Abtei lung IV D-6063/2006 {T 0/2} Urteil vom 25. September 2007 Mitwirkung: Richter Bendicht Tellenbach, Beat Weber, Hans Schürch, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und die Kinder C._______, D._______, E._______, und F._______, Kolumbien, c/o schweizerische Vertretung in Bogotá (Kolumbien), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung des BFM vom 6. September 2006 i.S. Einreisebewilligung und Asyl Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Eingabe vom 31. März 2006, ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Lebenspartnerin und deren Kinder um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, sie stammten aus X._______, wo er als Baumeister (Konstrukteur) gearbeitet habe. Am 6. Februar 2006 habe er mit Arbeitskollegen in einer Gaststätte gefeiert, als er von einem unbekannten Mann aufgefordert worden sei, auf die Strasse zu kommen. Dort habe ihn der Mann gefragt, ob er Juan Pablo Castilblanco sei, was er bejaht habe. Der Mann habe ihm gesagt, er werde ihn später kontaktieren und ihm erklären, was er benötige. Am 12. Februar 2006 habe er einen Telefonanruf der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) erhalten, welche von ihm eine Arbeit gefordert habe, was er abgelehnt habe, worauf er beschimpft worden sei. Er habe sich nicht an die Polizei gewandt, um Probleme zu vermeiden. Am 15. Februar 2006 habe er erneut einen Telefonanruf erhalten - mutmasslich von derselben Person -, was ihn sehr verängstigt habe. Er habe aber weiterhin eine Kollaboration mit der Organisation abgelehnt. Am 28. Februar 2006 habe ihm die Eigentümerin des Hauses, welches er mit seiner Familie bewohne, einen Umschlag überreicht, welcher unter der Türe hindurch geschoben worden sei. Der Umschlag habe ein Schreiben der FARC enthalten, in welchem er unter Morddrohungen aufgefordert worden sei, mit seiner Familie die Region innert 72 Stunden zu verlassen. Ohne seiner Lebenspartnerin und den Kindern von diesem Schreiben zu erzählen, habe er sich mit ihnen nach Y._______ begeben. Am 6. März 2006 habe er die Bedrohungen bei der Staatsanwaltschaft angezeigt und in der Folge habe er auch seine Lebenspartnerin orientiert. Anschliessend seien sie bei einem Freund in Z._______ untergekommen; dort habe er jedoch als Ortsfremder keine Arbeit gefunden. Er sei daher klandestin nach X._______ zurückgekehrt, wo er sich versteckt bei einem Freund aufhalte. Er bitte die Schweizer Behörden, ihm und seiner Familie in dieser Situation Schutz zu gewähren. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten, darunter ein Drohschreiben der FARC vom Februar 2006, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft vom 6. März 2006, und Schreiben des Friedensrichters beziehungsweise der Polizeistation von Z._______ vom 13. beziehungsweise 16. März 2006, in welchen ihm mitgeteilt wird, dass eine dauerhafte Schutzgewährung durch die Behörden nicht möglich sei. B. Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Bogotá vom 10. Mai 2006 reichten die Beschwerdeführer in der Folge einerseits den von ihnen ausgefüllten Fragebogen der Botschaft zu den Akten und führten zum anderen aus, der Beschwerdeführer habe am 4. Mai 2006 mit Arbeiten (Küchenbau) in einem Appartementbau in W._______ begonnen. Am 5. Mai 2006 habe er festgestellt, dass er noch einige Materialien benötige, und sei zu einem Warenhaus gefahren. Dort hätten ihn einige Gestalten beobachtet, was ihm grosse Angst eingejagt habe; es habe sich allerdings herausgestellt, dass es sich lediglich um den Verkäufer gehandelt habe.
3 Zurück auf der Baustelle hätten ihn seine Arbeiter nach seinem Befinden gefragt, da er leichenblass gewesen sei. Er habe ihnen gesagt, dass nichts passiert sei. Später habe er aber den Arbeiter, zu welchem er das grösste Vertrauen habe, beiseite genommen und ihm aufgetragen, bei Vorsprachen von unbekannten Personen anzugeben, er kenne ihn (den Beschwerdeführer) nicht. In der Tat seien um 2 Uhr nachmittags einige unbekannte Männer gekommen und hätten den Arbeiter nach ihm gefragt. Der Arbeiter habe ihnen jedoch gesagt er kenne den Beschwerdeführer nicht. Die Unbekannten hätten den Arbeiter bedroht und ihm gesagt, sie würden den Beschwerdeführer in jedem Winkel des Landes finden, in dem er sich verstecke. Die Männer hätten bedrohlich ausgesehen und der Arbeiter habe bei einem von ihnen eine Waffe unter der Jacke bemerkt. Daraufhin habe der Beschwerdeführer sich entschlossen, nicht mehr zur Arbeit zu gehen. Er habe einen Freund gebeten, seinen Arbeitern auszurichten, er habe ein familiäres Problem zu lösen und sich daher auf eine Reise begeben. Er habe eine Finca gemietet, welche abseits des Dorfes liege, und sich dort mit seinen Kindern versteckt. Er habe insgesamt vier ausländische Vertretungen schriftlich um Schutz ersucht - nämlich diejenigen von Spanien, Deutschland, Holland und der Schweiz -, von den ersten drei jedoch abschlägige Antworten erhalten. Gemäss ihren Angaben auf dem Fragebogen der schweizerischen Vertretung haben die Beschwerdeführer ihr Heimatland bis anhin noch nie verlassen. Sie haben weder familiäre noch bekanntschaftliche Beziehungen zur Schweiz oder zu anderen Staaten. Neben ihrer Muttersprache verfügen sie nur über wenige nicht näher spezifizierte - Sprachkenntnisse. C. Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 6. September 2006 die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer könnten die kolumbianischen Behörden um Schutz ersuchen; diese seien durchaus schutzwillig und auch in der Lage, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Guerilla effizient zu bekämpfen. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig machen könnten; die Beschwerdeführer hätten denn auch nicht geltend gemacht, in Cali oder Madrid Drohungen erhalten zu haben. Den Beschwerdeführern stehe daher die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskonvention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Beschwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und ihr Asylgesuch abzuweisen. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter Eingabe vom 27. Oktober 2006 (Posteingang bei der Botschaft am 30. Oktober 2006) Beschwerde, welche an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) weitergeleitet wurde. Zu deren
4 Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass sie bereits sämtliche innerstaatlichen Möglichkeiten zur Schutzgewährung ausgeschöpft hätten. Ein blosser Wohnsitzwechsel nütze ihnen nichts, da die FARC aufgrund ihrer Mittel in der Lage sei, sie überall in Kolumbien aufzuspüren. Mit der Beschwerdeeingabe reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben des Friedensrichters von Z._______ vom 27. Oktober 2006 zu den Akten, in welchem dieser bestätigt, dass die Beschwerdeführer am 13. März 2006 bei ihm um Schutz nachgesucht hätten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2007 hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 3 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden werden kann. 1.6 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorlie-
5 gens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61) ist daher zugunsten der Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihre am 30. Oktober 2006 bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingelangte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 2. Die Beschwerde ist somit - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, Erw. 2c, S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 als auch des betreffen-
6 den Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten - insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela - in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern - namentlich in Ecuador - um Asyl ersuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführer den Bedrohungen durch die FARC allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. 4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
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8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bogotá (Beilage: Kopie der Vernehmlassung des BFM vom 13. März 2007) - die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das BFM ad acta - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand am: