4 Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6018/2011 Urteil v om 1 7 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren am _______, Kenia, angeblich Somalia, vertreten durch _______, Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2011 (D4907/2011) betreffend Verfügung des BFM vom 31. August 2011 / N _______.
D6018/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Gesuchstellerin am 11. August 2011 auf dem Luftweg nach _______ gelangte und am 12. August 2011 am Flughafen ein Asylgesuch stellte, dass das BFM der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 12. August 2011 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihr für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens _______ als Aufenthaltsort zuwies, dass die Gesuchstellerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sie sei somalische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und stamme aus _______, dass sie dort bis zum 1. Juli 2011 gemeinsam mit ihren Angehörigen gelebt habe, dass am 28. Juni 2011 ein Angehöriger der islamischen AlShabab Milizen, den man _______ genannt habe, in Begleitung zweier weiterer Männer bei ihrer Familie erschienen sei und erklärt habe, sie, die Gesuchstellerin, heiraten zu wollen, dass ihre Familienangehörigen diesem Ansinnen aus Angst, im Falle einer Widerrede umgebracht zu werden, zugestimmt hätten, dass der um ihre Vermählung ersuchende Mann sie mitgenommen und in einem Haus, wo bereits andere Frauen sowie mehrere Kinder gelebt hätten, in einem Zimmer eingesperrt habe, dass _______ sie am späten Nachmittag des dritten Tags in ihrem Zimmer aufgesucht und ihr eröffnet habe, diese Nacht gemeinsam mit ihr verbringen zu wollen, dass er dabei das Fenster des Zimmers geöffnet habe, um den Raum zu lüften, dass sie in der Folge im Schutze der Dämmerung durch jenes Fenster aus dem Haus geflüchtet und zu ihren Familienangehörigen zurückgekehrt sei, dass einer ihrer Onkel sie in einem anderen Haus versteckt habe,
D6018/2011 dass ein Mann sie am darauffolgenden Tag abgeholt und in ein Flüchtlingslager namens _______ gebracht habe, wo sie, ohne registriert zu werden, ungefähr einen Monat lang im Hause einer Familie gelebt habe, dass sie dort erfahren habe, ihr Onkel sei von Angehörigen der Al Shabab umgebracht worden, dass sie das Flüchtlingslager am 6. August 2011 zusammen mit dem Schlepper verlassen habe, dass sie schliesslich am 11. August 2011 via ihr unbekannte Orte und Länder in die Schweiz gelangt sei, dass die Flughafenpolizei einen mit einem Foto der Gesuchstellerin versehenen kenianischen Reisepass sicherstellte, an dem gemäss Bericht _______ keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten, dass die Gesuchstellerin dem BFM am 26. August 2011 mit Hilfe des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) einen somalischen Geburtsschein faxte, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2011 das Asylgesuch der Gesuchstellerin ablehnte und deren Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens ZürichKloten sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Gesuchstellerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, dass insbesondere ihre geltend gemachte somalische Identität nicht glaubhaft sei und davon ausgegangen werde, sie besitze die kenianische Staatsbürgerschaft, dass das BFM ferner festhielt, die somalische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sei auch angesichts ihrer lückenhaften Aussagen zu ihrer angeblichen Heimat unglaubhaft, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Kenia als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
D6018/2011 dass die Gesuchstellerin am 7. September 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass die Rekursinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 14. September 2011 vollumfänglich abwies, dass die Gesuchstellerin mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 25. Oktober 2011 an die Vorinstanz gelangte, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. August 2011 im Vollzugspunkt, die Feststellung einer seit Erlass dieser Verfügung wesentlich veränderten Sachlage, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, die aufschiebende Wirkung der Eingabe verbunden mit einer entsprechenden Anweisung an die zuständigen Behörden (vorsorgliche