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Bundesverwaltungsgericht 14.02.2022 D-6028/2020

14 febbraio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,222 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6028/2020

Urteil v o m 1 4 . Februar 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Déborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...).

D-6028/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte – zusammen mit ihrem (Nennung Verwandter) – erstmals am (...) um Asyl in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2012 trat die Vorinstanz in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf diese Asylgesuche nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach B._______. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6596/2012 vom 21. Dezember 2012 abgewiesen. In der Folge kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig in den Iran zurück. B. B.a Am (...) suchte die Beschwerdeführerin erneut um Asyl in der Schweiz nach. Am 29. August 2019 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Sie wurde für die weitere Behandlung ihres Verfahrens dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz zugewiesen. B.b Am 4. September 2019 wurde mit der Beschwerdeführerin das persönliche Dublin-Gespräch gestützt auf Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Begründung der Zuständigkeit sowie zur Darlegung des medizinischen Sachverhalts geführt. Dabei wurde festgehalten, dass am (...) ihre illegale Einreise in C._______ und am (...) ihr Asylgesuch ebendort registriert worden seien. Ihren Angaben zufolge hielten sich ihr Ehemann und ihr (Nennung Verwandter) bereits während (Nennung Dauer) in der Schweiz auf. B.c Mit Entscheid des SEM vom 15. Oktober 2019 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin dem erweiterten Verfahren zugewiesen. B.d Am 9. Oktober 2019 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen einlässlich angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe (Nennung Schuldbildung und berufliche Tätigkeiten). Ihre (Nennung Verwandte) seien in der Gruppe D._______ gegen das Regime aktiv gewesen, indem sie (Nennung Tätigkeit). Diese Aktivitäten seien dann auf-

D-6028/2020 geflogen und ihr Mann habe den (Nennung Verwandte)n in der Folge geholfen, das Land zu verlassen. Ihr (Nennung Verwandter) E._______ habe bei der (Nennung Arbeitgeber) gearbeitet. Sein Stellvertreter sei eine Person gewesen, die auch noch für den F._______ gearbeitet habe. Das habe E._______ jedoch nicht gewusst. Dieser Stellvertreter habe E._______ um ein Handy gebeten, worauf ihm E._______ das Handy seiner Ehefrau – ihre (Nennung Verwandte) – gegeben habe. Da die (Nennung Identifikation) auf dem Handy ihrer (Nennung Verwandte) nicht passwortgeschützt gewesen sei, habe der Stellvertreter von E._______ die von ihrer (Nennung Verwandte) durchgeführten Aktivitäten, wie zum Beispiel Aufnahmen und andere Aktivitäten via (Nennung Plattform) und andere soziale Medien, mitbekommen. In der Folge habe dieser Angestellte des F._______ versucht, ihre (Nennung Verwandte) zu erpressen und sie sogar zu missbrauchen. In dieser Zeit habe sich E._______ auf einer Dienstreise befunden. Es sei ihrer (Nennung Verwandte) gelungen zu fliehen und sich zu einer (Nennung Verwandte) zu begeben, wo sich die Familie getroffen habe. Dort seien sie und ihr Mann von ihrer (Nennung Verwandte) über die Geschehnisse informiert worden. Ferner sei E._______, nachdem er von seiner Dienstreise zurückgekehrt sei und die zuhause aufbewahrten Dokumente zu den Aktivitäten ihrer (Nennung Verwandte) vernichtet habe, durch den F._______ verhaftet worden. In der gleichen Nacht hätten sie entschieden, dass ihre (Nennung Verwandten) den Iran verlassen sollten. Zwei Tage nach deren Ausreise seien zwei Männer und eine Frau in ihre Wohnung eingedrungen, wobei sie von der Frau festgehalten worden sei. Die Männer hätten sich direkt in das Zimmer ihres (Nennung Verwandter) begeben und dort alles durchsucht. Sie sei während dieser Vorgänge bedroht und nach dem Aufenthaltsort ihrer (Nennung Verwandten) gefragt worden. Sie habe sich wie in einem Schockzustand befunden. Die Männer hätten schliesslich (Nennung Gegenstände) ihres (Nennung Verwandter) mitgenommen. Nach diesem Vorfall habe sie sich in der Wohnung nicht mehr wohl gefühlt und den Verdacht gehegt, dass anlässlich der Durchsuchung ein Abhörgerät installiert worden sei. Sie habe deshalb die folgenden (Nennung Dauer) abwechselnd bei (Nennung Verwandter) (...) und ihrer (Nennung Verwandte) gelebt. Etwa (Nennung Zeitpunkt) sei sie dort von ihrem Nachbar (...) angerufen worden, der erzählt habe, dass ein paar Männer in ihre Wohnung eingedrungen und dort ein Chaos angerichtet hätten. Der Nachbar habe sich einmischen wollen, sei jedoch von den Männern weggeschickt worden. Ausserdem habe er bemerkt, dass Leute bereits vorher ihre Nachbarn nach ihrem (Nennung Verwandter) befragt hätten. Sie habe sich gleichentags mit ihrem (Nennung Verwandter) zu ihrer Wohnung begeben und diese in einem chaotischen Zustand vorgefunden, worauf sie sich nicht

