Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6040/2016
Urteil v o m 1 9 . Juli 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), ohne Nationalität, die Ehefrau B._______, geboren am (…), Jordanien, und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), ohne Nationalität, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. August 2016 / N (….).
D-6040/2016 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden A._______ und B._______ suchten am 17. September 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ für sich und ihre drei älteren Kindern C._______, D._______ und E._______ um Asyl nach. Dort wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. September 2014 zu ihren Personalien sowie zu denjenigen ihrer Kinder, zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden sie vom BFM (heute: SEM) dem Kanton H._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 6. Januar 2015 und am 17. Februar 2015, seine Ehefrau am 6. Januar 2015 durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Palästinenser und habe seit seiner Geburt im I._______ bei J.________ (K._______, Syrien) gelebt. Vom (…) bis zum (…) habe er für die syrische Armee Militärdienst geleistet. Von Ende Oktober 1999 bis März 2010 habe er sich in L._______ (M._______) aufgehalten und dort in der (…), im (…) und für eine (…) gearbeitet. In den Jahren 2008 und 2009 habe er sich zwecks Vorbereitung der Hochzeit mit B._______ auch einige Zeit in N._______ (O._______) aufgehalten. In Syrien habe er ein (…) gehabt, das er nach der Ausreise verpachtet habe.
In erster Linie habe er Syrien wegen des Krieges verlassen. Er habe mit seiner Familie in der Nähe des Flughafens J._______ gewohnt. Der Flughafen sei auch eine Militärbasis gewesen und es sei dort immer wieder zu Gefechten und Bombardierungen gekommen, worunter die Bevölkerung des I._______ stark gelitten habe. Es habe auch Probleme zwischen den überwiegend syrischen Bewohnern des Dorfes P._______ und den Palästinensern im Lager gegeben. Überdies hätten sich in der Nähe des Lagers Shabiha-Milizen aufgehalten, welche die Bewohner ständig belästigt hätten. So hätten sich diese wiederholt in seinem (…) verköstigen lassen und sich danach geweigert, dafür zu bezahlen. Es sei deshalb – und auch, weil er sich nicht habe bewaffnen wollen – zu Streitigkeiten mit den Milizen gekommen und er sei von diesen bedroht worden. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, er sei als oppositionell bekannt und habe öffentlich seine Meinung geäussert. Er gehöre aber keiner Partei oder Organisation an und habe persönlich keine Probleme mit der Regierung gehabt.
D-6040/2016 In den Anhörungen vom 6. Januar 2015 und vom 17. Februar 2015 brachte der Beschwerdeführer überdies vor, zu Beginn des Konflikts in Syrien seien die Palästinenser gut behandelt worden. Mit der zunehmenden Präsenz der Shabiha-Milizen habe sich die Situation der Palästinenser aber massiv verschlechtert. Die Shabiha hätten zunehmend mit dem syrischen Regime zusammengearbeitet und seien schliesslich unter der Führung des Luftwaffengeheimdienstes gestanden, wobei sie den Namen Lewa al-Quds angenommen hätten. Einmal sei er wegen eines Streits um eine Geldforderung von zahlungsunwilligen Shabiha-Mitgliedern zusammengeschlagen worden. Zudem seien wiederholt Leute von den Lewa al-Quds, vom Geheimdienst und von den alawitischen Sicherheitsbehörden zu ihm gekommen und hätten ihn davor gewarnt, die Lewa al-Quds zu kritisieren; es gebe nämlich Berichte, wonach er – der Beschwerdeführer – nicht nur im Internet aktiv sei, sondern auch bei Treffen mit anderen Leuten schlecht über die Organisation rede. Später seien in seiner Abwesenheit zwei Angehörige der Lewa al-Quds in Begleitung von Leuten des Luftwaffengeheimdienstes ins Geschäft gekommen und hätten sich bei seinem Bruder nach ihm erkundigt.
Mitte Januar 2013 habe die Freie Syrische Armee (FSA) begonnen, die Gegend um J._______ zu belagern. Als die Belagerung nach rund zwei Monaten etwas gelockert worden sei, habe er mit seiner Familie das Camp verlassen und dadurch auch einer Festnahme durch den Luftwaffengeheimdienst entkommen können. Während seine Frau und seine Kinder sich nach Jordanien begeben hätten, sei er am 7. April 2013 in einem Taxi von Q._______ (Gouvernement Q._______) aus in den R._______ gereist, wobei er die Grenze bei S._______ legal passiert habe. Vier Tage später sei er auf dem Luftweg nach T._______ und am 20. Juni 2013 – mit einem ihm nicht zustehenden Pass – in die U._______ gereist. Schliesslich sei er am 12. September 2014 – diesmal mit seinem eigenen, mit einem vom Schweizer Konsulat in V._______ ausgestellten, drei Monate gültigen Besuchervisum versehenen Pass – am Flughafen W._______ in die Schweiz eingereist. Sein Vater und mehrere seiner Geschwister hätten sich zu diesem Zeitpunkt schon in der Schweiz aufgehalten.
Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er erfahren, dass Militärangehörige seiner noch in Syrien wohnhaften Schwester hätten ausrichten lassen, er müsse sich bei der Militärbehörde melden, ansonsten er vom Militärgericht belangt werde.
D-6040/2016 A.c Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei jordanische Staatsangehörige, stamme aus X._______ und habe einen Universitätsabschluss in (…). Am (…) habe sie sich in J._______ mit dem Beschwerdeführer verheiratet. Anschliessend habe sie ihren Ehemann nach L._______ begleitet, doch seien sie aus wirtschaftlichen Gründen rund sechs Monate später wieder nach Syrien zurückgekehrt. Sie habe Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen fehlenden Sicherheit verlassen. Es habe auch oft Belästigungen durch Angehörige der Shabiha gegeben. Am 29. März 2013 sei sie mit ihren Kindern zu ihren Eltern nach Jordanien zurückgekehrt, wo sie aushilfsweise als (…) gearbeitet habe. Nachdem sie eine Bestätigung habe vorlegen können, dass weder ihr Mann noch ihre Kinder ein Aufenthaltsrecht in Jordanien hätten, habe die Schweizer Botschaft in N._______ ihr und ihren (damals) drei Kindern Besuchervisa erteilt. Bei der Ausreise aus Jordanien am (…) habe sie aber Probleme mit den Grenzbehörden gehabt, da diese ihr vorgeworfen hätten, ihre Kinder zuvor illegal ins Land gebracht zu haben. Erst als sie – die Beschwerdeführerin – den Beamten versichert habe, sie ginge zu ihrem Mann, hätten sie sie ausreisen lassen. Noch am gleichen Tag sei sie mit ihren Kindern auf dem Luftweg über Y._______ nach W._______ gelangt. In der Anhörung vom 6. Januar 2015 machte die Beschwerdeführerin ausserdem geltend, zwei ihrer Brüder seien im Gefängnis beziehungsweise im Gefängnis gewesen, weil sie gegen die jordanische Regierung protestiert hätten. Sie glaube, dass die Schwierigkeiten, die sie selber mit den jordanischen Behörden gehabt habe (auch die Verweigerung von Aufenthaltserlaubnissen für ihren Ehemann und ihre Kinder), mit den politischen Aktivitäten ihrer Verwandten zu tun gehabt hätten. So sei ihr etwa vorgeworfen worden, selber eine Oppositionspartei gründen zu wollen. Anfangs 2014 sei ihr zudem im Innenministerium gedroht worden, sie würde verhaftet, falls sie versuchen sollte, wegen des ihren Kindern nicht erlaubten Aufenthalts in Jordanien gegen die Behörden zu prozessieren. Schliesslich hätten ihr Angehörige des Geheimdienstes unmittelbar vor der Ausreise am Flughafen von N._______ vorgeworfen, ein politisches Verbrechen begangen zu haben, indem sie ihre Kinder illegal nach Jordanien mitgenommen habe. Man wisse auch, dass sie die jordanische Botschaft in der Schweiz kontaktiert habe; mit diesem Verhalten habe sie dem Ruf ihres Landes geschadet.
D-6040/2016 A.d Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerdeführenden nebst verschiedener Identitäts- und Reisepapiere (unter anderem vier von Syrien ausgestellte Reiseausweise für palästinensische Flüchtlinge, ein jordanischer Reisepass und eine jordanische Identitätskarte im Original sowie eine Heiratskurkunde und zwei Zivilregisterauszüge in Kopie) ein Militärbüchlein im Original, die Kopie einer Reservistenkarte, einen Brief an die jordanische Botschaft in der Schweiz, vier Bestätigungen, wonach der Beschwerdeführer und seine Kinder über keinen Aufenthaltstitel in Jordanien verfügten, sowie zwei dem Internet entnommene Berichte betreffend die Situation jordanischer Ehefrauen von Palästinensern in Jordanien zu den Akten. A.e Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter F._______ zur Welt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2016 – eröffnet am 1. September 2016 – lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz an. C. Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 30. September 2016 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 30. August 2016, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurde eine am 26. September 2016 ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2016 den Eingang der Beschwerde vom 30. September 2016.
