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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2019 D-6001/2018

4 ottobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,288 parole·~36 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6001/2018

Urteil v o m 4 . Oktober 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2018 / N_______.

D-6001/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 16. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 15. Mai 2018 wurde er vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der BzP führte der aus B._______ im gleichnamigen Distrikt (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer zur Begründung aus, sein (Nennung Verwandter) sei im Jahr (...) bei einer Bombenexplosion, für welche die C._______ verantwortlich gewesen sei, gestorben. Dabei seien auch sein (Nennung Verwandter) und er verletzt worden. Deswegen habe er sich gegen die C._______ gewendet und bei den Wahlen in der (Nennung Provinz und Jahr) die D._______ unterstützt. Nachdem die C._______ diese Wahlen verloren habe, sei er von Angehörigen dieser Partei zuhause gesucht und – wie auch sein (Nennung Verwandter) – geschlagen worden. Ein Freund, mit welchem er Wahlpropaganda gemacht habe, habe in dessen Haus ebenfalls Schläge erhalten. Man habe ihn aufgefordert, nicht mehr gegen die C._______ aktiv zu sein, ansonsten er das gleiche Schicksal wie sein (Nennung Verwandter) erleiden werde. Nach diesem Vorfall habe er sich nach E._______ (B._______) zu seiner (Nennung Verwandte) begeben, wo er bis im (...) geblieben sei. Nachdem die C._______ bei den Präsidentenwahlen im (...) entmachtet worden sei, habe er in einem Geschäft eine Arbeit aufgenommen. Seit dem Jahr (...) habe er keine Probleme mehr mit der C._______ gehabt. Am (...) sei ein ihm unbekanntes Mädchen vergewaltigt worden, worauf er am (...) und ebenso am folgenden Tag mit weiteren Personen vor dem Gericht in B._______ den ganzen Tag protestiert habe. Die Vergewaltiger seien vor Gericht geführt worden und die Demonstranten hätten die Todesstrafe für die Täter gefordert. Anlässlich des Protests sei es zu Problemen zwischen den Protestierenden und der sri-lankischen Armee gekommen. Die Armee habe diverse Teilnehmer festgenommen und ihn daraufhin gesucht, weil man ihn bei dieser Aktion fotografiert habe. Von den damals Verhafteten seien lediglich zwei Personen, bei denen es sich um Brüder handle, freigekommen. Diese hätten ihm später mitgeteilt, dass sie ausgesagt hätten, von ihm an die Demonstrationen mitgenommen worden zu sein. In der Folge sei er vom (...) bis (...) drei Mal von Angehörigen des F._______ zuhause gesucht worden. Anlässlich der Suche am (...) habe er sich nicht im Haus aufgehalten. Seine Mutter habe ihm berichtet, dass zwei Angehörige des F._______ sich nach ihm erkundigt und ihr ein Foto von ihm gezeigt

