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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2016 D-6024/2014

4 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,732 parole·~19 min·3

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. September 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6024/2014

Urteil v o m 4 . März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch Ozan Polatli, Advokat, c/o Advokatur Gysin + Roth, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), (vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 16. September 2014 / N (…).

D-6024/2014 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 19. September 2013 und gelangte am 29. September 2013 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 2013 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörung vom 18. Juni 2014 durch das BFM machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Kurdin sunnitischen Glaubens und in N._______ in der Provinz Al-Hasaka geboren. Im Alter von fünf Jahren sei sie mit ihrer Familie nach O._______ umgezogen, im Jahre 2003 der Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) beigetreten und in der Folge für die Frauenorganisation innerhalb der Partei tätig gewesen. Im Jahre 2009 sei sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten festgenommen, während zweier Jahre inhaftiert, in der Haft geschlagen und 2011 im Rahmen einer Amnestie freigelassen worden. Nach ihrer Entlassung sei sie wie auch ihre Familie weiterhin von den Behörden belästigt und unter Druck gesetzt worden. Nachdem sie sich bereits zuvor mehrmals in den Irak begeben habe, sei sie am 19. September 2013 illegal in die Türkei ausgereist und über Frankreich in die Schweiz gelangt, wo sie am 29. September 2013 angekommen sei. In der Schweiz sei sie heute Parteivorsteherin der PYD und in dieser Funktion politisch aktiv. A.b Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Parteibestätigung der PYD, Kopien des Familienbüchleins und einer Haftbestätigung ihrer Rechtsanwältin in Syrien sowie diverse Fotos zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 16. September 2014 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin fest, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz an, stellte fest, die Wegweisung der Beschwerdeführerin werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der syrische Sicherheitsdienst habe von ihr verlangt, sich täglich auf dem Posten in O._______ zu melden. Trotzdem habe sie weiterhin an Versammlungen teilgenommen. Weil die Behörden von diesen Tätigkeiten erfahren

D-6024/2014 hätten, sei sie weiterhin von diesen belästigt worden. Deshalb habe sie sich von August 2012 bis zu ihrer Ausreise in P._______ bei einem Bruder, einer Schwester und anderen Personen aufgehalten. Ihre angeblichen politischen Tätigkeiten zwischen 2011 und 2013 habe sie anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr habe sie angegeben, nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre 2011 sei sie infolge gesundheitlicher Probleme, namentlich auf Grund von Rückenschmerzen, nicht mehr politisch tätig gewesen. Als Grund für ihre Ausreise im Jahre 2013 habe sie einmal die gesundheitlichen Probleme ihres in der Schweiz lebenden Bruders, an anderer Stelle die allgemeine Lage in Syrien und schliesslich den Umstand genannt, dass sie selbst sich in Syrien nicht habe behandeln lassen können, weil es zu wenig Medikamente gegeben habe. Auf Vorhalt hin habe sie zunächst ausweichend angegeben, sie habe nach ihrer Entlassung aus der Haft für ein paar Monate mit ihren politischen Tätigkeiten aufgehört. Auf erneuten Hinweis auf die krass widersprüchlichen Angaben habe sie abermals ausweichend ausgeführt, sie sei nach ihrer Entlassung nicht mehr ganz so aktiv gewesen wie früher. Damit habe sie aber nicht begründen können, weshalb sie die oben erwähnten Vorbringen erst im späteren Verlauf der Anhörung geltend gemacht habe.

Die Schilderungen der geltend gemachten Verfolgungssituation seien zudem äusserst vage und unsubstanziiert ausgefallen. So habe die Beschwerdeführerin in der freien Schilderung ihrer Asylgründe zunächst pauschal und zeitlich völlig durcheinander angegeben, sie habe Drohungen seitens der Regierung erhalten, ihre Familie sei belästigt und ihr Bruder immer wieder mitgenommen worden. Sie selbst habe vier Monate in Einzelhaft zugebracht, sei geschlagen worden und habe Folterungen gesehen. Auf mehrmalige Nachfrage habe sie dann plötzlich eine zuvor nie geltend gemachte Forderung der Behörden erwähnt. Demnach hätte sie an Demonstrationen teilnehmen und den Behörden die Teilnehmenden melden müssen, um auf diese Weise deren Verhaftung zu ermöglichen. Ganz abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin diese Vorkommnisse ohne zwingenden Grund erst an dieser Stelle geltend gemacht habe, sei auch ihre angebliche Antwort auf die geltend gemachte Forderung der Behörden völlig realitätsfremd ausgefallen. Sie habe nämlich dem syrischen Sicherheitsdienst als Grund für ihre Verweigerung der Kooperation ganz einfach mitgeteilt, sie werde Syrien demnächst ohnehin verlassen. Dass eine solche Begründung von den syrischen Behörden geduldet würde, widerspreche derart der allgemeinen Erfahrung, dass es sich erübrige, näher darauf einzugehen.

D-6024/2014 Im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung zwischen 2011 und 2013 habe die Beschwerdeführerin sodann auch widersprüchliche Angaben zu ihren Wohnorten gemacht und sei nicht in der Lage gewesen, die widersprüchlichen Angaben auf Vorhalt hin zu klären. Auch bezüglich ihrer Aufenthalte im Irak habe sie sich mehrmals widersprochen. In der BzP sei zunächst die Rede von einem einwöchigen Irakbesuch im Jahre 2003 gewesen. Wenig später habe sie von einem einmonatigen Irakaufenthalt im August/September 2011 gesprochen. Eine dritte Version habe sie anlässlich der Direktanhörung geliefert, machte sie doch geltend, sie sei im November 2011 aus der Haft entlassen worden, eine Woche später in den Irak gereist und im Dezember 2011 nach Syrien zurückgekehrt. Auf Vorhalt hin habe sie die Widersprüche nicht auszuräumen vermocht und stattdessen von einer vierten Irakreise im Jahre 2013 gesprochen. Auf Grund all dieser nachgeschobenen, widersprüchlichen, nicht hinreichend begründeten und realitätsfremden Angaben könne das angebliche politische Engagement der Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 2011 und 2013 sowie die damit verbundenen Behelligungen seitens der syrischen Behörden nicht geglaubt werden. Es erübrige sich daher, näher auf weitere Ungereimtheiten bezüglich der Vorbringen einzugehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand.

Aufgrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen betreffend die Zeit zwischen 2011 und 2013 bestünden auch erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten politischen Tätigkeit für die PYD von 2003 bis 2009. Dennoch sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben im Jahre 2011 durch eine Amnestie aus der Haft entlassen worden sei. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden kein weiteres Interesse an der Verfolgung ihrer Person gehabt hätten. Somit sei in ihrem Fall eine begründete Furcht vor weiteren behördlichen Massnahmen klar zu verneinen. Vor diesem Hintergrund seien diese Vorbringen asylrechtlich nicht relevant. Es erübrige sich, näher auf diesbezüglich vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Eine spätere Geltendmachung bleibe vorbehalten.

Des Weiteren mache die Beschwerdeführerin geltend, sie sei heute Parteivorsteherin der PYD in der Schweiz und in dieser Funktion aktiv. Aufgrund ihrer wenig substanziierten Angaben zu ihrer angeblichen Führungsposition innerhalb der PYD werde zwar stark angezweifelt, dass sie heute eine derart wichtige Funktion in der Partei innehabe, doch stehe trotzdem fest, dass sie in der Schweiz für die PYD aktiv sei, was auch die eingereichten

D-6024/2014 Beweismittel belegten.

Nach Prüfung ihrer Akten und im Sinne einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass sie aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gemäss Art. 54 AsylG werde indessen Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG würden. Nach dem Gesagten erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz. Diese Aktivitäten stellten daher subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG dar, weshalb ihr Asylgesuch abzulehnen sei.

Weil die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG angewandt. Deshalb erachte das BFM im vorliegenden Fall den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- bzw. Heimatstaat oder einen Drittstaat im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin sei demzufolge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 liess die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung eine Beschwerde einreichen und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Es seien die Dispositivziffern 2 und 3 der Verfügung vom 16. September 2014 aufzuheben. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin sei gutzuheissen und ihr Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu gewähren. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

D-6024/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 des AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2–4 das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.

D-6024/2014 Kein Asyl wird Flüchtlingen namentlich dann gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG). 3.2 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in den Jahren 2009 bis 2011 im Gefängnis Q._______ zu Damaskus eingesperrt gewesen. Sie sei damals gefoltert worden. Dies werde durch zwei Arztberichte untermauert, welche umgehend nachgereicht würden. Die Folgen der Folter seien nämlich offensichtlich, und sie habe erkennbar Mühe beim Gehen. Es könne nicht sein, dass ihr nicht geglaubt werde, nur weil sie in ihrem freien Bericht nicht exakt habe beschreiben können, was sie vor rund drei Jahren gemacht habe. Niemand könne chronologisch perfekt erzählen, was er vor rund drei Jahren in welchem Monat gemacht habe. Auch sie selbst könne dies nicht, weil sie nach ihrer Flucht in die Schweiz erschöpft gewesen sei und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe. Anstelle der punktuellen Betrachtungsweise der Vorinstanz müssten die Gesamtumstände beurteilt werden, um zu einer korrekten Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu kommen. Demgegenüber habe die Vorinstanz ihre Vorbringen teilweise falsch interpretiert. So habe sie auf die Frage 62 des Anhörungsprotokolls nicht gesagt, sie habe ihre

D-6024/2014 Ausreise den syrischen Behörden angekündigt. Das sei ein Entschluss gewesen, den sie für sich getroffen und selbstverständlich nicht den Behörden mitgeteilt habe. Es sei davon auszugehen, das BFM würde seine Einschätzung zur Glaubhaftigkeit bei richtiger Würdigung der Vorbringen revidieren müssen. Darüber hinaus habe die Vorinstanz nicht dargelegt, welche Vorbringen sie nachgeschoben habe. Die Vorinstanz habe sogar die Führungsposition der Beschwerdeführerin in der PYD Schweiz angezweifelt, obwohl praktisch jeder kurdische Syrer in der Schweiz die Beschwerdeführerin kenne. Sie sei nicht nur wegen ihres politischen Engagements in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen, sondern auch aufgrund ihres langjährigen politischen Engagements und ihrer Verfolgung zum Zeitpunkt der Flucht aus Syrien. Ohne ihre exponierte politische Stellung innerhalb der PYD in Syrien wäre sie wohl kaum sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz in eine solch verantwortungsvolle Position gewählt worden. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerdeschrift vom 17. Oktober 2014 in Aussicht, zwei namentlich aufgeführte Arztberichte "umgehend" nachzureichen, um mit ihnen die Folterungen während ihrer zweijährigen Haft nachzuweisen. Sie sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen, weshalb zum einen davon auszugehen ist, ihr Inhalt wäre der Sache der Beschwerdeführerin nicht zuträglich gewesen. Zum anderen käme diesen Arztzeugnissen selbst bei Wahrunterstellung der geltend gemachten Haft und der Folterungen keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, zumal die Beschwerdeführerin – in diesem Punkt wenigstens widerspruchsfrei – geltend machte, sie sei aufgrund einer Amnestie auf freien Fuss gesetzt worden. Dementsprechend waren die syrischen Behörden an einer Verfolgung der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr interessiert, weshalb die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist. Die Gewährung von Asyl stellt nämlich keine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht dar. Nach dem Gesagten erübrigt es sich vorliegend, die Beschwerdeführerin zur Nachreichung der Arztberichte aufzufordern, weil weitere Beweiserhebungen keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln und mithin zu keinem anderen Prüfungsergebnis zu führen vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84). 4.3 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen aus verschiedenen Gründen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.

D-6024/2014 4.3.1 Zum einen ergibt sich dies bereits aus den Schilderungen des Reisewegs durch die Beschwerdeführerin. Diese lassen mit aller Deutlichkeit erkennen, dass sie überhaupt nicht daran denkt, sich bei ihren Schilderungen an der Wahrheitspflicht zu orientieren: Sie machte etwa anlässlich der BzP geltend, am 19. September 2013 habe sie mit Hilfe eines Schleppers die Grenze zur Türkei zu Fuss passiert und sei von dort aus in einem Bus nach Istanbul gelangt. Für kurze Zeit habe sie ihre Reise in einem Personenwagen fortgesetzt und sei anschliessend auf der Ladebrücke eines Lastwagens in die Schweiz gelangt (A7/11 Ziff. 5.02 S.6). Einen Reisepass habe sie zeitlebens nie besessen oder beantragt (A7/11 Ziff. 4.02 S. 5). Im späteren Verlauf der BzP konfrontierte der Befrager die Beschwerdeführerin mit dem Resultat eines Fingerabdruckvergleichs, indem er ihr vorhielt, sie habe unter anderem Namen und mit einem irakischen Pass ein französisches Visum beantragt, aber nicht erhalten. Nachdem ihr der Befrager zusätzlich mitgeteilt hatte, er verfüge für diesen behaupteten Sachverhalt über Beweise, führte sie aus, sie habe einen gefälschten irakischen Pass bekommen, den ihr Schlepper organisiert habe und der bei diesem verblieben sei. Sie habe aus Angst nicht darüber gesprochen (A7/11 Ziff. 9.01 S. 8/9).

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Direktanhörung vom 18. Juni 2014 geltend, sie sei von Syrien in den Irak gereist und von diesem Land aus nach Paris geflogen. Ihre Ausführungen zur Reise auf dem Landweg, die sie anlässlich der BzP geltend gemacht habe, seien von ihr auf Anweisung und Druck des Schleppers vorgebracht worden. Dieser habe sie bedroht und ihr Angst eingeflösst: "Wenn ihr das nicht so sagt und wieder zurückkehrt, werden wir euch töten". Auf die Frage des Hilfswerkvertreters, ob sie somit nicht über die Türkei gereist sei, führte sie in einer weiteren Anpassung des Sachverhalts aus, vom Irak aus seien sie für ein/zwei Stunden in ein arabisches Land gegangen. Sie habe das Land nicht gekannt. Von diesem unbekannten Land aus sei sie nach Paris geflogen (A20/19 F113 ff. S. 16).

Wie sich aus dieser Gegenüberstellung ergibt, entsteht bezüglich der Reiseroute der Beschwerdeführerin (Türkei, Irak, unbekanntes arabisches Land) parallel zur Verfahrensdauer zunehmend Unklarheit. Im Übrigen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, dem Befrager zu offenbaren, wie sie mit dem angeblich gefälschten irakischen Reisepass, der kein französisches Visum enthalten habe, doch in Frankreich einreisen konnte. Den für den Flug tatsächlich verwendeten Reisepass konnte sie den schweize-

D-6024/2014 rischen Behörden bezeichnenderweise nicht abgeben. Die stereotype Begründung der Beschwerdeführerin, dieser sei bei ihrem Schlepper verblieben, vermag nicht zu überzeugen, bedarf doch niemand eines Schleppers, um einen Flug zu absolvieren. Diese zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise zu dem dabei verwendeten Reisepapier lassen gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zu (EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). 4.3.2 Dies bestätigt sich auch in vorliegendem Fall, finden sich doch auch beim Lebenslauf oder der geltend gemachten Verfolgungssituation zahlreiche Widersprüche, chronologische Unstimmigkeiten und wirklichkeitsfremde Vorbringen. Bereits die einigermassen anspruchslose Frage anlässlich der BzP, ob sie vor ihrer Reise in die Schweiz schon einmal im Ausland gewesen sei, konnte die Beschwerdeführerin nicht widerspruchsfrei beantworten, zumal sie nicht bei ihrer ursprünglichen Antwort blieb (A7/11 Ziff. 2.04 S. 4), sondern im Laufe der Befragungen zunehmend weitere Auslandaufenthalte im Irak erwähnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Auch in Bezug auf den Ausreisegrund äusserte sich die Beschwerdeführerin krass widersprüchlich. Den Ausführungen anlässlich der BzP ist in diesem Zusammenhang insbesondere zu entnehmen, sie sei nach der Haftentlassung nicht weiterhin politisch tätig gewesen, weil sie gesundheitliche Probleme gehabt habe; direkter Anlass für ihre Ausreise seien der Medikamentenmangel sowie die fehlenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat gewesen (A7/11 Ziff. 7.01 S. 8). Demgegenüber nehmen die anlässlich der Direktanhörung erwähnten politischen Aktivitäten nach der Haftentlassung bzw. Amnestie im Jahre 2011 einen überaus breiten Raum ein (A20/19 F64 ff. S. 9 ff.), weshalb sie nachgeschoben und unglaubhaft sind. Nachgeschoben ist insbesondere auch die angebliche Aufforderung der syrischen Behörden, die Beschwerdeführerin solle sich bei Versammlungen als Spitzel für die Behörden betätigen. Diese Aufforderung erwähnte die Beschwerdeführerin trotz ihrer Wichtigkeit erstmals anlässlich der Direktanhörung (A20/19 F61 ff. S. 9). Selbst wenn die in der Beschwerde postulierte Interpretation ihres (wirklichkeitsfremden) Vorbringens, sie habe den Sicherheitsdienstleuten gesagt, sie werde ausreisen, zutreffen würde, änderte dies nichts am grundlegenden Widerspruch zu den anlässlich der BzP geäusserten – unpolitischen – Motiven für die Ausreise. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren politischen

D-6024/2014 Aktivitäten unglaubhaft ausgefallen, weshalb an der Abweisung ihres Asylgesuchs festzuhalten ist. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Stattdessen kann auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3.3 Somit ergibt sich, dass für die Zeit nach der Haftentlassung im Jahre 2011 keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. Vorliegend hat das BFM die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und sie zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Damit entfällt die Prüfung allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-

D-6024/2014 ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben. Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher nicht stattzugeben. 8.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 8.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6024/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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