D-6040/2016 E. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Oktober 2016 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mitgeteilt, seine Mandanten dürften den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wurde der Entscheid über die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde indessen verzichtet. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 28. Dezember 2017 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.
F.b Mit Vernehmlassung vom 12. Januar 2018 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Wie schon im angefochtenen Entscheid erwähnt worden sei, könnten die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände, unter denen er für den militärischen Reservedienst aufgeboten worden sei, nicht geglaubt werden. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer Syrien bereits im Frühjahr 2013, mithin längere Zeit vor der angeblich angekündigten Einberufung, verlassen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm eine Bestrafung wegen Desertion oder wegen Widersetzung gegen eine Einberufung drohen würde. F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter am 16. Januar 2018 ein Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihnen gleichzeitig Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen. F.d Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden nahm innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 7. Februar 2018 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 12. Januar 2018 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-6040/2016 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Zwar hat lediglich der Beschwerdeführer die Vollmacht für den Rechtsvertreter unterzeichnet. Es ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung für alle Familienmitglieder erfolgen sollte, zumal keine entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführerin ersichtlich sind. Auf die Nachforderung einer durch sie unterzeichneten Vollmacht wurde deshalb verzichtet. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den
D-6040/2016 frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
D-6040/2016 4.2 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, der Beschwerdeführer habe ohne zwingenden Grund wesentliche, nicht lediglich bereits dargelegte Ereignisse konkretisierende Vorbringen erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht.
4.2.1 In der Tat hatte der Beschwerdeführer in der BzP zwar zu Protokoll gegeben, Schwierigkeiten mit Anhängern der Shabiha gehabt zu haben; diese hätten diejenigen, die sich nicht hätten bewaffnen wollen, belästigt, und ihn – als es zu einem Streit gekommen sei, weil Shabiha-Leute in seinem (…) konsumierte Speisen nicht hätten bezahlen wollen – bedroht (vgl. Akten SEM A9 S. 11 f.). Erst in den Anhörungen vom 6. Januar 2015 und vom 17. Februar 2015 machte er aber weitergehende persönliche Probleme geltend. So brachte er etwa vor, einmal wegen eines Streits um eine Geldforderung von zahlungsunwilligen Shabiha-Leuten zusammengeschlagen worden zu sein. Eine Woche später seien in seiner Abwesenheit zwei Lewa al-Quds-Leute in Begleitung des Luftwaffengeheimdienstes in sein (…) gekommen und hätten sich bei seinem Bruder nach ihm erkundigt (vgl. A22 S. 7). Auch sei er wiederholt von der Regierung nahe stehenden Personen bedroht worden. So sei er von einem Geheimdienstinformanten davor gewarnt worden, die Lewa al-Quds weiterhin im Internet und bei Treffen mit anderen Leuten zu kritisieren (vgl. A22 S. 6 f.). Tatsächlich habe er sich öffentlich negativ über gewisse Personen geäussert; unter anderem habe er einen Beitrag betreffend den Stellvertreter der Lewa al-Quds kommentiert (vgl. A22 S. 6). Überdies wäre er von den Leuten der Lewa al- Quds umgebracht worden, wenn er diesen während der Belagerung im I._______ begegnet wäre (vgl. A25 S. 18), beziehungsweise er wäre vom Luftwaffengeheimdienst festgenommen worden, wenn er sich weiter im Camp aufgehalten hätte, und es hätte ihm dasselbe Schicksal gedroht wie einem Bekannten, der in der Haft getötet worden sei (vgl. A25 S. 18 f.). 4.2.2 Die diesbezügliche Kritik in der Beschwerde (vgl. S. 6 ff.) vermag nicht zu überzeugen. So trifft es zwar zu, dass in der BzP die Fluchtgründe nur summarisch erfasst werden. Entgegen der im BzP-Protokoll (vgl. A9 S. 13 Ziff. 9.01 sowie Beschwerde S. 7 oben) enthaltenen Bemerkung erscheint die erste Befragung aber nicht ungewohnt kurz. Der Beschwerdeführer wurde in der BzP sogar mehrmals gefragt, ob es noch weitere Gründe für das Verlassen seiner Heimat gebe beziehungsweise welche Gründen gegen seine Rückkehr dorthin sprächen (vgl. A9 S. 12 f.). Trotz dieser Nachfragen machte er nicht geltend, jemals geschlagen worden oder wiederholten Nachstellungen durch Angehörige der Lewa al-Quds
D-6040/2016 und des Geheimdienstes ausgesetzt gewesen zu sein. Inwieweit die Bemerkung des SEM, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen seine "Verfolgungssituation dramatisch ausgebaut", um dadurch "seinem Asylgesuch mehr Gewicht zu verleihen" (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 unten), angebracht erscheint, kann offen bleiben. Tatsächlich ergeben sich aber aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemäss seinen Angaben in den Anhörungen vom 6. Januar 2015 und vom 17. Februar 2015 für seine Ausreise zentralen Ereignisse in der BzP noch mit keinem Wort erwähnt hatte, erste, gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen.
