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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2018 D-6044/2016

15 agosto 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,850 parole·~19 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6044/2016

Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2016 / N (…).

D-6044/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 21. Juni 2014 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte. B. Er wurde am 10. Juli 2014 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 13. Mai 2016 statt. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass er desertiert sei und Eritrea illegal verlassen habe. C. Mit Verfügung vom 9. September 2016 (Eröffnung am 16. September 2016) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. September 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.

D-6044/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-6044/2016 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei und in B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______ gelebt habe. Im Jahre (…) sei er in der (…). Runde nach Sawa gekommen, wo er im (…) die 12. Klasse abgeschlossen habe. Anschliessend sei er der (…) in E._______ zugeteilt worden. Etwa ein Jahr später sei es zu Unruhen gekommen, weil die (…) einen Umsturz angezettelt habe, in welchen auch sein Vorgesetzter involviert gewesen sei, welcher verhaftet worden sei. Er (Beschwerdeführer) habe die wirre Situation genutzt, um zu fliehen und nach Hause zurückzukehren. Er habe für zwei Monate versteckt ausserhalb des Dorfes gelebt, da er befürchtet habe, gefasst zu werden. Jeden Morgen hätten sich Soldaten bei seinem Vater nach ihm erkundigt. Sein Vater habe jeweils erwidert, ihn nach dem Einzug ins Militär nie mehr gesehen zu haben. Im (…) 2013 habe er B._______ verlassen und sei illegal in den Sudan gelangt. Als Beweismittel reichte er eine Kopie einer Admission Card, eine Wohnsitzbescheinigung, eine Student Report Card und ein Foto ein. 5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass das Vorbringen, bei einem Umsturzversuch desertiert zu sein, nicht glaubhaft sei. Der eingereichten Admission Card komme nur sehr geringer Beweiswert zu, da er diese lediglich in Kopie vorgelegt habe und er diese – entgegen der Bezeichnung als „Zulassungskarte“ – als Bestätigung empfangen haben wolle. Das eingereichte Foto vermöge bestenfalls zu belegen, dass er den Militärdienst besucht habe, sage aber nichts über den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahme aus.

D-6044/2016 Aufgrund der vagen und teilweise widersprüchlichen Aussagen seien Zweifel angebracht, dass er den Dienst bei der (…) in E._______ und in der geltend gemachten Weise absolviert habe. Gemäss BzP habe er in E._______ keine Einteilungsbezeichnung gehabt und politischen Unterricht genossen. Seine spätere Tätigkeit wäre sicher nicht (…) gewesen. Er habe eigentlich als (…) gearbeitet, da dies sein Beruf gewesen sei. Bei der Anhörung habe er bestätigt, nur politischen Unterricht erhalten zu haben. Die Frage, weshalb man bei einer Kampfeinheit nur politischen Unterricht habe, habe er nicht beantworten können und nach seiner dortigen Tätigkeit befragt, seien seine Antworten allgemein geblieben. Die Aussagen zum Umsturzversuch, welchen er zur Flucht genutzt habe, seien vage und detailarm, selbst nach mehrmaliger Aufforderung zur detaillierten Erzählung. Die Schilderung, wie ihm die Flucht vom bewachten militärischen Gelände mittels Hilfe eines wohlgesinnten Wächters gelungen sei, sei weltfremd, zumal sich kein Wächter ohne Weiteres zugunsten eines Deserteurs derart exponiert hätte. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wieso er im Wissen um eine mögliche Verfolgung nach der Flucht zuerst seine Eltern aufgesucht habe, um sie über die Geschehnisse zu informieren. Der Einsatz bei der (…) und die Desertion seien daher unglaubhaft. Die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien ebenfalls unglaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass sei, welches durchaus Raum für Zweifel lasse. Diesem Beweismass habe die Vorinstanz unzureichend Rechnung getragen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung seien überwiegend identisch und widerspruchsfrei. Die BzP sei mit 55 Minuten eher kurz ausgefallen. Die BzP sei in Tigrinya abgehalten worden, die Anhörung in (…) (Muttersprache des Beschwerdeführers). Es sei zwar richtig, dass die eingereichten Dokumente keine Hinweise auf eine Stationierung bei der (…) enthalten würden. Es ergebe sich aus diesen jedoch, dass er in Sawa registriert gewesen sei und das Foto lasse darauf schliessen, dass er im Militärdienst gewesen sei. Das SEM zweifle an den Vorbringen zur Stationierung, da er seine Einteilung nicht habe angeben können und nicht nachvollziehbar sei, dass er dort neben seinen Aufgaben in der (…) lediglich politischen Unterricht gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe stets ausgesagt, dass er zwar auf

D-6044/2016 dem (…) Dienst geleistet habe, dort aber der (…) zugeteilt gewesen sei. Diese Abteilung gehöre keiner konkreten Einheit an, weshalb sie auch keine militärische Bezeichnung trage, sondern für alle dortigen Abteilungen allgemeine Arbeiten verrichte. Nebst den allgemeinen Aufgaben habe der Beschwerdeführer politischen Unterricht erhalten. Dazu habe er sich glaubhaft geäussert. Die Aussagen des Beschwerdeführers zum Putschversuch seien dahingehend nicht konkret, als es um die Urheber und die genauen Vorkommnisse gehe. Dies rühre daher, dass er selbst nicht daran beteiligt gewesen sei, sondern an diesem Tag im Camp vernommen habe, was offenbar im Gange sei. Erst als sein Vorgesetzter und weitere Personen festgenommen worden seien, sei ihm bewusst geworden, dass an den Gerüchten etwas dran sei und ihm womöglich ebenfalls eine Verhaftung drohe. Er habe den Stützpunkt tatsächlich auf die von ihm beschriebene Art verlassen. Dabei sei zu bedenken, dass die Wachposten hauptsächlich dazu dienen würden, ein unerlaubtes Eindringen zu verhindern, weshalb ein Verlassen des Geländes einfacher sein dürfte, insbesondere auch aufgrund der unkontrollierten Situation in Folge des Putschs. Der Wächter, welcher ihm das Verlassen des Geländes ermöglicht habe, sei ein Bekannter des Beschwerdeführers gewesen und mittlerweile ebenfalls verschwunden, womöglich als Konsequenz seines Handelns. Nach seiner Desertion sei er nur sehr kurz zu den Eltern zurückgekehrt und habe sich sogleich in der näheren Umgebung versteckt. Dass sich eine Person in einer solchen Ausnahmesituation mit der Familie in Verbindung setze, sei nachvollziehbar. Hinzukomme, dass ihm die Flucht ins Ausland nur mit Hilfe seiner Familie möglich gewesen sei. Schliesslich habe in E._______ ein Ausnahmezustand geherrscht, weshalb der Fokus in erster Linie nicht auf rangtiefe Militärangehörige einer (…) gerichtet gewesen sei. Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung müssten kulturelle Unterschiede berücksichtigt werden und im Zweifelsfalle müsse für den Beschwerdeführer entschieden werden. Der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in welchem nicht offen über heikle Themen gesprochen werde, weshalb er Mühe bekunde, über Angelegenheiten, die der Öffentlichkeit im Grunde nicht zugänglich seien, zu berichten. Im Entscheid der Vorinstanz seien keine Angaben zugunsten des Beschwerdeführers gewertet worden, wodurch die gebotene Neutralität bei der Glaubhaftigkeitsprüfung und somit der Anspruch auf rechtliches Gehör

D-6044/2016 verletzt worden sei. So sei zu seinen Gunsten zu würdigen, dass die Unterlagen dafür sprechen, dass er die 12. Klasse in Sawa absolviert habe und danach der (…) zugeteilt gewesen sei. Seine Ausführungen zu Sawa würden auch den einschlägigen Länderberichten entsprechen. Auch der Umsturzversuch entspreche den Tatsachen. Dieser sei gemäss Berichten hauptsächlich von muslimischen Armeeangehörigen ausgegangen. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls Moslem. Der Beschwerdeführer habe auch die Waffengattungen und deren Gebrauch zutreffend beschrieben, was darauf hindeute, dass er in deren Handhabung ausgebildet worden sei. Die Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit sprächen, würden überwiegen, weshalb die Desertion glaubhaft und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. 6. 6.1 Das SEM hat die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der gesuchstellenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

D-6044/2016 6.2 Die Schilderungen des Umsturzes sind als oberflächlich und pauschal zu bezeichnen (vgl. act. A20 F95 bis F107). Sie beschränken sich auf die blosse Nennung des Umstands, dass ein Umsturz stattgefunden habe und der Vorgesetzte des Beschwerdeführers verhaftet worden sei. Dies, obwohl der Beschwerdeführer mehrfach zu detaillierteren Schilderungen angehalten worden ist (vgl. exemplarisch etwa act. A20 F101). Markante Details fehlen vollkommen und es entsteht nicht der Eindruck, dass die Erzählung auf persönlichen Erlebnissen beruhen würde. Der Einwand auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer stamme aus einem Land, in welchem nicht über solche Dinge gesprochen werde, überzeugt nicht. Auch mit dem Argument, die oberflächliche Schilderung sei darauf zurückzuführen, dass er persönlich nicht am Umsturz beteiligt gewesen sei, vermag er nicht durchzudringen, zumal auch unter dieser Prämisse persönlich gefärbte Schilderungen zu erwarten wären. Auch die Schilderung des Verlassens des Militärgeländes ist pauschal und oberflächlich ausgefallen (vgl. act. A20 F108 bis F110). Gleiches gilt für die Erzählungen zum Zeitraum, in welchem er versteckt auf einer Weide gelebt habe (vgl. act. A20 F111 bis F118 und F122 bis F124). Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel ist zu bemerken, dass diese – wenn überhaupt – lediglich geeignet sind, den Militärdienst, nicht aber die Desertion glaubhaft zu machen. Das Kernvorbringen, aus dem Militärdienst desertiert zu sein, ist daher nicht glaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte drohende Verfolgung zu verneinen ist. 6.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenbleiben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen.

D-6044/2016 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylgesuch ablehnte. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, da der Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ferner würde der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wieder in den Militärdienst eingezogen. Der Wegweisungsvollzug sei auch unzumutbar, da die Menschenrechtssituation in Eritrea äusserst prekär sei und keine hinreichenden begünstigenden Faktoren vorhanden seien. Er verfüge zwar über Familienangehörige in Eritrea. Es sei aber nicht gesichert, dass diese ihn unterstützen könnten, zumal sie der Landbevölkerung zuzuordnen seien, weshalb sie eher der ärmeren Bevölkerungsschicht angehören würden. Ferner verfüge der Beschwerdeführer über keine Berufsausbildung. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den

D-6044/2016 Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.5 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E.6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn

D-6044/2016 Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6). 8.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

D-6044/2016 8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.8 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.9 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist. 8.10 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

D-6044/2016 8.11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist deshalb ein amtliches Honorar zu entrichten. Der in der Beschwerdeschrift ausgewiesene Zeitaufwand von sieben Stunden sowie die geltend gemachten Auslagen von Fr. 54.– sind angemessen. Der Stundenansatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 auf Fr. 150.– zu kürzen. Das amtliche Honorar beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 1‘104.– (Fr. 1‘050.– [7 x 150] plus Fr. 54.– [Auslagen]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6044/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Frau Isabelle Müller wird ein amtliches Honorar von Fr. 1‘104.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger

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