Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6025/2008 Urteil v om 1 5 . Augus t 2011 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Anna Kühler. Parteien A._______, geboren B._______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Eberle, Rechtsanwältin, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2008 / N _______.
D6025/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Jahr 2002 oder 2003 auf dem Landweg, lebte anschliessend nach einem zweitägigen Transit durch D._______ während ungefähr vier Jahren E._______, gelangte schliesslich über F._______ und ihm unbekannte Länder am 17. Mai 2006 illegal in einem Auto in die Schweiz und stellte gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ ein Asylgesuch. Am 26. Mai 2006 wurde er im EVZ H._______ summarisch befragt und bekam am 27. Juni 2006 in Begleitung einer Vertrauensperson Gelegenheit, seine Gründe anlässlich der kantonalen Anhörung (Kanton I._______) ausführlich darzulegen. Mit Verfügung vom 30. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger J._______ Glaubens, gehöre der Ethnie K._______ an und stamme aus Ghazni. Im Alter von ungefähr fünf Jahren seien er und seine Schwester zu ihrem Onkel nach Kabul gezogen, nachdem ihre Eltern und ihr Bruder bei Gefechten während des Bürgerkriegs ums Leben gekommen seien. Ihr Onkel in Kabul habe dem Glücksspiel gefrönt und regelmässig Drogen konsumiert. Ungefähr ein Jahr nachdem sie zu ihm gekommen seien, habe der Onkel die Schwester des Beschwerdeführers einem Mann zur Begleichung seiner Spielschulden verkauft und dem Beschwerdeführer mit dem gleichen Schicksal gedroht. Während der folgenden Jahre sei er regelmässig geschlagen, beschimpft und mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst, der Beschwerdeführer könnte jemanden auf diese Zustände aufmerksam machen, habe sein Onkel ihn nur selten aus dem Haus gehen lassen. Nachdem es ihm jedoch eines Tages gelungen sei, sich dem Mann einer ebenfalls in Kabul lebenden Tante anzuvertrauen, habe dieser ihm dabei geholfen, das Land zu verlassen. So sei er über D._______ E._______ gelangt, wo er sich während ungefähr vier Jahren aufgehalten habe. Da er E._______ jedoch über kein Aufenthaltsrecht verfügt und daher befürchtet habe, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden, sei er im Jahr 2002 oder 2003 nach Europa weitergereist. In der Schweiz sei er wegen aus einer Misshandlung des Onkels resultierenden Kiefergelenkschmerzen in ärztlicher Behandlung. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D6025/2008 Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, 17 Jahre alt zu sein, sich aber unter anderem aus einer am 19. Mai 2006 durchgeführter Knochenaltersanalyse ein Skelettalter von mindestens 19 Jahren ergab, gewährte das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 26. Mai 2006 im EVZ H._______ das rechtliche Gehör zum Umstand, wonach Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestehen würden. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Minderjährigkeit grundsätzlich fest. Das BFM ging in der Folge für den weiteren Verlauf des Verfahrens von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus und liess ihm eine Vertrauensperson beiordnen. B. Am 12. April 2007 teilte die Vormundschaftsbehörde L._______ dem Beschwerdeführer mit, dass das pendente Kindesschutzverfahren aufgrund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Mündigkeit abzuschliessen sei. C. Mit Schreiben des BFM vom 18. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 4. August 2008 einen ärztlichen Bericht einzureichen. D. Mit Verfügung vom 20. August 2008 – eröffnet am 22. August 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da die geltend gemachten Übergriffe nicht als asylrelevant zu qualifizieren seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz nach Kabul als zulässig, zumutbar und möglich. Zudem habe es der Beschwerdeführer bis zum Entscheiddatum unterlassen, den eingeforderten ärztlichen Bericht einzureichen. E. Mit Beschwerde vom 22. September 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen
D6025/2008 Aufnahme sowie das Absehen von der Wegweisung. Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Asylgründe und wies auf gesundheitliche Beschwerden (Kiefergelenkschmerzen und ein Trauma) hin. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen ärztlichen Bericht von M._______ vom 15. September 2008 zu den Akten. Er erfülle somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, weshalb ihm die Gewährung von Asyl zu Unrecht verweigert worden sei. Ferner sei von einer Wegweisung abzusehen, zumal er in der Schweiz in ordentlichen Verhältnissen lebe und einer geregelten und bewilligten Arbeit nachgehe. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er einen Teilzeitarbeitsvertrag vom 1. November 2006 sowie einen Anstellungsvertrag vom 10. April 2007 (beide in Kopie) ein. Der Wegweisungsvollzug sei ausserdem weder zulässig noch zumutbar. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Oktober 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte ihn auf, bis zum 4. November 2008 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600. einzuzahlen. G. Der Kostenvorschuss ging am 31. Oktober 2008 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D6025/2008 Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2. Das Bundesamt begründete seine Verfügung vom 20. August 2008 im Wesentlichen damit, dass die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit seinem Onkel nicht asylrelevant seien. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig sei und daher in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Onkel mehr stehe, weshalb keine weiteren Übergriffe zu erwarten seien. Zudem seien die Behörden in Kabul gemäss Erkenntnissen des BFM grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig, wodurch es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar und möglich sei, diese um Schutz zu ersuchen. Folglich genügten die geltend gemachten Übergriffe mangels Asylrelevanz den Anforderungen
D6025/2008 an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 2.3. Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde, eine solche Einschätzung sei einseitig und entspreche nicht der Wahrheit. So gehe vom Onkel – trotz des mittlerweile nicht mehr bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses – immer noch eine Gefahr aus, zumal der Beschwerdeführer sich ihm widersetzt und die Flucht ergriffen habe. Diese Einschätzung erscheine umso wahrscheinlicher, als der Onkel damit rechnen müsse, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die Behörden über die Übergriffe und den Verkauf seiner Schwester informiert habe. Das BFM verkenne daher den permanenten psychischen Druck, unter dem der Beschwerdeführer in Afghanistan stehen würde. Des Weiteren habe er gesundheitliche Probleme. Somit habe die Vorinstanz ihm die Gewährung von Asyl in der Schweiz zu Unrecht verweigert. 2.4. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, von seinem Onkel in Kabul schlecht behandelt worden zu sein. Insbesondere habe ihn dieser beschimpft, geschlagen und ihm wiederholt gedroht, ihn zu verkaufen oder umzubringen. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, auch heute noch im Falle einer Rückkehr nach Kabul durch seinen Onkel gefährdet zu sein, weshalb sich die Frage stellt, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung hat. Diese Frage kann jedoch mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. Die geltend gemachten Vorbringen sind nämlich – wie die Vorinstanz wenigstens im Ergebnis zu Recht feststellte – flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) motivierte Verfolgung geltend macht. Aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, einzig der Charakter des Onkels, respektive dessen Spielsucht und Drogenkonsum, sei Grund für das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhalten des Onkels (vgl. A 1/10 S. 5, 6; A 16/16 S. 8). Da es – wie soeben aufgezeigt – im vorliegenden Fall an einem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG fehlt, kann darauf verzichtet werden, im Asylpunkt auf das Argument der Vorinstanz, wonach die Behörden in Kabul bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in der Lage sein würden, diesen vor den Übergriffen seines Onkels zu schützen, einzugehen. Der
D6025/2008 Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen sein werden. 2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch im Ergebnis somit zu Recht abgelehnt. 3. 3.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, BVGE 2008/34 E. 9.2). 4. 4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufolge vor der Einreise in die Schweiz längere Zeit illegal E._______ aufgehalten. Nachdem den Akten keinerlei Hinweise auf einen geregelten Aufenthaltsstatus oder ein Beziehungsnetz in diesem Drittstaat zu entnehmen waren, hat das BFM zu Recht die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Heimatstaat Afghanistan geprüft. 4.3. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
D6025/2008 Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 4.4. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten. 4.5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.5.1. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Lage in einem vor kurzem ergangenen, zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011). Das Gericht stellt dort zusammenfassend fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
D6025/2008 qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe, aufgrund der Vermutung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation (vgl. a.a.O. E. 9.9.1 f.). 4.5.2. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Ghazni, wuchs aber ungefähr seit seinem fünften Lebensjahr bei seinem Onkel in Kabul auf. Gemäss der soeben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird ein Wegweisungsvollzug in die Provinz Ghazni nicht in Betracht gezogen. Hingegen geht das Bundesverwaltungsgericht im zitierten Urteil nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul aus. 4.5.3. Bei dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Kabul aufgrund einer individuellen Prüfung der Verhältnisse zuzumuten ist. Die Bejahung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte Wohnsituation voraus (vgl. das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E7625/2008 vom 16. Juni 2011 E. 9.9.2 mit Verweis auf EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 cc).
D6025/2008 4.5.4. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, ursprünglich aus Ghazni zu stammen und im Alter von ungefähr fünf Jahren zu seinem Onkel in Kabul gebracht worden zu sein, nachdem seine Eltern und sein Bruder ums Leben gekommen seien. Der spielsüchtige und oftmals unter Drogeneinfluss stehende Onkel habe die Schwester des Beschwerdeführers verkauft, weshalb er zur Zeit deren Aufenthaltsort nicht kenne. Er selber habe bis zur Ausreise bei diesem Onkel gewohnt, wo er regelmässig misshandelt und mit dem Tod bedroht worden sei. In Kabul wohne ferner eine Tante. Seine Grosseltern seien mittlerweile verstorben. Da ihn sein Onkel in Kabul nur selten aus dem Haus habe gehen lassen, habe er weder Schulbildung genossen, noch eine Ausbildung absolviert, sondern sei Analphabet geblieben. E._______ habe er während vier Jahren als Hilfskoch gearbeitet. 4.5.5. Diese Angaben wurden vom BFM nicht in Zweifel gezogen. Es führte jedoch aus, die Situation des Beschwerdeführers spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal er mehrere Jahre in Kabul gelebt habe und dort über Verwandte verfüge, welche ihm gut gesinnt seien. Zudem könne er auf eine mehrjährige Arbeitserfahrung zurückgreifen, die ihm bei der Reintegration und der wirtschaftlichen Sicherung seiner Existenz helfen werde. 4.5.6. Diesen Erwägungen entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die Bedrohung in Kabul durch seinen Onkel sei nach wie vor vorhanden, auch wenn inzwischen kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden mehr bestehe. Das BFM habe in seinem Entscheid seine gesundheitlichen Beschwerden zu wenig berücksichtigt. So sei es ihm bis zum Entscheiddatum nicht möglich gewesen, den vom BFM eingeforderten ärztlichen Bericht einzureichen, zumal er bis dahin arbeitshalber keinen Arzttermin habe wahrnehmen können. Dem mit der Rechtsmitteleingabe eingereichten Bericht vom 15. September 2008 sei jedoch zu entnehmen, dass er sowohl an Kiefergelenkschmerzen als auch an einem Trauma leide und der behandelnde Zahnarzt die Weiterbehandlung der Beschwerden in der Schweiz als notwendig und angemessen erachte. Ferner sei sein angeschlagener gesundheitlicher Zustand nicht zuletzt auch auf die Angst vor einer Rückweisung zurückzuführen. Im Weiteren führe er in der Schweiz ein geordnetes Leben und gehe einer bewilligten Arbeit nach.
D6025/2008 4.5.7. Vorweg ist zu bemerken, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach er in der Schweiz ein geordnetes Leben führe, nicht entscheidwesentlich ist, da es bei der Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss nicht um die Beurteilung der Situation der Asylsuchenden in der Schweiz, sondern der Situation im Herkunftsland geht (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a S. 148, mit weiteren Hinweisen). Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im eingereichten ärztlichen Bericht vom 15. September 2008 eine beginnende Kiefergelenksarthrose diagnostiziert wird. Die aktuellen Beschwerden seien auf ein Trauma zurückzuführen, wobei der behandelnde Zahnarzt hier von einem Trauma im medizinischen Sinn, d.h. von einer Wunde, Verletzung oder Schädigung des Körpers gesprochen haben dürfte und nicht, wie vom Beschwerdeführer interpretiert, von einem Trauma im psychologischen Sinn. Als Behandlung wird eine Schienentherapie zur Entlastung des Kiefergelenks vorgeschlagen. Ohne eine solche Behandlung sei mit einer progressiv zunehmenden Schmerzsymptomatik und einer Verstärkung der Arthrose zu rechnen. Daraus ergibt sich, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leiden keinen schwerwiegenden oder gar existenzbedrohenden Charakter hat und daher für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entscheidwesentlich ist. Die Frage nach einer allfälligen Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat des Beschwerdeführers kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz verfügt der Beschwerdeführer in Afghanistan über kein tragfähiges soziales Netz. Zwar trifft es zu, dass er während einiger Jahre in Kabul lebte, jedoch stammt er ursprünglich aus Ghazni und verfügt eigenen Angaben zufolge in Kabul nur über eine Tante und den Onkel, bei dem er seit ungefähr seinem fünften Lebensjahr aufwuchs. Der Beschwerdeführer wurde von seinem Onkel während mehrerer Jahre in gravierender Form vernachlässigt, weshalb ihm die Rückkehr zu diesem Onkel in keiner Weise zugemutet werden kann. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er zu seiner in Kabul lebenden Tante und deren Ehemann stets ein gutes Verhältnis hatte, so organisierte letzterer etwa seine Ausreise. Jedoch kann aufgrund der Tatsache, wonach seine Tante und deren Mann zwar die Ausreise organisierten, ihn aber nicht bei sich wohnen liessen, die Wohnsituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr
D6025/2008 keineswegs als gesichert betrachtet werden. So führte der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der kantonalen Anhörung aus, jeder habe auf sich selber achten müssen, weshalb man ihm nie angeboten habe, bei der Tante zu wohnen (vgl. A 16/16 S.10). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf die fehlende Schul und Berufsbildung sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt selbständig verdienen könnte. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache, wonach der Beschwerdeführer E._______ während vier Jahren als Hilfskoch arbeitete und in der Schweiz erwerbstätig ist, nichts. Zudem reiste der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Alter von ungefähr dreizehn Jahren aus Afghanistan aus und hat folglich einen grossen Teil seiner Jugend im Ausland verbracht, was eine Reintegration im Heimatstaat zusätzlich erschweren dürfte. Weitere Bezugspersonen, welche ihn in Kabul allenfalls unterstützen könnten, sind nicht aktenkundig. Daher läuft der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kabul Gefahr, in eine existenzielle Notlage zu geraten. 4.6. Zusammenfassend ist angesichts der gesamten Umstände festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 5. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 20. August 2008 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind mit dem am 24. September 2008 geleisteten
D6025/2008 Kostenvorschuss von Fr. 600. zu verrechnen und der Saldobetrag von Fr. 300. ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), ist dieser anteilsmässig auf Fr. 700. (inklusive Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Vorinstanz zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
D6025/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 20. August 2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 300. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 700. festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Anna Kühler Versand: