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Bundesverwaltungsgericht 24.05.2007 D-6030/2006

24 maggio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,350 parole·~17 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 10. Juli 2006 i.S. Vollzug der Wegwe...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6030/2006 zom/umk {T 0/2} Urteil vom 24. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Richterin Nina Spälti Giannakitsas Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu A._______, geboren (...), alias A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 10. Juli 2006 i.S. Vollzug der Wegweisung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (...) 2006 und gelangte via Peshawar nach Islamabad in Pakistan, wo er zunächst zirka fünf Wochen blieb. Am 19. Mai 2006 sei der Beschwerderführer nach Paris geflogen und zwei Tage später per Bahn in die Schweiz eingereist. Am 22. Mai 2006 stellte der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum Z._______ ein Asylgesuch. Dort wurde er vom BFM am 31. Mai 2006 summarisch und am 26. Juni 2006 zu seinen Asylgründen direkt angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, während der Herrschaftszeit von Nadjibullah in Afghanistan hätten diverse Personen aus seiner näheren Verwandtschaft wichtige Ämter im Staat bekleidet. So seien sein Onkel mütterlicherseits, O._______, höchster Richter und sein Vater hochrangiger Offizier in der Armee gewesen. Im Jahre 1992 hätten verschiedene Mujaheddin-Gruppen in Afghanistan die Macht übernommen und viele Morde - unter anderem auch an seinen Familienangehörigen - begangen. Als er zirka vier oder fünf Jahre alt gewesen sei, sei sein Vater in Z._______ von ihm feindlich gesinnten Mujaheddin umgebracht worden, welche vermutungsweise Mitglieder der Sayaf-Gruppe gewesen seien. Die Anhänger Sayafs würden bis heute im Quartier Z._______ herrschen. Sein Onkel O._______ sowie ein weiterer Onkel seien gleichfalls Opfer der Mujaheddin geworden. Im (...) 2006 habe ein Fremder vor ihrem Haus nach ihm gefragt. Sein Nachbar N._______ habe ihm darüber erzählt und auch berichtet, dass weitere Personen in einem unweit parkierten Geländewagen gewartet hätten. Wahrscheinlich habe es sich bei den unbekannten Personen um Anhänger der Sayaf-Mujaheddin gehandelt. Über den Vorfall habe seine Mutter umgehend bei der Polizei Anzeige erstattet, was allerdings keine grösseren Konsequenzen nach sich gezogen habe. Nach zirka zwei Tagen sei der Fremde nämlich wieder an ihrer Haustüre erschienen und habe sich erneut nach der Familie erkundigt. Dieses Mal habe ihr Untermieter U._______ mit dem Unbekannten gesprochen und später die Mutter informiert. Diese habe sofort beschlossen, dass er, der Beschwerdeführer, aus Afghanistan ausreisen müsse. Zwei Tage später habe er daher sein Elternhaus verlassen und sei zirka am (...) 2006 aus seinem Heimatland ausgereist. B. Am 31. Mai 2006 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine Nachbefragung zu dessen Alter, Bildung und familiärem Hintergrund durch. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen volljährig sei. Der Beschwerdeführer erklärte, mit der Annahme der Vorinstanz keine Probleme zu haben. C. Mit Verfügung vom 10. Juli 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftig-

3 keit nicht stand; ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 28. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Infolge dessen sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner verzichtete der Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege auf den Endentscheid. F. Das BFM schloss in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2006 auf Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2006 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Beschwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

4 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Wie bereits in der Zwischenverfügung der ARK vom 7. August 2006 festgehalten wurde, richtet sich die Beschwerde gemäss den Anträgen nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juli 2006, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 4.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). 4.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.

5 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und möglich. 5.1.1 In seinen Erwägungen hält das BFM zunächst fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde. Ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung sei damit zulässig. 5.1.2 Im Weiteren führt das BFM aus, die Rückschaffung des Beschwerdeführers in dessen Heimatland erscheine angesichts der allgemeinen Lage in Afghanistan grundsätzlich als zumutbar. Da in Afghanistan keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, könne trotz Sicherheitsdefiziten in einzelnen Provinzen nicht von einer allgemeinen konkreten Gefährdung der Bevölkerung ausgegangen werden. Der Regierung unter Präsident Karzai sei es gelungen, die Situation im Land insgesamt zu stabilisieren, dies insbesondere durch die Einbindung eines Grossteils der lokalen Machthaber, den Aufbau eines Sicherheitsapparates und die Entwaffnung der Milizen. Die Amtseinsetzung des Parlaments sei ebenfalls ein wichtiger Schritt in Richtung Stabilisierung der Situation im Land. In Sicherheitsbelangen werde die afghanische Regierung weiterhin von der internationalen Schutztruppe ISAF (International Security and Assistance Force) unterstützt und auch die Wiederaufbauteams (Provincial Reconstruction Team PRTs) seien nach wie vor im Einsatz. Die Teilnehmer der internationalen Afghanistan-Konferenz von Anfang 2006 hätten zudem beschlossen, dem Land für weitere fünf Jahre Wiederaufbauhilfe zu gewähren. Ferner sprächen auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland. So habe der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft darlegen können und ernsthafte Zweifel, welche aufgrund von physischen Reifemerkmale entstanden seien, nicht auszuräumen vermocht. Trotz wiederholter Aufforderung habe der Beschwerdeführer keine Identitäts- oder Reisepapiere abgegeben, was die Absicht der Beschwerdeführers erkennen lasse, seine Identität zu verschleiern. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise nach Z._______ nicht nachvollziehbar, ist doch davon auszugehen, dass der Schlepper den Beschwerdeführer für den Fall einer Grenzkontrolle weitaus besser instruiert habe, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Vater anlässlich der Nachbefragung seien vage ausgefallen und seine diesbezüglichen Erklärungen wenig überzeugend. Schliesslich hätten sich die Vorbringen der Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen, was dessen Glaubwürdigkeit zusätzlich erschüttere. Die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit müsse vor diesem Hintergrund stark angezweifelt werden und der Beschwerdeführer habe damit praxisgemäss die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Hinsichtlich der illegalen Reise des Beschwerdeführers von Afghanistan nach Europa sei im Weiteren festzuhalten, dass eine solche in der Regel von Schlepperbanden organisiert werde und viel koste. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie oder Verwandtschaft über entsprechend grosse

6 finanzielle Mittel verfügen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus jung und gesund, und es sei nichts erkennbar, das seinem Wiedereinstieg in die Gesellschaft Afghanistans im Wege stehen würde. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers sei damit zumutbar. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen im Wesentlichen entgegen, angesichts der aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan sei eine Rückkehr dorthin derzeit nicht zumutbar. Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über Afghanistan vom 1. März 2004 sowie vom 3. Februar 2006 wie auch ein Bericht des UNHCR vom April 2005 gäben diesbezüglich näher Auskunft. Von der dortigen Situation sei er persönlich insoweit betroffen, als dass er seit seiner Ausreise keinen Kontakt zur Familie gehabt habe und folglich auch nicht wisse, wo sich Mutter und Schwester aufhalten würden. Vorstellbar sei, dass beide Frauen entführt und der Prostitution zugeführt worden seien, zumal kein männlicher Familienangehöriger zu ihrem Schutz anwesend sei. Sehr wahrscheinlich hätten Mutter und Schwester den Wohnort verlassen. Darüber hinaus sei er nie zur Schule gegangen und könne nur wenig lesen und schreiben. Seiner Mutter habe er beim Schneidern geholfen. Angesichts dieser Umstände sei es für ihn unmöglich, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Zudem sei er nicht volljährig, was von der Vorinstanz jedoch bestritten werde. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ihrerseits daran fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweistmittel, welche eine Änderung ihres Standpunkte rechtfertigen könnten. Hingegen hätten Abklärungen bei den zuständigen deutschen Asylbehörden ergeben, dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren am (...) in Z._______, Afghanistan, am (...) nach Deutschland eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe. Am (...) sei der Asylantrag von den deutschen Behörden abgelehnt worden, worauf der Bescherdeführer am (...) 2006 hätte nach Afghanistan zurückgeführt werden sollen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer indes bereits untergetaucht. 5.4 In seiner Stellungnahme bestätigt der Beschwerdeführer zunächst die vorinstanzlichen Abklärungsresultate betreffend die Asylantragsstellung in Deutschland. Allerdings vermöge er weder die eine noch die andere Identität nachzuweisen. Sicher sei hingegen, dass er in Afghanistan aufgewachsen sei. Eine Rückkehr dorthin sei aber nach wie vor nicht möglich. Er habe seit seiner Ausreise keinerlei Kontakt in seine Heimat und wisse folglich nicht, wohin er gehen könne. Seine Lage sei schwierig. Das mit der Beschwerde beantragte Begehren um vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges werde weiterhin aufrecht erhalten und seine persönliche Situation habe sich seither auch nicht gebessert. Im Gegenteil würden ihn täglich Nachrichten erreichen, gemäss welchen sich seine Lage stetig verschärfe. Ein Urteil in Deutschland wäre zum heutigen Zeitpunkt vielleicht anders ausgefallen.

