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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2023 D-6025/2022

24 gennaio 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,389 parole·~17 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6025/2022

Urteil v o m 2 4 . Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Leslie Werne.

Parteien

A._______, geboren (…), und deren Kinder B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Afghanistan, alle vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (…).

D-6025/2022 Sachverhalt: A. Die volljährige Beschwerdeführendführerin suchte gemeinsam mit den beiden minderjährigen Beschwerdeführenden sowie ihren vier volljährigen Kindern (N […], N […], N […] und N […]), deren Verfahren ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht worden sind (Verfahrensnummern […], […], […] und […]), am 3. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 8. November 2022 ergab, dass die Beschwerdeführenden sowie die übrigen Familienmitglieder am 24. August 2016 sowie am 15. September 2020 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatten und ihnen am 13. Mai 2021 von den bulgarischen Behörden subsidiärer Schutz gewährt worden war. C. Im persönlichen Gespräch vom 22. November 2022 orientierte das SEM die Beschwerdeführenden über den ihnen durch die bulgarischen Behörden gewährten internationalen Schutz. Auf Nachfrage zu Gründen, warum sie Bulgarien verlassen hätten, erklärte die volljährige Beschwerdeführerin, dass sie und ihre Familie in Bulgarien diskriminiert, angegriffen und schlecht behandelt worden seien. Sie wolle ihren Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen. Die minderjährigen Beschwerdeführenden erklärten, in der Schule in Bulgarien diskriminiert und schlecht benotet worden zu sein. Auch hätten sie keinen sozialen Anschluss gefunden und seien von ihren Mitschülern schikaniert worden, was das Lehrpersonal wissentlich geduldet habe. D. Am 9. November 2022 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden schriftlich um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. E. Die bulgarischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen des SEM am 16. November 2022 zu und bestätigten, dass den Beschwerdeführenden in Bulgarien subsidiärer Schutz ("subsidiary protection") gewährt worden sei.

D-6025/2022 F. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2022 äusserten sich die Beschwerdeführenden zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und zur Wegweisung nach Bulgarien. Sie führten dabei im Wesentlichen aus, dass die Aussicht nach Bulgarien zurückkehren zu müssen, bei der volljährigen Beschwerdeführerin zu Bluthochdruck geführt habe. Die Reise in die Schweiz sei mit Schwierigkeiten und hohen Kosten verbunden gewesen, weshalb sie dies nicht auf sich genommen hätten, wenn sie und ihre Kinder in Bulgarien Aussicht auf ein anständiges Leben hätten. Stattdessen erwarte sie dort Diskriminierung und keinerlei finanzielle oder medizinische Unterstützung. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Bulgarien zurückgeführt werden könnten. Ferner beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, den Beschwerdeführenden sei in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden und die dortigen Behörden hätten sich zu ihrer Rückübernahme bereit erklärt, weshalb es an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung ihres Asylgesuches durch die Schweizer Behörden mangle. Da sie in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Weiter würden weder die in Bulgarien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihrer Asylentscheide sei denn nicht die Schweiz, sondern Bulgarien zuständig. Sie verfügten in Bulgarien über einklagbare Rechte auf Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Ausbildung, Beschäftigung und medizinischer Versorgung. Personen mit Schutzstatus seien den bulgarischen Staatsangehörigen unter anderem in Bezug auf Zugang zu Sozialhilfe, Krankenversicherung und Arbeitsmarkt gleichgestellt. Zudem würden zahl-

