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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2019 D-6059/2019

26 novembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,889 parole·~9 min·7

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 6. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6059/2019 law/bah

Urteil v o m 2 6 . November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A.________, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 6. November 2019 / N (…).

D-6059/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige mit letztem Aufenthalt in B.________ (Iran), den Iran eigenen Angaben zufolge im Winter 2018 verliess, und Ende Mai 2019 in Griechenland angelangte, wo sie am 29. Mai 2019 ein Asylgesuch stellte, dass sie am 9. August 2019 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Personalienaufnahme (PA) vom 16. August 2019 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Oktober 2019 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine Hazara und sei in C.________(Iran) zur Welt gekommen, von wo aus sie mit ihrer Familie kurze Zeit später nach B.________ umgezogen sei, dass sie im Alter von (…) oder (…) Jahren gegen den Willen dessen Familie einen Cousin geheiratet habe, mit dem sie drei Söhne habe, wovon einer schwer krank beziehungsweise behindert sei, dass sich ihr Ehemann zusammen mit den drei Söhnen momentan in Griechenland aufhalte, dass sie im Alter von (…) Jahren von ihrem Vater vergewaltigt worden sei, mit niemanden darüber habe sprechen können, nicht mehr zur Schule gegangen sei und heute noch unter dieser Tat, die ihre Kindheit zerstört habe, leide, dass ihre Tante nach der Hochzeitsnacht bemerkt habe, dass sie keine Jungfrau mehr gewesen sei, was sich in der Familie ihres Ehemannes herumgesprochen habe, dass sie von den Angehörigen ihres Ehemannes beschimpft, bedroht, geschlagen und einmal mit einem Messer gestochen worden sei, dass sich ihr Ehemann hinter sie gestellt und versucht habe, sie in seine Familie zu integrieren, dass sich die Situation nach der Geburt ihres zweiten (schwer kranken) Sohnes verschlechtert habe, da man sie für die Leiden ihres Sohnes verantwortlich gemacht habe,

D-6059/2019 dass ihr Ehemann von seiner Familie verstärkt unter Druck gesetzt worden sei, sich von ihr scheiden zu lassen, worauf er ihr gesagt habe, er habe nicht mehr die Kraft, sich dem Willen seiner Familienangehörigen zu widersetzen, dass sie deshalb gemeinsam beschlossen hätten, den Iran zusammen mit ihren Kindern zu verlassen, dass sie nicht in Afghanistan leben könne, da die Familie ihres Ehemannes, der dort entfernte Verwandte habe, sie auch dort finden könne, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen zahlreiche Dokumente einreichte (vgl. Ziff. 3 des Sachverhalts der angefochtenen Verfügung), dass das SEM dem Rechtsvertreter am 5. November 2019 den Entscheidentwurf aushändigte und dieser am selben Tag eine Stellungnahme einreichte, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. November 2019 feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das SEM indessen zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in den Aussagen der Beschwerdeführerin fänden sich keine Indizien dafür, dass sie in Afghanistan gezielt verfolgt werden würde, dass von der Familie ihres Ehemannes nur entfernte Verwandte in Afghanistan lebten und sie «nur» mit Personen, die in B.________ lebten, Probleme gehabt habe, dass die Lage in Afghanistan zweifellos auch für Hazara schwierig sei, diese jedoch die gesamte Bevölkerung Afghanistans betreffe und keine spezifisch gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung vorliege,

D-6059/2019 dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Problemen um Geschehnisse in einem Drittstaat handle, weshalb diese als nicht asylrelevant zu qualifizieren seien, dass die Schwiegerfamilie bereits seit knapp 40 Jahren im Iran lebe und in Afghanistan nur noch weit entfernte Verwandte wohnten, dass entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme nicht ersichtlich sei, inwiefern das Vorhandensein von weit entfernten Verwandten den Schluss zuliesse, diese müssten über die Vorwürfe an die Beschwerdeführerin orientiert sein, weshalb klare Hinweise für eine mögliche asylrelevante Gefährdung vorlägen, dass die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrer Schwiegerfamilie vor zirka 15 Jahren begonnen hätten, sie nach einem grossen Streit und Schlichtungen durch die «Weissbärtigen» jedoch in die Familie aufgenommen worden sei, dass sie gesagt habe, sie habe unter dem Verhalten der Schwiegerfamilie gelitten, aber ihr Leben sei gut gewesen, da sie ihren Ehemann gehabt habe, dass der Auslöser für die Ausreise aus dem Iran letztlich das Eingeständnis ihres Ehemannes gewesen sei, er habe nicht mehr die Kraft, sich dem Willen seiner Familie zu widersetzen, dass die Beschwerdeführerin befürchtet habe, man könne ihr oder ihren Kindern etwas antun, dass diese Befürchtungen subjektiv zwar nachvollziehbar seien, objektiv gesehen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Bedrohung durch die Schwiegerfamilie angesichts der seit Jahren währenden gleichbleibenden Ausgangslage jedoch zumindest Fragen aufwerfen würde, dass angesichts dieser Tatsache auf die in der Stellungnahme der Rechtsvertretung angeregte weitere Anhörung verzichtet werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 15. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es seien die Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter

D-6059/2019 seien die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, und es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen ist,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-6059/2019 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Probleme, welche die Beschwerdeführerin im Iran hatte, von den Angehörigen ihres Ehemannes ausgingen und sie nicht iranische Staatsangehörige ist, weshalb sie folglich in Afghanistan keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitt, dass die Beschwerdeführerin angab, ihr Ehemann habe im Iran weit entfernte Verwandte, seine Familie habe den Iran bereits vor 37 oder 38 Jahren verlassen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin damals (…) oder (…) Jahre alt war und die Beschwerdeführerin zu verstehen gab, er habe keinen Kontakt zu den in Afghanistan lebenden Verwandten, dass nicht davon auszugehen ist, ihr Ehemann würde in Afghanistan den Kontakt zu weit entfernten Verwandten suchen, die er nicht kennt, dass es angesichts der Einwohnerzahl Afghanistans (35 Millionen) unwahrscheinlich erscheint, dass er diesen Verwandten «zufälligerweise» begegnen würde und diese ihn überhaupt erkennen würden, dass es somit, selbst wenn die weit entfernten Verwandten über die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den im Iran lebenden Verwandten Bescheid wüssten, höchst unwahrscheinlich ist, dass sie diesen je begegnen würde, dass in diesem Zusammenhang daran zu erinnern ist, dass begründete Furcht vor Verfolgung nur vorliegt, wenn hinreichend Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und

D-6059/2019 in absehbarer Zukunft verwirklichen, und eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, dass vielmehr konkrete Indizien vorliegen müssen, die den Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt angesichts der vorstehenden Erwägungen als erstellt erachtet werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-6059/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

Versand:

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