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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 D-6026/2022

24 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,921 parole·~15 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6026/2022

Urteil v o m 2 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (…).

D-6026/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (N […], N […], N […] und N […]), deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sind (Verfahrensnummern […], […], […] und […]), am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 8. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. März 2018 sowie am 16. Dezember 2020 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 13. Mai 2021 von den bulgarischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden war. C. Im persönlichen Gespräch vom 23. November 2022 orientierte das SEM den Beschwerdeführer über den ihm durch die bulgarischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum er Bulgarien verlassen habe, erklärte er, seine ganze Familie sei in Bulgarien diskriminiert, angegriffen und schlecht behandelt worden. Er selbst habe in Bulgarien nicht studieren können und keinerlei Förderung seiner sportlichen Ambitionen erhalten. Die Trainingsgebühren für seinen Fussballclub habe er selbst bezahlen müssen. Gleiches gelte für allfällige medizinische Behandlungen, da die Familie lediglich für die Krankenversicherung seiner Mutter habe bezahlen können. Zudem gab er an, gesund zu sein. D. Am 9. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 17. November 2022 zu und bestätigten, dass dem Beschwerdeführer in Bulgarien subsidiärer Schutz ("subsidiary protection") gewährt worden sei. F. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember äusserte sich der Beschwerdeführer zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Bulgarien.

D-6026/2022 Er führte dabei im Wesentlichen aus, dass entgegen des Entscheidentwurfes das bulgarische Asyl- und Gesundheitssystem infolge einer Vielzahl ukrainischer Flüchtlinge überlastet sei und die Möglichkeiten psychologischer und psychiatrischer Behandlungen eingeschränkt seien. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dem Beschwerdeführer sei in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden und die dortigen Behörden hätten sich zu seiner Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Asylgesuches durch die Schweizer Behörden mangle. Da er in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung seines Asylentscheides sei denn nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig. Er verfüge in Bulgarien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Personen mit Schutzstatus seien den bulgarischen Staatsangehörigen unter anderem in Bezug auf Zugang zu Sozialhilfe, Krankenversicherung und Arbeitsmarkt gleichgestellt. Zudem würden zahlreiche Hilfsorganisationen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. Bei allfälligen Belästigungen oder Übergriffen durch Drittpersonen könne er sich an die bulgarischen Behörden wenden, die sowohl schutzbereit als auch schutzfähig seien. H. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-

D-6026/2022 schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien durch die bulgarischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ein superprovisorischer Vollzugsstopp sei zu erlassen und die Akten der Vorinstanz seien zu edieren. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zudem sei sein Verfahren mit denen von B._______, C._______, D._______ (N […]), E._______ (N […]), F._______ (N […]) und G._______ (N […]) zu koordinieren. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer unter erneutem Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Bulgarien aus, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Bulgarien ihm im Falle seiner Rückkehr seine grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Trotz seines Schutzstatus sei er völlig auf sich alleine gestellt. Der Zugang zu Sozialleistungen und Wohnraum sei zwar theoretisch gegeben, unüberwindbare bürokratische Hürden würden ihm die Beantragung staatlicher Hilfen faktisch aber verunmöglichen. Eine mangelnde Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt führe in Verbindung mit einer in Bulgarien allgemein xenophoben Grundstimmung dazu, dass es nur den wenigsten Schutzberechtigten gelinge, auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen sei die medizinische und psychiatrische Versorgung von Schutzberechtigten erschwert, da eine medizinische Behandlung eine Krankenversicherung voraussetze, was wiederum eine Meldeadresse bedinge. Institutionelle Diskriminierung und Angriffe aus der Bevölkerung seien zudem weitverbreitet, was der Beschwerdeführer respektive seine Familie denn auch eigens hätten erfahren müssen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-6026/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren D-6026/2022 wird antragsgemäss mit jenen der übrigen Familienmitglieder (F._______ [{…}], E._______ [{…}], G._______ [{…}] und B._______, C._______, D._______ [{…}]) koordiniert. Über deren Beschwerden wird gleichzeitig, aber in separaten Verfahren befunden (vgl. Verfahrensnummern […], […], […] und […]). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf superprovisorische Anweisung der Behörden wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –

D-6026/2022 als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, da die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation des Beschwerdeführers in Bulgarien nicht rechtsgenüglich analysiert habe. 6.2 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz seine Situation in Bulgarien nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Zudem befindet er sich gemäss eigenen Angaben bei bester Gesundheit (vgl. A19/3). Gegenteilige Hinweise finden sich in den Akten keine. Bezeichnenderweise wird denn auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch werden entsprechende Arztberichte eingereicht. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu veranlassen. Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsasso-

D-6026/2022 ziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Bulgariens als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 7.2 Den Akten zufolge wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2021 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt. Zudem haben die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt (vgl. A8/1 und A16/1). Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht. Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-6026/2022 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Bulgarien – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4). Das Gericht geht davon aus, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 9.3.3 Der Beschwerdeführer hat in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen bekommen. Als Schutzberechtigter kann er sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen – insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) –, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU- Mitgliedstaat verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien mitunter schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der

D-6026/2022 Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.3). 9.3.4 Der Beschwerdeführer macht wiederholt pauschal geltend, er sei verschiedentlich diskriminiert und schikaniert worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es bedauerlicherweise keinem Staat gelingt, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Bulgarien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Der Beschwerdeführer wäre somit gehalten, in Bulgarien Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen bulgarischen Behörden ihm den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 9.3.5 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 9.4 9.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Bulgariens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneut lediglich pauschalen Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Bulgarien seien generell schlecht, hat er keine konkreten

D-6026/2022 Hinweise für die Annahme dargetan, dieser Drittstaat würde ihm nach Gewährung des Schutzstatus dauerhaft die ihm gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihm damit nicht, die Legalvermutung umzustossen. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Beschwerdeschrift thematisierten allgemeinen Länderberichte nichts. 9.4.3 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. 9.4.4 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und er dort aufgrund seines Schutzstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6026/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

Versand:

D-6026/2022 — Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 D-6026/2022 — Swissrulings