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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2018 D-6013/2018

7 novembre 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,095 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6013/2018

Urteil v o m 7 . November 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am 23. März 1972, Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Kolumbien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. September 2018 / N (…).

D-6013/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 10. November 2017 gemeinsam mit den beiden volljährigen Töchtern E._______ (mit ihrem damals […] F._______; vorinstanzliches Verfahren N […]) und G._______ (vorinstanzliches Verfahren N […]) in die Schweiz ein und suchten am 14. November 2017 um Asyl nach.

Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten A._______ (im Folgenden: J._______) und seine Ehefrau B._______ (im Folgenden: K._______) im Wesentlichen geltend, sie seien kolumbianische Staatsangehörige und stammten beide aus L._______ (Departement M._______), wo J._______ seit etwa 1990 als (…) gearbeitet und im Jahr 2006 zusammen mit anderen Personen ein kleines Unternehmen für (…) gegründet habe. Lokale Besitzer der Taxis und Busse hätten sich durch das neue Unternehmen finanziell gefährdet gefühlt und daher die "Unidad de Autodefensas de Colombia" (recte: "Autodefensas Unidas de Colombia [AUC]") mit der Ermordung der Motorrad-Taxifahrer beauftragt. Aus Angst um ihr Leben hätten die Beschwerdeführenden in der Folge mehrfach ihren Wohnort gewechselt und gegen den damaligen AUC-Chef Anzeige erstattet. Die vom Schutzprogramm der "Unidad de Víctimas" vorgeschlagenen Schutzmassnahmen hätten sie jedoch als ungenügend erachtet und deshalb abgelehnt. Nachdem J._______ sich an eine Person des Büros für Menschenrechte gewandt habe, seien seine Töchter wiederholt von Unbekannten bedroht und belästigt worden, weshalb J._______ und K._______ schliesslich am 9. November 2017 zusammen mit ihren vier Töchtern und ihrem Enkel Kolumbien in Richtung Spanien verlassen hätten. A.b Mit Verfügung vom 8. Februar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die am 14. November 2017 gestellten Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.

Mit separaten Verfügungen vom 8. Februar 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche von E._______ (und (…) F._______) sowie von G._______ ebenfalls ab und ordnete deren Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-6013/2018 A.c Die am 19. Februar 2018 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1040/2018 vom 26. Juni 2018 abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführenden J._______ und K._______ sowie ihre beiden volljährigen Töchter N._______ und O._______ hätten widersprüchliche Aussagen zu den Ereignissen, die schlussendlich zu ihrer Ausreise geführt haben sollen, gemacht, wobei auch die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien zulässig, zumutbar und möglich.

Mit Urteilen D-1045/2018 und D-1046/2018 vom gleichen Tag wurden auch die Beschwerden der beiden volljährigen Töchter N._______ (mit ihrem Sohn F._______) und O._______ abgewiesen.

A.d Das SEM setzte die Ausreisefrist der Beschwerdeführenden neu auf den 27. Juli 2018 an.

B. B.a Am 10. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre damalige Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe ein und ersuchten um Neubeurteilung des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2018 und um Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.

Zur Begründung dieses Gesuchs wurde geltend gemacht, am 16. August 2018 hätten einige Männer gegenüber einer Nichte von J._______ in P._______ Todesdrohungen gegen J._______ ausgesprochen. Zudem sei J._______ Mitglied der politischen Partei "(…)", und aus aktuellen Pressemittelungen gehe hervor, dass die Parteimitglieder der "(…)" als militärische Zielscheiben deklariert worden seien. J._______ und K._______ seien auch bedroht, weil gegen Menschenrechtsaktivisten allgemeine Morddrohungen ausgesprochen worden seien.

Zur Untermauerung der Vorbringen wurden ein USB-Stick mit Audioaufnahmen sowie Kopien eines Zeitungsauschnitts, einer öffentlichen Mitteilung der "(…)", eines UNO-Berichts und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung eingereicht.

D-6013/2018 B.b Die beiden volljährigen Töchter N._______ (mit ihrem Sohn F._______) und O._______ wandten sich gleichentags mit identischen Eingaben an das SEM. C. C.a Das SEM behandelte die Eingabe vom 10. September 2018 als Mehrfachgesuche und stellte mit Verfügung vom 24. September 2018 – eröffnet am 25. September 2018 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Mehrfachgesuche ab, ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz bis zum 19. November 2018 zu verlassen, andernfalls sie in Haft genommen und unter Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könnten. Gleichzeitig erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab.

