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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2008 D-5999/2008

24 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,643 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Testo integrale

Abtei lung IV D-5999/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . September 2008 Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. September 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5999/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. September 2007 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er zur Begründung seines Gesuches zur Hauptsache geltend machte, er sei ein Staatsangehöriger von Afghanistan, ethnischer Hazara, sei jedoch in Teheran geboren worden und habe dort zusammen mit seiner Familie gelebt, dass er sich allerdings als Afghane im Iran nicht frei habe bewegen können und wiederholt belästigt worden sei, da die Afghanen von den Iranern als minderwertig angesehen würden, dass zwar alle Mitglieder seiner Familie – seine Eltern, seine 5 Geschwister und er – über eine iranische Flüchtlings-Aufenthaltskarte verfügt hätten, das Leben für sie aber trotzdem schwer gewesen sei, dass er beispielsweise vor zwei Jahren bei seiner Arbeit auf einer Baustelle wegen seiner Herkunft von zwei unbekannten Männern geschlagen und verletzt worden sei, dass er im Iran zudem wohl mehr als 100 Mal von der Polizei festgenommen worden sei, weil er bei der Arbeit jeweils seine Flüchtlingskarte nicht auf sich getragen habe und die Polizisten Schmiergeld gewollt hätten, dass er auch nicht nach Afghanistan habe zurückkehren können, da in Afghanistan – wie sein Vater gesagt habe – kein Platz zum Leben sei, dass er im Weiteren in Afghanistan auch niemanden kenne, da er nichts über die Verwandschaft seines Vaters wisse, dass zudem sein Vater, welcher aus Mazar-i-Sharif stamme und ein Kommandant der Wahdat-Partei gewesen sei, mutmasslich in Afghanistan viele Feinde habe, dass zwar alle Angehörigen seiner Familie über eine iranische Aufenthaltsbewilligung verfügt hätten, sie vom Iran aber nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien, da der Iran keine Afghanen als Flüchtlinge anerkenne, D-5999/2008 dass die iranische Regierung zudem vorgehabt habe, möglichst viele Afghanen wieder in ihre Heimat zurückzuschicken, dass er vor diesem Hintergrund den Iran am 21. April 2007 verlassen habe, wobei er über die Türkei nach Griechenland gereist sei, von wo er, versteckt in einem LKW, in die Schweiz gelangt sei, dass seine Reise insgesamt 5000.-- US-Dollar gekostet habe, wobei er 2000.-- Dollar aus seinen Ersparnissen und sein Vater die restlichen 3000.-- Dollar bezahlt habe, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2008 – eröffnet am folgenden Tag – das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM in seinem Entscheid nach ausführlichen Erwägungen schloss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers sowohl in dessen Herkunftsstaat Iran als auch in dessen Heimatstaat Afghanistan als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter und mittels E-Mail-Eingabe vom 14. Februar 2008 (um 23:17 Uhr), eingegangen am 15. Februar 2008 (um 00:23 Uhr) – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2008 auf diese Beschwerde nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm das BFM eine neue Ausreisefrist angesetzt hatte – seit dem 21. Februar 2008 als unbekannten Aufenthalts galt, dass das BFM am 7. April 2008 vom schwedischen Migrationsamt darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 31. März 2008 in Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatte, D-5999/2008 dass das BFM am 25. April 2008 zwar einem Rückübernahmeersuchen des schwedischen Migrationsamtes entsprach, es aber in der Folge nicht zur Wiedereinreise des Beschwerdeführers kam, dass das BFM am 30. Juni 2008 vom norwegischen Immigrationsdienst darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 12. April 2008 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM am 1. Juli 2008 einem Rückübernameersuchen des norwegischen Immigrationsamtes entsprach, dass der Beschwerdeführer am 17. Juli 2008 auf dem Luftweg von Norwegen in die Schweiz zurückkehrte, dass er am 12. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM in Kreuzlingen ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 27. August 2008 kurz befragte und ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zur erneuten Gesuchseinreichung sowie einem allfälligen Nichteintretensentscheid gewährte, dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit bestätigte, im Anschluss an sein erstes Asylverfahren in der Schweiz sei er weder in den Iran noch nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern habe in Schweden und Norwegen je ein Asylgesuch eingereicht, dass er im Weiteren bestätigte, er ersuche aus den gleichen Gründen, wie im ersten Verfahren vorgebracht, um Asyl in der Schweiz, dass er dabei ergänzend anführte, sein Vater habe ihm zwei Mal wertvolle Dokumente aus Afghanistan zukommen lassen wollen, die Postsendungen seien jedoch vom Leiter seines vormaligen Heimes nicht entgegen genommen worden und daher verloren gegangen, dass das BFM mit Verfügung vom 11. September 2008 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides ausführte, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechtskräftig abgeschlos- D-5999/2008 sen und weder aus seinen Vorbringen noch aus den Akten würden sich Hinweise ergeben, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, weshalb auf das zweite Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass es ferner – unter anderem unter Verweis auf seine Erwägungen im seinem Entscheid vom 14. Januar 2008 – den Wegweisungsvollzug insbesondere in den Herkunftsstaat Iran als zulässig, zumutbar und möglich erkannte, dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine heutige Rechtsvertreterin – am 19. September 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch, eventualiter die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme beantragte sowie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, dass er im Rahmen seiner Eingabe vorab seine ursprünglichen Gesuchsgründe – seine Vorbringen betreffend schwierige Verhältnisse für Afghanen im Iran – bekräftigte, dass er in seinen weiteren Ausführungen geltend machte, die zunehmende Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan, die zunehmende Gewalt und die mangelnde staatliche Stabilität seien Grund genug, dass seine