D-6001/2018 hätten, worauf er an der Demonstration zu sehen gewesen sei. Anlässlich der Demonstration hätten nämlich Leute in Zivil Fotos von den Demonstranten gemacht. Er wisse nicht, wie viele Fotos von ihm existierten und er habe auch nie eines der Fotos gesehen. Nachdem man im Dorf noch zwei weitere Personen, welche am Protest beteiligt gewesen seien, festgenommen habe, sei er zu seiner (Nennung Verwandte) zurückgegangen. Anlässlich der dritten Vorsprache des F._______ am (...) habe man seiner Mutter gesagt, dass er sich dem F._______ stellen müsse, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe. A.c In der Anhörung gab der Beschwerdeführer ergänzend an, da seine (Nennung Verwandte) bei den G._______ gewesen seien, habe man seinen (Nennung Verwandter) verdächtigt, die Bewegung ebenfalls zu unterstützen. Aus diesem Grund sei im Jahr (...) ein Anschlag auf diesen verübt worden. Seine Familie habe einen Anruf erhalten, dass sein (Nennung Verwandter) einen Verkehrsunfall erlitten habe, worauf er sich zusammen mit seinem (Nennung Verwandter) sofort zur Unfallstelle begeben habe. Als sie den (Nennung Verwandter) aus dem Fahrzeug hätten herausnehmen wollen, sei eine Bombe losgegangen, welche seinen (Nennung Verwandter) am Rücken und ihn am Fuss verletzt habe. Da später die G._______ abgestritten hätten, mit diesem Vorfall etwas zu tun zu haben, sei man davon ausgegangen, dass der Geheimdienst der Armee den Anschlag verübt habe. Der diesbezügliche Untersuchungsbericht habe gezeigt, dass sein (Nennung Verwandter) zunächst angeschossen worden und erst nachher die Bombe hochgegangen sei. Bis anhin sei nicht klar, wer das Attentat verübt habe. Im Weiteren habe sein (Nennung Verwandter) während seines ersten Aufenthalts bei seiner (Nennung Verwandte) mit Angehörigen der C._______ sprechen können und ihnen zugesichert, dass er (der Beschwerdeführer) sich nicht mehr in deren Angelegenheiten mischen werde. Dies sei von einigen Mitgliedern akzeptiert worden, worauf er nach Hause zurückgekehrt sei. Trotzdem hätten ihn später noch ein paar Angehörige der C._______ schikaniert und beobachtet. Ferner seien anlässlich der Demonstrationen vom (...) über hundert Menschen festgenommen worden. Bei den beiden freigelassenen Personen handle es sich um zwei Kollegen von ihm. Diese seien von der C._______ angewiesen worden, eine ihn belastende Aussage zu machen, worauf man sie freigelassen habe. Der Geheimdient habe sein zuhause drei Mal aufgesucht, wobei das Haus beim zweiten Mal durchsucht und sein (Nennung Verwandter) geschlagen worden sei. Das erste Mal sei er glaublich (...) Tage nach der Demonstration, mithin am (...) gesucht worden. An die Daten der beiden anderen Suchen

D-6001/2018 vermöge er sich nicht zu erinnern. Sodann sei im Jahr (...) ihr Haus angegriffen und mit Steinen beworfen worden, da man seiner Person habe habhaft werden wollen. Sein (Nennung Verwandter) habe zwei Angehörige der C._______ als Täter identifiziert. Die Behörden hätten jedoch bis heute nichts gegen diese unternommen. Im Weiteren sei sein (Nennung Verwandter) von der C._______ als Kandidat für die Verwaltungswahlen in ihrer Umgebung angefragt worden, was dieser jedoch abgelehnt habe. Aufgrund der Weigerung sei auf Betreiben der C._______ die Angelegenheit erneut geprüft, sein (Nennung Verwandter) festgenommen und während (Nennung Dauer) inhaftiert worden. Gegen eine Kaution sei er freigekommen, das Gerichtsverfahren sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Bei einer Rückkehr befürchte er schwerwiegende Repressalien seitens der C._______. Als er sich im Haus seiner (Nennung Verwandte) versteckt gehalten habe, sei er von den Behörden nicht behelligt worden. Aus Angst, dort eines Tages entdeckt zu werden, sei er mit seinem eigenen Reisepass legal aus Sri Lanka ausgereist. Der Schlepper habe seine Ausreise so organisiert, dass man ihn dabei nicht richtig kontrolliert habe. A.d Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. September 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Sodann sei die Schweizer Vertretung in Colombo zu beauftragen, seine (Nennung Verwandte) im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen zu befragen, und ihm eine Frist zur Nachreichung eines weiteren Beweismittels anzusetzen.

D-6001/2018 D. Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde der Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist für die Unterbreitung weiterer Beweismittel abgewiesen. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung wurden gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. E. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2018 – diese wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2018 zur Kenntnis zugestellt – an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-6001/2018 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine unrichtige und unvollständige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe die aktenkundigen Umstände, wonach seine Familie Verbindungen zu den G._______ sowie (nach Kriegsende) zur D._______ habe und er bei einer Bombenexplosion im Jahr (...) verletzt worden sei, bei der Gesamtbeurteilung des Risikoprofils gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nicht umfassend gewürdigt und zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie unterlassen habe, die öffentlich zugänglichen Quellen betreffend die Zusammenarbeit der sri-lankischen Behörden mit der C._______ bei Entführungen, Folter und Erpressung von Lösegeld beizuziehen. Diesbezüglich habe sie den Zusammenhang zwischen der staatlichen Verfolgung und den Einschüchterungen

