Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.10.2018 D-6032/2018

29 ottobre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,663 parole·~8 min·7

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6032/2018

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A.________, geboren am (…), Tschad, vertreten durch Maître Michel Bise, Avocat, Etude Bise, Huguenin-Dezot, Studer & Planas, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2018 / N (…)

D-6032/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Februar 2016 im Wesentlichen angab, tschadischer Staatsangehöriger zu sein und aus B._______ (…) zu stammen, wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in Libyen von 2009 bis 2011, bis zu seiner Ausreise im November 2013 gelebt habe, dass er seinen Heimatstaat aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen (Arbeitslosigkeit, Armut) verlassen habe, dass er im Rahmen der Anhörung vom 9. Mai 2018 erstmals geltend machte, zwischen dem 15. März 2013 und dem 8. November 2013 aufgrund der Beteiligung an einer Demonstration in seinem Heimatstaat in Haft gewesen zu sein (vgl. SEM-Protokoll A20 S. 7–9), dass das SEM mit Entscheid vom 18. September 2018 (Eröffnung am 20. September 2018) das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist,

D-6032/2018 dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG [SR 142.31]) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, [AuG, SR 142.20]) überdies die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG [vgl. BVGE 2014/26 E. 5]), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachte Haft aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration als nicht glaubhaft erachtete, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der BzP auf

D-6032/2018 konkrete Nachfrage jegliche Schwierigkeiten mit den tschadischen Behörden verneint hatte (vgl. A4 S. 8), ohne plausiblen Grund erstmals anlässlich der Anhörung geltend machte, inhaftiert worden zu sein, dass diese Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu erachten sind, zumal die Schilderung der Haft und der Flucht auffallend unbestimmt und ausweichend ausgefallen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch die Argumentation in der Beschwerde nicht entkräftet werden können, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP die Haft nicht erwähnt, da er keine Kenntnis vom schweizerischen Rechtssystem gehabt und sich vor Behelligungen der tschadischen Behörden gefürchtet habe, sollte er von der erlittenen Haft erzählen, dass sich der Beschwerdeführer auch nicht der Notwendigkeit bewusst gewesen sei, die ihm anlässlich der Anhörung gestellten Fragen möglichst genau und ausführlich zu beantworten, dass diese Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermögen, handelt es sich doch bei der geltend gemachten Haft um das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers und bildete dieses nach eigenen Angaben der hauptsächliche Grund für die Ausreise, weshalb nicht einsehbar ist, warum der Beschwerdeführer anlässlich der BzP auf Nachfrage hin Schwierigkeiten mit den tschadischen Behörden ausdrücklich verneinte, dass in der Beschwerde Bestätigungsschreiben der Vereinigung C.________ vom (…) und der D._______ (….) in Kopie eingereicht wurden, worin in pauschaler Weise die Teilnahme des Beschwerdeführers an den Demonstrationen vom (…) – (…) beziehungsweise dessen Mitgliedschaft zur C.______ bezeugt werden, dass deren Beweiskraft vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund der Tatsache, dass diese lediglich in Kopie vorliegen, als gering einzustufen ist, zumal diese keine näheren Angaben zu den Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten,

D-6032/2018 dass im Übrigen der Inhalt der Bestätigungen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. A20 S. 7 und S. 9) in Widerspruch steht, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Eingang der angekündigten Originalbestätigungen abzuwarten, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen, dass der mit der Beschwerde eingereichte Auszug aus dem Bericht von Amnesty International des Jahres 2017/2018 zur Situation im Tschad mangels eines hinreichenden Sachzusammenhangs mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant ist, dass sich die übrigen Entgegnungen in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen und blossen Behauptungen erschöpfen, dass schliesslich das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat aus ökonomischen Gründen verlassen zu haben, zu Recht als nicht asylrelevant erachtete, dass aus den genannten Gründen das Asylgesuch des Beschwerdeführers von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt wurde, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz rechtmässig angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-6032/2018 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers, welche nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt ist, noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des jungen und gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung und Beziehungsnetz im Heimatstaat (Vater, Geschwister) sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,

D-6032/2018 dass, da die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erscheint, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6032/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

D-6032/2018 — Bundesverwaltungsgericht 29.10.2018 D-6032/2018 — Swissrulings