Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6002/2010 Urteil v om 1 2 . D e z embe r 2011 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Pietro AngeliBusi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger. Parteien A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. August 2010 / N (…).
D6002/2010 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer reiste am 15. April 2003 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 19. Mai 2004 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Eingabe vom 21. Juni 2004 erhob der Gesuchsteller Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Mit Urteil vom 14. Juli 2006 wies die ARK seine Beschwerde ab. Am 24. Mai 2007 stellte der Gesuchsteller ein zweites Asylgesuch. Mit Verfügung vom 28. August 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, welche mit Urteil vom 18. März 2010 abgewiesen wurde. A.b. Mit Schreiben vom 3. August 2010 – Eingang beim BFM am 4. August 2010 stellte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch. Dabei machte er im wesentlichen geltend, dass er sein politisches Engagement mit der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) fortgesetzt habe. Aufgrund seiner zahlreichen weiteren politischen Aktivitäten und seiner Position als (…) für die Kantone B._______ und C._______ habe er sich mit seinem politischen Engagement eindeutig von der Mehrzahl seiner Landsleute abgehoben. Spätestens seit dem Antritt seiner (…) bei der DVF müsse er von den iranischen Behörden fichiert worden sein, da er sich in erheblicher Weise regimekritisch betätigt habe. B. Mit Verfügung vom 16. August 2010 – eröffnet am 17. August 2010 – trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.. C. Mit Eingabe vom 24. August 2010 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D6002/2010 Zudem sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 30. August 2010 bestätigte der Instruktionsrichter das dem Beschwerdeführer zustehende Recht, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu können. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Vorinstanz wurde eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. E. In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2010 zur Kenntnis gebracht. F. Mit Schreiben vom 7. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer neue Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
D6002/2010 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Indem der Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch damit begründet hat, sein über fünf Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt zu haben und deshalb im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von Verfolgung bedroht zu sein, macht er ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe geltend. 3.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinnen von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1. sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). 3.3. Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers subjektive Nachfluchtgründe gegeben sind. 3.4. Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorliegenden Asylvorbringen um exilpolitische Aktivitäten handle, die nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zu Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
D6002/2010 ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur Folge haben können. Zahlreiche iranische Gesuchsteller würden geltend machen, dass sie hier in der Schweiz Mitglied der DVF oder anderer exilpolitischer Organisationen seien und an zahlreichen Demonstrationen teilnehmen würden. Dies würden sie oftmals mit Flugblättern und Fotografien sowie mit Ausdrucken von Texten dokumentieren. Die iranischen Behörden würden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden iranischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren können. Es sei davon auszugehen dass ExilIraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien. Aufgrund der Vorbringen würden somit nach Ansicht des BFM keine Hinweise bestehen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese Beurteilung entspreche einer langjährigen Praxis, die vom Bundesverwaltungsgericht regelmässig geschützt werde. 3.5. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er sein über fünf Jahre andauerndes exilpolitisches Engagement in der Schweiz in verstärkter Weise fortgesetzt habe. Insbesondere sei er seit dem 1. Januar 2010 (…) der DVF für die Kantone B._______ und C._______. Er nehme an (…) der DVF teil und sei zuständig für (…) der DVF in diesen beiden Kantonen. Als (…) werde sein Name in der Monatszeitschrift Kanoun und auf der Internetseite der DVF publik gemacht. Er sei auf mehreren Fotos auf diversen Internetseiten zu erkennen und habe für eine Standaktion in seinem Namen bei der Stadtpolizei B._______ um eine Bewilligung ersucht. Zur Unterstützung seiner Aussagen habe er als Beweismittel eine Mitgliedbestätigung der DVF, ein Bestätigungsschreiben der DVF, einen Ausschnitt aus der Monatszeitschrift Kanoun sowie diverse Unterlagen zu Kundgebungen in der Schweiz seit November 2009 eingereicht. Der Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ExilIraner mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeiten keinen staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, könne nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer habe sich durch seine neue Funktion als (…) für die DVF in gesteigertem Masse exponiert. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch das
D6002/2010 BFM in zahlreichen Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von DVF(…) ausgegangen. Aufgrund der klaren Annahme der Gefährdung von DVF(…), die in den letzten Jahren in zahlreichen Fällen sowohl vom Bundesverwaltungsgericht als auch vom BFM getroffen worden seien, könne nicht von einer langjährigen gegenteiligen Praxis gesprochen werden, wie es die Vorinstanz darstelle. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. Januar 2011 weitere Beweismittel ein, um sein Engagement bei der DVF zu untermauern. Darunter befinden sich Fotos, auf welchen er an der Teilnahme von Demonstrationen oder Kundgebungen zu sehen ist. Des Weitern wurde darauf hingewiesen, dass die Berichterstattung teils auch in der DVF Monatszeitschrift Kanoun mit Bildern veröffentlicht werde. Zudem wird der Beschwerdeführer in dieser Zeitschrift auch namentlich und mit Angabe seiner Funktion erwähnt. 4. 4.1. Massgebend bei subjektiven Nachfluchtgründen ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. 4.2. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit dem Urteil vom 18. März 2010 bereits eingehend auf das Engagement des Beschwerdeführers für die DVF eingegangen ist, vermag sich im vorliegenden Verfahren lediglich die Frage zu stellen, ob sich die Situation des Beschwerdeführers seither verändert hat. 4.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht befand im Urteil D6599/2007 vom 18. März 2010 (E. 4.3.) übereinstimmend mit dem BFM, dass die durch den Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime insgesamt nicht den nötigen Exponierungsgrad aufweise, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde.
