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Bundesverwaltungsgericht 08.02.2016 D-6028/2015

8 febbraio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,741 parole·~14 min·1

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6028/2015

Urteil v o m 8 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2015 / N (…).

D-6028/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am (…) zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er am (…) dem Kanton C._______ zugewiesen. Am (…) wurde er von einem Mitarbeiter des BFM (heute: SEM) in D._______ gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Anlässlich der Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Peul und habe zusammen mit seiner Ehefrau, seiner Tochter, seiner Mutter und zwei jüngeren Brüdern im Quartier E._______ in der F._______ gelebt. Dort habe er während sieben Jahren die Schule besucht und daneben ein Lebensmittelgeschäft betrieben. In seinem Quartier seien Angehörige des Volkes der Malinké in der Mehrheit gewesen, doch hätten sich vor seinem an einer Hauptstrasse liegenden Haus oft jugendliche Peul zum Kaffee- und Teetrinken getroffen und dabei auch politische Angelegenheiten diskutiert. Er selber habe sich nie aktiv politisch betätigt und sei nie Mitglied einer Partei gewesen. Er habe aber Sympathien für die (…) gehabt und versucht, jugendliche Peul von dieser Organisation zu überzeugen.

Im Gefolge eines auf den (…) angesetzten Streiks und einer Demonstration sei es in F._______ zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen ethnischen Peul und Malinké gekommen. Obwohl er sich nicht an den Auseinandersetzungen beteiligt habe, seien (…) vor seinem Haus sitzende Peul von einer Gruppe von Malinké angegriffen worden. Die Peul hätten den Angriff zunächst abwehren können, doch seien in der folgenden Nacht erneut Malinké – offenbar unterstützt von Soldaten – vor seinem Haus erschienen. Es sei zu einem grossen Tumult gekommen, in dessen Verlauf nicht nur sein Haus und sein Laden geplündert und zerstört, sondern auch viele Leute verletzt worden seien. Die Armee sei eingeschritten und habe versucht, die Unruhen mit Tränengas zu beenden. Er habe mit seiner Familie unverzüglich die Flucht ergriffen, doch habe er seine Angehörigen im Chaos aus den Augen verloren. Am darauffolgenden Tag seien im Quartier weitere Geschäfte und Häuser von Peul zerstört und niedergebrannt worden. Er habe bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden, doch habe ihn dieser – aus Angst, selber auch Probleme zu bekommen – nicht länger bei

D-6028/2015 sich aufnehmen wollen. Mit dessen finanzieller Unterstützung habe er Guinea noch (…) an Bord eines Schiffes verlassen und sei auf ihm nicht bekanntem Weg unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Europa gelangt. Am (…) sei er von einem ihm nicht namentlich bekannten Land her in einem Lieferwagen in die Schweiz eingereist.

B. B.a Die zuständige Behörde des Kantons C._______ teilte dem BFM am (…) mit, der Beschwerdeführer sei seit dem (…) unbekannten Aufenthalts, worauf dessen Asylgesuch am (…) als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B.b Am (…) meldete sich der Beschwerdeführer im EVZ G._______, worauf sein Asylverfahren wieder aufgenommen wurde. B.c In der Folge wurde er für den weiteren Aufenthalt des Asylverfahrens erneut dem Kanton C._______ zugewiesen. B.d In einer am (…) im Beisein einer Hilfswerksvertretung durchgeführten "allgemeinen Zusatzabklärung" behauptete der Beschwerdeführer, die Schweiz nie verlassen zu haben. Er habe sich bei einer Freundin in H._______ aufgehalten und nicht gewusst, dass er nicht so lange abwesend sein dürfe. Im Weiteren bestätigte er die von ihm anlässlich der Erstbefragung vom (…) und der Anhörung vom (…) gemachten Aussagen und brachte keine neuen Asylgründe oder Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Es gehe ihm zurzeit gesundheitlich gut; zuletzt sei er vor mehreren Monaten wegen eines gebrochenen Arms beim Arzt gewesen. B.e Der Beschwerdeführer gab den Schweizer Asylbehörden keine Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten. Er habe lediglich eine Identitätskarte besessen, doch habe sich diese in seinem Haus befunden, welches zerstört worden sei. C. Mit Verfügung vom 24. August 2015 – eröffnet am 25. August 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, bis spätestens am 19. Oktober 2015 die

D-6028/2015 Schweiz zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in sein Heimatland zurückgeführt werden könnte. D. D.a Der Beschwerdeführer ersuchte das SEM mit Eingabe vom 14. September 2015 um Erstreckung der angesetzten Ausreisefrist. Zur Begründung führte er aus, im Oktober 2015 fänden in Guinea wichtige Wahlen statt. Je nach Ausgang dieser Wahlen würde sich die Rückkehr in seinen Heimatstaat einfacher oder schwieriger gestalten, weshalb er jetzt, vor den Wahlen, noch keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2015 einreiche, sondern lediglich beantrage, dass die Vorinstanz im Fall einer Verschlechterung der Lage von sich aus ihre Verfügung in Wiedererwägung ziehe.