D-6028/2020 mehr sicher gefühlt habe. Ihr (Nennung Verwandter) habe den Verdacht geäussert, dass die Leute sie hätten mitnehmen wollen, um an ihre (Nennung Verwandte) heranzukommen. Ausserdem habe ihr (Nennung Verwandter) ihr gesagt, er wolle keine Probleme und in Sicherheit im Iran leben. Dies habe sie enttäuscht und sie in ihrem Ausreiseentschluss bestärkt. Ferner stünden die Gründe für ihr erstes Asylgesuch in keinem Zusammenhang mit den jetzigen Fluchtgründen. Bei einer Rückkehr fürchte sie wegen ihren (Nennung Verwandte)n verhaftet zu werden.

Der Beschwerdeführerin reichte mehrere Beweismittel im Original (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B.e Der Ehemann und der (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin (ebenfalls N [...]) reichten am (...) (Ehemann) und am (...) (Nennung Verwandter) Asylgesuche in der Schweiz ein. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 30. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, ihr Verfahren mit denjenigen ihres Ehemannes (Geschäfts-Nr. D-6025/2020) und ihres (Nennung Verwandter) (Geschäfts-Nr. D-6026/2020) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Ihrer Eingabe legte sie (Aufzählung Beweismittel) bei.

D-6028/2020 E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand bei. Den Antrag auf Vereinigung oder Koordination der Beschwerdeverfahren D-6025/2020, D-6026/2020 und D-6028/2020 hiess sie insoweit gut, als alle drei Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht durch den gleichen Spruchkörper und zeitlich soweit möglich koordiniert behandelt würden. F. Das SEM liess sich innert erstreckter Frist am 11. Januar 2021 zur Beschwerde vernehmen. G. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Schreiben vom 5. Februar 2021.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6028/2020 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie befürchte wegen der politischen Tätigkeiten ihrer (Nennung Verwandte) Probleme mit den Sicherheitsbehörden, könne keine gegen sie gerichtete Verfolgung abgeleitet werden. Die ihr gegenüber ausgesprochenen Beschuldigungen seitens der Sicherheitsbeamten könnten nicht als Androhung von ernsthaften gegen sie gerichtete Konsequenzen gewertet werden. Entsprechendes sei auch ihren Aussagen im Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass sie während der Hausdurchsuchung ernsthafte Nachteile erlitten habe. Die besagten Massnahmen der Behörden hätten ihren Aussagen zufolge nicht ihr gegolten, auch wenn sie sich während der ersten Hausdurchsuchung im Haus befunden habe. Danach habe sie bis zur Ausreise keinen direkten Kontakt mit den Behörden gehabt. Wären die Behörden ernsthaft an ihrer Person interessiert gewesen, wäre es für diese ein Leichtes gewesen, sie an den Wohnorten ihrer Geschwister aufzusuchen. Entsprechendes könne den Aussagen der Beschwerdeführerin jedoch nicht entnommen werden. Vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass sie künftig einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein werde. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten ihrer (Nennung Verwandte) sei festzuhalten, dass ihr

