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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2010 D-5993/2008

4 dicembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,702 parole·~9 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. ...

Testo integrale

Abtei lung IV D-5993/2008/dcl {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2010 Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Alexandra von Weber, Beratungsstelle für Asylsuchende, der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. August 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-5993/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Juli 2007 in die Schweiz gelangte und am 18. Juli 2007 um Asyl ersuchte, dass ihn die Vorinstanz am 27. Juli 2007 summarisch befragte (A1/19) und ihm am 20. August 2007 unter anderem hinsichtlich einer am 16. August 2007 durchgeführten Knochenaltersbestimmung das rechtliche Gehör gewährte (A11/7), dass mit dem Beschwerdeführer am 22. August 2007 eine wissenschaftliche Herkunftsanalyse (LINGUA-Analyse) durchgeführt (A19/5) und er am 17. September 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde (A16/11), dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und stamme aus dem Dorf X._______, Bezirk Y._______ in der Provinz Oruzgan, dass das Haus seiner Familie einen Brunnen gehabt habe, dessen Quelle nie versiegt sei, auch wenn es in den anderen Brunnen des Dorfes kein Wasser mehr gehabt habe, dass aus diesem Grund viele Leute das Haus hätten kaufen wollen, dass ein Nachbar Namens B._______, ein Paschtune, grosses Interesse an ihrem Haus gehabt habe, der Vater es diesem aber trotz mehrmaliger Angebote nicht habe verkaufen wollen, dass der Vater eines Tages nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt sei, dass die Mutter lange nach ihm (dem Vater) gesucht habe, dass der Nachbar B._______ der Mutter in der Folge gesagt habe, sie sei nun eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern und die Zeiten seien schlecht, dass er ihr geraten habe, sich mit ihrem Vater (dem Grossvater des Beschwerdeführers) – der in Pakistan lebe – zu beraten, D-5993/2008 dass dieser ihnen geraten habe, zu ihm nach Pakistan zu kommen, weshalb die Mutter in der Folge ihr Haus dem Nachbarn B._______ verpfändet habe und sie mit dem Geld nach Pakistan gereist seien, dass es ihm (dem Beschwerdeführer) in Pakistan nicht gefallen habe, weshalb er via den Iran, die Türkei, Griechenland und Italien in die Schweiz gereist sei, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 20. August 2008 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. September 2008 (Poststempel: 19. September 2008) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 3 bis 5, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess, dass mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2008 unter anderem hinsichtlich den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des BFM vom 15. Oktober 2008 am 17. Oktober 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, dass auf die vorinstanzliche Begründung und die Beschwerdevorbringen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, und zieht in Erwägung, dass die Beschwerde in Anwendung des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom D-5993/2008 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer lediglich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragt, dass die Verfügung des BFM vom 20. August 2007 demnach insoweit unangefochten geblieben ist, als sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuches als solche betrifft (Dispositivziffern 1 und 2), dass die Wegweisung (Dispositivziffern 3) eine gesetzliche Folge des abgewiesenen Asyls und als solche zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 3001 Nr. 21), sich vorliegend jedoch die Frage von allfälligen Vollzugshindernissen stellt, dass das BFM bei unzulässigem, unzumutbarem oder unmöglichem Wegweisungsvollzug das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass in der vorliegenden Beschwerde einzig geltend gemacht wird, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, D-5993/2008 dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass sich bereits die vormalige Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 und 30 eingehend zur Lage in Kabul geäussert hat und dabei die Unterschiede zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans darstellte und infolge der vergleichsweise günstigeren Situation den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtete, dass die ARK in ihrem Urteil EMARK 2006 Nr. 9 die bisherige Rechtsprechung bestätigte und ergänzte und zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat (Westen) und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, für grundsätzlich zumutbar erachtete, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssten, dass die neuesten Entwicklungen vor Ort jedenfalls nicht dazu geeignet sind, eine günstigere Beurteilung der Lage im Heimatland des Beschwerdeführers vorzunehmen, dass demnach in den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb ein Vollzug der Wegweisung dorthin weiterhin als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer angab, aus dem Dorf X._______ (Provinz Oruzgan) zu stammen, das BFM diese Angaben im angefochtenen Entscheid nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. S. 4 Ziff. 2) und sich aus den Akten auch keine diesbezüglichen Zweifel ergeben, dass vielmehr im Rahmen der Herkunftsanalyse bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer in der von ihm angegebenen Herkunftsregion sozialisiert worden sei ("[...] nous constatons que les sujet a été socialisé dans la région allégueée comme étant sa région de provenance"; A19 S. 4), D-5993/2008 dass die Provinz Oruzgan nicht zu den von der ARK abschliessend genannten, als zumutbar bezeichneten Gebieten liegt und somit der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin nach dem Gesagten als generell unzumutbar zu bezeichnen ist, dass die Vorinstanz diese Schlussfolgerung implizit zu bestätigen scheint, prüfte sie doch, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Wohnsitzalternative im Grossraum Kabul zur Verfügung steht, dass die Bejahung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative praxisgemäss insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraussetzt, dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu Angehörigen (der Beschwerdeführer wisse wenig über alltägliche Sachen wie beispielsweise den Geburtsort des Vaters und den Geburtstag seiner Schwester; es sei nicht überzeugend, dass der Beschwerdeführer derart wenig über die Suche nach seinem Vater durch die Mutter zu berichten gewusst habe) zwar gewisse Fragen aufwirft, dass indes allein deshalb noch nicht geschlossen werden kann, die genannten strengen Voraussetzungen für Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative seien hinreichend erfüllt, dass sodann auch aufgrund der weiteren vorinstanzlichen Begründung – die Hazara bildeten in Kabul eine bedeutende Minderheitengruppe und verfügten über entsprechende Netzwerke, und der Beschwerdeführer habe dank seiner im Ausland erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse gegenüber anderen in Kabul lebenden Hazara einen deut lichen Vorteil – bezogen auf den Beschwerdeführer offensichtlich nicht vom Bestehen eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer gesicherten Wohnsituation ausgegangen werden kann, da sich schliesslich auch aus den Akten keinerlei Bezüge des Beschwerdeführers weder zur Landeshauptstadt noch zu anderen Provinzen ergeben, dass angesichts der gesamten Umstände der Vollzug der Wegweisung – der bisherigen Praxis entsprechend – mithin als unzumutbar zu be- D-5993/2008 zeichnen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt sind, dass einer vorläufigen Aufnahme im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegenstehen, dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind und damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos wird, dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben, dass – nachdem keine Kostennote eingereicht wurde und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt – die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen pauschal auf Fr. 300.– festzusetzen ist. (Dispositiv auf der nächsten Seite) D-5993/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2008 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - die zuständige kantonale Behörde (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 8

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