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Bundesverwaltungsgericht 25.06.2009 D-6054/2006

25 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,147 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Jul...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6054/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Juni 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. A._______, geboren (...), Ruanda, (...) Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Juli 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6054/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 12. Juni 2006 im Empfangsund Verfahrenszenturm B._______ um Asyl nach. Dort wurde sie am 19. Juni 2006 summarisch befragt. Ebenfalls noch im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ wurde sie am 27. Juni 2006 gemäss dem damals geltenden Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus der unweit der ruandischen Hauptstadt Kigali gelegenen Ortschaft C._______ (Distrikt D._______). Als Tochter eines der Ethnie der Hutu angehörigen Vaters und einer Tutsi gehöre sie selber zum Volk der Hutu. Während des Bürgerkrieges im Jahre 1994 habe ihre Mutter ihr Patenkind E._______, ein fünfzehnjähriges Tutsi-Mädchen, bei sich aufgenommen. Als sich die Familie der Beschwerdeführerin entschlossen habe, ins damalige Zaire zu fliehen, habe sie E._______ ebenfalls mitgenommen. Unterwegs seien sie jedoch von Hutu-Milizen angehalten worden, welche anhand ihrer Identitätskarte festgestellt hätten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin Tutsi sei. Die Mutter der Beschwerdeführerin und E._______, die keine Identitätskarte auf sich getragen habe, seien sofort umgebracht worden. Die anderen Familienmitglieder seien weitergezogen. In F._______, im Süden Ruandas, seien sie erneut angehalten und zusammen mit anderen Flüchtlingen ins Fussballstadion von G._______gebracht worden. Von dort aus seien eines Tages alle Männer, darunter auch der Vater und die Brüder der Beschwerdeführerin, zum Sammeln von Brennholz ausgeschickt worden. Die Männer seien jedoch nie mehr zurückgekehrt; offenbar seien sie alle von Tutsi umgebracht worden. In G._______ sei die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem anderen Flüchtling eingegangen. Die beiden hätten im Juli 1994 geheiratet und seien im September 1994 nach Kigali zurückgekehrt; die Beschwerdeführerin sei zu jenem Zeitpunkt schwanger gewesen. Wenig später sei die Mutter von E._______ zu ihr gekommen und habe Rache für den Tod ihrer Tochter geschworen. Im November 1994 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin spurlos verschwunden; sie gehe davon aus, dass E._______s Onkel, ein hochrangiger D-6054/2006 Militärangehöriger, dahinter stecke. Am 20. April 1995 sei das erste Kind der Beschwerdeführerin zur Welt gekommen. Bereits während der Schwangerschaft, aber auch nach der Geburt sei sie mehrmals von Sicherheitskräften mitgenommen und vergewaltigt worden; vermutlich stecke auch hinter diesen Übergriffen E._______s Onkel. Als Folge der Vergewaltigungen sei sie mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt worden und Ende 1997 erneut schwanger geworden; das zweite Kind sei am 18. Juni 1998 zur Welt gekommen. In den folgenden Jahren sei für sie die Lage weitgehend ruhig geblieben. Sie habe Feldarbeit verrichtet und auf dem Markt Stoff verkauft. In den Jahren 2002 und 2003 habe die Beschwerdeführerin jedoch offenbar auf Betreiben von E._______s Mutter und Onkel hin zweimal vor einem der traditionellen, nunmehr aber nach einem klar vorgeschriebenen Verfahren zur Verfolgung der während des Bürgerkriegs begangenen Verbrechen neu aufgebauten "Gacaca"- Gerichte in H._______/Kigali erscheinen müssen. Das Gericht sei jedoch von E._______s Onkel beeinflusst worden und sie - die Beschwerdeführerin - habe mit ihren Vorbringen kein Gehör gefunden, weshalb sie darauf verzichtet habe, erneut vor dem "Gacaca"-Gericht zu erscheinen. Auf Aufforderung der ruandischen Regierung hin werde alljährlich im April nach den Gebeinen der Verstorbenen gesucht. Im April 2002 habe die Beschwerdeführerin E._______s Mutter den Ort gezeigt, an dem ihre Tochter gestorben sei. E._______s Mutter sei danach sehr traurig gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Folge vor weiteren Problemen gefürchtet und sich daher während einiger Tage versteckt gehalten. Dennoch habe sie seither keine Ruhe mehr gehabt. Wiederholt seien Steine auf das Dach ihres Hauses geworfen worden und ihre beiden Kinder hätten aus Angst vor Nachstellungen die Schule nicht mehr besuchen können. An einem Abend im April 2004 sei sie von Angehörigen der Sicherheitskräfte zu Hause festgenommen worden. Sie hätte ins Gefängnis von J._______/Kigali gebracht werden sollen, doch sei ihr unterwegs die Flucht gelungen. Nach einer Nacht bei einer Bekannten namens J._______ in J._______ sei sie wieder nach Hause zurückgekehrt. Am 20. März 2006 sei sie erneut von Angehörigen der Sicherheitskräfte sowie von E._______s Onkel verhaftet und zur Brigade K._______ (Distrikt D._______) gebracht worden. Nach einigen Tagen habe sie D-6054/2006 eine andere Bekannte namens L._______ kontaktieren können, welche ihr nicht nur Essen gebracht habe, sondern ihr auch - mittels Bestechung eines Gefängniswärters - am 15. April 2006 zur Flucht verholfen habe. Über ihren Fall habe es keine Akten gegeben, was ihr das Entkommen erleichtert habe. Zunächst habe sie sich bei L._______ in Nyamirambo/Kigali und danach wieder bei J._______ in J._______ versteckt gehalten. Schliesslich habe sie Ruanda am 10. Juni 2006 in Begleitung eines weissen Priesters mit einem ihr nicht zustehenden Pass über den Flughafen von Kigali verlassen und sei auf dem Luftweg nach Brüssel gelangt. Von dort aus sei sie am 12. Juni 2006 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Ihre beiden Kinder habe sie bei ihrem Kindermädchen in Kacyru gelassen. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. A.c Bereits anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ gab die Beschwerdeführerin eine am 19. Oktober 2001 in D._______ ausgestellte Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2006 - der Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ noch gleichentags persönlich eröffnet - lehnte das Bundesamt das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Die Beschwerdeführerin beantragte bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Eingabe vom 7. August 2006 - unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit auf den Wegweisungsvollzug zu verzichten. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D-6054/2006 Zur Stützung dieser Anträge - für deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte die Beschwerdeführerin - jeweils in Kopie - eine am 7. August 2006 von der Caritas M._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung sowie ein per Telefax übermitteltes Schreiben eines Priesters, welcher ihr bei der Flucht geholfen habe, und dessen ruandische Identitätskarte zu den Akten. Am 10. August 2006 reichte die Beschwerdeführerin - wiederum als Faxkopien - zwei weitere Schreiben ihrer beiden Bekannten J._______ und L._______ samt deren ruandischen Identitätskarten ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2006 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, über das weitere Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. E. E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 die Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Insbesondere sei das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben eines Geistlichen als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Was die beiden Schreiben der Fluchthelferinnen betreffe, so sei die Beschwerdeführerin nach dem Inhalt der Bestätigungen zu fragen beziehungsweise die Bestätigungen seien übersetzen zu lassen. E.b Am 30. Dezember 2008 liess sich die Beschwerdeführerin zu den in der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 enthaltenen Ausführungen vernehmen. Dabei wird insbesondere gerügt, das BFM habe es trotz seiner Verpflichtung zur Offizialmaxime unterlassen, mit dem Geistlichen in Kontakt zu treten und ihn als Zeugen zu befragen. Gleichzeitig mit der Stellungnahme wurden Übersetzungen der Schreiben und Identitätskarten von J._______ und L._______ eingereicht. D-6054/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen D-6054/2006 Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprächen in grundlegenden Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. In der Tat kann angesichts der Intensität der angeblich wiederholt erlittenen Verfolgungsmassnahmen nur schwer nachvollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin mit Ausnahme von einigen kurzen Unterbrüchen bis zum 20. März 2006 immer zu Hause gelebt haben will. Die in der direkten Bundesanhörung (vgl. A10 S. 13 f.) und auch in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) dazu abgegebenen Erklärungen, sie habe sich nicht aus der gewohnten Umgebung entfernen wollen, weil sie sich anderswo weniger ausgekannt und sich daher weniger sicher gefühlt hätte, überdies wäre ihr Aufenthaltsort in einem so kleinen Land wie Ruanda schnell ausfindig gemacht worden, vermögen nicht zu überzeugen. Gegen die weitere Feststellung des BFM, es könne nicht geglaubt werden, dass ein Wächter gegen Bezahlung einer hohen Geldsumme die angeblich von E._______s Onkel - einem hohen Militärangehörigen persönlich ins Gefängnis gebrachte Beschwerdeführerin illegal aus dem Gefängnis entlassen und dadurch das Risiko auf sich genommen habe, seine Stelle zu verlieren und selber weiteren Repressalien ausgesetzt zu werden, wird in der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 2) eingewendet, Korruption sei in Ruanda ein grosses Problem und so sei es sehr wohl möglich, mittels Bestechung aus einem Gefängnis freizukommen. Zwar ist Korruption in der Tat - insbesondere aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen der Angestellten des öffentlichen Dienstes - auch in Ruanda weit verbreitet. Ungeachtet dessen sind D-6054/2006 jedoch auch deswegen