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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 D-6005/2009

26 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,105 parole·~16 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung IV D-6005/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Blaise Pagan; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Tunesien, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6005/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte. A.a Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 16. Januar 2009 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in Tunesien aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der politischen Bewegung Ennahda zwei Mal – (Haftdauer) – inhaftiert gewesen. Er habe sich seit dem Jahr (...) für die Ennahda eingesetzt, und sei seit (...) ein offizielles Mitglied. Obwohl er nach der Haftentlassung im Jahr (...) psychisch krank gewesen sei, habe er versucht, ein neues Leben aufzubauen. Zunächst habe er einen Stand auf dem Markt betrieben. Sein Platz sei ihm jedoch von anderen Händlern streitig gemacht worden. Zudem habe er sich täglich auf dem Polizeiposten melden müssen, was ihm eine Tätigkeit an einem anderen Ort verunmöglicht habe. Überdies sei er ständig zu Befragungen vorgeladen worden, wobei keine Rapporte erstellt worden seien. Man habe ihn jeweils nach seinen Aktivitäten und seiner Familie befragt. Als er eine (...) eröffnet habe, seien er und sein Geschäftspartner, der ebenfalls wegen Mitgliedschaft bei der Ennahda inhaftiert gewesen sei, vorgeladen und zu ihrem Verhältnis befragt worden. Seine Familie habe in ständiger Angst gelebt, dass er eines Tages von einem Verhör nicht mehr zurückkehren würde. Da er in einem solch diktatorischen Land nicht mehr habe leben können, sei er am 17. Dezember 2008 in Richtung D._______ ausgereist. Von dort aus sei er am 26. Dezember 2008 nach E._______ gelangt. In Italien sei er daktyloskopisch erfasst und in eine Unterkunft in F._______ gebracht worden. Diese habe er jedoch bereits am nächsten Tag verlassen und sei mit dem Zug nach G._______ gefahren. Von dort aus habe ihn ein Schlepper am 3. Januar 2009 in die Schweiz gebracht. Er habe Italien nur als Transitland betrachtet und von Anfang an beabsichtigt, in die Schweiz zu reisen. In Italien gelte die Ennahda als terroristische Bewegung, und es gäbe Fälle, in denen Ennahda- Mitglieder von Italien nach Tunesien ausgeschafft worden seien. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf das Protokoll (vgl. A2) und die eingereichten Beweismittel (vgl. A1, A11, A14, A15 und A16) bei den Akten verwiesen. D-6005/2009 B. Aufgrund der Daktyloskopierung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 2008 in F._______ stellte das BFM am 30. März 2009 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welches unbeantwortet blieb. C. C.a Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 – eröffnet am 22. September 2009 – trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig hielt es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf schiebende Wirkung zukomme. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, auf ein Asylgesuch werde gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten, wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei. Vorliegend sei Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dem Beschwerdeführer sei am 16. Januar 2009 das rechtliche Gehör gewährt worden. Er habe lediglich angegeben, Italien nur als Transitland betrachtet zu haben, da dort die Ennahda, der er angehöre, als Terrororganisation betrachtet würde. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten, und es sei die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Italien anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei durchführbar. Da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 D-6005/2009 AsylG fände, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatoder Herkunftsstaats nicht zu prüfen. Ferner bestünden für den Fall einer Rückkehr nach Italien keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Weder die in Italien herrschende allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar, da von der Zustimmung Italiens zum schweizerischen Übernahmeersuchen auszugehen sei. D. D.a Mit Eingabe vom 22. September 2009 (vorab per Telefax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, ersucht wurde. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es seien entsprechende vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen. Zudem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Rückschiebungsverbot von Art. 5 AsylG müsse für alle Nichteintretenstatbestände Geltung haben. Auch die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) beruhe auf dem flüchtlingsrechtlichen Prinzip des Rückschiebungsverbots. Darüber hinaus habe das Refoulement-Verbot von Art. 3 EMRK trotz des Bestehens eines EU-Zuständigkeitssystems für alle Mitgliedstaaten eine bindende Wirkung, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt habe. Die Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse somit gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 EMRK, wenn in dem als zuständig erachteten Staat das Rückschiebungsverbot und die Flüchtlingsrechte missachtet würden. Vorliegend müsse über das Asylgesuch in der Schweiz entschieden werden, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer D-6005/2009 Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne. Der EGMR habe in seinem Urteil vom 28. Februar 2008 (...) festgestellt, dass Personen, die in Tunesien des Terrorismus verdächtigt würden, regelmässig gefoltert und sonstiger unmenschlicher Behandlung unterzogen würden. Italien schaffe tunesische Asylsuchende trotz Anweisungen und Verurteilungen durch den EGMR aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Praxis der italienischen Behörden in seinem Urteil vom 23. Oktober 2008 (D-988/2008) beanstandet. Er – der Beschwerdeführer – laufe bei einer Überstellung nach Italien Gefahr, nach Tunesien ausgeschafft zu werden; im Heimatland bestehe wiederum die Gefahr unmenschlicher Behandlung und Folter. Das BFM sei deshalb anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Pressemitteilung von Amnesty International (AI) zur Lage von in Tunesien des Terrorismus verdächtigten Personen vom 20. August 2009 zu den Akten. Im Übrigen verwies er auf die Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren. E. Mit Eingabe vom 22. September 2009 (vorab per Telefax) äusserte sich die schweizerische Sektion von AI zur Situation des Beschwerdeführers. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2009 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus (Art. 56 VwVG). G. Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten gewährte der Instruktionsrichter der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D-6005/2009 H. Mit Eingabe vom 15. März 2010 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Human Rights Watch (HRW) vom 5. August 2009 zur Rückschaffung eines tunesischen Staatsangehörigen durch Italien ins Recht, und brachte diesbezüglich vor, dass damit kaum noch Zweifel bestehen könnten, dass Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte. I. In seiner Vernehmlassung vom 1. September 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. In dem vom Beschwerdeführer erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-988/2008), das sich auf einen Nichteintretensentscheid mit vorsorglicher Wegweisung beziehe, präsentiere sich die Rechtslage unterschiedlich. Das Dublin- Verfahren limitiere sich auf die Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Staates. Es solle weder die nationalen Asylgesetze vereinheitlichen noch die Empfangsbedingungen der einzelnen Mitgliedsländer beurteilen. In diesem Sinne gehe das Dublin-Recht vom Prinzip aus, dass alle Mitgliedstaaten den Gesuchstellern einen effektiven und rechtsgenüglichen Schutz bieten könnten. Hinsichtlich der Furcht des Beschwerdeführers vor Verletzung des Refoulement-Verbots im Sinne von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK sei festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Dem BFM lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Eine Beanstandung einer Verletzung des Refoulement-Verbots sei in Italien einzureichen. J. In seiner Replik vom 21. September 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich fest, und reichte weitere Beweismittel zu den Akten: - Arztbericht, 16.9.2010; - Lebenslauf, undatiert; - 2 Berichte HRW, 3.6.2008 / 5.8.2009 (bereits am 15.3.2010 eingereicht); - Communiqué EGMR (...); - 2 Internet-Berichte, undatiert / 15.1.2010; D-6005/2009 - Offener Brief an den tunesischen Präsidenten, 8.7.2010; - Strafeingabe H._______ gegen I._______, (Datum). Der Beschwerdeführer brachte vor, die Ausführungen des BFM, wonach keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte, seien angesichts der eingereichten Berichte unverständlich. Es sei nicht statthaft, ihn auf seine – offensichtlich nicht funktionierenden – rechtlichen Möglichkeiten in Italien zu verweisen. Das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-988/2008) sei durchaus einschlägig, da nicht nachvollziehbar sei, inwieweit sich die Gefährdung eines vorsorglich Weggewiesenen von derjenigen eines von einer Dublin-Rückschiebung Betroffenen unterscheiden sollte. Solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung der FK und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, sei über sein Asylgesuch in der Schweiz zu entscheiden. Im Übrigen verweise er auf die Eingabe vom 30. März 2009 im vorinstanzlichen Verfahren, samt Beilagen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6005/2009 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). 3.2 Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz indes materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). 4.2 Vorliegend stehen der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und die stillschweigende Zustimmung Italiens zu dessen Rückübernahme aufgrund der Aktenlage fest. Damit ist Italien gestützt auf das DAA und das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 i.V.m. der Dublin-II-VO staatsvertraglich zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig, und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden daher von den italienischen Behörden zu prüfen sein. 4.3 Die Zuständigkeit Italiens wird vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestritten, er äusserte jedoch die Befürchtung einer Rückschiebung in sein Heimatland, mithin die Gefahr einer Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips respektive von Art. 3 EMRK durch Italien. Zudem bestünden medizinische Gründe, die für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden. D-6005/2009 4.3.1 Hinsichtlich der Gefahr einer Rückschiebung nach Tunesien ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, und sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnehmen lassen, wonach sich Italien dem Beschwerdeführer gegenüber nicht an seine sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen gehalten habe oder gedenke, diese ihm gegenüber künftig nicht einzuhalten. Zwar sind Fälle bekannt, in denen die italienische Regierung tunesische Staatsbürger unter Missachtung des Non-Refoulement- Gebots nach Tunesien ausschaffen liess. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dies auch dem Beschwerdeführer – sollte sein Asylgesuch durch die zuständigen italienischen Behörden negativ beurteilt und seine Wegweisung in den Heimatstaat angeordnet werden – drohen würde, sind den Akten indes nicht zu entnehmen, zumal keine Hinweise dafür gegeben sind, dass Italien Asylgesuche tunesischer Staatsangehöriger pauschal abweisen und die Betroffenen nach Tunesien zurückschaffen würde. Bei dem vom Beschwerdeführer erwähnten Fall D-988/2008 handelte es sich nicht um ein Dublin-Verfahren, und der Sachverhalt präsentierte sich auch insofern anders, als dort bereits ein rechtskräftiger ablehnender Asylentscheid Italiens vorlag. Demgegenüber werden die Asylvorbringen des Beschwerdeführers vorliegend erst noch durch den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staat – Italien – zu prüfen sein. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht das italienische Asylverfahren den Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie der EU, und Asylgesuche werden individuell geprüft. Allfällige gegen eine Rückkehr ins Heimatland sprechende Gründe hat der Beschwerdeführer im Rahmen des italienischen Asylverfahrens geltend zu machen. Insofern besteht kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO. 4.3.2 Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen die vom Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der Replik geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Gemäss dem Bericht der (Ärztin) vom 16. September 2010 wurde beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert, die einer medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung bedürfe. Diesbezüglich ist Folgendes festzustellen: Dem Dublin-System ist es immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der betreffende Dublin-Staat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen. Jeder Dublin- Staat hat die Aufnahmerichtlinie, welche die medizinische Versorgung D-6005/2009 garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Es bestehen denn auch keine Hinweise dafür, dass Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien adäquate medizinische und psychiatrischpsychotherapeutische Betreuung findet. 4.3.3 Den Akten lassen sich auch keine anderen Gründe entnehmen, die gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien sprechen würden. Es besteht kein Anlass zur Annahme, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch gemäss eigenen Angaben eine Unterkunft in F._______ zugewiesen, die er von sich aus wieder verlassen hat (vgl. A2 S. 5). Dublin-Rückkehrende werden betreffend Unterbringung zudem von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt. Überdies nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. 4.4 Somit ist, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht davon auszugehen, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt. Es ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da diese nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen vermögen. 5. Die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien entspricht der Systematik des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – und steht im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt sich in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 D-6005/2009 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung muss, soweit notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden. So sind allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) zu prüfen. Wie vorstehend aufgezeigt, besteht vorliegend kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 As. 2 Dublin-II-VO, weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu bestätigen ist. 6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 24. September 2009 gutgeheissen wurde, sind vorliegend jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) D-6005/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 12

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