4.3 Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation werden durch zahlreiche weitere Ungereimtheiten erhärtet.
4.3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend bemerkt wurde, machte der Beschwerdeführer nicht kohärente Angaben in Bezug auf seine Aufenthaltsorte und auf seine Arbeit von Mitte Januar bis Mitte März 2013. Zudem vermochte er seine Begegnungen mit Anhängern von dem Regime nahestehenden Gruppierungen zeitlich nicht mit seiner Biographie zu koordinieren. Indem in der Beschwerde (vgl. S. 9) geltend gemacht wird, in der Abwesenheit des Beschwerdeführers sei sein (…) von seinen Mitarbeitern geführt worden, lassen sich allenfalls die vom SEM in Bezug auf die Arbeit des Beschwerdeführers festgestellten Ungereimtheiten erklären. Auch mag der Beschwerdeführer die Begegnungen mit Anhängern von dem Regime nahestehenden Gruppierungen zwar in der Anhörung vom 6. Januar 2015 (vgl. A22 S. 5-7) einigermassen chronologisch geschildert haben. Dieser Umstand ändert aber nichts daran, dass er sich insbesondere auf – entgegen der in Beschwerde (vgl. S. 9) vertretenen Auffassung berechtigte – Nachfragen der ihn befragenden Mitarbeiterin des SEM hin in verschiedenen zentralen Punkten in Widersprüche zu anderen von ihm gemachten Aussagen verstrickte (vgl. A22 S. 8 ff. und A25 S. 16 ff.). 4.3.2 Sodann wies das SEM zutreffend darauf hin, der Beschwerdeführer habe in den Anhörungen angegeben, die Lage unter den Lewa al-Quds sei – insbesondere, nachdem er im Internet (zu finden unter "[…]" beziehungsweise "[…]") Kommentare zu deren stellvertretenden Präsidenten abgegeben habe und in der Folge bedroht worden sei – unerträglich geworden, weshalb er am 7. April 2013 Syrien in Richtung R._______ verlassen habe,
D-6040/2016 welche Aussage in klarem Widerspruch zur Tatsache stehe, dass die Lewa al-Quds erst im Oktober 2013 gegründet worden sei. Mit den dazu in der Beschwerde (vgl. S. 10) angebrachten Hinweisen, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung vom 17. Februar 2015 selber gesagt, vor seiner Ausreise sei die Lewa al-Quds erst in der Entstehungsphase gewesen, überdies ergebe sich aus dem zitierten Artikel (https://www.joshualandis.com/blog/overview-of-some-pro-assad-militias/, zuletzt abgerufen am 10. Juli 2018), dass Aktivitäten von Milizen, welche das Regime unterstützt hätten, im I._______ schon vor der Entstehung der Lewa al-Quds bekannt gewesen seien, lässt sich der besagte Widerspruch nicht auflösen, zumal auch weitere öffentlich zugängliche Quellen (etwa https://southfront.org/liwa-al-quds-powerful-pro-government-palestinianmilitia-operating-in-aleppo/ oder https://jamestown.org/ brief/october-2014briefs/; beide Artikel ebenfalls am am 10. Juli 2018 letztmals abgerufen) festhalten, die Lewa al-Quds (beziehungsweise Liwa al-Quds) sei erst Mitte 2013 beziehungsweise im Herbst 2013 entstanden. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle einerseits darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Begriffe "(…)" (vgl. A25 S. 15 und Beschwerde S. 7) beziehungsweise "(…)" im Internet zu keinerlei Resultaten führt. Anderseits ist indessen ebenso anzumerken, dass es das Gericht durchaus als möglich erachtet, dass der Beschwerdeführer von Shabiha-Leuten besucht und es Druckversuche gegeben hat. Ebenso wenig wird die allgemein schwierige Situation im I._______ bestritten. Dies ändert aber nichts an der Unglaubhaftigkeit des Ausmasses der vom Beschwerdeführer behaupteten Schwierigkeiten. 4.4 Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe sich auch in Bezug auf seine Aussage, es sei ihm via seine Schwester ausgerichtet worden, er müsse sich beim Militär melden, in mehrere Ungereimtheiten verstrickt. So habe er in der Anhörung vom 6. Januar 2015 die Kopie eines angeblich als Marschbefehl bezeichneten Dokuments abgegeben und erklärt, Militärangehörige hätten sich "am 1.12." bei seiner Schwester gemeldet und gesagt, er müsse sich "am 1.1.2015" beim Militär melden (vgl. A22 S. 2), während er dann in der Anhörung vom 17. Februar 2015 behauptet habe, seine Schwester habe im September 2014 für ihn einen Marschbefehl für den Reservedienst entgegengenommen (vgl. A25 S. 20). Nach dem Verbleib des Originaldokuments gefragt, habe er angegeben, seine Schwester habe kein Schreiben erhalten, sein Name sei auf einer Liste aufgeführt gewesen (vgl. A25 S. 20). https://www.joshualandis.com/blog/overview-of-some-pro-assad-militias/ https://southfront.org/liwa-al-quds-powerful-pro-government-palestinian-militia-operating-in-aleppo/ https://southfront.org/liwa-al-quds-powerful-pro-government-palestinian-militia-operating-in-aleppo/ https://jamestown.org/%20brief/october-2014-briefs/ https://jamestown.org/%20brief/october-2014-briefs/
D-6040/2016 In der Beschwerde (vgl. S. 10 ff.) wird vorgebracht, die anwesende Hilfswerkvertretung habe am Ende der Anhörung vom 17. Februar 2015 bemerkt, die Übersetzung sei mehrmals ungenau gewesen. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Hilfswerkvertretung zwar bemerkt hatte, die Übersetzung sei "mehrmals ungenau und bezüglich der Verwendung mehrerer Begriffe nicht kohärent zum Dolmetscher der ersten, abgebrochenen Anhörung" gewesen, die Ungereimtheiten aber einerseits auch innerhalb der gleichen Anhörung auftraten und sich andererseits die voneinander abweichenden Daten mit der Übersetzung durch zwei verschiedene Dolmetscher kaum erklären lassen. Im Übrigen wirkt das sich bei den Akten befindende Dokument nicht wie ein Ausdruck aus einer vom Internet heruntergeladenen Liste (vgl. A25 S. 20, Antwort auf die Frage 120), wobei das SEM auch zutreffend bemerkte, es handle sich lediglich um eine Kopie, welcher keine ausreichende Beweiskraft zukommen könne. In Bezug auf die im eingereichten Militärbüchlein integrierte Reservistenkarte stellte das SEM ebenfalls richtig fest, diese weise lediglich darauf hin, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss des Grundwehrdienstes in den passiven Reservedienst eingeteilt worden sei, wobei es sich aber um einen Einteilungsschein und nicht um einen Marschbefehl handle.
Im Übrigen ist hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erhalts eines Aufgebots in den Reservedienst des syrischen Regimes auf die Erwägungen unter Ziff. 5.2 nachfolgend zu verweisen.
4.5 Des Weiteren stellte das SEM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten ebenfalls in wesentlichen Punkten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen.
Tatsächlich gab die Beschwerdeführerin in der BzP an, wegen des Krieges und der damit verbundenen fehlenden Sicherheit in Syrien sowie wegen der Tatsache, dass ihre Kinder – wie ihr Ehemann – in Jordanien keine Aufenthaltsbewilligung erhalten würden, in der Schweiz um Asyl nachsuchen zu wollen. Die in der am 6. Januar 2015, mithin knapp vier Monate später durchgeführten Anhörung erstmals vorgebrachten regimekritischen Aktivitäten ihrer Brüder in Jordanien, deren Inhaftierung sowie die Vorwürfe seitens des Geheimdienstes, sie wolle wie ihre Brüder Unruhe stiften beziehungsweise eine eigene Oppositionspartei gründen (vgl. A21 S. 11 f.), erwähnte sie in der BzP noch mit keinem Wort, was diese Vorbringen nachgeschoben erscheinen lässt.