D-6001/2018 durch die C._______ keiner Gesamtwürdigung unterzogen, sondern jeweils isoliert beurteilt, was zu einer unrichtigen Beurteilung der Gefährdungslage geführt habe. Sodann stelle das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig fest, da seine Vorbringen fälschlicherweise als unglaubhaft, vage und widersprüchlich bezeichnet worden seien. Schliesslich sei hinsichtlich der Feststellungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt worden. 3.3.2 Die Vorinstanz kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers zum Schluss, diese seien einesteils unglaubhaft und anderenteils nicht asylrelevant. Des Weiteren bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Das SEM prüfte zunächst die geltend gemachte Verfolgung durch die C._______. In einem weiteren Schritt prüfte und würdigte es die vorgebrachte Suche durch den Geheimdienst infolge einer Denunziation, welche durch die C._______ initiiert worden sei. Dabei kam das SEM zum Schluss, dass weder die Verfolgung durch Angehörige der C._______ noch die aus politischen Motiven durchgeführte Suche durch den F._______ als glaubhaft zu erachten sei. Sodann würdigte es die Umstände rund um den Bombenanschlag im Jahr (...) und die diesbezüglich vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, welchen es die Asylrelevanz absprach. Schliesslich verneinte es – nach einer Prüfung der dabei durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Risikofaktoren – eine begründete Furcht des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verfolgt zu werden. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es musste sich dabei nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. act. A24/9 S. 4 ff.; BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer

D-6001/2018 vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer gewünscht, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Es ergeben sich denn auch nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seine Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft gewertet, vermengt er (erneut) die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 3.3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt, als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien seine (Nennung Verwandte) im Rahmen einer Botschaftsabklärung durch die Schweizer Vertretung in Colombo zu seinen Asylgründen im Zusammenhang mit der Verfolgung und Einschüchterung durch die C._______, insbesondere zum Vorfall vom (...), zu befragen. Das Gericht ist nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden und berücksichtigt nur die notwendigen (Art. 37 BzP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG wird für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises aufgestellt, was bedeutet, dass alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 zu Art. 14). Gemäss Art. 37 BZP sind im Ausland notwendige Beweisaufnahmen auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wobei spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen dafür massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O., N 54 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit besitzt, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die von ihm angerufenen Zeugen (Nennung Verwandte) können als

D-6001/2018 nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. PHILIPP WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, a.a.O., N 104 ff. zu Art. 12). Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer für die Einreichung entsprechender Schreiben genügend Zeit zur Verfügung gestanden hat, ist der Wert entsprechender Beweismittel einerseits als gering einzustufen und andrerseits darf der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als hinreichend abgeklärt erachtet werden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung seiner (Nennung Verwandte) durch die Schweizer Vertretung in Sri Lanka abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.). 6. 6.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Voraussetzungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

D-6001/2018 Die Angaben zur geltend gemachten Verfolgung durch die C._______ seien durchwegs unsubstanziiert, widersprüchlich und unplausibel ausgefallen. So sei die Verfolgung durch diese Partei, die sich nach dem Jahr (...) ereignet habe, als nachgeschoben zu erachten, zumal der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, seit seiner Rückkehr aus E._______ im Jahr (...) keine Probleme mit der C._______ mehr gehabt zu haben. Auch die Gründe für seine damalige Rückkehr aus E._______ habe er widersprüchlich geschildert. Weiter habe er weder die Gründe für die angebliche Verfolgung erklären noch nachvollziehbar begründen können, weshalb er sich aufgrund der Bedrohungen durch die C._______ nicht an die Polizei gewendet habe. Auch habe er keinerlei Informationen über die Verfolger anzugeben vermocht. Demzufolge würden sich auch die Motive des Angriffs auf das Elternhaus im Jahr (...) und die angebliche Verfolgung seiner Familie als unglaubhaft erweisen. Diese Einschätzung vermöge auch der eingereichte Zeitungsbericht nicht zu widerlegen, da die Motive des Angriffs im Bericht nicht erwähnt würden und daraus nicht klar hervorgehe, wessen Haus angegriffen worden sei. Weiter seien seine Teilnahme an Kundgebungen und die daraus entstehenden behördlichen Probleme ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizieren. Seine Schilderungen zu den Demonstrationen seien knapp, pauschal und substanzarm ausgefallen und würden keine Realkennzeichen enthalten. Ebenso wenig habe er das gegen ihn gerichtete Handeln und die Motive der sri-lankischen Behörden plausibel erklären können. Der Sexualmord an einer jungen Frau und die darauffolgenden Kundgebungen seien in den Medien ausführlich dokumentiert worden. Daraus gehe hervor, dass sich die Proteste gegen die geschlechterbasierte Gewalt und das Versagen der Polizei gerichtet hätten und nicht politisch motiviert gewesen seien. Bei den Verhaftungen gewaltbereiter Demonstranten habe es sich demnach um legitime staatliche Massnahmen gegen Vandalismus gehandelt. Auf Vorhalt habe er das Interesse des F._______ an seiner Person und den Grund dessen angeblichen Ermittlungen in einer zivilrechtlichen Angelegenheit nicht nachvollziehbar erklären können. Unter diesen Umständen müsse auch von der Unglaubhaftigkeit der durch die C._______ angeordneten Denunziation ausgegangen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen in der Anhörung falle im Übrigen auf, dass er seine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht überzeugend habe begründen können. Aus den Aussagen im Zusammenhang mit dem Anschlag im Jahr (...) sei keine Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht Ziel des Anschlags gewesen und seine Ausreise stehe nicht in einem engen Kausalzusammenhang mit diesem Ereignis. Er sei

D-6001/2018 erst (...) Jahre nach dem Vorfall ausgereist und habe sich in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen in diesem Zeitraum unbehelligt in seiner Heimat aufhalten können. Er habe denn auch selber angeführt, wegen des Verschwindens seines (Nennung Verwandter) keine persönlichen Probleme gehabt zu haben. Sodann sei anhand von Risikofaktoren (mit Verweis auf das Referenzurteil des BVGer D-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 und 9.1) zu prüfen, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Alleine die Befragung am Flughafen Colombo im Falle einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise wie auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort seien nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Er habe nach Kriegsende noch (...) Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. 6.2 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht fest, bezüglich des Vorhalts widersprüchlicher Angaben zur Rückkehr aus E._______ im Jahr (...) sei aus den Protokollen kein Widerspruch ersichtlich. Er habe anlässlich der Anhörung immer wieder betont, dass er während der BzP angehalten worden sei, sich kurz zu fassen. Infolgedessen habe er dort nicht alle Details aufgeführt. Die Gründe für die Rückkehr seien sowohl die Unterredung seines (Nennung Verwandter) mit der C._______ als auch der Wahlverlust derselben gewesen. Zum Vorwurf, er habe nicht erklären können, weshalb eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Demonstrationsteilnahmen im Jahr (...) vorliege, sei anzuführen, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um die Vorfälle nachzuweisen. Insbesondere seine Ausführungen zur Einschüchterung und der Flucht nach E._______ sowie zu den Besuchen von Anhängern der C._______ und des F._______ enthielten unzählige Realkennzeichen und die Handlungsabläufe seien widerspruchsfrei ausgefallen. Für Personen ohne eine solche Erlebnisgrundlage wäre es unmöglich, eine derartige Geschichte zu erfinden. Es sei deshalb von der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen auszugehen. Dies auch, weil nicht primär die Art der Unterstützung für die D._______ dem Staatsapparat missfalle, sondern

D-6001/2018 Personen, welche aufgrund ihres Verhaltens das Risiko darstellten, die Unabhängigkeitsbewegung wieder aufleben zu lassen. Das SEM verkenne, dass auch etliche Jahre nach Kriegsende Personen beziehungsweise Familien mit potenziellen G._______- oder D._______-Verbindungen behördlich verfolgt oder schwerer Repression ausgesetzt würden, was durch die zitierten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015, 14. Oktober 2016, 18. Dezember 2016 und vom 12. Januar 2018 belegt werde. Er gehöre aufgrund seiner Verbindungen zur D._______ zu den Risiko-Personen und sei wegen der geschilderten Vorfälle ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, zumal er aus Sicht der Behörden eine Gefahr für den Einheitsstaat darstelle. Dies zeige auch der Umstand, dass am (...) – als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe – das Haus der Familie durch mutmassliche Mitglieder der C._______ attackiert und nach ihm gefragt worden sei. Seine (Nennung Verwandte) hätten Anzeige bei der örtlichen Polizei eingereicht. Solche Anzeigen würden jedoch üblicherweise nicht weiterverfolgt, da "höhere" Behörden involviert seien. Weiter enthielten seine Ausführungen zu den Demonstrationen im Jahr (...) viele Realkennzeichen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht handle es sich bei den glaubhaft geschilderten Vorfällen um asylrelevante Geschehnisse, da die sri-lankischen Behörden – zusammen mit der C._______ – tamilische Personen, welche der D._______ nahestehen oder vormals die G._______ unterstützt hätten, systematisch behelligen und auch willkürlich verhaften würden. Er sei unfreiwillig ins Visier der Behörden geraten, weshalb er bei einer Rückkehr der erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Dies auch deshalb, weil Tamilen in Sri Lanka generell unter Terrorverdacht stünden und er zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylgesuchstellenden gehöre. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechen, zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, da die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten – sofern überhaupt asylrelevant – nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Zudem hielt das SEM zu Recht fest, dass bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen asylrelevanten Massnahme bestehe. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen.

D-6001/2018 7.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die jeweiligen Textstellen in den Protokollen mehrere zu Zweifeln Anlass gebende Aussagen angeführt. Soweit der Beschwerdeführer die vom SEM als widersprüchlich erachteten Aussagen bezüglich seiner Rückkehr aus E._______ im Jahr (...) mit der an ihn gerichteten Aufforderung anlässlich der BzP, sich kurz zu fassen, zu erklären versucht, vermag er nicht zu überzeugen. Es ist trotz des summarischen Charakters der BzP gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum respektive in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und zu Recht angeführt, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur späteren Anhörung – die Gründe für seine Rückkehr aus E._______ gänzlich anders geschildert und sich daher widersprochen hat. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht handelt es sich bei diesen Gründen auch nicht um ein Detail seines Sachverhaltsvortrags, sondern um ein wesentliches Sachverhaltselement (Rückkehr aus dem Versteck). In diesem Zusammenhang ist ferner anzuführen, dass der Beschwerdeführer das Vorbringen der andauernden Verfolgung durch die C._______ in der BzP auch nicht ansatzweise erwähnt und somit im Rahmen der späteren Anhörung nachgeschoben hat. Der Beschwerdeführer konnte vorliegend schon im Rahmen der BzP die Gründe seines Gesuchs ausführlich darlegen, weshalb es ihm zumutbar und möglich gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt weitergehende Probleme durch Angehörige der besagten Partei zu erwähnen. Nachdem in der Beschwerdeschrift zu diesem Punkt keine Entgegnungen vorgebracht werden, sind die diesbezüglichen Erwägungen des SEM zu bestätigen. 7.1.2 Sodann hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Gründe für die geltend gemachte Verfolgung seitens der C._______, der Suche durch den F._______ sowie für die unterlassenen Schutzvorkehren nachvollziehbar darzulegen. Auch vermag er keinerlei substanziierten Angaben zu den angeführten Verfolgern zu machen (vgl. act. A22/17 S. 7 f.). Entgegen seinen Ausführungen in der Be-

