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Bundesverwaltungsgericht 30.04.2008 D-6024/2006

30 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,432 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Jun...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6024/2006 spn/sts/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . April 2008 Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. A._______, geboren _______, China, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juni 2006 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6024/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, tibetischer Ethnie aus Z._______ in der Region Kham, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 6. März 2006 und gelangte über Nepal und weitere ihm unbekannte Länder am 16. Mai 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Er reichte eine Identitätskarte zu den Akten. Am 29. Mai 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ zu seinen Asylgründen befragt. Am 8. Juni 2006 wurde im Rahmen einer Lingua-Analyse festgestellt, dass der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich aus der von ihm angegebenen Region im Tibet stamme. Am 22. Juni 2006 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in seiner Familie und später in seinem ganzen Dorf Z._______ eine DVD mit Reden des Dalai Lama gezeigt, die er von einem Mönch im Januar, Februar 2005 ausgeliehen habe. Die Bezirksverwaltung habe irgendwie von den Vorführungen erfahren. Im Februar 2006 habe ihn B._______, ein Freund, der bei einer Regierungsstelle (Tschotschin) in X._______ (beziehungsweise W._______) als Chaffeur arbeite, bei sich zu Hause gewarnt. Er habe ihm zur Flucht geraten, insbesondere weil er bei der Polizei bereits seit Juli 2004 registriert sei. Damals sei er fünfzehn Tage inhaftiert worden, weil er anlässlich eines Dorffestes ein Sweatshirt mit der tibetischen Flagge und dem Schriftzug "Freiheit für Tibet" in lateinischer Schrift getragen habe. Das Sweatshirt habe er in Lhasa von einem Mönch aus Taiwan erhalten, er habe aber den Schriftzug nicht verstanden. Weil er schon einmal im Gefängnis gewesen sei, würde nun die Strafe für die Vorführung der DVD noch härter und schlimmer ausfallen. Am Tag nach der Warnung durch seinen Freund habe er deshalb sein Dorf verlassen und sei mit einem Materialtransport nach Lhasa gefahren. Dort habe er durch einen Händler erfahren, die chinesischen Sicherheitskräfte (Guentschis) hätten ihn drei Tage nach seiner Abreise bei sich zu Hause gesucht. Nach zehn beziehungsweise zwanzig Tagen Aufenthalt in Lhasa sei er über V._______, wo er die Grenze passiert habe, nach U._______ in Nepal gelangt und dann zwei Monate später mit dem Flugzeug ausgereist. D-6024/2006 B. Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 – gleichentags eröffnet – verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung wurde die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer gleichentags dem Kanton T._______ zugewiesen. C. Mit Eingabe vom 13. Juli 2006 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerde war nicht unterschrieben. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2006 setzte die ARK Frist zur Beschwerdeverbesserung unter Androhung des Nichteintreten an. Die Beschwerdeverbesserung wurde fristgerecht nachgereicht. E. Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In der Vernehmlassung vom 13. September 2006 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. September 2006 zur Kenntnis gebracht. Er machte von seinem Replikrecht innert der angesetzten Frist keinen Gebrauch. D-6024/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- D-6024/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. In erster Linie widersprächen seine Vorbringen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Der Beschwerdeführer behaupte, die Bedeutung des Textes "Freiheit für Tibet" auf seinem Sweatshirt sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe sich an jenem Festtag einfach gesagt, dass die Flagge doch schön sei. Dem sei entgegen zu halten, dass die ethnischen Tibeter in China auf Grund historischer Erfahrungen allesamt sehr wohl davon Kenntnis hätten, wie empfindlich die chinesischen Behörden auf die propagandistische Demonstration der Forderung nach einem unabhängigen tibetischen Staat reagieren würden. Ein Tibeter hätte sich bestimmt vorgängig über die Bedeutung des Aufdrucks informieren lassen, um Konfrontationen zu vermeiden. Die Vorbringen hinsichtlich der unbedarften Handlungsweise des Beschwerdeführers seien deshalb realitätsfremd und somit unglaubhaft. Daher könnte auch die behauptete Anschlussverfolgung nicht geglaubt werden. Hinsichtlich der Ereignisse rund um die DVD falle auf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Angaben über deren Verbleib nach der Warnung durch seinen Freund gemacht habe. Die chinesischen Sicherheitskräfte hätten diese als schlagendes Beweismittel gegen ihn und seine Familie verwenden können. Zudem wäre eine tatsächlich betrof- D-6024/2006 fene Person sofort untergetaucht und hätte nicht bis am nächsten Morgen zu Hause gewartet, da die chinesischen Sicherheitskräfte jederzeit hätten eintreffen können. Daher seien auch diese Schilderungen realitätsfremd und somit unglaubhaft. Des Weiteren seien seine Vorbringen widersprüchlich. Er behaupte in der Bundesanhörung, er habe sich zwanzig Tage in Lhasa aufgehalten, während er in der ersten Anhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum von zehn gesprochen habe. Dieser Widerspruch sei wesentlich und die Vorbringen somit unglaubhaft, da es für ihn erwartungsgemäss von grosser Bedeutung gewesen sei, wie lange er sich noch in China hätte aufhalten müssen, wo ihm Verfolgung gedroht habe. Da die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Der Beschwerdeführer machte zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Wesentlichen geltend, als einfacher Nomade sei er keiner europäischen Sprache mächtig. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, den Sinn des Aufdruckes auf dem Sweatshirt zu verstehen. Dass er erst am nächsten Tag die Flucht ergriffen habe, hänge damit zusammen, dass der Entscheid, Familie und Land zurückzulassen, nicht einfach falle. Er habe sich erst am nächsten Tag dazu durchringen können, nachdem es ihm seine Freunde dringendst geraten hätten. Zudem befinde sich sein Dorf in einem abgelegenen Gebiet, wo polizeiliche Ermittlungen nicht einfach durchzuführen seien. Zur Dauer seines Aufenthaltes in Lhasa sei zu sagen, dass er sich nicht entsinnen könne bei der Erstbefragung von circa zehn Tagen gesprochen zu haben. Korrekt seien etwas mehr als zwanzig Tage. Er habe bei den Befragungen nur Angaben zu den Beginn- und Enddaten gemacht, jedoch keine Dauer ausgerechnet. Zudem machte der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend. Es sei bekannt, dass die Asylbehörden seit der Publizierung eines Entscheides der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1) bei illegal aus China ausgereisten Tibetern zumindest vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ausgingen. D-6024/2006 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten ist die Feststellung des BFM, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten, im Ergebnis zu bestätigen. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern. 5.1.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Haft im Juli 2004 für die Ausreise im Jahr 2006 offenbar nicht direkt kausal war. Diese lag zum damaligen Zeitpunkt schon fast zwei Jahre zurück und der Beschwerdeführer war seit der Haftentlassung monatelang unbehelligt geblieben. Damit ist der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der Ausreise unterbrochen. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen kann damit letztlich offen bleiben. Immerhin ist mit dem BFM einig zu gehen, dass das angeblich unbedarfte Handeln des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem getragenen Sweatshirt gewisse Fragen aufwirft. 5.1.2 Jedenfalls aber kann dem Beschwerdeführer das fluchtauslösende Ereignis nicht geglaubt werden. Zwar ergeben sich allein daraus, dass der Beschwerdeführer sein Zuhause nicht sofort nach der Warnung verlassen hat, noch keine gewichtigen Zweifel. Wie der Beschwerdeführer richtig zu bedenken gibt, fällt der Entscheid, sein Land und seine Familie zu verlassen, nicht leicht und es ist deshalb verständlich, dass er noch eine Nacht zuwartete. Da sich sein Dorf in einem abgelegenen Gebiet befindet, wo polizeiliche Ermittlungen nicht einfach durchzuführen sind, musste er nicht noch in der gleichen Nacht mit Ermittlungen bei sich zu Hause rechnen. Gewichtige Zweifel entstehen aber insofern, als der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen äusserst vage und unsubstanziiert bleibt. Er hat die von ihm behaupteten Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen – Erhalt der DVD, Vorführung im Dorf, Warnung durch den Freund und damit verbundene Abreise und die Suche nach ihm – nur in sehr allgemeiner Form umschreiben können. Seinen Erzählungen fehlt jeglicher Detailreichtum, der den Eindruck von tatsächlich Erlebtem erwecken könnte. Die Geschichte zeigt keinerlei Realkennzeichen. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem in verschiedener Hinsicht nicht plausibel. Insbesondere ist nicht ersichtlich, warum der sonst völlig apolitische Beschwerdeführer kurz nach seiner erlittenen Haft eine DVD mit Reden des Dalai Lama im Dorf vorgeführt und somit das Risi- D-6024/2006 ko einer erneuten Verfolgung auf sich genommen haben soll. Ebensowenig ist einzusehen, wie sein Freund als einfacher Chauffeur bei der Verkehrspolizei (Tschotschin) in Erfahrung bringen konnte, dass dem Beschwerdeführer baldige Verfolgung durch die chinesischen Sicherheitskräfte (Guentschis) wegen der DVD droht. Auch ist, wie das BFM richtig festgestellt hat, nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer zum Verbleib der DVD keine Auskunft geben konnte. Der Beschwerdeführer musste davon ausgehen, dass die DVD für ihn und seine Familie eine Gefahr darstellt. Darum ist es nicht vorstellbar, dass er die DVD einfach zu Hause gelassen und somit seine Familie in Gefahr gebracht hat. Es ist davon auszugehen, dass er versucht hätte, die DVD verschwinden zu lassen. Der Beschwerdeführer müsste also in der Lage sein, Auskunft zu geben, was für Gedanken er sich bezüglich dieser Gefahr gemacht und wie er darauf reagiert hat. Zudem wäre zu erwarten, dass die chinesischen Sicherheitskräfte bei der Suche nach ihm das Haus nach der DVD durchsucht hätten. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht aber diesbezüglich nichts dergleichen hervor. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Dauer des Aufenthaltes in Lhasa widersprochen. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er keine Zeitdauer angegeben habe, sondern nur ein Anfangs- und ein Enddatum, lässt sich durch die Protokolle der Anhörungen nicht bestätigen. Der Beschwerdeführer hat an der Bundesanhörung tatsächlich gesagt, er habe sich zwanzig Tage in Lhasa aufgehalten (A11, S.2), während er in der ersten Anhörung im Empfangs- und Verfahrenszentrum von zehn Tagen sprach (A1, S.6). Die Protokolle wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt und er hat die Richtigkeit seiner Aussagen mit seiner Unterschrift bestätigt. Deshalb muss er sich bei diesen Aussagen behaften lassen. Auch wenn es sich dabei nicht um ein ausschlaggebendes Indiz der Unglaubhaftigkeit handelt, zumal es sich beim Aufenthalt in Lhasa nur um einen Nebenpunkt der Fluchtgeschichte handelt, dem erfahrungsgemäss weniger Aufmerksamkeit gewidmet wird, stützt doch auch dieser Widerspruch die bereits oben erwähnten Zweifel insgesamt. 5.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 AsylG nicht genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. D-6024/2006 5.2 Es bleibt antragsgemäss zu prüfen, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch die illegale Ausreise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllt. 5.2.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuches im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141f., mit weiteren Hinweisen). 5.2.2 Die ARK hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China ausgereisten Tibetern, welche – ohne sich vorher längere Zeit in Nepal oder Indien aufgehalten zu haben – in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und hier über längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. Namentlich sei davon auszugehen, dass solche Personen im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen und verhört zu werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuchstellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen Ethnie und der von den chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundlichen Gesinnung empfindlich sein wird, sei als hoch zu bezeichnen. Als wahrscheinlich würden im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen auch nach der Strafverbüssung gelten (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4). Im Urteilszeitpunkt muss zudem davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr in jüngster Zeit für zurückkehrende Personen tibetischer Ethnie durch die aktuellen, weltweiten Proteste wegen der Olympischen Spiele im Sommer 2008 noch erhöht hat. D-6024/2006 Gemäss seinen Schilderungen ist der Beschwerdeführer nach zwei Monaten Aufenthalt in Nepal direkt in die Schweiz ausgereist. Aus der Analyse des Lingua-Experten vom 8. Juni 2006 geht hervor, dass