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Bundesverwaltungsgericht 29.09.2015 D-6003/2015

29 settembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,058 parole·~10 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6003/2015

Urteil v o m 2 9 . September 2015 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (…).

D-6003/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte mit dem Zug am (…) zusammen mit seiner Partnerin in die Schweiz, wo beide von der Polizei aufgegriffen wurden und um Asyl ersuchten (vgl. act. A5). Am 25. Juni 2015 wurde ihm anlässlich einer summarischen Befragung das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt. B. Am 26. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). C. Mit Verfügung vom 27. August 2015 – eröffnet am 21. September 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer würden die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung genommen, womit Italien zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihre Asylverfahren zuständigen Staat zu bestimmen. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine

D-6003/2015 konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermöchten die Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegweisung sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich. D. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. September 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei auf das Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht wurde um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs, um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin (B._______ [N {…}], nachfolgend: Partnerin) nicht berücksichtigt, mit welcher er seit zwei Jahren zusammen und auch gemeinsam geflohen sei. Sie hätten sich im Militärdienst kennengelernt und der Leiter des Militärlagers habe ihnen das Zusammenleben gestattet. Eine Heirat sei aber nicht möglich gewesen. Überdies befinde sich auch sein Bruder (C._______) in der Schweiz. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Kopien der eritreischen Identitätskarten von sich und seiner Partnerin, eine Kopie von drei Fotos, die ihn und seine Partnerin wie auch andere Personen zeigen, sowie den N-Ausweis seiner Partnerin ein. E. Am 28. September 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten (N […]) und das Beizugsdossier (N […]) trafen

D-6003/2015 am 29. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

D-6003/2015 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Aufnahme oder Wiederaufnahme zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III- VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und unter anderem in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, mit den eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesent-

D-6003/2015 lichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dieser Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet unter anderem die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich auch entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). 5.2 Einleitend ist festzuhalten, dass der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch im Dublin-Verfahren – im Sinne des Verfahrens nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Staates, das gewissermassen als in sich geschlossenes (Teil-)Verfahren des gesamten Asylverfahren gesehen werden kann (vgl. Art. 2 Bst. d Dublin-III- VO) – gilt. 5.3 Die Vorinstanz unterlässt es in der angefochtenen Verfügung gänzlich, auf die Partnerschaft des Beschwerdeführers einzugehen. So bleibt die geltend gemachte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin, mit welcher er seit längerem zusammen sei und gemeinsam in die Schweiz geflohen sei (vgl. act. A6 Ziff. 1.14, 3.02, Ziff. 5.02 [S. 6]), unerwähnt. Dieses – für das Dublin-Verfahren als auch für ein allfälliges nationales Asylverfahren – zentrale Sachverhaltselement bleibt in der Sachverhaltszusammenfassung und auch in den rechtlichen Erwägungen der Verfügung komplett unerwähnt, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz nicht sorgfältig und ernsthaft geprüft und auch in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt worden ist. Dies, obwohl der Beschwerdeführer die Partnerschaft explizit erwähnte und diesem Umstand aufgrund der gemäss Aktennotiz (act. A7) stark verkürzten Befragung zur Person besonderes Gewicht beigemessen werden kann. Selbst das SEM brachte auf dem Dossier des Beschwerdeführers einen Verweis (Freundin) auf dasjenige der Partnerin an. Dieses Sachverhaltselement wäre somit unter Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 11 Dublin-III-VO zu prüfen, wonach die Asylverfahren im selben Mitgliedstaat durchzuführen wären. Aus der angefochtenen Verfügung ist nicht ersichtlich, weshalb das Dublin-Verfahren der Lebenspartnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2015 für beendet erklärt wurde, während auf das Verfahren des Beschwerdeführers nicht eingetreten und er nach Italien weggewiesen wurde. Da eine Auseinandersetzung mit den soeben skizzierten Fragen in der angefochtenen Verfügung gänzlich fehlt, verletzt diese nebst der Pflicht der Berücksichtigung und Prüfung der Parteivorbringen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 VwVG auch die Begründungspflicht (Art. 35

D-6003/2015 Abs. 1 VwVG) und damit den verfassungsmässigen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. 5.4 Diese Gehörsverletzungen können auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden, da das rechtliche Gehör einerseits bereits vor Stellung des Gesuchs an den Dublin-Staat, im Verfahren nach Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, gewährt werden muss und so der Verfahrensschritt nicht nachgeholt werden kann. Andererseits fällt eine Heilung aufgrund der Schwere der Gehörsverletzungen wie auch des Umstandes, dass es sich um eine wiederholte Verletzung bei gleich gelagerten Fällen handelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5861/2015 vom 24. September 2015), ausser Betracht (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4). 6. 6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 7. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 8. Der Beschwerdeführer ist im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten, so dass angenommen werden kann, dass ihm keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind. Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6003/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 27. August 2015 wird aufgehoben, und die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

Versand:

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