D-6001/2018 schwerdeschrift vermag er die diesbezüglichen Punkte in seinem Sachverhaltsvortrag nicht authentisch und mit Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) darzulegen. Seine entsprechenden Erklärungen erweisen sich als trivial und überzeugen nicht. Wohl war der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerdeschrift auf Seite 10 f. anführt – in der BzP und der späteren Anhörung in der Lage, in seiner Darstellung der Fluchtgründe diverse Details anzugeben. Diese Feststellung vermag jedoch noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen darzustellen. So wurde im Asylentscheid die mangelnde Informationsdichte zu den Gründen der angeführten Behelligungen durch die C._______ und der Suche durch den F._______ zu Recht bemängelt. Dabei sticht nach Ansicht des Gerichts auch die fehlende persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers durch diese Geschehnisse, die letztlich seine Flucht aus Sri Lanka bewirkt haben sollen, hervor. Die blossen Hinweise auf vorgebrachte Details (und damit sinngemäss auch auf vorhandene Realkennzeichen) vermögen die mangelnde Substanz und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich der oben erwähnten Sachverhaltselemente nicht aufzuwiegen, zumal ein Asylgesuchsteller grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht. Ausserdem führte die Vorinstanz zu Recht an, dass vom Beschwerdeführer – nachdem er bedroht und gesucht worden sei, was auch zu einem Wechsel des Wohnortes geführt habe – eine eingehendere Auseinandersetzung mit den Verfolgern und den Gründen der ausgeübten Repression hätte erwartet werden dürfen (vgl. act. A24/9 S. 4 Ziff. 1a). 7.1.3 Nachdem der Beschwerdeführer die geltend gemachte Verfolgung seitens der C._______ nicht glaubhaft zu machen vermag, sind auch überwiegende Zweifel am Wahrheitsgehalt der Beweggründe, welche zum Angriff auf das Haus der Familie im Jahr (...) geführt haben sollen, sowie an der angeführten Verfolgung seiner Familie anzubringen. Dem diesbezüglichen Bericht (...) (vgl. act. A23/1 Beweismittel Nr. 10) kann keinerlei Beweiskraft zum Beleg des entsprechenden Vorbringens beigemessen werden. So sind weder die Motive des Übergriffs noch das konkret betroffene Haus in der erwähnten Strasse noch der genaue Hauseigentümer aus dem Bericht ersichtlich. Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers wie angegeben die zwei Täter als Angehörige der C._______ erkennen konnte (vgl. act. A22/17 S. 13), da gemäss Zeitungsbericht die Attacke um 0:30 Uhr, mithin mitten

D-6001/2018 in der Nacht, stattfand und die Täter bereits verschwunden waren, als die Bewohner aus dem Haus kamen. Ebenso wenig plausibel erscheint sodann die Feststellung im Bericht, dass der fragliche Hauseigentümer sogar in der Lage gewesen sei, der Polizei die Telefonnummern sowie die Personalien der Täter und das Kennzeichen des Motorrads mitzuteilen. 7.1.4 Im Nachgang zur Vergewaltigung und Ermordung eines Schulmädchens im Mai 2015 brachen im ganzen Norden Sri Lankas Proteste aus, die sich gegen die Täter und die Tat als solche sowie gegen die steigende Kriminalität sowie den ungenügenden Schutz durch die Polizei richteten (vgl. bspw. BBC News, Outrage in Sri Lanka over teenager's rape and murder, 20 May 2015, https://www.bbc.com/news/world-asia-32820033, abgerufen am 17.09.2019). Selbst wenn die Behörden die Massenkundgebungen genau beobachtet und dabei Bild- und Filmmaterial erstellt hätten, ist eine Identifizierung des Beschwerdeführers aufgrund seines fehlenden politischen Profils sowie angesichts des Ausmasses der ganz überwiegend nicht politisch motivierten Proteste als unglaubhaft zu qualifizieren. Doch auch im Falle einer Identifizierung seiner Person liesse sich daraus keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung herleiten. Der Beschwerdeführer erlangte seinen Angaben zufolge lediglich über Dritte (Nennung Verwandte) Kenntnis von der Existenz eines Fotos. Auf dem Foto, welches er nicht gesehen hat, ist er dargelegtermassen als Zuschauer, nicht als Demonstrant zu erkennen (vgl. act. A6/14 S. 9). Dies lässt den Schluss zu, dass er den Behörden kaum als gewaltbereiter Demonstrant aufgefallen sein dürfte, zudem er selber auch angab, lediglich vor dem Gerichtsgebäude gestanden zu sein und Slogans gerufen zu haben, und auf explizite Nachfrage verneinte, in die Gewaltvorkommnisse während der Demonstration involviert gewesen zu sein (vgl. act. A22/17 S. 10 f.). Unbesehen davon besteht beim Vorliegen von strafrechtlichen Tatbeständen (im vorliegenden Fall Sachbeschädigung) eine rechtsstaatliche Pflicht der zuständigen Behörden, jedem Verdachtsmoment nachzugehen und die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten. Deshalb beruhen die damit verbundenen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen – wie die Vorinstanz zu Recht erkannte – grundsätzlich auf rechtsstaatlich legitimen Gründen, insbesondere der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, und können nicht als staatliche Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht plausibel zu erklären, weshalb gerade der F._______ in dieser Sache hätte ermitteln und sich diese Nachforschungen genau gegen seine Person hätten richten sollen. https://www.bbc.com/news/world-asia-32820033