Zweifel an der geschilderten Freilassung anzubringen, weil die Beschwerdeführerin sich danach gemäss ihren Angaben während rund einer Woche (bis ein Priester sie anlässlich eines Besuches darauf hingewiesen habe, dieser Aufenthaltsort sei ungeeignet) bei L._______, der Bekannten, welche sie im Gefängnis mit Essen versorgt habe, gewohnt hat, ohne dort behördlich gesucht worden zu sein. 4.2 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen werden dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführerin - wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde - keine näheren Angaben zu ihrer Reise nach Europa sowie zu den dabei verwendeten Reisepapieren machen konnte. Sie behauptete, ein aus Uganda stammender katholischer Priester habe ihr einen Pass besorgt, mit dem sie dann von Kigali aus direkt - in Begleitung eines anderen, weissen Priesters - nach Brüssel gereist sei. Dabei wusste sie lediglich, ihr Begleiter habe für sie einen "knallroten" Pass gehabt (vgl. A10 S. 9), vermochte jedoch nicht anzugeben, aus welchem Land dieser Pass gestammt und auf welchen Namen er gelautet habe; sie habe auch keine Ahnung, was für ein Foto sich darin befunden habe, da sie dem Priester nie ein Foto von sich gegeben habe, oder wer die Beschaffung des Reisedokumentes und die Reise nach Europa bezahlt habe (vgl. A1 S. 7 und A10 S. 8 f.). Sodann kann angesichts der strengen Kontrollen an internationalen Flughäfen (insbesondere auch am Flughafen von Brüssel) auch die Darstellung der Beschwerdeführerin, der sie begleitende Priester habe ihre Reisedokumente getragen und bei den Kontrollen auch für sie vorgewiesen (vgl. A1 S. 7 und A10 S. 8 f.), nicht geglaubt werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht, ob ihre Helfer vielleicht auch das Personal an den Flughäfen bestochen hätten (vgl. Beschwerde S. 3), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. 4.3 Schliesslich sind auch die auf Beschwerdeebene - mit Ausnahme der am 30. Dezember 2008 eingereichten Übersetzungen - jeweils als Faxkopien eingereichten Beweismittel (Schreiben und Identitätskarte eines Priesters sowie Identitätskarten und mit Übersetzungen versehene Schreiben zweier Bekannter) nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit des dargelegten Sachverhaltes zu führen. Zunächst fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der direkten Bundesanhörung zu Protokoll gab, der afrikanische Priester, D-6054/2006 welcher ihr bei der Ausreise geholfen habe, habe den Nachnamen N._______getragen (vgl. A10 S. 9), während der Verfasser des entsprechenden, auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungsschreiben den Nachnamen O._______ trägt. Die von der Beschwerdeführerin dazu abgegebene Erklärung, sie habe sich an der Anhörung nicht mehr an den Nachnamen erinnern können (vgl. Beschwerde S. 2 unten), vermag nicht zu überzeugen. Bei näherer Betrachtung der auf Beschwerdeebene eingereichten Faxkopien ist sodann ersichtlich, dass sämtliche Bestätigungen und Identitätskarten am 6. Januar 2003 per Fax an eine nicht bestimmbare Adresse beziehungsweise Nummer verschickt worden sind. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahre 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und die besagten Bestätigungen auf den 4. und 5. August 2006 beziehungsweise gar nicht datiert (Bestätigung von L._______) sind, ist davon auszugehen, dass die eingereichten Unterlagen - welche im Übrigen angesichts der bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ohnehin, wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. Dezember 2008 bemerkte, als blosse Gefälligkeitsschreiben betrachtet werden müssten - vor der Einreichung manipuliert worden sind. 4.4 Nach dem Gesagten erscheint die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgung durch die Familie von E._______ nicht glaubhaft, weshalb es sich erübrigt, sich mit der Feststellung der Vorinstanz, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin bis zum Jahre 2004 geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen und der Ausreise im Jahre 2006 beziehungsweise mit der Frage der Asylrelevanz jener Vorbringen, auseinanderzusetzen. Zu vermerken ist jedoch, dass die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen vorgebrachten Ereignisse während und kurz nach dem Genozid im Jahre 1994 (Ermordung der Mutter, Verschwinden des Vaters und Ehemanns, Vergewaltigung durch Sicherheitskräfte) - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - nicht mehr als Grund für die im Jahre 2006, mithin rund zehn Jahre später erfolgte Ausreise aus Ruanda qualifiziert werden können, zumal die Beschwerdeführerin danach wieder in ein geordnetes Leben zurückfinden konnte und diese Vorfälle auch nicht als Gründe für die Stellung ihres Asylgesuches nannte. D-6054/2006 4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf die Ausführungen betreffend den widersprüchlich geschilderten Aufenthaltsort der Kinder der Beschwerdeführerin) und auf die Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom 7. August 2006 (im Wesentlichen Wiederholungen des anlässlich der Befragungen geschilderten Sachverhalts sowie Festhalten am Wahrheitsgehalt derselben) sowie in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2008 näher einzugehen. Was die in der Stellungnahme vom 30. Dezember 2008 enthaltene Rüge, betrifft, das BFM habe es trotz seiner Verpflichtung zur Offizialmaxime unterlassen, mit dem Geistlichen in Kontakt zu treten und ihn als Zeugen zu befragen, ist festzustellen, dass diesbezügliche weitere Abklärungen angesichts der klaren Aktenlage zu Recht unterblieben sind. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän- D-6054/2006 ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Das Bundesamt wies in seiner angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Ruanda ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Ruanda dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei- D-6054/2006 sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist - entgegen der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4) vertretenen Auffassung - nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen eingehend dargelegt wurde - die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft erscheint. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1 Dem Genozid von 1994 fielen gegen eine Million Ruander und Ruanderinnen, vorwiegend Tutsi und moderate Hutu, zum Opfer. Mehr als zwei Millionen Menschen flohen ins umliegende Ausland, vor allem ins damalige Zaïre (heute Kongo [Kinshasa]) und nach Tansania; weitere zweieinhalb Millionen Ruanderinnen und Ruander galten als Binnenflüchtlinge. In den folgenden Jahren beruhigte sich die Lage in Ruanda zunehmend und der grösste Teil der ins Ausland Geflüchteten kehrte wieder in ihre Heimat zurück. Im August 1998 brach im Osten von Kongo (Kinshasa) eine sich rasch ausbreitende Rebellion gegen die Regierung von Laurent-Désiré Kabila aus. Ruanda beteiligte sich ebenfalls an den kriegerischen Auseinandersetzungen, offiziell, um dorthin geflohene Reste der Hutu-extremistischen Interahamwe-Milizen zu verfolgen. Unter südafrikanischer Vermittlung schlossen der Nachfolger von Laurent-Désiré Kabila, sein Sohn Joseph Kabila, und der anfangs 2000 gewählte ruandische Präsident Paul Kagame im Juli 2002 einen Friedensvertrag, in dem sich Ruanda zum Abzug aller Truppen von kongolesischem Boden, und Kongo (Kinshasa) zum Einstellen der Unterstützung der Hutu-Rebellen sowie zu deren Entwaffnung und Demobilisierung in Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtete. Der ruandische Truppenabzug aus Kongo (Kinshasa) war im Oktober 2002 offiziell abgeschlossen und die Situation im ruandisch-kongolesischen Grenzgebiet hat sich in den letzten Jahren - trotz verein- D-6054/2006 zelter Zusammenstösse zwischen Angehörigen von Truppen der kongolesischen Regierung und dem Tutsi-General Laurent Nkunda - weiter normalisiert. Die am 22. Januar 2009 auf ruandischem Staatsgebiet erfolgte Festnahme von Laurent Nkunda durch die ruandische Regierung (welche früher dessen Aufstand gegen die kongolesische Regierung mit Waffen und Soldaten unterstützt hatte) wird ebenfalls als Zeichen für die zunehmende Entspannung der Lage in dieser Region gesehen. Unter den heute bestehenden Verhältnissen kann bezüglich Ruanda und inbesondere auch bezüglich der mittlerweile fast eine Million Einwohner zählenden Hauptstadt Kigali und deren Umgebung, wo die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben herkommt und bis zu ihrer Ausreise auch gelebt hat - keinesfalls von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen, welche für die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Heimat eine konkrete Gefahr darstellen würde, gesprochen werden. 6.3.2 Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Die Beschwerdeführerin ist noch relativ jung, soweit aktenkundig gesund, verfügt zumindest über eine sechsjährige Schulbildung und über mehrjährige Berufserfahrung als Händlerin sowie über gute Französischkenntnisse. Sodann hat sie in Kigali ein soziales Netz (insbesondere die Freundinnen, welche ihr bei der Ausreise behilflich gewesen sein sollen, oder die Frau, welcher sie ihre beiden Kinder anvertraut haben will) und es ist davon auszugehen, dass ihre Bekannten ihr bei der Reintegration behilflich sein werden. Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Ruanda in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. 6.3.3 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer Rückkehr nach Ruanda entgegenstehen könnten, und die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden allenfalls noch erforderliche Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). D-6054/2006 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und die Beschwerdeführer nach wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Eingabe vom 7. August 2006 gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) D-6054/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: D-6054/2006 Seite 16

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