D-6028/2020 (Nennung Verwandter) die politischen Aktivitäten im Iran nicht habe glaubhaft machen können. Bei den exilpolitischen Aktivitäten ihres (Nennung Verwandter) und ihres Ehemannes handle es sich um sehr niederschwellige Tätigkeiten, welche keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalten würden. Allfällige politische Tätigkeiten der (Nennung Verwandte) würden nicht per se zu einer Reflexverfolgung führen. Gegen eine zukünftige Reflexverfolgung spreche auch, dass ihr (Nennung Verwandter) bereits nach einer Woche mangels Beweisen freigelassen worden sei und heute immer noch im Iran lebe. Auch der Umstand, dass ihre (Nennung Verwandte) in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal daraus nicht auf eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung zu schliessen sei. Die Asylgesuche des Ehemannes und (Nennung Verwandter) würden ebenfalls abgelehnt. Die Probleme, welche die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylgesuchs geltend gemacht habe, seien gemäss Aktenlage nicht mehr aktuell. Sie habe nach der Rückkehr in den Iran bis zu den Ereignissen im Jahr (...) keine Probleme mit den Behörden gehabt.

Aus den eingereichten Beweismitteln zum exilpolitischen Engagement (Nennung Engagement) ergebe sich offenkundig kein derart herausragendes Profil, das sie als konkrete Bedrohung für das iranische Regime erscheinen liesse. Ihre Tätigkeiten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Iranern und Iranerinnen in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten anderer exilpolitisch tätigen Iranern und Iranerinnen abheben. Dem eingereichten (Nennung Beweismittel) sei nicht zu entnehmen, dass sie sich dabei besonders exponiert oder eine in der·Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Da sie selber im Iran nie politisch aktiv gewesen und ihr exilpolitisches Engagement niederschwellig sei, könne nicht davon ausgegangen werden, sie würde von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das Regime wahrgenommen und deshalb verfolgt werden. Auch das politische Engagement ihres (Nennung Verwandter) und ihres Ehemannes in der Schweiz vermöge an dieser Einschätzung nicht zu ändern, zumal dieses ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfalte.

Hinsichtlich der im Schreiben vom 17. Oktober 2019 gemachten Behauptung betreffend die Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Rückübersetzung keinerlei Einwände bezüglich Verständigungs- oder Übersetzungsschwierigkeiten geäussert habe. Bei den Anmerkungen, welche sie

D-6028/2020 anlässlich der Rückübersetzung gemacht habe, handle es sich um Ergänzungen und Berichtigungen. Somit habe die Beschwerdeführerin bei der Rückübersetzung Gelegenheit gehabt, allfällige Übersetzungsfehler zu korrigieren, weshalb der im besagten Schreiben angeführte Einwand, der im Übrigen nicht weiter begründet worden sei, als Schutzbehauptung zu werten sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet in der Rechtsmittelschrift, die Aussagen ihres (Nennung Verwandter) seien durchaus als glaubhaft einzustufen. Deswegen bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung für ihre Person. Der Umstand, dass keinerlei Widersprüche zwischen ihren Ausführungen und denjenigen ihres Ehemannes und (Nennung Verwandter) bestünden, sie jedoch das Erlebte jeweils aus ihrer Sicht in ihren eigenen Worten, mit ihren Empfindungen, Gefühlen und Gedankengängen hätten schildern und dabei auch wiedergeben können, wie sie den jeweils anderen wahrgenommen hätten, spreche klar für den Wahrheitsgehalt des Erlebten und gegen eine erfundene, konstruierte Geschichte. Ferner sei dem Vorbringen des SEM, wonach die von E._______ nach kurzer Haft gegen eine Reflexverfolgung spreche, klar zu widersprechen. E._______ sei nur deshalb entlassen worden, weil er nicht auf den Videos zu sehen sei und alle Beweismittel in seinem Haus habe vernichten können. Ferner liefe sie Gefahr, für die Taten ihrer (Nennung Verwandte) verantwortlich gemacht zu werden. Als weibliche Person habe sie nach deren Ausreise das Glück gehabt, nicht sofort verhaftet zu werden. Die Behörden hätten zunächst versucht, ihre (Nennung Verwandte) direkt ausfindig zu machen. Anlässlich der ersten Hausdurchsuchung hätten ihr die Behörden jedoch mehrmals gedroht und versucht, den Aufenthaltsort ihrer (Nennung Verwandte) herauszufinden. Danach sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, in ihrer eigenen Wohnung zu leben. (Nennung Zeitpunkt) später habe eine weitere Durchsuchung stattgefunden, bei der sie nicht anwesend gewesen sei. Da die Beamten bereits in der ersten Durchsuchung alle möglichen Beweismittel beschlagnahmt hätten, müsse davon ausgegangen werden, dass diese Durchsuchung ihrer Person gegolten habe und sie hätte verhaftet werden sollen, um so Druck auf ihre (Nennung Verwandte) auszuüben und sie zu einer Rückkehr zu bewegen oder von weiterem Aktivismus abzuhalten. Da sich bereits ihr (Nennung Verwandter) von ihr abgewendet habe, könne sie im Iran auch nicht auf ihre Familie zurückgreifen, um Schutz zu suchen. Auch müsse damit gerechnet werden, dass sie durch ihre ehemaligen Nachbarn bei den Behörden denunziert würde, um nicht selbst Opfer der Justiz zu werden.