D-6001/2018 7.2 Aus dem geltend gemachten Anschlag auf den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers im Jahr (...) ergeben sich auch in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung. Mit zutreffender Begründung hat die Vorinstanz erwogen, dass er nicht Ziel des besagten Anschlags war und sich – infolge der als unglaubhaft zu erachtenden Verfolgung bis zur Ausreise – (...) Jahre unbehelligt in Sri Lanka aufhalten konnte. Sodann hat er seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem Reisepass auf dem Luftweg und somit über einen streng kontrollierten Grenzübergang (Flughafen) verlassen (vgl. act. A6/14 S. 6; A22/17 S. 12), was klarerweise gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht, selbst wenn seine Ausreise organisiert gewesen sei und er damals mit einem "Entry- Visa" in den H._______ habe reisen können (vgl. act. A22/17 S. 12). Der vorgebrachte Hinweis, der Schlepper habe von seinen Problemen gewusst und es so organisiert, dass er bei der Ausreise nicht richtig kontrolliert worden sei (vgl. act. A22/17 S. 12 F109), ist angesichts der Kontrollmassnahmen an einem Flughafen als überwiegend unwahrscheinlich und der entsprechende Einwand daher als unbelegte Parteibehauptung zu werten. Aufgrund obiger Ausführungen und angesichts der legalen Ausreise des Beschwerdeführers kann daher ausgeschlossen werden, dass sein Name auf einer "Stop List" der sri-lankischen Behörden verzeichnet ist, auf welcher die Daten von Personen gespeichert sind, welche der Verbindung zu den G._______ oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde (vgl. Urteil Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 E. 5.3.2 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.2). Zu dieser Einschätzung steht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2) formulierte Schlussfolgerung, wonach allein aufgrund einer legalen Ausreise noch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden könne, nicht im Widerspruch, zumal der Beschwerdeführer das erwähnte Reisepapier bereits im Jahr (...) – somit zirka (...) Jahre vor seiner Ausreise – erhalten hat (vgl. act. A6/14 S. 5). Ebenso ist unter diesen Umständen auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Verbindungen zur D._______ ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist, wobei diese Verbindungen in der Beschwerdeschrift ungleich intensiver dargestellt werden, als es der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragungen tat. So gab er in der BzP an, er sei im Heimatland politisch nicht aktiv gewesen, sondern habe lediglich die D._______ bei den Wahlen in der (Nennung Provinz) im Jahr (...) unterstützt (vgl. act. A6/14 S. 7 und 9). In der Anhörung ergänzte er, dass er zusammen mit anderen Leuten

D-6001/2018 die Dorfbewohner gebeten habe, einen bestimmten Kandidaten zu unterstützen (vgl. act. A22/17 S. 7 oben), allerdings ohne dabei ein weitergehendes Engagement seiner Person oder seiner Familie vorzubringen. Demgegenüber wird in der Rechtsmitteleingabe schliesslich dargelegt, dass nicht nur er, sondern auch seine ganze Familie Verbindungen zur D._______ habe beziehungsweise er sogar ein Mitglied dieser Partei sei und zum Wahlerfolg derselben beigetragen habe (vgl. S. 11 und 14). Die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte der SFH vermögen angesichts der dargelegten Unglaubhaftigkeit beziehungsweise Asylirrelevanz der Vorbringen sowie aufgrund ihrer allgemeinen Ausführungen zu Überwachungsmassnahmen im Norden und Osten Sri Lankas und Fällen von Lösegeldzahlungen nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 7.3 Im Weiteren hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, es bestehe aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich insbesondere um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den G._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den G._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich

D-6001/2018 relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 7.3.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Heimatland politisch nicht aktiv gewesen, sondern habe ausschliesslich im Rahmen der (Nennung Wahlen) im Jahr (...) die D._______ bei den Wahlen unterstützt (vgl. act. A6/14 S. 9; A22/17 S. 6 f.). Er hat im Verlaufe seines Asylverfahrens nie dargelegt, von den Behörden der Zugehörigkeit zu den G._______ verdächtigt worden zu sein. Zwar gab er in der Anhörung an, nachdem sein (Nennung Verwandter) im Jahr (...) verschollen sei, seien zwei weitere (Nennung Verwandte) zur Bewegung (G._______) gegangen, weshalb seine Familie Kontrollen und Befragungen ausgesetzt gewesen sei (vgl. act. A22/17 S. 6). Der Beschwerdeführer stellte diese offenbar viele Jahre zurückliegenden und nur vage angedeuteten Ereignisse jedoch in keinen konkreten Zusammenhang mit seinen Ausreisegründen. Ausserdem ist aus den Akten zu ersehen, dass er weder an militärischen oder kämpferischen Auseinandersetzungen teilgenommen hat noch in der Schweiz jemals politisch aktiv war. Zudem konnte er nicht glaubhaft machen, in seiner Heimat behördliche Probleme erlitten zu haben. Doch selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Protestdemonstrationen vom (...) von Vertretern seines Heimatstaats beobachtet oder sogar identifiziert worden sein sollte, wofür keine glaubhaften Hinweise in den Akten bestehen, ist – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht davon auszugehen, er würde seitens der sri-lankischen Behörden zu derjenigen Gruppe gezählt, welche bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährden. Es ergibt sich demnach keinerlei (glaubhafte) relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den G._______ respektive der D._______. Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht exilpolitisch betätigt. Er erfüllt deshalb keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der über dreieinhalbjährigen Landesabwesenheit, dem hinduistischen Glauben und seiner Herkunft aus der Nordprovinz kann er keine Gefährdung ableiten. Auch eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka ist ein schwach risikobegründender Faktor, der nicht zur Annahme geeignet ist, dass er bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Behörden als Bedrohung wahrgenommen würde und ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten.

D-6001/2018 7.4 Dem Gesagten nach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [Ausländer- und Integrationsgesetz; SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

D-6001/2018 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen I._______ vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die allgemeine Menschenrechtssituation und sicherheitspolitische Lage in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar erscheinen, wenn das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 13.2). 9.3.2 Der knapp (...)-jährige und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer lebte von Geburt bis zu seiner Ausreise stets in B._______, wo er

D-6001/2018 die Schulen besuchte und vor seiner Ausreise als (Nennung Tätigkeit) arbeitete und wo seine nächsten Angehörigen (Nennung Verwandte) nach wie vor in einem eigenen Haus leben (vgl. act. A6/14 S. 4 ff.; A22/17 S. 4). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm bei einer Rückkehr Unterstützung – auch finanzieller Art – zukommt und er über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Dem Beschwerdeführer ist daher die wirtschaftliche Reintegration und der Aufbau einer Existenz zuzumuten. Zudem leben in seiner Heimat sowie in I._______ weitere Verwandte, die ihm bei der Reintegration ebenfalls Hilfe bieten können (vgl. act. A6/14 S. 5). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 26. Oktober 2018 das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gutgeheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 11.2 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 wurde sodann das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Seitens des

D-6001/2018 Rechtsvertreters wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für den Rechtsvertreter zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In casu ist in Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9– 13 VGKE) die dem Rechtsvertreter für das vorliegende Beschwerdeverfahren auszurichtende amtliche Entschädigung auf insgesamt Fr. 2000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6001/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-6001/2018 — Bundesverwaltungsgericht 04.10.2019 D-6001/2018 — Swissrulings