Flüchtlingseigenschaft und die Hindernisse der Wegweisung nochmals überprüft werden sollten, dass er ferner ausführte, der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan, in seine Herkunftsprovinz Hazara, wäre unzulässig, da er in Afghanistan über keine Bezugspersonen verfüge, da seine gesamte Familie im Iran lebe, er ferner über keine afghanischen Papiere verfüge, so dass er seine Nationalität nicht beweisen könne, und schliesslich die Feinde seines Vaters noch immer im Heimatort leben würden, dass er abschliessend geltend machte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, da weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien und ein Leben in Afghanistan für ihn wegen der prekären Sicherheitslage, der Perspektivlosigkeit, mangels Arbeit, Unterkunft und Bezugspersonen D-5999/2008 unvorstellbar wäre, mithin von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. und 23. September 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der Akten als hinreichend erstellt zu erachten ist, mithin es keiner weiteren Abklärungen bedarf und aufgrund der vorliegenden Akten in der Sache zu entscheiden ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Überprüfung der Frage D-5999/2008 beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen lässt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass demnach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzuges materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass allfällige Hinweise auf Verfolgung nur einem tiefen Beweismass genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt, bei der Prüfung jedoch von einem engen Verfolgungsbegriff auszugehen ist (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 14), dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuches auf die gleichen Gesuchsgründe beruft, wie im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren, wobei er keine neuen Sachverhaltsmomente einbringt, dass damit nichts ersichtlich gemacht wird, was einer Prüfung nach Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zugänglich wäre, dass alleine mit dem Festhalten an den Vorbringen betreffend eine angeblich schlechte Behandlung der Afghanen im Iran, mit der Berufung D-5999/2008 auf eine Verschlechterung der Verhältnisse in Afghanistan sowie mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer habe noch nie in Afghanistan gelebt und eine Rückkehr dorthin wäre unzulässig und unzumutbar, nichts vorgebracht wird, was einem Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen stehen würde, dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass diesbezüglich im Wesentlichen auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFM vom 14. Januar 2008 zu verweisen ist, soweit der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das auf eine Veränderung der Sachlage deuten lassen würde, dass der Vollzug der Wegweisung demnach in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer weder bezogen auf seinen Herkunftsstaat Iran noch bezogen auf seinen Heimatstaat Afghanistan greifbare Hinweise auf Verfolgung oder auf eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darzulegen vermochte, dass das BFM im angefochtenen Entscheid den Wegweisungsvollzug vorab in Richtung den Herkunftsstaat Iran ins Auge fasst, indes auch ein Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat Afghanistan nicht ausgeschlossen wird, D-5999/2008 dass betreffend den Iran vom Beschwerdeführer keine Gründe geltend gemacht werden, welche gegen eine Rückkehr dorthin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG sprechen würden, da er sein ganzes Leben dort verbracht hat, seine Familie dort ansässig ist und er wie seine Angehörigen über eine iranische Flüchtlings-Aufenthaltskarte verfügt, dass im Falle von Afghanistan die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges besonderer Beachtung bedarf, da ein allfälliger Wegweisungsvollzug nicht in alle Landesteile und nur unter bestimmten Voraussetzungen zu bestätigen ist, dass indes im Falle des Beschwerdeführers auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan auszugehen ist, da in seinem Fall – gemäss den Akten ist er ein junger gesunder Mann, welcher über eine lange Berufserfahrung als Schweisser verfügt und dessen Familie aus Masar-i-Sharif stammt, der grössten Stadt der Provinz Balkh mit schätzungsweise über 300'000 Einwohnern – keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, dass in der Beschwerde zwar sinngemäss eine Herkunft aus dem Hazarajat geltend gemacht wird (Provinz Ghazni), dieses Vorbringen sich jedoch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers deckt und daher ins Leere zielt, dass gegen eine allfällige Rückkehr nach Masar-i-Sharif – welches unter der vollständigen Kontrolle der afghanischen Zentralregierung steht und wo sich der Hauptstützpunkt der Truppen der deutschen Bundeswehr befindet – entgegen den Beschwerdevorbringen auch keine aktuelle Lageveränderung spricht, wird doch dieser Bezirk in keinem aktuellen Bericht des UNHCR zur Sicherheitslage in Afghanistan negativ erwähnt (vgl. dazu die periodische UNHCR-Publikation „Die Sicherheitslage in Afghanistan mit Blick auf die Gewährung ergänzenden Schutzes“, namentlich die jüngsten Ausgaben vom 25. Februar 2008 und vom 18. Juni 2008), dass schliesslich aufgrund der Akten davon auszugehen ist, die im Iran wohnhafte Familie des Beschwerdeführers verfüge über massgebliche finanzielle Möglichkeiten und wäre von daher in der Lage, den Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch in Afghanistan zu unterstützen, dass letztlich auch aus heutiger Sicht von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, und zwar sowohl bezogen auf den Her- D-5999/2008 kunftsstaat Iran, für welchen der Beschwerdeführer eine Flüchtlings- Aufenthaltskarte verfügt, welche sich im Original bei den Akten befindet, als auch bezogen auf Afghanistan, da der Beschwerdeführer bei der Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung von Reisepapieren beantragen kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass unter diesen Umständen die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, womit der angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung vollumfänglich zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-5999/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______; Akten mit Originalausweisen mit separater Post) - _______ (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: Seite 11

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