D-6028/2020 4.3 In seiner Vernehmlassung ergänzt das SEM, die Beschwerdeführerin bringe vor, die Familienwohnung im Iran sei mittlerweile wegen der politischen Aktivitäten des (Nennung Verwandter) versiegelt worden. Auf dem eingereichten Video sei die Versiegelung einer Wohnungstür zu sehen. Jedoch stehe angesichts der Ausführungen im angefochtenen Asylentscheid nicht fest, in welchem Zusammenhang die Wohnung versiegelt worden sei. Auch aus den neu eingereichten Beweismitteln ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür. 4.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin an, sie und ihre Angehörigen hätten kürzlich festgestellt, dass ihre Wohnung nach wie vor versiegelt sei, wie dem (Nennung Beweismittel) entnommen werden könne. Es verstehe sich von selbst, dass der Grund der Versiegelung nicht nachgewiesen werden könne; diese behördliche Massnahme reihe sich jedoch als weiteres Puzzlestück in das ganze Bild der geschilderten Ereignisse, weshalb die behördlichen Beweggründe für die Versiegelung auf der Hand lägen. 5. Nachfolgend wäre zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. Art. 3 und 7 AsylG). 5.1 Indessen ist für die weitere Beurteilung folgender Umstand zu berücksichtigen: Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6026/2020 (gleichen Datums wie das vorliegende Urteil) wurde im Verfahren des (Nennung Verwandter) der Beschwerdeführerin festgestellt, dass die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft habe, weshalb eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Das Gericht hob daher die Verfügung vom 29. Oktober 2020 in dessen Verfahren auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Angesichts dieser Sachlage lässt sich nach Einschätzung des Gerichts infolge des engen Sachzusammenhangs mit dem Verfahren des (Nennung Verwandter) eine materiell-rechtliche Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin gegenwärtig nicht durchführen respektive die Frage einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung derselben derzeit nicht abschliessend beurteilen. Zudem erscheint eine koordinierte Behandlung des vorliegenden Verfahrens mit demjenigen ihres (Nennung Verwandter) infolge des engen Konnexes als angezeigt. Da der Beschwerdeführerin – würde das Bundesverwaltungs-

D-6028/2020 gericht nach erneutem Entscheid des SEM betreffend den (Nennung Verwandter) hier selber entscheiden – in dieser Frage eine Instanz verloren ginge, ist die vorliegende Sache zur Neubeurteilung und zwecks koordinierter Behandlung mit dem Asylverfahren ihres (Nennung Verwandter) (N [...]) an das SEM zurückzuweisen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragt wird (Rechtsbegehren 5 der Beschwerdeschrift). Die Verfügung vom 29. Oktober 2020 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist die mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos geworden. 7.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand gemäss Art. 14 Abs. 2 VGKE zuverlässig abschätzen lässt. Der Rechtsvertreter hat eine gemeinsame Beschwerdeschrift für das vorliegende Verfahren sowie für diejenigen des (Nennung Verwandter) und des Ehemannes der Beschwerdeführerin (...) eingereicht. Da davon auszugehen ist, dass für die drei Beschwerdeverfahren jeweils der gleiche Aufwand aufgewendet wurde, ist der Gesamtaufwand auf alle drei Beschwerdeverfahren gleichmässig zu verteilen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) ist die anteilsmässige Parteientschädigung im Umfang eines Drittels – welche von der Vorinstanz zu entrichten ist – vorliegend auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos.

D-6028/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

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