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Bundesverwaltungsgericht 28.11.2012 D-6053/2012

28 novembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,233 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6053/2012/wif

Urteil v o m 2 8 . November 2012 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien

A._______, geboren (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. November 2012 / N_______.

D-6053/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine Bosniakin unbekannter Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______, Bosnien und Herzegowina, eigenen Angaben zufolge am 19. August 2012 mit dem Zug zusammen mit ihrem Bruder und seiner Familie von C._______ abreiste und am 20. August 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am 14. September 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin in Deutschland am 24. Februar 2010 um Asyl ersucht hatte, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung im EVZ Basel vom 20. September 2012 im Wesentlichen geltend machte, in Bosnien kein Haus gehabt und sehr schlecht gelebt zu haben und sie nicht zur Schule gegangen sei, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, wonach gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 24. Februar 2010 mutmasslich Deutschland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten werde, vorbrachte, es habe zwischen ihrer und einer montenegrinischen Familie Streit gegeben, sie dies aber lediglich von einer Cousine erfahren habe, weshalb sie nicht genau wisse, um was es bei diesem Streit gehe, und ihre Familie selbst mit dem Streit gar nichts zu tun gehabt habe, dass im Rahmen dieses Streits die Cousine ihrer Schwägerin zusammengeschlagen worden sei, weshalb ihr Bruder sie ins Spital gebracht habe, dass die Vorfälle der Polizei angezeigt worden seien und ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dass das BFM am 1. Oktober 2012 die deutschen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. d der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-Verordnung), ersuchte,

D-6053/2012 dass Deutschland diesem Gesuch am 10. Oktober 2012 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 7. November 2012 – eröffnet am 16. November 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass das BFM zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2010 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Deutschland gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass angesichts dessen, dass Deutschland der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung zugestimmt habe, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Deutschland liege, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung – bis spätestens am 10. April 2013 zu erfolgen habe, dass daher auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzutreten und deren Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat reisen könne, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rückkehr nach

D-6053/2012 Deutschland keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden, dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden und sich die Beschwerdeführerin im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohung oder Übergriffen durch Dritte wiederum an deutsche Justizbehörden wenden und um Schutz ersuchen könne, dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. November 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vollumfängliche Einsicht in alle Akten des Dublin-Verfahrens, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestützt auf Art. 107a AsylG, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen die gleichen Gründe wie ihr Bruder (E._______; D-6048/2012) geltend machte, ihr Leben aufgrund der Familienfehde in grosser Gefahr sei, die deutsche Polizei sie und ihre Familie allerdings nicht genügend schützen würde und es ihr nicht zuzumuten sei, bei einer allfälligen Rückkehr nach Deutschland in ständiger Angst zu leben, dass der zur Dublin-Verordnung aufgestellte Grundsatz, wonach alle Dublin-Staaten für Drittstaatsangehörige als sichere Staaten angesehen würden, lediglich eine Vermutung darstellen könne, welche nicht davon entbinde, generell von der Prüfung abzusehen, ob ein Dublin-Staat durch eine Zurück- oder Ausweisung gegen ein Refoulement-Verbot verstosse, dass sie zudem in Deutschland über keinen gesicherten Aufenthaltsstatus verfüge,

D-6053/2012 dass die vorinstanzlichen Akten am 26. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Gesuch um vollständige Akteneinsicht abzuweisen ist, da der Beschwerdeführerin alle entscheidwesentlichen Akten bereits vom BFM ausgehändigt wurden, die Beschwerdeschrift diesbezüglich keine weitergehende Begründung enthält und sie es unterlassen hat, die fehlenden Akten genau zu bezeichnen,

D-6053/2012 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass der vorgängige Aufenthalt in Deutschland und die ausdrückliche Zustimmung Deutschlands zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage feststehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, eine Überstellung nach Deutschland käme einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK gleich, weil ihr Leben dort in Gefahr sei, dass sie damit einwendet, die Schweiz werde in ihrem Fall mit einer Wegweisung nach Deutschland den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, weshalb sie das Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung auszuüben habe,

D-6053/2012 dass die geltend gemachte Angst, am Leben bedroht zu werden, unsubstanziiert blieb und folglich nicht geeignet ist, von einer Überstellung nach Deutschland abzusehen, zumal die Beschwerdeführerin an der Familienfehde nicht direkt beteiligt gewesen sei (vgl. act. A9/9 S. 7) und die deutsche Polizei ihren Befürchtungen nachgegangen und ein Strafverfahren eröffnet worden sei, dass der Beschwerdeführerin auch in der Schweiz kein 24-stündiger Schutz vor Übergriffen durch Dritte gewährt werden kann, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat ist und sich die Beschwerdeführerin bei weiteren künftig befürchteten Übergriffen durch die montenegrinische Familie erneut an die polizeilichen Behörden in Deutschland wenden und dort um Schutz ersuchen beziehungsweise ein allfälliges Fehlverhalten lokaler Dienststellen anzeigen kann, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass ihre Überstellung nach Deutschland gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig erscheinen lassen, zumal die Beschwerde ihres Bruders und dessen Familie mit Urteil heutigen Datums ebenfalls abgewiesen wird, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

D-6053/2012 dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6053/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

Versand:

D-6053/2012 — Bundesverwaltungsgericht 28.11.2012 D-6053/2012 — Swissrulings