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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2023 D-6045/2023

21 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,271 parole·~11 min·1

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6045/2023 law/blp

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Patrick Burger, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

D-6045/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 20. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 27. Oktober 2021 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin (Übersicht Personendaten) auf. Am 2. November 2021 führte es mit der Beschwerdeführerin – dies jeweils im Beisein ihrer damaligen Rechtsvertretung – das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) durch, und am 31. Januar 2022 hörte das SEM sie einlässlich zu den Asylgründen an. B.b Am 4. Februar 2022 wurde die Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugeteilt. C. C.a Am 23. Februar 2022 zeigte MLaw B._______ dem SEM mittels Vollmacht an, dass er die Beschwerdeführerin im Asylverfahren vertrete. Gleichzeitig ersuchte er nach Abschluss des Verfahrens um Akteneinsicht (inkl. bereits bekannter oder unwesentlicher Akten und allfälligen Übersetzungen). C.b Mit Eingabe vom 2. September 2022 ersuchte MLaw C._______ um Auskunft über den Stand des Verfahrens. Diese Anfrage blieb unbeantwortet. C.c Der rubrizierte Rechtsvertreter erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 16. Juni 2023 nach dem Verfahrensstand. Auch diese Anfrage blieb unbeantwortet. C.d Der Rechtsvertreter erkundigte sich beim SEM mit Schreiben vom 3. August 2023 erneut nach dem Verfahrensstand. Mit E-Mail vom 13. August 2023 wurde ihm mitgeteilt, das Dossier werde nach den Ferien der zuständigen Sektionschefin (retour in der Kalenderwoche 35) an die Hand genommen und das Asylgesuch behandelt werden. Sollte eine ergänzende

D-6045/2023 Anhörung nötig sein, werde sich das SEM mit ihm wegen möglicher Daten in Verbindung setzen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 3. November 2023 liess die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen. Darin wurde beantragt, es sei festzustellen, dass das Verfahren vor dem SEM übermässig lange dauere, und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren ohne weitere Verzögerung mit einem Asylentscheid abzuschliessen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde lagen die Vollmacht des Rechtsvertreters, die Verfahrensstandanfragen vom 2. September 2022, 16. Juni 2023 (mit Abgabe- und Abholquittungen) und vom 3. August 2023 (mit Abgabe- und Abholquittungen) sowie die Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 2. November 2023 bei. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 7. November 2023 gut. Zudem lud er das SEM ein, bis zum 22. November 2023 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 3. November 2023 einzureichen. Dieses liess sich am 24. November 2023 (Eingang BVGer: 27. November 2023) vernehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). 1.1.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.

D-6045/2023 dazu auch MARKUS MÜLLER/PETER BIERI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 3 zu Art. 46a). 1.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 1.2.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der gesuchstellenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). 1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat am 20. Oktober 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Über dieses ist bis anhin nicht befunden worden. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden. 1.4 1.4.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl., 2022, Rz. 5.23). 1.4.2 Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den aktenkundigen Eingaben, mit denen sie um beförderliche Verfahrenserledigung ersucht hat, und aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin noch nicht in der Sache entschieden hat.

D-6045/2023 1.4.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Beschwerde einzutreten. 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob das SEM das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an das SEM zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf; andernfalls würden der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfahrensgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung – grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. MÜLLER/BIERI, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 46a, BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3.c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.).