C.b Mit separaten Verfügungen vom gleichen Tag lehnte das SEM die Mehrfachgesuche von E._______ (mit ihrem (…) F._______) und G._______ ebenfalls ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an.

D. D.a Die nunmehr nicht mehr vertretenen Beschwerdeführenden beantragten mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018 die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. September 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kolumbien unzumutbar und unzulässig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei "als superprovisorische Massnahme der Wegweisungsvollzug" zu stoppen.

Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D.b Mit Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2018 erhoben auch E._______ (mit ihrem (…) F._______) und G._______ Beschwerde gegen die ablehnenden Verfügungen des SEM (Beschwerdeverfahren D-6017/2018 und D-6018/2018).

D-6013/2018 E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Beschwerdeführenden am 25. Oktober 2018 den Eingang ihrer Beschwerde. Dem Migrationsamt des Kantons Q._______ liess es eine Kopie des Schreibens zukommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Eingabe vom 22. Oktober 2018 in materieller Hinsicht lediglich die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 24. September 2018 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Der Beschwerdebegründung ist jedoch zu entnehmen, dass sich die Rechtsmitteleingabe der nicht vertretenen Beschwerdeführenden auch gegen die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls richtet, weshalb die angefochtene Verfügung im Rahmen der Beschwerdebegründung vollumfänglich zu prüfen ist. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen – somit einzutreten.

D-6013/2018 1.5 Über die Beschwerden der beiden volljährigen Töchter N._______ (mit ihrem nunmehr […]; D-6018/2018) und O._______ (D-6017/2018) wird mit zwei Urteilen vom gleichen Tag und insofern koordiniert entschieden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Anders als einer Beschwerde gegen einen Wiedererwägungsentscheid (vgl. Art. 111b Abs. 3 AsylG) kommt der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid über ein Mehrfachgesuch aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 111c AsylG). Auf den Antrag auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme (Anordnung eines Vollzugsstopps) ist deshalb mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 5. Die in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 unten) geäusserte Rüge, die Beschwerdeführenden seien vom SEM nicht darüber informiert worden, dass ihre als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe als neue Asylgesuche betrachtet würden, was einen Verfahrensmangel darstelle, geht fehl. Massgebend für die Behandlung einer Eingabe ist deren Inhalt, nicht eine – allenfalls – unzutreffende Betitelung. Das SEM war weder verpflichtet, den Beschwerdeführenden zur rechtlichen Qualifikation ihrer Eingabe vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren, zumal ihnen durch die Behandlung der Eingabe als Mehrfachgesuche (mit weiterer, auch die Vorbringen im ersten Asylverfahren umfassenden Prüfungskognition) kein Nachteil entstanden ist, noch die Beschwerdeführenden erneut anzuhören (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3) 6.

D-6013/2018 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 6.2 6.2.1 Das SEM wies in seiner angefochtenen Verfügung vom 24. September 2018 zutreffend darauf hin, J._______ habe anlässlich des ersten Asylgesuchs an keiner Stelle erwähnt, Mitglied der Partei "(…)" zu sein, weshalb der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt schon daher in Zweifel gezogen werden müsse. Gemäss dem eingereichten Artikel aus der Zeitung "El Frente" vom 4. Juli 2018 richteten sich die Drohungen gegen Personen, welche die politische Kampagne von Gustavo Petro in Santander unterstützt hatten, wobei – wie vom SEM ebenfalls richtig bemerkt wurde – der fragliche Zeitungsausschnitt im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom 27. Mai 2018 (bei denen Iván Duque gegen Gustavo Petro antrat) im Allgemeinen und der Stichwahl vom 17. Juni 2018 im Besonderen zu sehen ist, die Beschwerdeführenden Kolumbien aber bereits im November 2017, mithin mehrere Monate vor den besagten Wahlen, verlassen hatten.

D-6013/2018 Sodann kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, die den Beschwerdeführenden von einer Nichte mündlich (in einer nur rund zehn Sekunden langen Nachricht) geschilderte und auf einem USB-Stick festgehaltene Drohung sei nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der im ersten Asylverfahren vorgebrachten (und als unglaubhaft erachteten) Fluchtgründe zu führen.

