Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6008/2015 law/rep
Urteil v o m 2 9 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beratung Asyl und Migration, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 25. August 2015 / N (…).
D-6008/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara – verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge im Alter von elf Jahren (also im Verlaufe des Jahres 2012) in Begleitung eines Cousins väterlicherseits und gelangte am 23. Mai 2015 nach teils längeren Zwischenaufenthalten im Iran, der Türkei und Griechenland via Italien illegal in die Schweiz, wo er noch am selben Tag um Asyl nachsuchte. Dabei gab der Beschwerdeführer an, am (…) geboren und somit minderjährig zu sein (vgl. Personalienblatt, act. A2/1). A.b Am 28. Mai 2015 beauftragte das SEM Dr. med. B._______, Arzt für allgemeine Medizin FMH, C._______ mit der Durchführung einer Handknochenanalyse. Am 4. Juni 2015 teilte Dr. med. B._______ dem SEM mit, die am 3. Juni 2015 durchgeführte radiologische Untersuchung habe ein Knochenalter von 14 Jahren ergeben. A.c Am 10. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch – zu seinen Ausreisegründen. A.d Am 23. Juni 2015 ersuchte das SEM die zuständigen Behörde um Bestellung einer Vertrauensperson für die am 2. Juli 2015 geplante einlässliche Befragung des minderjährigen Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Am selben Tag sagte die zuständige Behörde die Teilnahme von D._______ als Vertrauensperson an der Befragung des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2015 zu. A.e Anlässlich der Anhörungen vom 10. Juni 2015 beziehungsweise vom 2. Juli 2015 machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Asylgründe im Wesentlichen geltend, er sei in E._______ in der Provinz Kandahar geboren, wo er auch bis zur Ausreise aus seiner Heimat gemeinsam mit seinen Eltern, einem älteren Bruder sowie zwei jüngeren Schwestern gelebt habe. Aufgrund der Bedrohungen durch die Taliban habe er nie die Möglichkeit gehabt, über einen längeren Zeitraum hinweg die Schule zu besuchen. Die Taliban hätten ihn einmal im Alter von 5 Jahren und einmal im Alter von 7 Jahren geschlagen, weil er weiterhin die Schule besucht habe. Etwa ein halbes Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan hätten ihn die Taliban einen Tag lang in einem dunklen Raum festgehalten und erst am
D-6008/2015 nächsten Morgen wieder freigelassen, nachdem ihn sein Vater dort abgeholt habe. Der Grund hierfür sei gewesen, dass ihn sein Vater trotz einer entsprechenden Verwarnung der Taliban abermals in die Schule geschickt habe. Anlässlich jener Festnahme sei er erneut geschlagen worden. Auch sein Vater sei von den Taliban geschlagen worden, nachdem er ihn am Morgen abgeholt habe. Daraufhin habe sein Vater ihm untersagt, weiterhin die Schule zu besuchen. Bis zu seiner Ausreise sei es dann zu keinen weiteren Übergriffen seitens der Taliban mehr gekommen. Sein Vater habe ihn trotzdem zur Ausreise aus Afghanistan genötigt, weil er für ihn keine Zukunft in der Heimat mehr gesehen habe. A.f Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2015 wies das SEM den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zu. A.g Mit Schreiben vom 3. August 2015 teilte lic. iur. Johan Göttl dem SEM mit, dass er am 27. Juli 2015 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G._______ als Vertrauensperson für den unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführer eingesetzt worden sei, weshalb er darum ersuche, künftige Korrespondenz ihm persönlich zuzustellen. B. Mit Verfügung vom 25. August 2015 – eröffnet am 26. August 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Zur Begründung der Abweisung im Asylpunkt hielt das SEM im Wesentlichen fest, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 23. September 2015 (Datum des Poststempels: 24. September 2015) beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs aufzuheben und ihm in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich beantragte er, es sei ihm
