Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6000/2017
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2017 / N (…).
D-6000/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde anschliessend nach dem Zufallsprinzip durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums C._______ zugewiesen. Die Vorinstanz befragte ihn am 18. September 2017 summarisch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der Niederlande zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte er vor, er habe ein Magengeschwür und seine Schwester sei in der Schweiz, weshalb er hier bleiben wolle. B. Die Vorinstanz hat am 6. September 2017 einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vorgenommen. Dieser ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 2. Juli 2017 in den Niederlanden um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 2. Oktober 2017 ersuchte die Vorinstanz die niederländischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme zu. D. Am 16. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Vorentwurf der Verfügung der Vorinstanz vom 13. Oktober 2017 zur Stellungnahme übermittelt. Eine solche ging am 17. Oktober 2017 ein. E. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 – Datum der Eröffnung unbekannt – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz in die Niederlande weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D-6000/2017 F. Am 18. Oktober 2017 zeigte der zugewiesene Rechtsvertreter das Mandatsende an. G. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären. Als vorsorgliche Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Deutschland [sic!] abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren. H. Die vorinstanzlichen Akten sind am 24. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
D-6000/2017 (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO). 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 in den Niederlanden bereits um Asyl ersucht habe, und die Niederlande hätten einem Gesuch um Wiederaufnahme zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei den Niederlanden. Aus dem Umstand, dass er in der Schweiz über eine Schwester verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die Schwester nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO falle, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelange. Auch ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO mache der Beschwerdeführer nicht geltend. 4.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Erwägungen nicht auseinander. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Niederlande bleibt unbestritten und steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest.
D-6000/2017 4.3 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene einzig die Gefahr der Rückschiebung vor sowie ein unbehandeltes Magengeschwür vor. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung in Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann. Die Niederlande sind ein Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es gibt keine Hinweise dafür, dass die Niederlande ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden, insbesondere dass sie den Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes in seinen Heimatstaat rückführten. Solches wurde auch nicht substanziiert dargetan. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Bezüglich der geltend gemachten Magenschmerzen ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (BVGE 2011/9 E. 7). Solches ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. 4.4 Das so genannte Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem SEM Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen. Unter diesen Umständen enthält sich das Bundesverwaltungsgericht weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
D-6000/2017 Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund für die Anwendung der Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8). 4.5 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit der Niederlande ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 5. Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung einstweilen abzusehen, sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. Die Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. p1 VwVG abzuweisen ist. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6000/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Raphael Merz
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