D-6040/2016 Weder die Hinweise auf den summarischen Charakter der BzP noch die – durch nichts belegten – Ausführungen zu Verfolgungsmassnahmen, denen ein Bruder der Beschwerdeführerin seitens der jordanischen Behörden weiterhin ausgesetzt sein soll (vgl. Beschwerde S. 12 ff.), sind geeignet, zu einer anderen Beurteilung dieses Sachverhalts zu führen, zumal die Beschwerdeführerin in der BzP ebenfalls mehrmals nach weiteren Gründen für ihre Flucht beziehungsweise nach weiteren Gründen, die gegen ihre Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen könnten, gefragt wurde, was sie jedoch verneinte; sie erklärte sogar ausdrücklich, sie sei weder politisch noch religiös aktiv und sie habe in Jordanien nur Schwierigkeiten gehabt, weil ihre Kinder dort kein Aufenthaltsrecht gehabt hätten (vgl. A7 S. 10).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Problematik des (fehlenden oder nur eingeschränkt bestehenden) Aufenthaltsrechts von in Syrien registrierten palästinensischen Flüchtlingen in Jordanien vom Bundesverwaltungsgericht nicht in Frage gestellt wird, weshalb weder die diesbezüglich eingereichten Unterlagen (vgl. A20, Beweismittel 1-4) noch der Hinweis auf das Urteil des BVGer D-1209/2014 vom 14. Juli 2014 zu anderen Erkenntnissen führen können.
Schliesslich bleibt anzumerken, dass, selbst wenn von den Angaben der Beschwerdeführerin ausgegangen würde, diese mangels Intensität nicht geeignet wären, eine asylrelevante Vorverfolgung oder – mangels genügender objektiver Indizien – begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen.
4.6 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
5. 5.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, um den Flughafen von J._______ sei es immer wieder zu Gefechten und Bombardierungen gekommen sei, worunter sie als Bewohner des nahe gelegenen J._______ stark gelitten hätten, ist festzuhalten, dass es sich dabei um Nachteile im Rahmen des Krieges in Syrien handelt, welche aufgrund der fehlenden individuell konkreten Verfolgung der Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind (vgl. dazu auch angefochtene Verfügung S. 7 Mitte). 5.2 Schliesslich ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einberufung in den Reservedienst des syrischen Regimes – ungeachtet der
D-6040/2016 Frage ihrer Glaubhaftigkeit (vgl. oben Ziff. 4.4) – nicht asylrelevant. Ein Einzug als Reservist ist nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren, da es sich beim Militärdienst um eine legitime Bürgerpflicht handelt, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst nach der Einreise in die Schweiz von seiner Schwester erfahren, dass er sich bei den Militärbehörden hätten melden müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer tatsächlich für den Reservedienst aufgeboten worden wäre, würde es im vorliegenden Fall an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung gegen ihn fehlen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft wurde, zumal – wie vorstehend (vgl. Ziff. 4.2 und 4.3) dargelegt – die geltend gemachten Probleme mit Anhängern von dem syrischen Regime nahe stehenden Gruppierungen nicht glaubhaft erscheinen. Somit ist nicht anzunehmen, dass das vom Beschwerdeführer angeblich missachtete Reservistenaufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer aber keine Vorverfolgung hat glaubhaft machen können und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. An dieser Feststellung vermögen die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 11 f.) und in der Stellungnahme vom 7. Februar 2018 nichts zu ändern.
D-6040/2016 Schliesslich ist der Vollständigkeit halber (und unter Berücksichtigung der Bemerkung in der besagten Stellungnahme [vgl. S. 2 oben]) darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in weniger als (…) Monaten (…) Jahre alt werden wird und somit auch im – angesichts der von der Vorinstanz verfügten vorläufigen Aufnahme – sehr unwahrscheinlichen Fall einer baldigen Rückkehr nach Syrien kaum mehr zu befürchten hat, als Reservist für den Militärdienst eingezogen zu werden. 6. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 30. August 2016 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich nicht nur zusätzliche Bemerkungen zur Frage der Zumutbarkeit, sondern praxisgemäss auch Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführenden. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Herkunftsstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-6040/2016 Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird jedoch auf Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden mittels einer am 26. September 2016 ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung belegt worden ist und die Beschwerdeführenden in der Schweiz bis anhin keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind (so dass nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), ist das bis anhin nicht entschiedene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6040/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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