotoauszüge aus dem Internet nichts ändern. 4.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe konkrete Anhaltspunkte zu seiner Verfolgung erwähnt. Wie in den Akten stehe, seien drei Personen seiner Gruppe festgenommen worden. Er habe danach von B._______ erfahren, dass ihn der iranische Geheimdienst verfolge, weil seine Kameraden im Gefängnis unter Folter ausgesagt hätten, weshalb sein Leben jetzt in Gefahr sei. Dies habe ihn veranlasst, seine Heimat zu verlassen. Zu seiner Motivation für den Beitritt zu den Monarchisten habe ihn das BFM gar nicht befragt. Dazu bewegt habe ihn, dass im Iran über 2500 Jahre die Monarchie geherrscht habe. Er habe darüber viel gelesen, und der letzte König Reza Schah Pahlavi und sein Sohn Mohamad Reza Schah Pahlavi hätten dem Iran viel geholfen sowie das traditionelle Land modernisiert. Zum Vorwurf des BFM, er sei sich der Risiken, die mit der Mitgliedschaft bei den Monarchisten verbunden sind, nicht bewusst gewesen, machte er sinngemäss geltend, diese seien ihm nicht klar gewesen, weil er sein Land von dieser unmenschlichen Regierung, welche seit über 28 Jahren an der Macht sei, habe befreien wollen. Er fühle sich verpflichtet, etwas zu tun, weil sein Land und die Bevölkerung unter diesen Fundamentalisten vieles erlebt haben. Es seien über 100'000 politische Gefangene ermordet worden und irgendwann einmal könne man nicht mehr nur zuschauen, sondern müsse Worte in Taten umsetzen. Selbstverständlich habe man dabei Ängste, gegen welche er jeden Tag ankämpfen müsse. Gemäss der angefochtenen Verfügung des BFM habe die iranische Behörde nur dann Interesse an einer Person, wenn sie Flugblätter verteile und Plakate mittrage. Genau das habe er aber gemacht und mit den Fotos belegt. Zudem sei sich das BFM der Macht der iranischen Behörden bewusst und es sei ganz klar, was sie mit Regimekritikern machen würden. D-6071/2006 Schliesslich machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass ihn bei einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe erwarte. Jeder Mensch kenne die politische Situation im Iran. Die iranische Behörde verfolge, terrorisiere und setzte die Bevölkerung unter Druck. Er habe grosse Probleme, weil er vor drei Jahren bereits für drei Wochen im Gefängnis gewesen sei und er seine Heimat ausserdem illegal verlassen habe. 5. 5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; Nr. 28 E. 3a S. 270). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit dem BFM zur Auffassung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen, und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. 5.2.1 Der Beschwerdeführer vermochte zwar seinen angeblichen Aufenthalt im Gefängnis relativ anschaulich zu beschreiben (act. A7/27, S. 18). Es erscheint daher möglich, dass er tatsächlich einmal in einem Gefängnis inhaftiert gewesen ist. Hingegen kann ihm aus den vom BFM zutreffend dargelegten Gründen sein Engagement für die Monarchisten im Iran und die angeblich daraus resultierende Verfolgung D-6071/2006 nicht geglaubt werden. Es ist in der Tat auffällig, dass der Beschwerdeführer, welcher sich angeblich bereits 1999 den Monarchisten angeschlossen hat, über deren Ziele und Vorgehensweise nur allgemein und wenig konkret Auskunft zu geben vermochte (act. A7/27, S. 10 f. und 14 f.). Ferner war er nicht in der Lage, seine Motive für den Beitritt zu den Monarchisten - entgegen der Darstellung in der Beschwerde, wurde er im Übrigen ausdrücklich gefragt, weshalb er gerade den Monarchisten beigetreten sei (act. A7/27, S. 11 und 12 f.) - plausibel zu schildern und den Beitritt als solchen nachvollziehbar zu beschreiben. Auch seine Ausführungen betreffend seine persönlichen Tätigkeiten für die Monarchisten und den angeblichen Aufstieg zu einem von 18 Hauptverteilern wirken weitgehend inkohärent und stereotyp (act. A7/27, S. 13 f.). Zu Recht hat das BFM deshalb festgehalten, der Beschwerdeführer verfüge zwar über gute allgemeine Kenntnisse, nicht jedoch die erforderlichen Detailkenntnisse, welche von einem tatsächlichen Mitglied der Monarchisten erwartet werden dürften. An dieser Einschätzung ändert auch die in Frankfurt a.M. am 18. August 2006 ausgestellte Bestätigung der Mitgliedschaft bei der Organisation Iranischer Konstitutionalisten Monarchie (N.I.D.e.V./O.I.K.e.V.) nichts, da aus dieser nicht hervor geht, seit wann der Beschwerdeführer der Organisation beigetreten sein soll. Abgerundet wird der Eindruck, dass das angebliche politische Engagement des Beschwerdeführers für die Monarchisten nicht den Tatsachen entspricht, beispielsweise auch durch die Erklärung des Beschwerdeführers, die Verhaftung habe ausser dass man vorsichtiger habe sein müssen - auf seine politische Tätigkeiten keine Konsequenzen gehabt (act. A7/27, S. 19). Diese Aussage ist insbesondere deshalb erstaunlich, weil vernünftigerweise angenommen werden muss, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als einer von 18 Hauptverteilern der Monarchisten kaum mehr hätte weiterführen können, falls er tatsächlich schon einmal auf frischer Tat bei der Übergabe einer Tasche mit Flugblättern verhaftet worden wäre, da er in diesem Fall mit Sicherheit das besondere Augenmerk der iranischen Behörden genossen hätte und deshalb notwendigerweise zum Sicherheitsrisiko für die Monarchisten selbst geworden wäre. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die Geschehnisse, welche sich vor und nach der geplanten Demonstration vom 31. Mai 2006 in Teheran abgespielt haben sollen, chronologisch kaum nachvollziehbar geschildert. Auffallend ist zudem, dass aufgrund seiner D-6071/2006 widersprüchlichen Aussagen unklar bleibt, von wem er über die Verhaftung seiner drei Kollegen informiert worden sein soll. Laut einer Aussage hat ihn der Stellvertreter von B._______ in der Nacht vom 1. Juni 2006 über die Verhaftung der Kollegen informiert, welcher ihm auch die drei Namen und Telefonnummern der Verhafteten mitgeteilt haben soll (act. A7/27, S. 20 f.). Im gleichen Protokoll und auch in der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer jedoch auch, er habe von B._______ persönlich von der Verhaftung der Kameraden erfahren (act. A7/27, S. 22). Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass er aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen politischen Engagements für die Monarchisten im Iran im Jahr 2004 während drei Wochen im Gefängnis festgehalten und zu einer Strafe von 55 Peitschenhieben verurteilt worden ist, bzw. wegen eben dieses ununterbrochen weitergeführten Engagements im Zeitpunkt der Ausreise im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verfolgt wurde oder begründete Furcht vor Verfolgung hegen musste. Eigenen Angaben zufolge haben die iranischen Behörden nach seiner Ausreise aus dem Iran keinen Druck auf seine Familie ausgeübt (act. A7/27, S. 23), um seinen Auftenhaltsort ausfindig zu machen, obschon dies - so der Beschwerdeführer - üblicherweise der Fall sei (act. A7/27, S. 22). Es besteht insofern auch kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei im Iran zum Zeitpunkt der Ausreise allenfalls aus anderen Gründen, etwa wegen möglichen Beteiligungen an Demonstrationen verfolgt worden. 6. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend (vgl. EMARK 2005 Nr. 18 E. 7.1 S. 164). 6.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe sich nach seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt, indem er an einer Demonstration teilgenommen und dabei Plakate mitgetragen und Flugblätter verteilt habe. Der Beschwerdeführer hat, um dies zu belegen, entsprechende Fotoauszüge aus dem Internet eingereicht. 6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat - oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politi- D-6071/2006 sche Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss der Asylgewährung. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht weiterhin festzuhalten, dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem ist allgemein bekannt und unstrittig, dass iranische Geheimdienste seit Jahren die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland beobachten und systematisch erfassen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistenInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006, S. 2). Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (a.a.O. S. 7). D-6071/2006 6.3 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Ausreise aus dem Iran friedlich an einer Demonstration in Bern vor der iranischen Botschaft teilgenommen und dabei gemäss Fotoauszügen aus dem Internet zwei Fahnen mit den Schriftzügen "Ahmadi Nejad ist ein Terrorist" und "Freiheit für alle politischen Gefangenen im Iran" getragen. Diese öffentlich zur Schau getragene Kritik weist jedoch, wie das BFM in der Verfügung zurecht vorbringt, nicht den nötigen Exponierungsgrad auf, um - was dieser zu verkennen scheint - bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass der Beschwerdeführer zu einer Gefahr für den Bestand des iranischen Regimes wird. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer eine leitende Position in der Exilgruppierung innehat. Selbst die Organisation Iranischer Konstitutionalisten hat ihn lediglich als aktives Mitglied bezeichnet. Zudem weist entgegen der Aussage des Beschwerdeführers - er werde bei einer Rückkehr mit der Todesstrafe bedroht - nichts darauf hin, dass ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. 7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- D-6071/2006 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- D-6071/2006 scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet oder aufgrund einer medizinischen Notlage, angenommen werden (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Der Beschwerdeführer hat im Iran als Teppichhändler gearbeitet und verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz. Es ist davon auszugehen, dass er zu seiner Familie zurückkehren kann und wird somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. 9.3 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-6071/2006 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. September 2006 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-6071/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 16