D.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. September 2015 mit, es sehe sich aufgrund seines Schreibens vom 14. September 2015 nicht veranlasst, die angesetzte Ausreisefrist zu verlängern, und wies gleichzeitig darauf hin, die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs sei vor dem Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 24. August 2015 nicht möglich. E. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. September 2015 wandte sich der Beschwerdeführer gegen die SEM-Verfügung vom 24. August 2015 und ersuchte um "Wiedererwägung" des vorinstanzlichen Entscheids und um Zuerkennung des Schutzes in der Schweiz. Dabei verwies er wiederum auf die bevorstehenden Wahlen sowie auf den Umstand, dass Guinea durch die Ebola-Epidemie geschwächt sei. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 2. Oktober 2015 den Eingang seiner Eingabe vom 26. September 2015. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann stellte es fest, dass die an das SEM gerichtete Eingabe vom 14. September 2015 als sinngemässe, lediglich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung gerichtete Beschwerde und die Eingabe vom 26. September

D-6028/2015 2015 als knapp den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeverbesserung entgegengenommen werde. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten bis zum 20. November 2015 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 13. November 2015 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),

D-6028/2015 kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 5. November 2015 festgehalten wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den vorinstanzlich verfügten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des SEM vom 24. August 2015 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet lediglich die Frage, ob das Staatssekretariat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt (heute: Staatssekretariat) das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

D-6028/2015 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A FK erfüllen. Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.1.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation vom SEM weder als asylrelevant noch als glaubhaft qualifiziert worden war, welche Feststellung auf Beschwerdeebene nicht beanstandet wurde. 5.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

D-6028/2015 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.2.1 In Guinea herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg, und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer in seinen beiden Eingaben vom 14. September 2015 und vom 26. September 2015 erwähnten Präsidentschaftswahlen vom 11. Oktober 2015 ist festzuhalten, dass diese ohne grössere Zwischenfälle verlaufen sind. Nach Gewaltausbrüchen in den Tagen zuvor, welche mehrere Todesopfer gefordert hatten, zeigten die strengen Sicherheitsvorkehrungen und der Aufruf des bisherigen Präsidenten Alpha Condé sowie dessen Herausforderers Celou Dalein Diallo zur Vermeidung von Gewalt Wirkung; es wurden keine blutigen Zwischenfälle gemeldet (vgl. etwa http://www.nzz.ch/international/friedlicher-wahltag-nach-toedlichergewalt-1.18628477 vom 12. Oktober 2015). Auch nach der Verkündigung des Wahlsiegs von Alpha Condé, der Bestätigung der Wahl durch das Verfassungsgericht und der Ernennung der Minister blieb die Lage weitgehend ruhig. Was die ebenfalls erwähnte Ebola-Epidemie betrifft, so hat diese Guinea in der Tat stark betroffen. Indessen erklärte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Guinea, wo im Dezember 2013 nahe der Grenze zu Liberia die Epidemie ausgebrochen war, Ende Dezember 2015 für Ebola-frei (vgl. http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00684/01061/index.html?lang=de oder http://www.bbc.com/news/world-africa-35191676). 5.2.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbesondere in der Person des Beschwerdeführers bestehende medizinische – Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten. 5.2.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte in der "allgemeinen Zusatzabklärung" vom (…) ausdrücklich, dass es ihm gesundheitlich gut gehe. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf allenfalls bestehende beziehungsweise neu aufgetretene gesundheitliche Probleme. 5.2.2.2 Was die ökonomische beziehungsweise berufliche Situation des Beschwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser in seiner http://www.nzz.ch/international/friedlicher-wahltag-nach-toedlicher-gewalt-1.18628477 http://www.nzz.ch/international/friedlicher-wahltag-nach-toedlicher-gewalt-1.18628477 http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00684/01061/index.html?lang=de http://www.bag.admin.ch/themen/medizin/00682/00684/01061/index.html?lang=de http://www.bbc.com/news/world-africa-35191676

D-6028/2015 Heimat nicht nur während sieben Jahre die Schule besucht, sondern auch ein eigenes Lebensmittelgeschäft geführt hat. Sodann verfügt er in seiner Heimatstadt F._______ über ein tragfähiges soziales Netz (gemäss seinen Angaben leben dort nebst seiner Ehefrau und seiner Tochter seine Mutter und zwei jüngere Brüder; vgl. Vorakten BFM A5 S. 5). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr nach Guinea nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird, zumal ihm auch die Möglichkeit offensteht, in der Schweiz finanzielle Rückkehrhilfe zu beantragen. 5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 13. November 2015 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-6028/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6028/2015 — Bundesverwaltungsgericht 08.02.2016 D-6028/2015 — Swissrulings