D-6008/2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters zu gewähren. D. Am 29. September 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
D-6008/2015 nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, die Taliban hätten ihn seit seinem ersten Schulbesuch im Alter von 5 Jahren bis zum Alter von etwa 10 1/2 Jahren daran gehindert, die Schule regelmässig zu besuchen. Dabei hätten sie wiederholte Male die Schule in E._______ überfallen und jeweils sämtliches Schulmaterial verbrannt. 5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung indessen zutreffend festgestellt hat, muten die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Überfallen der Taliban auf die Schule sowie die Art und Weise, wie ihm und seinen Mitschülern jeweils die Flucht aus der Schule geglückt sei, wenig substanziiert und plausibel an: So erscheint a priori nicht nachvollziehbar, weshalb den Schülern jeweils mit Ausnahme von zwei oder drei Schülern die Flucht aus dem Fenster und über die Dächer vor den anrückenden Taliban gelungen sein soll, zumal er deren Zahl auf
D-6008/2015 20 bis 40 Personen beziffert hat (vgl. act. A10/16 S. 5 f. F39 i.V.m. F45 bis 58). Hätten die Taliban tatsächlich beabsichtigt, in einer konzertierten Aktion Schüler wie Lehrpersonen festzunehmen, hätten sie mit Sicherheit a priori die vorhandenen Fluchtwege blockiert respektive das Schulgebäude umstellt, um eine Flucht der Schulinsassen zu verhindern. Auch der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, im Schulzimmer hätten sich jeweils etwa 150 Schüler aufgehalten, weshalb es den Taliban nicht gelungen sei, alle Schüler festzunehmen (vgl. Beschwerde S. 4 Absatz 3), vermag vor dem Hintergrund des Gesagten nicht zu überzeugen. Der weitere Einwand in der Beschwerde, die Befragerin habe ihm anlässlich der Anhörung vom 2. Juli 2015 keinen Raum gelassen, seine Schilderungen in Bezug auf das Eindringen der Taliban in die Schule und die Art der Flucht der Schulinsassen vertieft darzustellen, trifft bei genauerer Durchsicht der entsprechenden Protokollstellen ebenfalls nicht zu, forderte sie ihn doch wiederholt zu entsprechenden Präzisierungen auf (vgl. act. A10/16 F36, 39, 45 und 46). Gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers spricht letztlich aber auch dessen pauschale Aussage, die Taliban hätten ihnen (den Schülern) "die Haut abgezogen", wenn sie sie erwischt hätten (vgl. act. A10/16 F39), um an anderer Stelle zu erklären, die Taliban hätten ihn etwa ein halbes Jahr vor seiner Ausreise aus Afghanistan wegen anhaltenden Besuchs der Schule einen Tag und eine Nacht lang festgehalten und ihn dann wieder freigelassen, nachdem sie ihn und seinen Vater für ihr unbotmässiges Verhalten geschlagen hätten (vgl. act. A10/16 S. 8 f. F67 bis 80). 5.3 Selbst wenn die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, dass die Taliban ihn wiederholt am regelmässigen Schulbesuch gehindert und ihn in diesem Zusammenhang insgesamt drei Male geschlagen hätten, erscheint dieses Vorbringen als zu wenig intensiv, um einen Asylanspruch des Beschwerdeführers begründen zu können. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die angeblichen Übergriffe der Taliban auf den Beschwerdeführer in dem Moment aufgehört haben, als er nicht mehr zur Schule gegangen ist (vgl. act. A10/16 S. 9 F82 bis 85). So verwerflich die Vorgehensweise der Taliban auch erscheinen mag, Jugendliche in ihrem Herrschaftsbereich vom Schulbesuch abzuhalten, erwächst aus dieser Tatsache allein noch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.4 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch demnach zu Recht und mit
D-6008/2015 zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 8. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, womit es gleichzeitig auch an denjenigen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG fehlt. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6008/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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