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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2010 D-6061/2010

17 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,598 parole·~13 min·1

Riassunto

Asylwiderruf | Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6061/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], alias B._______, geboren [...], Eritrea, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 4. August 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6061/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 15. März 2004 unter den Personalien B._______, geboren [...], Eritrea, in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, er habe Eritrea am 3. März 2004 verlassen, weil er zwei bis drei Monate davor durch die eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgeboten worden sei, dass das BFF mit Verfügung vom 18. Mai 2004 das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2004 Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhob, dass ein auf Antrag des BFM durchgeführter Fingerabdruckvergleich gemäss Schreiben des Bundespolizeiamtes Weil am Rhein vom 13. September 2005 ergab, dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1983 nach Deutschland eingereist und unter den Personalien A._______, geboren [...], erfasst worden sei, dass sein Asylgesuch in Deutschland am 16. August 1994 abgelehnt worden sei und er seit dem 9. Oktober 1999 als verschwunden gelte, dass mit Instruktionsverfügung vom 18. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu diesen Abklärungsergebnissen gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. November 2005 (Poststempel) im Wesentlichen ausführte, er sei in der Tat A._______, geboren [...], und sei im Alter von sechs Jahren nach Deutschland eingereist, wo sein Vater und seine Schwester eine Asylanerkennung erhielten, er jedoch irrtümlicherweise nicht, dass es ihm in Deutschland aufgrund dieses Irrtums nicht gelungen sei, einen geregelten Aufenthaltstitel zu erlangen, und er wegen den D-6061/2010 vorherrschenden Verhältnissen und mangels Kenntnis der tigrinischen Sprache nicht nach Eritrea zurückkehren könne, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2005 vollumfänglich an seinen Erwägungen festhielt, die Abweisung der Beschwerde beantragte und argumentierte, die angeblichen Ausreisemotive des Beschwerdeführers seien aufgrund seines Aufenthaltes zwischen 1983 und 1999 in Deutschland unglaubhaft, dass die ARK am 8. Dezember 2005 das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung einlud und die Vorinstanz um Stellungnahme zu dem noch zu absolvierenden Militärdienst des Beschwerdeführers in Eritrea ersuchte, dass das BFM im Rahmen dieses Schriftenwechsels mit Verfügung vom 14. Dezember 2005 den Entscheid vom 18. Mai 2004 vollumfänglich aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, dass die ARK mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 die Beschwerde als gegenstandslos geworden abschrieb, II. dass das BFM mit an “Monsieur [...]“ adressierter Verfügung vom 18. Januar 2006 dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass das BFM mit Schreiben vom 26. Januar 2006 dem Beschwerdeführer sodann mitteilte, die Verfügung vom 18. Januar 2006 sei auf seine falsche Identität erlassen worden, weshalb diese nichtig sei und keine Rechtswirkungen entfalten könne, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 20. Februar 2006 der Vorinstanz mitteilte, er könne sich der Rechtsauffassung, wonach der eröffnete, positive Asylentscheid vom 18. Januar 2006 nichtig sei, nicht anschliessen, zumal dem BFM der richtige Name des Beschwerdeführers bereits bekannt gewesen sei, dass es sich demnach lediglich um einen Kanzleifehler handle, welcher formlos zu berichtigen sei, D-6061/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 23. Februar 2006 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2004 nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2006 bei der ARK gegen diese Nichteintretensverfügung Beschwerde erheben liess, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Mai 2006, welche im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens erging, festhielt, der Nichteintretensentscheid vom 23. Februar 2006 entfalte keine juristischen Wirkungen, dem Beschwerdeführer komme weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu und das ihm mit Verfügung vom 18. Januar 2006 gewährte Asyl bestehe weiterhin, dass die ARK mit Beschluss vom 8. Mai 2006 infolge Wegfalls des Anfechtungsgegenstands die Beschwerde vom 28. Februar 2006 als gegenstandslos geworden abschrieb, III. dass der Beschwerdeführer mit Berufungsurteil des Kantonsgerichts [...] vom 13. November 2007 wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 2 Bst. a des Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. Ziff. 1 BetmG sowie der Widerhandlung gegen Art. 7 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft wurde, dass das BFM mit Schreiben vom 30. April 2008 dem Beschwerdeführer im Hinblick auf einen allfälligen Widerruf des Asyls (Art. 63 Abs. 2 AsylG) das rechtliche Gehör gewährte, D-6061/2010 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juni 2008 seine diesbezügliche Stellungnahme einreichte respektive darum ersuchte, von einem Asylwiderruf sei abzusehen, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2008 das dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2006 gewährte Asyl widerrief, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (vgl. Rechtskraftmitteilung vom 18. September 2008, B16/3), IV. dass das C._______ mit Verfügung vom 12. März 2009 die Jahresaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrief, das Gesuch um Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Beendigung des Strafvollzugs per Juni 2009 anordnete, dass ferner festgehalten wurde, das BFM werde ersucht, aufgrund der noch bestehenden Flüchtlingseigenschaft nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheides die vorläufige Aufnahme zu prüfen, dass das Verwaltungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 22. September 2009 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde abwies, dass das C._______ mit Schreiben vom 9. Februar 2010 dem BFM die Rechtskraft des Widerrufs der Jahresaufenthaltsbewilligung mitteilte, dass es das BFM zudem ersuchte, zu prüfen, ob die verfügte Wegweisung trotz noch bestehender Flüchtlingseigenschaft vollzogen werden könne oder ob es dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme erteile, V. dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2010 beim BFM um Anordnung der vorläufigen Aufnahme ersuchen liess, D-6061/2010 dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, mit Verfügung vom 4. Juli 2008 sei von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers abgesehen worden, dass mittlerweile die Jahresaufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen worden sei und da dessen Entlassung im kommenden Sommer bevorstehe, werde um dessen vorläufige Aufnahme ersucht, dass das BFM dem Beschwerdeführer in der Folge mit Schreiben vom 25. Juni 2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG gewährte, dass der Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 die Stellungnahme einreichen liess, wobei hinsichtlich der Begründung auf die Akten zu verwei sen ist (C14/5), dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2010 – eröffnet am 6. August 2010 – dem Beschwerdeführer die mit Verfügung vom 18. Januar 2006 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft aberkannte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Verfügung vom 18. Januar 2006 (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung; siehe oben Ziff. II) habe eine unvollständige Würdigung der Akten vorgelegen, weshalb sie sich als fehlerhaft erweise, dass das öffentliche Interesse dafür spreche, diese Verfügung zu widerrufen beziehungsweise abzuändern und ein Interesse in der Anwendung des objektiven Rechts bestehe, dass es vorliegend zu bedenken gelte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylgewährung nicht gutgläubig gewesen sei, da er zuvor im Rahmen der Asylbegründung ein ganzes Lügengebäude errichtet und den Asylbehörden seinen Deutschlandaufenthalt seit den frühen 1980-er Jahren verheimlicht habe, dass er die Behörden nachweislich über die Identität getäuscht habe, was sich anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Februar 2008 (recte: 8. Februar 2006) herausgestellt habe, D-6061/2010 dass er nicht aus eigenem Antrieb sondern erst nach Konfrontation "mit dem Abklärungsergebnis" die Täuschung über seine Identität und die Aufenthaltsdauer in Eritrea zugegeben habe, dass sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nicht berufen können soll, wer selbst treuwidrig gehandelt habe, dass zudem äusserst stossend wäre, dass ausgerechnet eine wegen Drogenhandels rechtskräftig verurteilte Person weiter von einer fehlerhaften Verfügung profitieren können sollte, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Belassung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragen liess, dass das BFM ferner anzuweisen sei, den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu gewähren sei, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird, dass mit Zwischenverfügung vom 6. September 2010 festgehalten wurde, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – unter Vorbehalt des Nachreichens des in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsnachweises respektive einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen wurde, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, D-6061/2010 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels notwendiger, professioneller juristischer Hilfe eines Anwaltes (weder in tatsächlicher noch in recht licher Hinsicht komplex erscheinendes Verfahren) abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2010 den in Aussicht gestellten Bedürftigkeitsnachweis [...], vom 9. September 2010 nachreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, D-6061/2010 dass das Bundesamt das Asyl widerruft oder die Flüchtlingseigenschaft aberkennt, wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass zunächst zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner im ordentlichen Beschwerdeverfahren bei der ARK eingereichten Stellungnahme vom 1. November 2005 das Abklärungsergebnis der deutschen Behörden vom 13. September 2005 bestätigte (siehe oben Ziff. I respektive act. 6 der Beschwerdeakten der ARK sowie Vernehmlassung des BFM vom 15. November 2005 [A15/1]), dass die Vorinstanz somit spätestens seit diesem Zeitpunkt (September/November 2005) wusste, dass der Beschwerdeführer unter zwei Identitäten aufgetreten ist, dass sich daher die Begründung des BFM, die Identitätstäuschung habe sich (erst) anlässlich "seiner Einvernahme vom 8. Februar 2008" herausgestellt, als offensichtlich aktenwidrig erweist, dass nebenbei diese vorinstanzliche Darstellung des Zeitablaufs als zumindest äusserst befremdend bezeichnet werden muss, handelt es sich doch bei der vom BFM ins Feld geführten Einvernahme offensichtlich um eine solche vom 8. Februar 2006 (und nicht vom 8. Februar 2008) durch C._______ (vgl. C11/4), dass das BFM somit offensichtlich in vollem Wissen um die verschiedenen Identitäten des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Januar 2006 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihm Asyl in der Schweiz gewährte, dass die Vorinstanz überdies mit Verfügung vom 3. Mai 2006 ihren am 23. Februar 2006 ergangenen Nichteintretensentscheid (Identitätstäuschung) als "keine juristischen Wirkungen entfaltend" bezeichnete und festhielt, dem Beschwerdeführer komme weiterhin die Flüchtlingseigenschaft zu und das ihm am 18. Januar 2006 gewährte Asyl bleibe bestehen, dass das BFM sodann auch im Rahmen des Asylwiderrufverfahrens in seiner Verfügung vom 4. Juli 2008 – also über zweieinhalb Jahre nachdem es vom Deutschlandaufenthalt des Beschwerdeführers unter anderer Identität erfahren hatte – im Zusammenhang mit der Verhältnis- D-6061/2010 mässigkeitsprüfung explizit festhielt, dass der Widerruf des Asyls nicht automatisch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach sich ziehe, dass somit die vorinstanzliche Begründung – der Verfügung vom 18. Januar 2006 habe eine unvollständige Würdigung der Akten zugrunde gelegen – nach dem Gesagten offensichtlich nicht zutrifft, dass folglich die vorinstanzliche Argumentation, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Asylgewährung nicht gutgläubig sein können, ebenfalls offensichtlich nicht zutrifft, dass im Gegenteil die Argumentation des BFM, indem es sämtliche für das vorliegende Verfahren relevanten Umstände missachtet oder aktenwidrig wiedergibt, gleichsam einer gegen Treu und Glauben verstossenden Tatsachenverdrehung gleichkommt, dass schliesslich mit dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde II/4, S. 2) festzuhalten ist, dass die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Einwände in der angefochtenen Verfügung wohl wiedergegeben werden, das BFM sich damit aber nicht im geringsten auseinandergesetzt hat, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass somit die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gestützt Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG offensichtlich nicht er füllt sind und dem Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft zu belassen ist, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 4. August 2010 aufzuheben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zu belassen ist, dass das BFM sodann anzuweisen ist, den Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine D-6061/2010 Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass in der Beschwerde eine Parteientschädigung von Fr. 3'200.– geltend gemacht wird, wobei zu beachten sei, dass auch der Aufwand des Unterzeichnenden im Verfahren vor der Vorinstanz (rechtliches Gehör) zu entschädigen sei, dass der den Beschwerdeführer in Asylangelegenheiten seit Jahren vertretende Rechtsvertreter zum Einen eine nicht näher spezifizierte Parteientschädigung geltend macht, dass zum Anderen bloss Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu vergüten und während des vorinstanzlichen Verfahrens angefallene Kosten nicht zu entschädigen sind, dass nach dem Gesagten und in Anlehnung an andere vergleichbare Fälle die geltend gemachte Parteientschädigung als zu hoch erscheint und demnach zu kürzen ist, dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, welche aufgrund der zu beachtenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE;) und des anhand der Akten zuverlässig abschätzbaren notwendigen Zeitaufwandes seines Rechtsvertreters auf pauschal insgesamt Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. D-6061/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 4. August 2010 wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft belassen. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (inklusive MwSt. und Auslagen) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Original der BFM-Verfügung vom 4. August 2010) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - C._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 12

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