er vorwiegend in der von ihm angegebenen Region im Osttibet sozialisiert wurde. Der Aufenthalt in Nepal kann nicht als längere Zeit im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 bezeichnet werden. Zudem deutet in der Ligua-Analyse nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer länger als angegeben in Nepal oder auch in Indien verweilt haben könnte. Dies alles lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auf relativ direktem Weg aus dem Tibet in die Schweiz gelangt ist. Auch bezüglich der Illegalität der Ausreise des Beschwerdeführers ist seinen übereinstimmenden Schilderungen Glauben zu schenken. Eine legale Ausreise wäre für den Beschwerdeführer ohnehin äusserst schwierig zu bewerkstelligen gewesen. Als Tibeter mit seinem Profil – Nomade aus einer ländlichen Gegend – hätte er wohl kein Ausreisevisum erhalten können. Doch selbst wenn ihm dies gelungen wäre, hätte er zumindest die legale Aufenthaltsdauer im Ausland inzwischen bei weitem überschritten, sodass die Frage der illegalen Ausreise offen bleiben könnte. Das BFM stellte denn auch im vorliegenden Fall weder die relative Direktheit noch die Illegalität der Ausreise in Frage. Bleibt abzuklären, ob ein Aufenthalt ausserhalb Chinas von inzwischen mehr als zwei Jahren genügend lange ist, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, im Falle einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise auf die illegale Ausreise und die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland aufmerksam werden und der Beschwerdeführer somit in den Verdacht exilpolitischer Aktivitäten oder staatskritischer Äusserungen gerät. Die Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung bei der Wiedereinreise ist umso grösser, je länger der Aufenthalt im Ausland dauerte. Da sich der Beschwerdeführer nun seit mehr als zwei Jahren im Ausland befindet, dürften die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise Verdacht schöpfen und ihm erste Fragen zu seiner Auslandreise stellen. Dem Beschwerdeführer dürfte es als Nomade ohne grosse Schulbildung und aus einfachen, ländlichen Verhältnissen schwer fallen die Reise, ohne vorher jemals im Ausland gewesen zu sein, zum Beispiel mit beruflichen Verpflichtungen oder mit Besuchen bei Verwandten zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat somit begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen. D-6024/2006 5.2.3 Damit ist ihm begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zuzuerkennen. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach China aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung zu befürchten hat. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzig aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen ist, ist eine Asylgewährung gemäss dem Ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ausgeschlossen. 5.3 Abschliessend ist demnach festzustellen, dass die Vorinstanz angesichts des Bestehens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint jedoch das Asyl zu Recht verweigert hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Das BFM hat den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2006 zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Volksrepublik China erweist sich nunmehr nicht nur als unzumutbar, sondern muss überdies zufolge erstellter Flüchtlingseigenschaft auch als unzulässig erachtet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 14as Abs. 3 ANAG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, soweit sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigen- D-6024/2006 schaft betrifft. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber die Asylgewährung beantragt, ist die Beschwerde abzuweisen. 9. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren bezüglich der Asylgewährung unterlegen ist, wäre er im Rahmen des Unterliegens kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG wurde jedoch von der zuständigen Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. Juli 2006 gutgeheissen. Sodann liegen keine Gründe vor, auf diesen Entscheid zurückzukommen, weshalb für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer wäre in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Da der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihm keine Kosten im erwähnten Sinne entstanden sind. Es ist ihm somit keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) D-6024/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: Seite 13

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