Schliesslich bemerkte das SEM ebenfalls zutreffend, aus der öffentlichen Mitteilung der "(…)" und dem UNO-Bericht vom 5. Juli 2018 betreffend die Verfolgung von Menschenrechtsaktivisten lasse sich nichts zugunsten der Beschwerdeführenden ableiten, zumal diese Beweismittel allgemeiner Art seien und die Beschwerdeführenden nie geltend gemacht hätten, sich aktiv für die Menschenrechte in Kolumbien eingesetzt zu haben.

6.2.2 In der Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2018 (vgl. S. 2–4) wird im Wesentlichen der in der Eingabe vom 10. September 2018 enthaltene (neue) Sachverhalt wiederholt sowie die Beurteilung ihrer Vorbringen im ersten Asylverfahren und der dort eingereichten Beweismittel beanstandet. Ergänzend wird angefügt, eine ähnliche Bedrohung wie am 16. August 2018 gegenüber der Nichte habe schon im Juli 2018 stattgefunden, doch hätten die Beschwerdeführenden es in ihrem "Wiedererwägungsgesuch" nicht erwähnt, weil sie über keine entsprechenden Beweise verfügten. Zudem hätten sich am 8. Juli 2018 zwei Männer bei der Schwägerin von J._______ nach ihm erkundigt. Im Übrigen würden (…) schon aufgrund der Tatsache, dass sie eine Genossenschaft gegründet hätten, von den AUC als "linke beziehungsweise subversive Leader" und somit als Bedrohung betrachtet. Diese Vorbringen sind indessen nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen. 6.2.3 Insgesamt ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgebrachten Probleme und der zur Untermauerung derselben eingereichten Beweismittel nicht gelungen ist, die von ihnen geschilderten Fluchtgründe glaubhaft zu machen und – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt wurde – auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine gezielte, gegen sie persönlich gerichtete Verfolgung asylrelevanten Ausmasses zu befürchten hätten.

D-6013/2018 6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den erheblichen Sachverhalt ausreichend erstellt (weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der entsprechende Antrag abzuweisen ist) und zu Recht auch die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-

D-6013/2018 zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 7201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall, zumal die geltend gemachte Verfolgungssituation nach wie vor nicht als glaubhaft erachtet wurde und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kolumbien den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 In Kolumbien herrscht im jetzigen Zeitpunkt weder Krieg noch Bürgerkrieg und es liegt auch keine Situation allgemeiner Gewalt vor; es kann dazu auf das Urteil D-1040/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.1) verwiesen werden. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Kolumbien aufgrund der allgemeinen Lage auch in absehbarer Zukunft als zumutbar bezeichnet werden kann. 8.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle – insbesondere auch gesundheitliche – Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden unter medizinischen Gesichtspunkten als unzumutbar erscheinen lassen würden. Anders als im ersten Asylverfahren (vgl. dazu Urteil BVGer D-1040/2018 E. 6.3.2) werden weder in der Eingabe vom 10. September 2018 noch in der Beschwerde vom 22. Oktober 2018 gesundheitliche Störungen geltend gemacht, und es ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise auf derartige Probleme der Beschwerdefüh-

D-6013/2018 renden. Im Übrigen ist an dieser Stelle (nochmals) festzustellen, dass Kolumbien insbesondere in den Städten und grösseren Ortschaften über eine vergleichsweise gute Gesundheitsversorgung verfügt. In Bezug auf die individuellen Gründe kann ebenfalls auf das Urteil D-1040/2018 vom 26. Juni 2018 (Erw. 6.3.2) verwiesen werden, zumal von den Beschwerdeführenden keine Veränderungen geltend gemacht werden. Es muss daher auch im heutigen Zeitpunkt nicht befürchtet werden, die Beschwerdeführenden könnten nach ihrer Rückkehr nach Kolumbien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation geraten. Ebenso wenig sind Gründe ersichtlich, welche einer Rückkehr unter dem Aspekt des Kindeswohls entgegenstehen würden. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Die Beschwerdeführenden sind im Besitz gültiger, beim SEM abgegebener Reisepapiere, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) als gegenstandslos erweist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-6013/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6013/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.11.2018 D-6013/2018 — Swissrulings