D-6025/2022 reiche Hilfsorganisationen den Schutzbedürftigen ihre Unterstützung anbieten. Bei allfälligen Belästigungen oder Übergriffen durch Drittpersonen könnten sie sich an die bulgarischen Behörden wenden, die sowohl schutzbereit als auch schutzfähig seien. Der Zugang der Beschwerdeführenden zu medizinischer Versorgung sei in Bulgarien gewährleistet, und allfällige gesundheitliche Beschwerden könnten in diesem Land behandelt werden. H. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2022 erhoben die Beschwerdeführenden durch die rubrizierte Rechtsvertretung gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien spezifische Garantien durch die bulgarischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ein superprovisorischer Vollzugsstopp sei zu erlassen und die Akten der Vorinstanz seien zu edieren. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung (inklusive Kostenvorschussverzicht) zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zudem sei ihr Verfahren mit denen von D._______ (N […]), E._______ (N […]), F._______ (N […]) und G._______ (N […]) zu koordinieren. Zur Begründung führten die Beschwerdeführenden unter erneutem Hinweis auf die allgemein schwierige Situation in Bulgarien aus, es lägen ausreichend konkrete Hinweise dafür vor, dass Bulgarien ihnen im Falle ihrer Rückkehr ihre grundlegenden Rechte vorenthalten würde. Trotz ihres Schutzstatus seien sie als besonders verletzliche Personen völlig auf sich alleine gestellt. Der Zugang zu Sozialleistungen und Wohnraum sei zwar theoretisch gegeben, unüberwindbare bürokratische Hürden würden ihnen die Beantragung staatlicher Hilfen faktisch aber verunmöglichen. Eine mangelnde Unterstützung bei der Integration in den Arbeitsmarkt führe in Verbindung mit einer in Bulgarien allgemein xenophoben Grundstimmung dazu, dass es nur den wenigsten Schutzberechtigten gelinge, auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen sei die medizinische und psychiatrische Versorgung von Schutzberechtigten erschwert, da eine medizinische Behandlung eine Krankenversicherung voraussetze, was wiederum eine Mel-

D-6025/2022 deadresse bedinge. Institutionelle Diskriminierung und Angriffe aus der Bevölkerung seien zudem weitverbreitet, was die Beschwerdeführenden denn auch eigens hätten erfahren müssen. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren D-6025/2022 wird antragsgemäss mit jenen der übrigen Familienmitglieder (D._______ [{…}], E._______ [{…}], F._______ [{…}] und G._______ [{…}]) koordiniert. Über deren Beschwerden wird gleichzeitig, aber in separaten Verfahren befunden (vgl. Verfahrensnummern […], […], […] und […]). 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 VwVG). Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie den Antrag auf superprovisorische Anweisung der Behörden wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6025/2022 4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, da die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt habe. So seien weder die belastete volljährige Beschwerdeführerin noch ihre beiden Kinder bezüglich psychischer Leiden abgeklärt worden. Zudem sei unklar geblieben, ob die volljährige Beschwerdeführerin sexualisierter Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Ohnehin habe die Vorinstanz die persönliche Situation der Beschwerdeführenden in Bulgarien nicht rechtsgenüglich analysiert. 6.2 Die Beschwerdeführenden vermengen mit ihrer Kritik an der Einschätzung der Vorinstanz die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihre Situation in Bulgarien nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Ihren Gesundheitszustand betreffend ist denn festzuhalten, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden gemäss ihren eigenen Angaben bei bester Gesundheit sind (vgl. A41/2 und A42/3), während die volljährige Beschwerdeführerin an Diabetes und Hypertonie leidet (vgl. A49/2). Dass diesbezüglich allenfalls Behandlungsbedarf besteht, ist den Akten aber nicht zu entnehmen, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lediglich einer Verlaufskontrolle bedurfte (vgl. a.a.O.). Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, da sie über Kopfschmerzen und konstante Angst geklagt habe, müsse von einem psychischen Leiden

D-6025/2022 oder gar dem Erleben sexualisierter Gewalt ausgegangen werden, ist in keiner Weise nachvollziehbar und als reine Spekulation der Rechtsvertretung zu qualifizieren. Es ist denn auch nicht aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin sich je um entsprechende Abklärungen oder Behandlungen bemüht hätte. Bezeichnenderweise wird denn auch auf Beschwerdeebene dazu weder Näheres vorgebracht noch werden entsprechende Arztberichte eingereicht. Bei dieser Sachlage konnte das SEM zu Recht darauf verzichten, weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden zu veranlassen. Das SEM ist demnach zu Recht von einem ausreichend erstellten rechtserheblichen Sachverhalt ausgegangen; eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist nicht ersichtlich. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. An der Qualifikation Bulgariens als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG hält der Bundesrat seither fest. 7.2 Den Akten zufolge wurde den Beschwerdeführenden am 13. Mai 2021 in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt. Zudem haben die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich und vorbehaltlos zugestimmt (vgl. A19/1 und A35/1). Die Beschwerdeführenden bestreiten dies denn auch nicht. Das Land ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und es bestehen weder objektive Anhaltspunkte noch substanzielle Hinweise für eine drohende Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung des Refoulement-Verbots. 7.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

D-6025/2022 8. 8.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie Bulgarien – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. etwa das Referenzurteil BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 [Griechenland] E. 11.4).

D-6025/2022 Das Gericht geht davon aus, dass Bulgarien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 9.3.3 Die Beschwerdeführenden haben in Bulgarien einen subsidiären Schutzstatus zugesprochen erhalten. Als Schutzberechtigte können sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) berufen – insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], Wohnraum [Art. 32] und medizinischer Versorgung [Art. 30]) –, zu deren Einhaltung Bulgarien als EU-Mitgliedstaat verpflichtet ist. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Bulgarien mitunter schwierig sind; dennoch ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in diesen Staat einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wären. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des bulgarischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, die Schwelle eines entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen (vgl. Urteil des BVGer E-3453/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 8.3). 9.3.4 Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Von einer solchen Situation ist vorliegend jedoch nicht auszugehen. Die medizinischen Probleme der volljährigen Beschwerdeführerin (vgl. E. 6.2 hiervor) sind nicht als derart gravierend zu qualifizieren, dass sie im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien mit dem konkreten Risiko einer ernsten, raschen und unwiderruflichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Wie bereits unter E. 6.2 hiervor dargelegt ist denn auch davon auszugehen, dass die beiden Kinder bester Gesundheit sind, zumal sich in den

D-6025/2022 Akten keinerlei Hinweise auf die pauschal behaupteten psychischen Leiden der minderjährigen Beschwerdeführenden finden. 9.3.5 Die Beschwerdeführenden machen wiederholt pauschal geltend, sie seien Diskriminierungen, Schikanen und teilweise auch Angriffen ausgesetzt gewesen. Zudem wird in der Beschwerde spekuliert, dass für die weiblichen Beschwerdeführenden das Risiko sexueller Gewalt und Zwangsprostitution bestehe. Zwar lässt sie das Geltendgemachte als vulnerabel erscheinen, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse vermag es aber nicht zur Unzulässigkeit der Überstellung nach Bulgarien zu führen. Bedauerlicherweise gelingt es keinem Staat, seine Einwohner jederzeit und überall vor Übergriffen zu schützen. Bulgarien ist indes ein Rechtsstaat, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt. Die Beschwerdeführenden wären somit gehalten, in Bulgarien Anzeige gegen allfällige Täter zu erstatten. Es liegen keine Hinweise vor, dass die zuständigen bulgarischen Behörden ihnen den erforderlichen Schutz oder eine Anzeigeerstattung verweigern würden. 9.3.6 Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zulässig. 9.4 9.4.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 9.4.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Bulgariens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von den Beschwerdeführenden erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die bulgarischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Mit dem erneut lediglich pauschalen Vorbringen, die Aufenthaltsbedingungen in Bulgarien seien generell schlecht, haben die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan,

D-6025/2022 dieser Drittstaat würde ihnen nach Gewährung des Schutzstatus dauerhaft die ihnen gemäss diesen Richtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Insbesondere gelingt es ihnen damit nicht, die Legalvermutung umzustossen. An dieser Einschätzung ändern auch die in der Beschwerdeschrift thematisierten allgemeinen Länderberichte nichts. 9.4.3 Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls, der im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung bildet, erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. Nach einem Aufenthalt von nur wenigen Wochen kann bei den (…) respektive (…) Jahre alten Beschwerdeführenden praxisgemäss nicht von einer fortgeschrittenen Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden, zumal beide Kinder die bulgarische Sprache beherrschen und während mehrerer Jahre in das bulgarische Schulsystem integriert waren (vgl. A41/2 und A42/3). Ohnehin sind die wichtigsten Bezugspersonen der Kinder (noch) die volljährige Beschwerdeführerin sowie die volljährigen Geschwister, deren Beschwerden mit heutigem Datum abgewiesen wurden. Demnach kann die Familie gemeinsam nach Bulgarien zurückkehren. 9.4.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung. 9.4.5 Somit lassen weder die allgemeine Situation in Bulgarien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), nachdem die bulgarischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie dort aufgrund ihres Schutzstatus über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie

D-6025/2022 sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind. Angesichts des vorliegenden Direktentscheids wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-6025/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Leslie Werne

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