Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 D-6029/2010

31 agosto 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,509 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Dublin

Testo integrale

Abtei lung IV D-6029/2010 {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2010 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Indien, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. August 2010 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6029/2010 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im Januar 2009. Nach Aufenthalten in Litauen, Italien, Österreich, Litauen und Holland gelangte er im Juni 2010 via C._______ und D._______ illegal in die Schweiz, wo er am 10. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2010 zur Person im F._______ machte er insbesondere geltend, er habe sich im Januar 2009 mit seinem Pass und einem litauischen Schengen-Visum nach Litauen begeben, wo er während vier Tagen geblieben sei. Dann sei er mit dem Pass und einem italienischen Schengen-Visum nach Italien geflogen, wo er sich rund zweieinhalb Monate aufgehalten habe, bevor er sich in Richtung Österreich begeben habe. Dort seien ihm die Fingerabdrücke genommen worden. Ausserdem habe man ihn wegen Bauchschmerzen operiert. Nach der Entlassung aus dem Spital sei er drei Monate lang in einem Flüchtlingslager gewesen. Im Oktober 2009 sei er von G._______ nach Litauen ausgeschafft worden. Dort sei er zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach der Freilassung habe er eineinhalb Monate in einem Flüchtlingscamp verbracht, bevor er im April 2010 nach Holland gefahren sei, wo er sich etwa zweieinhalb Monate illegal aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er habe ausser in Österreich und Litauen in keinem anderen Land um Asyl nachgesucht. A.b Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Juni 2010 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit Litauens, Italiens oder Österreichs für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin und gab ihm Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer, er wolle nicht nach Litauen gehen, da dort keine Asylgesuche entgegengenommen würden, und er befürchte, wieder inhaftiert zu werden. Im Gefängnis in Litauen stinke es und man werde geschlagen. Nach Österreich würde er sofort gehen, jedoch nicht nach Italien. B. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und den Eurodac- Treffer vom 13. November 2009 stellte das BFM am 6. Juli 2010 an D-6029/2010 Litauen ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (vgl. Akte A13). Mit Schreiben vom 19. Juli 2010 stimmten die litauischen Behörden einer Übernahme zu (vgl. Akte A16). C. Mit Verfügung vom 20. August 2010 – eröffnet am 23. August 2010 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2010 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Litauen an. Gleichzeitig wurde festgestellt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. August 2010 (Poststempel vom 24. August 2010) beantragte der Beschwerdeführer, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Im Weiteren ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Anweisung des BFM, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. D-6029/2010 E. Mit Verfügung vom 25. August 2010 setzte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung per sofort aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Da es im vorliegenden Verfahren lediglich darum geht, die Voraussetzungen einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Litauen (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-II-Verordnung zu prüfen, ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats und Datenweitergabe an diese nicht einzutreten. D-6029/2010 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7878/2008 vom 31. Dezember 2008). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und weist die Sache - sofern sie den Nichtein tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im Wesentlichen fest, Litauen sei gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in D-6029/2010 einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und habe am 19. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung zugestimmt. Die Rückführung habe - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung) - bis spätestens am 19. Januar 2011 zu erfolgen. Die anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen seien nicht geeignet, die Frage der Zuständigkeit Litauens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern. Litauen sei staatsvertraglich für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Aus den Akten ergäben sich keine konkreten Hinweise, wonach sich dieser Staat nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Die Folge eines Nichteintretensentscheids sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non- Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Litauen. Weder die in Litauen herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Litauens liege vor. Schliesslich hätten Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung. D-6029/2010 5.3 In der Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer als Begründung insbesondere geltend, er wolle in der Schweiz bleiben. In Litauen gebe es nichts Gutes. Er erhalte dort keine medizinische Behandlung und das Asylverfahren sei für Hindus sehr schwierig. Bei einer Wegweisung nach Litauen befürchte er, nach Indien zurückgeschickt zu werden. Dies wolle er nicht, da sein Leben im Heimatland in Gefahr sei. 5.4 5.4.1 Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass er sich im Januar 2009 mit einem litauischen Schengen-Visum nach Litauen begab, wo er sich vier Tage lang aufhielt. Von Oktober 2009 bis April 2010 will er erneut in Litauen gewesen sein. Ausserdem stimmten die litauischen Behörden mit Schreiben vom 19. Juli 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers zu. Der Beschwerdeführer kann somit ohne Weiteres in den Dublin-Staat (Litauen) ausreisen, welcher für die Prüfung seines Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist. 5.4.2 Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nicht nach Litauen zurückgeführt werden, da es dort nichts Gutes gebe, ist entgegenzuhalten, dass Litauen unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass Litauen sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde. Demzufolge ist – entgegen anderslautender Einschätzung in der Rechtsmitteleingabe – nicht davon auszugehen, dass die litauischen Behörden den Beschwerdeführer direkt nach Indien überstellen würden, ohne zuvor sein Asylgesuch zu prüfen. Darüber hinaus stellt der Umstand, in Litauen allenfalls medizinisch schlechter versorgt zu sein als in der Schweiz, kein Wegweisungsvoll zugshindernis dar. Unbesehen der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Gesundheitszustand steht es dem Beschwerdeführer bei eventuell auftretenden Problemen offen, sich an das dafür zuständige medizinische Personal zu wenden. D-6029/2010 Schliesslich vermag er auch aus dem Einwand, wonach man im Gefängnis geschlagen werde, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Sollte er in Litauen inhaftiert werden, ist es ihm – unbesehen der Glaubhaftigkeit des dort angeblich bereits verbrachten Gefängnisaufenthalts – unbenommen, bei allfälligen Übergriffen seitens Dritter um behördlichen Schutz nachzusuchen. Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Litauen in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspekte unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK als zulässig, weshalb vorliegend kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. 6. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die sinngemässen Anträge, das BFM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, sind somit abzuweisen. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). In Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides. Auf die Frage einer drohenden Verletzung des Non-Refoulement-Gebots muss an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. 7.2 Weiter stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls - sofern sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Staaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollten - bei der Ausübung der sog. Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung). D-6029/2010 7.3 Nach dem Gesagten sind die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. 8. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden. 10. 10.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgelt lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 23. August 2010 ausgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6029/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N _______ (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 10

D-6029/2010 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2010 D-6029/2010 — Swissrulings