D6002/2010 4.2.2. Der Beschwerdeführer wurde im (…) zum (…) der Sektion B._______ ernannt (siehe Beschwerde vom 1. Oktober 2007). Diese Tatsache war somit bereits Gegenstand des zweiten Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und wurde im damaligen Verfahren als nicht geeignet eingestuft, um eine flüchtlingsrechtliche Verfolgungsfurcht zu begründen. Auch die Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen, verbunden mit entsprechenden Bildaufnahmen und deren Veröffentlichung im Internet und im Publikationsorgan der DVF, reichten nicht aus, um damit nach Ansicht des Gerichts das gesteigerte Interesse der iranischen Überwachungsbehörden auf sich zu ziehen (BVGE D6599/2007, E.4.3.). Die Tatsache, dass die Funktion des Beschwerdeführers in der Publikation "Kanoun" öffentlich gemacht wurde, änderte ebenfalls nichts an der Einschätzung des Gerichts, wonach er offensichtlich keine bedeutende Führungsfunktion inne hatte. 4.2.3. Das gesteigerte exilpolitische Engagement äussere sich gemäss Beschwerdeführer dahingehend, dass er seit 1. Januar 2010 (…) der DVF für die Kantone B._______ und C._______ sei und als solcher diverse Aufgaben zu erfüllen habe. Allerdings reicht die Ernennung des Beschwerdeführers als (…) resp. die Übernahme zusätzlicher Aufgaben innerhalb der DVF sowie die Aussage der DVF, wonach der Beschwerdeführer eine "Führungsfunktion innerhalb der DVF" bekleide (Beilage 3 des Asylgesuchs vom 3. August 2010), noch nicht aus, um tatsächlich eine Führungsfunktion anzunehmen und den Grad seiner öffentlichen Exponiertheit seit dem letzten Urteil entscheidend zu verändern. Vielmehr wird darauf abgestellt, ob die Rolle bei den Aktionen, an denen jemand teilnahm, über das hinaus geht, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen (BVGE 2009/28, E. 7.4.3.). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass sich die damit verbundene Funktion des Beschwerdeführers in rein organisatorischen Aufgaben erschöpft (Teilnahme an Sitzungen des Exekutivkomitees der DVF, Zuständigkeit für Veranstaltungen der DVF in diesen Kantonen, Einholen von Bewilligung für eine Standaktion in seinem Namen bei der Stadtpolizei). Das Engagement des Beschwerdeführers geht damit sicherlich nicht darüber hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen. Wie im Urteil BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 erläutert wurde, sind sich die iranischen Behörden mittlerweile sehr wohl bewusst, dass die exilpolitischen Betätigungen vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehmen resp. intensiviert werden.
D6002/2010 Deshalb könne auch davon ausgegangen werden, dass die iranischen Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden (BVGE 2009/28, E. 7.4.3.). 4.2.4. Dass sein Name in der Monatszeitschrift Kanoun und auf der Internetseite der DVF publik gemacht wird, begründet ebenfalls kein gesteigertes Gefährdungspotential, da eine Publikation des Namens und der Funktion bereits vor dem Urteil vom 18. März 2010 – als er noch (…) der Sektion B._______ war – veröffentlicht wurde. Bereits damals reichte die Namensveröffentlichung als (…) vor dem Verfahren vor Bundesgericht nicht aus, um ein gesteigertes Gefährdungspotential zu begründen. Gleich verhält es sich bei der Namenspublikation als (…) der Kantone B._______ und C._______. 4.2.5. Weiter macht der Beschwerdeführer basierend auf den in der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geltend, dass sowohl das BFM wie auch das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Fällen von einer asylrelevanten Gefährdung von DVF(…) ausgegangen seien und deshalb entgegen den Ausführungen des BFM nicht von einer langjährigen gegenteiligen Praxis gesprochen werden könne. Dies trifft jedoch nicht zu. Die in der Beschwerde zitierten Urteile wurden alle vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2009/28 vom 9. Juli 2009 verfasst. Dieses Urteil mit der darin enthaltenen verschärften Betrachtungsweise (a.a.o. E. 7.4.3., insb. S. 365 unten f.) gegenüber Veranstaltungen iranischer Exilgruppierungen, welche in erster Linie der Publizität zur Beeinflussung der Asylverfahren ihrer Mitglieder und weniger einem echten politischen Engagement dienen, ist seither für die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts massgeblich. 4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus der Tätigkeit des Beschwerdeführers zugunsten der DVF seit dem Urteil vom 18. März 2010 nichts ableiten lässt, was eine veränderte Einschätzung des damit verbundenen Gefährdungspotentials rechtfertigen würde. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nach wie vor nicht erfüllt. Das BFM ist somit auf das Gesuch um
D6002/2010 Feststellung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht nicht eingetreten. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D6002/2010 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
D6002/2010 Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2010 wurde auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit bereits festgestellt, dass keine Vollzugshindernisse vorliegen. Es liegen keine Erkenntnisse vor, die an dieser Einschätzung zum heutigen Zeitpunkt etwas zu ändern vermögen, zumal im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine konkreten Vorbringen in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemacht wurden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit als zumutbar. 6.5. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. August 2010 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
D6002/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger Versand: