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Bundesverwaltungsgericht 09.11.2010 D-6066/2010

9 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,248 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Wiedererwägung

Testo integrale

Abtei lung IV D-6066/2010 {T 0/2} Urteil v o m 9 . November 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, alias A._______, geboren 2. November 1977, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 17. August 2010 / N . Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6066/2010 Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 16. November 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Vollzug an. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. Weiter ordnete die Vorinstanz die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers während höchstens zwanzig Tagen an. A.b Mit Urteil vom 1. Dezember 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. November 2009 im Hinblick auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2009 auf, überwies die Akten dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache, ordnete die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft an, sah von der Auferlegung von Verfahrenskosten ab und wies das BFM an, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszurichten. A.c Mit Verfügung vom 14. Dezember 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien sowie den Vollzug an. Das Bundesamt wies den Beschwerdeführer an, die Schweiz sofort zu verlassen, und hielt fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. A.d Mit Urteil vom 10. Februar 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Dezember 2009 sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 600.--. A.e Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten verwiesen. D-6066/2010 B. B.a Mit Gesuch vom 8. März 2010 liess der Beschwerdeführer sinngemäss um weitere Abklärungen beziehungsweise um Eröffnung eines neuen Asylverfahrens ersuchen. Namentlich habe das BFM Abklärungen zu den Ereignissen in Rumänien zu treffen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht vom 20. Februar 2010 sowie einen Kurzbericht vom 3. März 2010 der (...) Psychiatrischen Kliniken M._______ zu den Akten reichen. B.b Das BFM überwies diese Eingabe am 12. März 2010 zunächst an das Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung der Frage, ob es sich bei obgenannter Eingabe um ein Revisionsgesuch handle. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 18. März 2010 auf die Eingabe vom 8. März 2010 nicht ein und überwies diese dem BFM mit den Akten zu gutscheinender Erledigung. B.c In der Folge liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter das BFM mit Schreiben vom 22. März 2010 auffordern, die Sache nun sofort als Asylgesuch wegen Verfolgung in Rumänien und Sri Lanka zu behandeln. Gleichzeitig machte er auf die psychiatrische Hospitalisierung des Beschwerdeführers aufmerksam. B.d Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, seine Eingabe vom 8. März 2010 werde als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und forderte ihn auf, bis zum 23. Juli 2010 einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 800.-- zu bezahlen. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet. B.e Mit Eingabe vom 21. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung zur Eingabe vom 8. März 2010 ein und nahm gleichzeitig Stellung zur Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010. In diesem Zusammenhang ersuchte er um Feststellung der Nichtigkeit der nicht beschwerdefähigen Verfügung vom 9. Juli 2010, weil in deren Rahmen behauptet werde, es handle sich bei der Eingabe vom 8. März 2010 um ein Wiedererwägungsgesuch. In einer weiteren Eingabe vom 23. Juli 2010 wurde ein Schreiben vom 20. Juli 2010 der (...) Psychiatrischen Kliniken M._______ an die Nachbetreuer eines Asyl zentrums, welches Aufschluss über den desolaten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben solle, zu den Akten gereicht. D-6066/2010 C. Mit Verfügung vom 17. August 2010 – eröffnet am 25. August 2010 – wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und stellte fest, die Verfügung vom 14. Dezember 2010 (recte: 2009) sei rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob das BFM eine Gebühr in der Höhe von Fr. 800.-- und stellte fest, diese sei vollumfänglich durch den am 23. Juli 2010 geleisteten Gebührenvorschuss gedeckt. Zur Begründung seines Entscheids führte das BFM aus, es habe sich bereits in der Verfügung vom 14. Dezember 2009 zu den geltend gemachten Ereignissen in Rumänien geäussert. In seinem Urteil vom 10. Februar 2010 habe sich dann auch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich sowohl zu den behaupteten Ereignissen Rumänien betreffend als auch zu medizinischen Wegweisungshindernissen im Sinne einer depressiven Störung und eines Verdachts auf eine posttraumatische Störung geäussert. Dem Bundesverwaltungsgericht habe ein medizinischer Befund des (...)spitals N._______ vom 6. Januar 2010 zur Beurteilung vorgelegen. Es habe in seinem Urteil vom 10. Februar 2010 bestätigt, das BFM sei zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und habe dessen Wegweisung nach Rumänien gestützt. In seiner Eingabe vom 8. März 2010 habe der Beschwerdeführer dann deklariert, er sei in Rumänien asylrelevanten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen. Dem Schreiben habe er einen ärztlichen Austrittsbericht der (...) psychiatrischen Kliniken der Stadt M._______ vom 20. Februar 2010 sowie einen Kurzbericht vom 3. März 2010 derselben Institution beigelegt. Dem Beschwerdeführer werde darin eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode attestiert. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei den eingereichten medizinischen Unterlagen zwar formal um neue Beweismittel handle, welche jedoch inhaltlich bei Eintritt der Rechtskraft bereits bekannt gewesen und gewürdigt worden seien. Insofern handle es sich nicht um neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG. Somit lägen weder in der Eingabe des Beschwerdeführers noch in den beigelegten medizinischen Unterlagen vom 20. Februar beziehungsweise 3. März 2010 neue Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Dezember 2009 beseitigen könnten. D-6066/2010 D. D.a In seiner Beschwerde vom 25. August 2010 liess der Beschwerdeführer die nachfolgend aufgeführten Anträge stellen: 1. Der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. März 2010 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als Asylgesuch an das BFM zurückzuweisen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 betreffend Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs vom 8. März 2010 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 aufzuheben, und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers festzustellen. 4. Eventualiter sei der Entscheid des BFM vom 17. August 2010 aufzuheben, und es sei gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers festzustellen. 5. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das (...)departement O._______, (...), sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. 6. Vor Gutheissung der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist einzuräumen, um eine detaillierte Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einreichen zu können. 7. Es sei dem Rechtsvertreter mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren vertraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken werden. D.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 20. August 2010 des Schweizerischen D-6066/2010 Roten Kreuzes sowie ein Schreiben vom 21. Juli 2010 des Rechtsvertreters an das BFM zu den Akten reichen. D.c Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 27. August 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aus. F. In seiner Beschwerdeergänzung vom 24. September 2010 lässt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. August 2010 sowie der früheren Verfügungen und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts beantragen. Zudem habe die Schweiz von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss dem Dublin-Abkommen Gebrauch zu machen und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 17. August 2010 be- D-6066/2010 sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. Anders als bei der Verfügung des BFM vom 17. August 2010 handelt es sich bei "früheren Verfügungen und Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts" nicht um Anfechtungsobjekte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf den Antrag, es seien auch die früheren Verfügungen und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben, nicht einzutreten ist. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. 4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tat - D-6066/2010 sächlich gegeben sind und - wenn ja - auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegenstand der materiellen Prüfung des Gesuches. 5. 5.1 In seiner Beschwerdebegründung macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe mit dem Gesuch vom 8. März 2010 neue Asylgründe geltend gemacht, nämlich die Verfolgung in Rumänien, weshalb es sich vorliegendenfalls um ein zweites Asylgesuch und nicht um ein Wiedererwägungsgesuch handle. In diesem Zusammenhang habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. Februar 2010 von unzutreffenden Erwägungen leiten lassen. Es habe sich lediglich in allgemeiner Weise dahingehend geäussert, es bestünden keine Hinweise, dass sich Rumänien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen gehalten habe und dass der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Übergriffe der rumänischen Polizei innerstaatliche rechtliche Schritte hätte unternehmen müssen. Dementsprechend sei die Verfolgung durch die rumänischen Behörden nie geprüft und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. März 2010 fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch behandelt worden. Was des Weiteren die Arztberichte vom 20. Februar und 3. März 2010 anbelange, so zeigten diese eine wesentlich veränderte Sachlage. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil vom 10. Februar 2010 – gestützt auf einen älteren Arztbericht vom 19. Dezember 2009 – nämlich bloss von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie allenfalls einer "nur" ambulanten Therapie ausgegangen. Aus den neu eingereichten Arztberichten ergebe sich nun aber, dass nicht nur ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Vielmehr habe eine solche diagnostiziert werden können. Zudem leide der Beschwerdeführer an einer schweren depressiven Episode (und nicht wie früher "nur" an einer depressiven Störung). Zudem reiche eine "eventuelle" ambulante Behandlung nicht mehr aus, sondern der Beschwerdeführer habe mehrmals hospitalisiert und stationär behandelt werden müssen. Die Krankheit zeige somit seit Eintritt der Rechtskraft ein völlig anderes (und wesentlich dramatischeres) Bild. Hieraus folge, dass sich der Sachverhalt nach der Rechtskraft des Urteils vom 10. Februar 2010 in rechtserheblicher Weise geändert habe und das BFM auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer am 20. Juli 2010 erneut hospitalisiert werden müssen, und es sei von einer Selbstgefährdung D-6066/2010 auszugehen. Aus therapeutischer Sicht sehe die spezialisierte Klinik (...) das Ermöglichen eines sicheren Lebensraums und die Fortsetzung einer Psychotherapie als dringend an. Das BFM habe es unterlassen, einen ausführlichen psychiatrischen Bericht erstellen zu lassen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt bezogen auf die Frage der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weder vollständig noch richtig abgeklärt worden sei, dies umso weniger, als der Beschwerdeführer nicht reisefähig sei. 5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. So etwa kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom 8. März 2010 einen neuen Asylgrund, nämlich die sogenannte Verfolgung in Rumänien, geltend gemacht habe. Vielmehr sind bereits der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Dezember 2009 sowie dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 2010 ausführliche Erwägungen zur geltend gemachten Verfolgung in Rumänien zu entnehmen. Dementsprechend hat die Vorinstanz zum einen das Gesuch vom 8. März 2010 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch und nicht als zweites Asylgesuch behandelt, und zum anderen ist nicht von einer wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts auszugehen. In diesem Zusammenhang vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Erwägungen im Urteil vom 10. Februar 2010 für unzutreffend hält, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Was schliesslich die Arztberichte vom 20. Februar und 3. März 2010 anbelangt, soll die wesentliche Veränderung der Sachlage darin bestehen, dass im Arztbericht vom 19. Dezember 2009 lediglich von einem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung die Rede gewesen sei, während sie demgegenüber mittlerweile auch noch diagnostiziert sei. Auch die zunehmende Dauer der Depression, im Arztbericht neuerdings als "Episode" bezeichnet, illustriere die wesentliche Veränderung der Sachlage, ebenso wie der Umstand, dass eine eventuelle ambulante Behandlung nicht mehr ausreiche, sondern vielmehr mit stationärer Spitalbehandlung zu rechnen sei. Es stellt sich dementsprechend die Frage, ob derartige Veränderungen des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers wesentlich sind. Diese Frage ist zu verneinen, auch wenn sich "ein wesentlich dramatischeres Bild" zeigt. So zeichnen sich Krankheiten nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts stets durch das Element der Dauer aus. Dementsprechend erscheint die ärztliche Charakterisierung der Dauer als "Episode" in- D-6066/2010 sofern günstig für den Beschwerdeführer zu sein, als es sich bei Episoden nach allgemeinem Sprachverständnis um vorübergehende Erscheinungen handelt. Auch der Schritt von einem blossen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bis zur Diagnose derselben ist wiedererwägungsweise unerheblich, was sich in casu etwa darin zeigt, dass der Spruchkörper im Urteil vom 10. Februar 2010 nicht dahingehend argumentierte, dieses Krankheitsbild sei nicht nachgewiesen. Vielmehr ergibt sich aufgrund der Erwägungen in diesem Urteil, dass dieses grundsätzlich nicht anders ausgefallen wären, wenn die Krankheit bereits diagnostiziert worden wäre, zumal bei Krankheiten ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK nur unter ausserordentlichen Umständen anerkannt wird. Ausserdem finden sich unter Ziff. 3.2.3 der Erwägungen auch solche zu einem allfälligen Spitalauf enthalt des Beschwerdeführers in einer rumänischen Psychiatrieklinik, weshalb sich in diesem Zusammenhang zusätzliche Erwägungen zur allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers weitgehend erübrigen. Dem Arztzeugnis vom 20. August 2010 ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stationär behandelt würde. Wie immer hat die Vollzugsbehörde in solchen Fällen in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten geeignete Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung der potentiell drohenden Gefahren im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, nötigenfalls auf dem ganzen Weg von einer schweizerischen Klinik bis zum Eintritt in eine rumänische Klinik. 5.3 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Desgleichen erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf die eingereichten Beweismittel detailliert einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Nicht zuletzt erübrigt es sich auch, wie bereits im Urteil vom 10. Februar 2010 erwähnt, weitere Beweise zu erheben. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen von der im ordent lichen Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich abweichenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist dementsprechend zu bestätigen. 5.4 Gemäss Art. 32 Abs. 4 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) regeln die Abteilungen, ob und in welcher Form den Parteien die Zu- D-6066/2010 sammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben wird. Der entsprechende Koordinationsbeschluss lautet wie folgt: "In den Abteilungen IV und V wird in der Regel die Besetzung des Spruchkörpers den Parteien erst durch das Urteil mitgeteilt (vgl. Art. 32 Abs. 4 VGR)". Davon abzuweichen gibt es in casu umso weniger Anlass, als "die Bekanntgabe insbesondere aller zukünftiger Verfahren mit der Kombination eines bestimmten Richters und eines bestimmten Rechtsvertreters unverhältnismässigen administrativen Aufwand – und besonders bei Rechtsmitteln mit sehr kurzen Behandlungsfristen (...) – eine Verzögerung und Störung des Geschäftsgang zur Folge hätte" (Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V an Rechtsanwalt Gabriel Püntener). Dieser liess sich indessen auch durch dieses Schreiben nicht davon abhalten, schon wenige Wochen danach in seiner Eingabe vom 25. August 2010 erneut ein Gesuch um vorgängige Bekanntgabe des Spruchgremiums sowie des Gerichtsschreibers zu stellen. Insoweit bestätigt er den "deutlichen" Eindruck der Abteilungspräsidenten IV und V, es gehe ihm darum, "die richterliche Entscheidfindung zu stören, Verfahrensverzögerungen zu bewirken oder ihm nicht genehme Richterinnen und Richter aus den Spruchkörpern seiner Rechtsmittelverfahren zu verbannen" (Schreiben vom 1. Juli 2010 der Abteilungspräsidenten IV und V an Rechtsanwalt Gabriel Püntener). Bei dieser Ausgangslage erscheint es verfehlt, dem obgenannten Gesuch ausnahmsweise stattzugeben, zumal in casu auch keine besonderen Gründe zugunsten einer vorgängigen Bekanntgabe des Spruchgremiums ins Feld geführt werden können; es ist demnach abzuweisen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). D-6066/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12

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