7 6. 6.1 6.1.1 Wie aus der vorinstanzlichen Verfügung hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Erwägungen des BFM zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung bleiben in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers unangefochten. Die Normen des flüchtlingsrelevanten Non-refoulement- Prinzips (Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) schützen jedoch nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1 A FK erfüllen. Auf abgewiesene Asylbewerber mit fehlender Flüchtlingseigenschaft findet dieses Rückschiebeverbot keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 FK damit rechtmässig. 6.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den als unglaubhaft erkannten Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission, EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. 6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan ist folglich zulässig. 6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt und aus diesem Grund nicht zumutbar ist. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise dem Fehlen einer notwendigen medizinischen Behandlungsmöglichkeit, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 6.2.1 Die ARK hat sich in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hat sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet. In einem weiteren Urteil vom 25. Januar 2006, publiziert in EMARK 2006 Nr. 9, bestätigte und aktualisierte die ARK ihre

8 Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in weitere Provinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar. In die übrigen Provinzen würden hingegen weiterhin militärische Aktivitäten stattfinden und eine permanente Unsicherheit bestehen, weshalb ein Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei. Das Bundesverwaltungsgericht sieht vorderhand keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweisen. 6.2.2 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge ethnischer Tadschike und lebte von seiner Geburt bis zur Ausreise in Z._______. Laut Aussagen des Beschwerdeführers wohnten im Zeitpunkt seiner Ausreise seine Mutter und Schwester im eigenen Familienhaus im Stadtteil Z._______ In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, nach seiner Flucht hätte beide Frauen vermutlich ein schreckliches Schicksal ereilt und es sei sehr wahrscheinlich, dass auch sie den Wohnort verlassen hätten. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht geglaubt werden. Wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt und durch die Abklärungsresultate aus Deutschland bestätigt, entbehrten die geltend gemachten Asylbegründungen, insbesondere aufgrund der zeitlichen Diskrepanz mit dem Aufenthalt in Deutschland, jeglicher Grundlage. Die anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Ausführungen zur Rolle der Mutter bei der angeblichen Ausreise aus Afghanistan im (...) 2006 erweisen sind folglich allesamt als konstruiert und die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zum möglichen Schicksal der Mutter und Schwester bleiben spekulativ und werden weitgehend substanzlos in den Raum gestellt. Den Aussagen des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund kein glaubhafter Kerngehalt abgewonnen werden. Darüber hinaus widerspricht sich der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, wenn er einerseits ausführt, seit vier Jahren keinen Kontakt zu seinem Heimatland zu haben, wenig später hingegen vorbringt, täglich Nachrichten zu erhalten, gemäss welchen sich die Lage in Afghanistan verschärft habe und seine Situation immer schlimmer werde. Nicht nachvollziehbar ist dabei, warum sich der Beschwerdeführer in all dieser Zeit bei denselben unbekannten Quellen nicht auch um Informationen über Mutter und Schwester gekümmert hat. Vor diesem Hintergrund kann daher ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers weiterhin in Kabul leben, wo der Beschwerdeführer auch über weitere Verwandtschaft verfügen dürfte. 6.2.3 Im Weiteren ist der Beschwerdeführer aktenkundig gesund und ledig und selbst unter Annahme seines unglaubhaften Geburtsdatums im (...) mittlerweile volljährig. Sodann darf auch die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten, besitzt seine Familie doch ein eigenes Haus, in welchem die Mutter wohnt und wo sich deren Schneiderei befindet. Einige Zimmer des Hauses sind sogar untervermietet. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer offensichtlich des Schreibens und Lesens hervorragend kundig (vgl. in fliessender Schrift durch den Beschwerdeführer persönlich ausgefülltes Personalienblatt, Akte A2/2, S. 1) und verfügt gemäss eigenen Angaben über langjährige Berufserfahrung als Schneider. Schliesslich gehört er der in Z._______ vorherrschenden ethnischen Gruppe der

9 Tadschiken an. Insgesamt ergeben sich aus den Akten damit keinerlei Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder in seinem Elternhaus bei seiner Familie leben und sich mit deren Unterstützung auch eine wirtschaftliche Existenz wird aufbauen können. Es steht dem Beschwerdeführer folglich offen und ist diesem zuzumuten, sich wieder in Z._______ niederzulassen. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung des Beschwerdeführers zumutbar. 6.3 Der Rückkehr des Beschwerdeführers stellen sich schliesslich auch keine unüberwindlichen Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen. Insbesonderer obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusammenarbeit mir der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes die für eine Rückreise notwendigen Dokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.4 Der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug steht daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist insgesamt zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 – 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N ...) - (...) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Katarina Umegbolu

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