Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6014/2014
Urteil v o m 2 6 . Januar 2015 Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien
A._______, geboren (…), Iran, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung sowie Gesuch um Familienzusammenführung; Verfügung des BFM vom 15. September 2014 / N (…).
D-6014/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 4. September 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N (…)) und ihrer Mutter (N (…)) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, seit der Flucht ihres älteren Bruders im September 2011 – welcher als anerkannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz lebt (N (…)) – sei die Familie durch den iranischen Geheimdienst unter Druck gesetzt worden. Der Geheimdienst sei regelmässig zu ihrem Bruder C._______ und ihrer Mutter gekommen, habe sie bedroht und sich nach dem Aufenthaltsort ihres geflüchteten Bruders erkundigt. Das Restaurant des Bruders C._______ sei infolgedessen geschlossen worden; auch seien Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Ihr Bruder B._______ sei damals im Militärdienst gewesen. Sein Dienst sei grundlos verlängert worden, wobei er auch einmal für einen Monat inhaftiert worden sei. Die Mutter sei einmal auf den Polizeiposten mitgenommen und geschlagen worden; sie habe zudem auch andere gesundheitliche Beschwerden. Sie sei (gesundheitliche Situation). Zudem habe der in der Schweiz wohnhafte Bruder seit dem Tod des Vaters formell die Vormundschaft für seine Schwester. Zur Stützung der Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des in der Schweiz wohnhaften Bruders sowie ihrer Mutter und ihres Bruders im Iran, in welchen auf die schwierigen Umstände aufmerksam gemacht wird, ein nicht übersetztes Schreiben, welches die Vormundschaft des Bruders für die Beschwerdeführerin belege, sowie eine Kopie der Shenasnameh zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 übermittelte das SEM das Gesuch an die Schweizer Vertretung in D._______ verbunden mit der Aufforderung, die Beschwerdeführerin vorzuladen und den vom SEM ausgearbeiteten Fragebogen ausfüllen zu lassen. Am 28. November 2012 sprach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrem Bruder B._______ bei der Vertretung vor. Gemäss Schreiben der Schweizer Vertretung vom 29. November 2012 wurde darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen zu lassen, da diese (gesundheitliche Situation).
D-6014/2014 C. Mit Eingabe vom 25. April 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, Angehörige des Geheimdienstes hätten den Bruder B._______, welcher sich (…), um sie kümmere, erneut bedroht und gedroht, das Haus abzubrennen. Zudem werde darum ersucht, ihr Asylgesuch insbesondere gestützt auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG zu prüfen und prioritär zu behandeln. D. Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 wurde erneut um prioritäre Behandlung des Gesuchs der Beschwerdeführerin ersucht. E. Mit Schreiben vom 7. August 2013 stellte das SEM fest, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin primär als Gesuch um Familienzusammenführung behandelt werde. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, das Gesuch detaillierter zu begründen. F. Mit Eingabe vom 19. August 2013 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in ihrer Existenz gefährdet, weil sie unter einer starken (…) leide, wobei die herkömmlichen Medikamente aufgrund des Embargos nicht erhältlich seien. Sie sei (gesundheitliche Situation). Ihre Mutter sei aufgrund des angeschlagenen Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage, sie zu versorgen. Ihr Bruder B._______ – welcher ihre Pflege übernommen habe (…) – befürchte, vom Geheimdienst verhaftet zu werden. Der in der Schweiz wohnhafte Bruder verfüge einerseits über die Vormundschaft für sie und habe sie betreut und gepflegt; andererseits sei er auch der einzige, der hierzu wirklich in der Lage sei. G. Mit Verfügung vom 15. September 2014 – eröffnet am 16. September 2014 – verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig lehnte die Vorinstanz auch das gestützt auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG eingereichte Familiennachzugsgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten würden sich keine Umstände im Sinne von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG ergeben, welche darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Flucht ihres einen Bruders in die Schweiz in eine existenzielle Notlage geraten sei. So lebten noch die Mutter und zwei ihrer Brüder im Heimatstaat.
D-6014/2014 Es sei nicht ersichtlich, warum der Bruder B._______ nicht in der Lage sein sollte, sich weiterhin um die Beschwerdeführerin zu kümmern. Wie sich aus dem Entscheid über dessen Asylgesuch vom selben Datum entnehmen lasse, bestehe keine begründete Furcht, er könnte ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden. Hinsichtlich des Asylgesuchs aus dem Ausland gelte es anzumerken, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Opfer von Behelligungen und Drohungen geworden sei, weshalb auch dieses abzuweisen sei. H. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 16. Oktober 2014 Beschwerde. Dabei beantragte sie, die genannte Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, zwischen der Beschwerdeführerin und dem in der Schweiz wohnhaften Bruder bestehe ein dauerndes Abhängigkeitsverhältnis, da keine anderen Familienangehörigen effektiv in der Lage seien, ihre Betreuung wahrzunehmen. Der Bruder B._______ könne die Betreuung aufgrund der drohenden Reflexverfolgung nicht übernehmen, weshalb sie nun auch wieder in einem Heim lebe. Zudem habe sie keinen Zugang zu den erforderlichen Medikamenten. Insgesamt gehe aus den Akten klar hervor, dass ihr die Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG zu bewilligen sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichte Vormundschaftsbestätigung, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 hiess die Instruktionsrichterin das das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen.
D-6014/2014 J. In seiner Vernehmlassung vom 5. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. K. Am 10. November 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, von welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-6014/2014 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG); das Gesuch kann auch direkt beim BFM eingereicht werden (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht alt Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (alt Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367). 3.2 Die Beschwerdeführerin wurde im Iran nicht unmittelbar zu ihrem Asylgesuch befragt. Sie nahm indessen über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 4. September 2012 und 19. August 2013 zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Damit erhielt sie rechtsgenüglich Gelegenheit, ihr Asylgesuch darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Das BFM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
D-6014/2014 ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D- 2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatstaat, wie in der Verfügung des SEM überzeugend ausgeführt, keine direkt gegen sie gerichteten Verfolgungsmassnahmen erlitten. Die geltend gemachten Behelligungen und Drohungen habe sich gegen die Mutter und ihren Bruder gerichtet, wobei das SEM mit Verfügungen vom 15. September 2014 zum Schluss gekommen ist, diese seien nicht genug intensiv, um als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert zu werden. Gemäss den dem Gericht vorliegenden Akten wurde diesbezüglich keine Beschwerden erhoben, womit diese Verfügungen unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen sind. Schliesslich werden in der Beschwerdeeingabe vom 16. Oktober 2014 hinsichtlich der Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Ausführungen mehr gemacht, weshalb sich weitere Erörterungen erübrigen.
D-6014/2014 5.2 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Iran glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach das Asylgesuch der Beschwerdeführerin aus dem Ausland zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG. Die Bestimmung von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 aufgehoben (AS 2013 4375, 5357). 6.2 In BVGE D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 wurde der Frage nachgegegangen, ob in Fällen, wo ein Familiennachzugsgesuch gestützt auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG vor dem 1. Februar 2014 eingereicht worden ist, auch nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung eine materielle Prüfung nach bisherigem Recht möglich bleibt oder nicht. Unter Bezugnahme auf die intertemporale Grundregel von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 wurde festgestellt, dass die Bestimmung von alt Art. 51 Abs. 2 AsylG für am 1. Februar 2014 hängige Verfahren nicht mehr zur Anwendung gelangt beziehungsweise entsprechende Gesuche um Familiennachzug von diesem Zeitpunkt an dahinfallen beziehungsweise gegenstandslos werden (vgl. a.a.O. E. 6.3 bis 6.5). Diese Auslegung der Übergangsbestimmungen in Bezug auf alt Art. 51 Abs. 2 AsylG wurde als im Einklang mit den Regeln über die Zulässigkeit der Rückwirkung taxiert (vgl. a.a.O. E. 6.6). Aufgrund des Gesagten ist somit zu schliessen, dass im Rahmen von Asylgesuchen aus dem Ausland eingereichte Familiennachzugsgesuche nach alt Art. 51 Abs. 2 AsylG ab dem 1. Februar 2014 einer materiellen Beurteilung nicht mehr zugänglich sind. 6.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie Anträge und Ausführungen zum altrechtlichen Familiennachzugsgesuch enthält. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
D-6014/2014 Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2014 wurde jedoch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
D-6014/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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