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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 D-6047/2020

15 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,980 parole·~10 min·4

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6047/2020 law/fes

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. phil. Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 / N (…).

D-6047/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 9. August 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern vom 18. August 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das SEM am 20. August 2019 eine weitere, in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens gleichlautende Verfügung allein die Ehefrau der inzwischen getrenntlebenden Eheleute betreffend erliess, welche die Verfügung vom 9. August 2019, soweit sich diese auf die Ehefrau bezog, ersetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4583/2019 vom 20. April 2020 die vom Beschwerdeführer am 10. September 2019 gegen die Verfügung vom 9. August 2019 erhobene, auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde (vgl. a.a.O. E. 1.5) guthiess, die Dispositivziffern vier und fünf der Verfügung vom 9. August 2019 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4709/2019 vom 20. April 2020 die von der Ehefrau mittels ihrer Rechtsvertreterin am 13. September 2019 gegen die Verfügung vom 20. August 2019 erhobene Beschwerde ebenfalls guthiess, die Verfügung vom 20. August 2019 aufhob und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2020 den Beschwerdeführer betreffend feststellte, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar, und festhielt, der Beschwerdeführer müsse die Schweiz bis am 25. Dezember 2020 verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, wobei es ihn darauf hinwies, falls die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreiche, damit er seiner Ausreisepflicht nachkommen könne, stehe es ihm frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen, dass das SEM schliesslich den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass das SEM mit (separater) ebenfalls vom 30. Oktober 2020 datierender Verfügung die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers betreffend

D-6047/2020 feststellte, sie und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche ablehnte, und sie und die Kinder aus der Schweiz wegwies, dass es weiter festhielt, sie und ihre Kinder seien verpflichtet, das Staatgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 25. Dezember 2020 zu verlassen, dies zur Rückreise in ihren Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie und die Kinder aufgenommen würden, dass sodann darauf hingewiesen wurde, falls sie und ihre Kinder ihrer Verpflichtung nicht innert Frist nachkommen würden, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, wobei das SEM anmerkte, falls die angesetzte Ausreisefrist wegen der ausserordentlichen Lage aufgrund des Coronavirus nicht ausreiche, damit sie ihrer Ausreisepflicht nachkommen könnten, stehe es ihnen frei, beim SEM vor Ablauf der Frist schriftlich und begründet um Fristerstreckung zu ersuchen, dass das SEM schliesslich den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit einer als "zweites Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. November 2020 ans SEM gelangte und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer und seinen Kindern aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe gestützt auf Art. 54 AsylG (SR 142.31) in Verbindung mit Art. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihnen die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegeweisung des Beschwerdeführers und seiner Kinder unzulässig oder unzumutbar sei, dass zudem beantragt wurde, der Beschwerdeführer sei zwecks ausführlicher Darlegung der exilpolitischen Tätigkeiten vom SEM zusätzlich anzuhören, dass das SEM die Eingabe vom 2. November 2020 mit Schreiben vom 18. November 2020 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 handelnd durch seinen Rechtsvertreter gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und bean-

D-6047/2020 tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 AIG (SR 142.20) zu erteilen dass ferner beantragt wurde, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers sei mit demjenigen seiner Kinder C._______, D._______ und E._______ (N […]) zu koordinieren, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Ehefrau mittels Eingabe ihrer Rechtvertreterin vom 2. Dezember 2020 gegen die sie und die Kinder betreffende Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2020 beim Bundesverwaltungsgericht ebenfalls Beschwerde erheben liess (Verfahrensnummer D-6101/2020; Anm. des Gerichts),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-6047/2020 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss den Rechtsbegehren die Frage bildet, ob das SEM den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob – entsprechend den Rechtsbegehren – infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet und gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden ist, mithin die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen kann, dass in der Eingabe ans SEM vom 2. November 2020 subjektive Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Aktivitäten geltend gemacht werden, aufgrund derer der Beschwerdeführer erneut um Schutz vor Verfolgung nachsucht, dass das SEM in seinem Schreiben vom 18. November 2020 ausführt, in der Eingabe vom 2. November 2020 werde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht, dass er auf Facebook fünf oder sechs politische Beiträge zu Themen wie Korruption der Regierung, regionalen Diskriminierungen und Ungleichheiten selbst verfasst und gepostet habe, dass er seit März 2020 bei (…) als Journalist aktiv sei und bisher sieben Sendungsbeiträge mit direkt oder indirekt politischem Inhalt als Moderator produziert und über (…) ausgestrahlt habe, dass er aufgrund dessen von seinem Cousin und Schwager, der für den Geheimdienst arbeite, bedroht worden sei,

D-6047/2020 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 2. November 2020 auf Sendungsbeiträge vom 8., 22., 30. März, vom 19. Mai, 13. Juli, 19. August und vom 1. September 2020 verweise und Fotos, die ihn bei der Arbeit für den Sender (…) zeigen, sowie Screenshots von zwei Nachrichten seines Cousins eingereicht habe, dass damit auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abgezielt werde, welcher bislang beim Bundesverwaltungsgericht zwar nicht geltend gemacht worden sei, zum Urteilszeitpunkt jedoch schon teilweise bestanden habe, dass zudem die Verfügungen betreffend den Beschwerdeführer hinsichtlich den Wegweisungsvollzug sowie betreffend die Kinder hinsichtlich die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie den Wegweisungsvollzug noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, dass deshalb aus verfahrensökonomischen Gründen die Eingabe mit den gesamten bereits bestehenden Verfahrensakten dem Bundeverwaltungsgericht zur weiteren Behandlung überwiesen werde, dass aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4583/2019 vom 20. April 2020 hervorgeht, dass sich die gegen die Verfügung des SEM vom 9. August 2019 gerichtete Beschwerde vom 10. September 2019 auf den Wegweisungsvollzug beschränkte und die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen sei (vgl. a.a.O. E. 1.5), dass sich das Bundesverwaltungsgericht mithin in seinem Urteil nicht mit der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung befasste, weil diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildeten, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Prüfung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen eines Revisionsgesuches nur ergeben kann, wenn Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die sich auf Sachverhalte beziehen, welche Streitgegenstand des in Revision zu ziehenden Urteils bildeten, dass die nunmehr geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten und das damit in der Eingabe vom 2. November 2020 primär verbundene Begehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mithin von vornherein nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil D-4583/2019

D-6047/2020 vom 20. April 2020 bilden können, ungeachtet dessen, dass die geltend gemachten Aktivitäten teilweise vor dem Urteil datieren, da die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht Streitgegenstand des dem Urteil das Urteil D-4583/2019 vom 20. April 2020 zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens bildete, dass die Beurteilung des Gesuchs vom 2. November 2020 demnach nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, sondern in diejenige des SEM fällt, und dieses zu prüfen hat, ob und allenfalls in welchem Verfahren die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erstinstanzlich materiell zu behandeln sind, dass eine Person, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), dass die in der Verfügung vom 9. August 2019 verfügte Wegweisung und der in der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2020 angeordnete Vollzug der Wegweisung infolge des durch Art. 42 AsylG begründeten Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers keinen Bestand haben können, dass demnach die Beschwerde vom 1. Dezember 2020 gutzuheissen ist, soweit darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, die Verfügung vom 30. Oktober 2020 aufzuheben, die an das Bundesverwaltungsgericht überwiesene Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 dem SEM zu retournieren und dieses anzuweisen ist, die darin enthaltenen Begehren zu behandeln, dass gleichzeitig festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass dem Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] ist,

D-6047/2020 dass gestützt auf die Angabe in der Beschwerde und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung – wie in der Beschwerde geltend gemacht – in der Höhe von total Fr. 210.– auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6047/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 30. Oktober 2020 wird aufgehoben, die dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. November 2020 dem SEM retourniert und dieses angewiesen, die darin enthaltenen Begehren zu behandeln. 3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des zweiten Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 210.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Sarah Ferreyra

Versand:

D-6047/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.12.2020 D-6047/2020 — Swissrulings