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Bundesverwaltungsgericht 18.03.2009 D-6045/2006

18 marzo 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,283 parole·~11 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6045/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . März 2009 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, Afghanistan, vertreten durch Waltraud Weber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Juli 2006 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6045/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 2. Mai 2006 auf dem Landweg in Richtung B._______, wo er sich während (...) aufhielt. Danach folgten Aufenthalte von (...), von wo er über ihm unbekannte Länder am 4. Juni 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte. Gleichentags suchte er im Em-pfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. Am 12. Juni 2006 fand dort die erste Befragung statt. Am 3. Juli 2006 wurde er durch das Bundesamt in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Paschtune und afghanischer Staatsangehöriger aus D._______, wo er als (...) gearbeitet habe. Im Vorfeld der Parlamentswahlen vom August 2005 habe der Kandidat E._______ den Vater des Beschwerdeführers um seine Mithilfe ersucht. Der Vater habe zugesagt und dem Kandidaten sein Auto und den Beschwerdeführer als Chauffeur zur Verfügung gestellt. Nach den Wahlen habe sich E._______ nach Kabul begeben. Am 31. Mai 2006 hätten mutmasslich politische Gegner von E._______ eine Bombe in den Garten der Familie des Beschwerdeführers geworfen. Dabei seien (...) getötet und (...) schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe befürchtet, das nächste Opfer zu sein. In der Folge habe ihm der Vater geraten, in die Schweiz zu fliehen. Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B. Mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 20. Juli 2006 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des Beschwerdeführers über seine Arbeit als Chauffeur von E._______ oberflächlich und unsubstanziiert, ebenso diejenigen über dessen politische Feinde. Die Aussagen, das Haus der Familie des Beschwerdeführers sei meh- D-6045/2006 rere Monate nach den Wahlen Ziel eines Bombenanschlags geworden und E._______ habe sich inzwischen nach Kabul begeben, seien stereotyp und realitätsfremd. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund. Bis zur Ausreise habe er in einem Dorf in der relativ sicheren Provinz D._______ gelebt, wo auch seine relativ wohlhabende Familie wohnhaft sei. Ausserdem habe er als (...) gearbeitet. Somit stünden die Chancen gut, dass er sich bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch ausserhalb seines Heimatdorfes und seiner Herkunftsregion ein wirtschaftliches Auskommen sichern könne. C. Mit Eingabe vom 21. August 2006 (Datum des Poststempels) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Bezugnahme auf eine gleichzeitig eingereichte Fürsorgebestätigung der Verzicht auf einen Kostenvorschuss und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Paschtune und habe sein Leben von der Geburt bis zur Ausreise im Dorf D.________ verbracht. Kabul kenne er nicht und er sei auch nie in eine andere Provinz Afghanistans gereist. Er habe somit weder in Kabul noch in einer anderen Provinz, welche von der ARK als relativ stabil bezeichnet werde, ein tragfähiges Beziehungsnetz oder eine gesicherte Wohnmöglichkeit. Seine Herkunft aus der Provinz D._______ sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden. Gemäss der Rechtsprechung der ARK, insbesondere aufgrund der aktuellen Lagebeurteilung in Afghanistan in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vom 24. Januar 2006, würde zum heutigen Zeitpunkt eine Wegweisung in die östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen Afghanistans, so auch in die Provinz D._______, als unzumutbar erachtet. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2006 wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde D-6045/2006 nur gegen den Vollzug der Wegweisung richte und somit die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2006, soweit die Frage des Asyls und die Flüchtlingseigenschaft betreffend, in Rechtskraft erwachsen sei, damit auch die Wegweisung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen sei, und mithin Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. E. Mit Vernehmlassung vom 13. September 2006 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. F. Am 4. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer je eine Kopie eines Formulares betreffend seine Identität und einer Registrierung von E._______ zur Wahl sowie drei Fotos zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer ein afghanisches Identitätspapier und einen Wahlhelfer-Ausweis zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes D-6045/2006 vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung blieben vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1. Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die Gesetzesänderung nichts geändert. D-6045/2006 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 6). 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.2.1 In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich die ARK in EMARK 2003 Nr. 10 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere, abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In den übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen bestehe hingegen weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). 4.2.2 Von der Vorinstanz wurde nicht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Paschtunen angehört und sein Herkunftsort in der Provinz D._______ liegt, welcher Auffassung sich auch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage – wenn auch nicht mit letzter Gewissheit – anschliesst. Im Weiteren kann die La- D-6045/2006 geanalyse und Praxis der ARK in EMARK 2003 Nr. 10 und 2006 Nr. 9 in casu nach wie vor als gültige Grundlage herangezogen werden. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet sich nach dem Gesagten nicht in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgeführten Provinzen, in welche – neben Kabul – der Wegweisungsvollzug unter strengen Bedingungen als zumutbar erachtet wird. Der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in sein Herkunftsgebiet muss demnach als unzumutbar qualifiziert werden. 4.2.3 Es stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Kabul, wo die allgemeine Situation nach wie vor als relativ stabil zu bezeichnen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 10 S. 67), oder in einer anderen Provinz, in der die allgemeine Situation eine Rückkehr unter bestimmten Umständen als zumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), setzt insbesondere die dortige Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kabul oder in einer der in EMARK 2006 Nr. 9 abschliessend aufgelisteten Provinzen über eine gesicherte Wohnsituation und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Es sind keinerlei Bezugspunkte des Beschwerdeführers zum Grossraum Kabul oder einer der genannten Provinzen ersichtlich. Aufgrund der Aktenlage kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass mutmasslich irgendwo im Land lebende weitere Verwandte dem Beschwerdeführer eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren für die Annahme, der Beschwerdeführer könne sich im Grossraum Kabul oder einer der anderen genannten Provinzen eine Existenzgrundlage aufbauen. 4.2.4 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind damit erfüllt. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. Juli 2006 sind aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig D-6045/2006 aufzunehmen (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG). Einer vorläufigen Aufnahme stehen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände entgegen (Art. 83 Abs. 7 AuG). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird somit gegenstandslos. 6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer mit seinem Hauptbegehren durchgedrungen. Laut Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Bst. a), den Ersatz von Auslagen (Bst. b) und den Ersatz der Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Bst. c). Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 VGKE). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote zu den Akten reichen lassen. Auf die Nachreichung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, nachdem sich der notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen lässt. Die Parteientschädigung wird von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6045/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juli 2006 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– (inkl. Ausgaben und MWST) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

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