D-6045/2023 4. 4.1 In der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. November 2023 wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ihr Asylgesuch vor über zwei Jahren in der Schweiz eingereicht. Sie sei im Februar 2022, vor 20 Monaten, dem erweiterten Verfahren zugeteilt worden, seither hätten keine ersichtlichen Verfahrensschritte stattgefunden (wobei solche auch nicht erkennbar scheinen würden, bzw. hätten sie innert der überlangen Verfahrensdauer ohne Weiteres an die Hand genommen werden können). Das SEM habe sie trotz entsprechender Sachstandsanfragen auf jeden Fall nicht über allenfalls unternommene Verfahrensschritte in Kenntnis gesetzt. Auf die letzte Anfrage hin habe das SEM eine Bearbeitung des Asylgesuchs in der Kalenderwoche 35 (28. August – 1. September 2023; Anmerkung BVGer) in Aussicht gestellt, über acht Wochen später sei noch immer kein Entscheid ergangen. Dies sei umso stossender, als dass sie aus Südirak stamme, keinerlei Verbindung nach Nordirak habe und entsprechend praxisgemäss mindestens eine vorläufige Aufnahme erhalten dürfte (mithin dieser Aspekt in einem allenfalls zu begründenden Asylentscheid keine erheblichen Schwierigkeiten mit sich bringen werde). Auch lägen nur wenige Beweismittel bei den Akten, die in den vergangenen Monaten problemlos hätten übersetzt werden können. Es müsse zum heutigen Zeitpunkt, insbesondere mit Blick auf die Ankündigung über die Gesuchsbehandlung in Kalenderwoche 35, davon ausgegangen werden, dass sämtliche Abklärungen in der vergangenen Zeit erfolgt seien oder zumindest mit der notwendigen Beförderlichkeit bereits hätten erfolgen können. Das Verfahren erscheine seit langem spruchreif, und es sei deshalb von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. Zwar handle es sich bei den gesetzlichen (Behandlungs-)Fristen um Ordnungsfristen, nichtsdestotrotz zeige ihre Verankerung auf Gesetzesstufe deutlich den gesetzgeberischen Willen, wonach das gesamte Asylverfahren bis zum allfälligen Wegweisungsvollzug maximal ein Jahr dauern sollte. Diese Behandlungsfristen seien vorliegend deutlich überschritten, was gerade angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (recte: die Beschwerdeführerin) einige Beweismittel selbst habe übersetzen lassen nicht nachvollziehbar sei. Es sei vorliegend von einer übermässig langen Verfahrensdauer auszugehen. Die Beschwerde sei gutzuheissen und das SEM anzuweisen, ihr Asylgesuch vom 21. September (recte: 20. Oktober) 2021 rasch zu behandeln und einem Entscheid zuzuführen bzw. allenfalls erforderliche Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen.

D-6045/2023 4.2 Das SEM hält in der Vernehmlassung fest, es sei sich bewusst, dass das Asylverfahren der Beschwerdeführerin bereits eine längere Zeit dauere und dass eine ergänzende Anhörung ausstehend sei. Die nach wie vor aussergewöhnlich hohe Anzahl Asyl- und Schutzgesuche führe leider dazu, dass die Behandlung der Gesuche und die Einleitung von Verfahrensschritten länger als üblich dauere. Vorliegend werde die Disposition der ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin in Auftrag gegeben. 5. 5.1 Festzuhalten ist zunächst, dass das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis von der hohen Arbeitslast beim SEM hat. Es ist deshalb grundsätzlich für das Gericht nachvollziehbar, dass nicht alle Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Behandlungsfristen abgeschlossen werden können, sondern länger dauern, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen aufdrängen. Das SEM darf und muss Priorisierungen vornehmen (Art. 37b AsylG), was – gerade unter Berücksichtigung der ausserordentlichen Situation im Zuge der Ukraine-Krise – unweigerlich zur Überschreitung gewisser Behandlungsfristen führen kann. 5.2 Das Asylverfahren der Beschwerdeführerin ist erstinstanzlich nunmehr seit mehr als 25 Monaten hängig. Soweit aus den Akten ersichtlich sind nach der Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 4. Februar 2022 seitens des SEM keine verfahrensleitenden Handlungen und mit Blick auf die Entscheidfindung auch keine weiteren Abklärungen getätigt worden. Gemäss der E-Mail des SEM vom 13. August 2023 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin würde es sich bei einem weiteren Verfahrensschritt, namentlich einer ergänzenden Anhörung, mit ihm in Verbindung setzen. Dies ist bis heute nicht geschehen. Gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung soll vorliegend zwar zu einer ergänzenden Anhörung vorgeladen werden. Wann dies geschieht und wann die Anhörung stattfinden soll, geht aus der Vernehmlassung jedoch nicht hervor. Mangels konkreter diesbezüglicher Angaben bleibt weiterhin offen, in welcher Zeitspanne mit einem Entscheid des SEM über das erstinstanzlich seit 25 Monaten hängige Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu rechnen ist. Nachdem es seit Zuweisung ins erweiterte Verfahren am 4. Februar 2022 während mehr als eineinhalb Jahre keine weiteren Abklärungen getätigt hat, muss sich das SEM angesichts seiner Untätigkeit vorhalten lassen, dass es das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt hat. Unter dem Blickwinkel von Art. 29 Abs. 1 BV ist damit eine das Beschleunigungsgebot verletzende Rechtsverzögerung zu bejahen.

D-6045/2023 6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Das SEM ist anzuweisen, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu behandeln und die Sache zügig einem Entscheid zuzuführen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote eingereicht, obschon eine in Aussicht gestellt worden ist (vgl. Beschwerde, Ziff. 21, S. 7), weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6045/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen. 2. Das SEM wird angewiesen, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin förderlich weiterzuführen und das Asylgesuch einem Entscheid zuzuführen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer

Versand:

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