Massnahmen) sowie die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragte, dass sie geltend machte, ihre somalische Staatsbürgerschaft sei bisher nicht für glaubhaft erachtet worden, dass im Rahmen der angeordneten Ausschaffungshaft am 26. September 2011 eine Befragung stattgefunden habe, dass in der gleichentags ergangenen Verfügung der Gerichtsbehörde Bemerkungen zu ihrer Nationalität enthalten seien, dass der Dolmetscher gemäss dieser Verfügung davon ausgehe, sie stamme mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Kenia (auch nicht aus dem Nordosten des Landes, wo somalisch gesprochen werde), sondern aus Somalia, dass sie eine Geburtsurkunde, welche ihre somalische Staatsangehörigkeit zu beweisen scheine, eingereicht habe, dass sie einige Fragen zu der von ihr als Heimatort bezeichneten Stadt habe beantworten können, was ebenfalls für ihre Herkunft aus Somalia sprechen könnte,
D6018/2011 dass der Umstand, wonach sie im Besitz eines kenianischen Reisepasses sei, gemäss Dolmetscher nicht zwingend für ihre Herkunft aus diesem Land spreche, da es in Kenia möglich sei, sich gegen Geld einen echten kenianischen Pass ausstellen zu lassen, dass gemäss der erwähnten Verfügung – sollte die Gesuchstellerin tatsächlich mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht aus Kenia, sondern aus Somalia stammen – die Ausschaffungshaft nicht mehr verhältnismässig wäre, da Personen, die aus Somalia stammten, aktuell nicht ausgeschafft würden, dass es laut Verfügung angesichts der vorerwähnten speziellen Umstände ausnahmsweise geboten sein dürfte, nochmals durch einen Experten prüfen zu lassen, ob die Gesuchstellerin nicht doch aus dem von ihr geltend gemachten Land (Somalia) stamme, dass im Falle der somalischen Herkunft die Ausschaffungshaft zu beenden wäre, dass die gerichtliche Behörde die Ausschaffungshaft gemäss Verfügung vom 26. September 2011 bestätigte und bis zum 22. Dezember 2011 bewilligte, dass die Gesuchstellerin ferner darlegte, gemäss Informationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) seien kenianische Reisepässe in der Tat käuflich, dass aufgrund der beiden erwähnten neuen Beweismittel von der somalischen Staatsbürgerschaft der Gesuchstellerin auszugehen sei, dass ein Vollzug der Wegweisung in dieses Land aber nicht in Betracht komme, dass der Eingabe die erwähnte Verfügung vom 26. September 2011 und eine SFHPublikation vom 4. Oktober 2011 beilagen, dass die Akten am 3. November 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 3. November 2011 provisorisch aussetzte,
D6018/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit der Eingabe vom 25. Oktober 2011 implizit geltend gemacht wird, das ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei ursprünglich fehlerhaft und deshalb abzuändern beziehungsweise aufzuheben, dass dies damit begründet wird, aufgrund der neuen Beweismittel (SFH Bericht und Aussage des Dolmetschers im Haftprüfungsverfahren) sei nun erwiesen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Unrecht von der kenianischen Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin ausgegangen worden sei, dass die Eingabe daher trotz anderer Bezeichnung grundsätzlich als Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 14. September 2011 entgegenzunehmen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242), dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1 VGG; Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
D6018/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und 46 VGG), dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsgesuches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Begründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG), dass in casu das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel gemäss der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG angerufen wird, dass demzufolge auf die Eingabe der Gesuchstellerin vom 25. Oktober 2011 als frist und formgerecht eingereichtes Revisionsgesuch einzutreten ist, dass das Revisionsgesuch indes abzuweisen ist, da die Vorbringen der Gesuchstellerin – wie nachfolgend aufgezeigt – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten als nicht erheblich zu erkennen sind, dass Tatsachen und Beweismittel dann erheblich sind, wenn sie zu einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171 E. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. September 2011 nach eingehender Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht gelangte, die Vorbringen der Gesuchstellerin zu ihrer somalischen Herkunft seien unglaubhaft, dass vielmehr von ihrer kenianischen Nationalität ausgegangen werden müsse, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend und rechtskonform die Gründe genannt habe, die zu dieser Erkenntnis führen würden, dass am sichergestellten kenianischen Reisepass laut einem Untersuchungsbericht _______ vom 11. August 2011 keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt worden seien,
D6018/2011 dass deshalb grundsätzlich von der Echtheit des sichergestellten kenianischen Reisepasses auszugehen sei, dass die Gesuchstellerin diese Erkenntnis im Revisionsverfahren nicht grundsätzlich bestreitet, dass sie aber unter Bezugnahme auf eine Publikation der SFH und Anmerkungen des Dolmetschers anlässlich der Befragung vom 26. September 2011 auf die Möglichkeit, echte kenianische Reisepässe käuflich zu erwerben, im Sinne ihrer bisherigen Darlegungen hinweist, dass diese Möglichkeit nicht in Abrede gestellt wird, dies jedoch dem Bundesverwaltungsgericht bereits seit längerem bekannt ist und damit im Rahmen des ordentlichen Verfahrens berücksichtigt wurde, dass der kenianische Pass nicht allein ausschlaggebend war, die somalische Staatangehörigkeit vielmehr insbesondere deshalb bezweifelt wurde, weil aufgrund der Aussagen der Gesuchstellerin ausgeschlossen wurde, sie habe sich wie behauptet bis kurz vor ihrer Einreise in die Schweiz in _______ aufgehalten, dass insbesondere die lückenhaften Länderkenntnisse der Gesuchstellerin zu Somalia bezüglich elementarer Fragestellungen an der angegebenen Herkunft zweifeln liessen, dass allein aufgrund der Feststellungen des Dolmetschers im Haftprüfungsverfahren kein Anlass besteht, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal ein gewisser Bezug der Gesuchstellerin zu Somalia nicht ausgeschlossen wird, dass daran jedoch nichts ändert, dass sie über einen echten kenianischen Pass verfügt und über ihren letzten Aufenthaltsort unglaubhafte Angaben gemacht hat, dass in solchen Konstellationen die Gesuchstellende die Folgen der fehlenden Mitwirkungspflicht respektive der klar erkennbaren Verheimlichung der tatsächlichen Herkunft beziehungsweise des tatsächlichen letzten Aufenthaltsortes zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es spreche nichts gegen die Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort,
D6018/2011 dass die eingereichten Beweismittel diesen Erwägungen gemäss als nicht erheblich zu qualifizieren sind, dass in der Verfügung vom 26. September 2011 betreffend Bestätigung der Ausschaffungshaft ausgeführt wurde es bestünden keine Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung nach Kenia, dass demnach ein Vollzug der Wegweisung nach Somalia nicht erwogen wurde und die entsprechenden Befürchtungen in der Revisionseingabe als unbegründet erscheinen, dass demnach selbst dann, wenn der kenianische Reisepass der Gesuchstellerin durch Korruption erlangt worden sein sollte, ihr aktuell keine Wegweisung nach Somalia droht und die Umstände, unter welchen sie in den Besitz des echten kenianischen Reisedokuments gelangte, letztlich unerheblich bleiben, dass betreffend Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kenia erneut auf das angefochtene Urteil verwiesen werden kann, da sich keine Neubeurteilung aufdrängt, dass nach vorstehenden Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2011 mangels Erheblichkeit der Vorbringen abzuweisen ist, dass bei diesen Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin die Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich ihre Eingabe indes nicht als zum Vornherein aussichtslos erwiesen hat, weshalb in Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kostenauflage erfolgt. (Dispositiv nächste Seite)
D6018/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Eingabe vom 25. Oktober 2011 wird als Revisionsgesuch entgegengenommen. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Der am 3. November 2011 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das BFM und die zuständigen kantonalen Behörden. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: