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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2017 D-5992/2016

7 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,606 parole·~18 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 1. September 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-5992/2016 mel

Urteil v o m 7 . März 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 1. September 2016 / N (…).

D-5992/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein unbegleiteter minderjähriger Tigrinya mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Eritrea eigenen Angaben gemäss im Januar 2015 illegal nach Äthiopien und gelangte über verschiedene Länder am 12. November 2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 20. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, das Leben in Eritrea habe ihm nicht gefallen. Er möchte in der Schweiz arbeiten und seine Mutter unterstützen. Im Januar 2014 sei er während dreier Monate inhaftiert worden, weil er versucht habe, Eritrea zu verlassen. Da er minderjährig sei, sei er freigelassen worden. Nach der Haftentlassung sei er zu Hause gesucht worden, doch er habe mit Freunden auf den Feldern übernachtet. Nach seiner Ankunft in Libyen im Mai 2015 sei er festgenommen worden, im Oktober 2015 habe man ihn freigelassen. A.c Am 7. März 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm beigeordneten Vertrauensperson zu seinen Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, das Leben in seiner Heimat habe ihm nicht mehr gepasst. Sie lebten unter Unterdrückung und er könne es trotz schulischer Ausbildung zu nichts bringen. Im Januar 2013 habe er versucht, illegal auszureisen. Er sei von Freiheitskämpfern festgenommen und nach C._______ gebracht worden. Über weitere Stationen sei er ins Gefängnis von D._______ gebracht worden. Im April sei er auf Geheiss von „Vorgesetzten“ freigelassen worden, da er noch minderjährig gewesen sei. Nach seiner Rückkehr ins Dorf habe er wieder die Schule besucht. Zwei Jahre später sei ihm die Ausreise dann geglückt. Eine Woche vorher seien sie einmal gekommen, um ihn zu suchen. Er habe aber mit Freunden in der Einöde übernachtet. Falls er nach Eritrea zurückkehren würde, würde er inhaftiert werden. Er wolle nicht in seine Heimat zurückgehen, da er dort auch misshandelt worden sei. Der Beschwerdeführer gab seinen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 1. September 2016 – eröffnet der Vertrauensperson am 2. September 2016 und dem Beschwerdeführer am 3. September 2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz. Zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des

D-5992/2016 Wegweisungsvollzugs ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. September 2016 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Eventualiter sei der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine Parteientschädigung auszurichten. D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 gut und verzichtete demgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz. E. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2016 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 22. November 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-5992/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird unter Ziffer 1 der Rechtsbegehren die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 1. September 2016 beantragt. In Ziffer 2 werden die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 3 eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung (bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Anmerkung des Gerichts) beantragt. Weder unter den Rechtsbegehren noch in der Begründung der Beschwerde finden sich Hinweise dafür, dass die Asylgewährung beantragt beziehungsweise die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 3.2 Unter Hinweis auf die Antragstellung und die Beschwerdebegründung ist im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Ausreise aus seinem Heimatland, die seinen Angaben gemäss illegal erfolgt sei, zum Flüchtling geworden ist. Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

D-5992/2016 4.1.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer bezüglich der Kernvorbringen unsubstanziierte Angaben gemacht habe. Hinsichtlich des Haftaufenthalts habe er unterschiedliche Daten angegeben. In der Anhörung habe er gesagt, er sei von Januar bis April 2013 in Haft gewesen, während er bei der BzP gesagt habe, dies sei zwischen Januar und April 2014 gewesen. Auf Vorhalt habe er gesagt, er sei bei der BzP gestresst gewesen und habe deshalb ein falsches Datum genannt. Er habe jedoch bei BzP und Anhörung andere Daten auf den Tag genau benannt. Zudem habe er bei der BzP erklärt, er sei nach der Haftentlassung gesucht worden und habe sich in der Einöde versteckt. Gemäss seinen Angaben bei der Anhörung sei er aber erst eine Woche vor seiner Ausreise im Januar 2015 und somit eineinhalb bis zwei Jahre nach seiner Haftentlassung im April 2013 gesucht worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die beiden Ereignisse in einen zeitlichen Kontext stelle, wenn sie zwei Jahre auseinander gelegen hätten. Bei der BzP habe er gesagt, er sei in E._______ verhaftet worden, während er in der Anhörung gesagt habe, er sei in F._______ angehalten worden. Auf Vorhalt habe er gesagt, es handle sich um denselben Ort. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen handle es sich um zwei Orte. Es bestünden Zweifel an seinen Vorbringen. Diese Zweifel würden durch die oberflächlichen Angaben zum Haftaufenthalt und der behördlichen Suche erhärtet. Bei den Angaben zum Gefängnis D._______ handle es sich um Allgemeinwissen, das jedem Eritreer bekannt sei. Es entstehe nicht der Eindruck, dass er die mehrmonatige Haft

D-5992/2016 selbst erlebt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er angenommen habe, die Soldaten hätten ihn vor seiner Ausreise zu Hause gesucht, um ihn zu rekrutieren. So habe er gesagt, diese hätten seine Mutter nur gefragt, wo er sei. Die Mutter habe geantwortet, er sei verreist, worauf die Soldaten wieder gegangen seien. Er habe auch nicht angeben können, ob nach diesem Besuch der Soldaten noch etwas geschehen sei. Er habe nur gesagt, er habe seine Mutter nicht danach gefragt. Wäre er aus Furcht vor den Soldaten geflohen, hätte er nach weiteren Ereignissen nach deren Besuch gefragt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien somit nicht glaubhaft. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei davon abhängig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status sie hätten. Für freiwillige Rückkehrer würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht mehr angewendet. Illegal Ausgereiste könnten zurückkehren, falls sie zuvor gewisse Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt. Insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei in Libyen fünf Monate lang inhaftiert gewesen, sei festzuhalten, dass eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation allein in Bezug auf den Heimatstaat bestehen könne. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, gemäss ständiger Rechtsprechung sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, da die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen politischer Opposition verstanden werde und drakonische Massnahmen nach sich ziehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe zudem klar gestellt, dass auch bei Personen, die Eritrea in sehr jungem Alter verlassen hätten, nicht automatisch anzunehmen sei, die illegale Ausreise ziehe keine ernsthaften Nachteile gemäss Art. 3 Asyl nach sich. In der Folge wird auf die Praxisänderung durch das SEM und die Frage eingegangen, ob das SEM befugt gewesen sei, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweisen. Unter Hinweis auf

D-5992/2016 BVGE 2010/54 wird der Standpunkt vertreten, das SEM hätte vorliegend nicht wie gehandhabt von der ständigen Praxis abweichen dürfen, habe es doch in der angefochtenen Verfügung nicht klargestellt, es handle sich um ein Pilotverfahren, mit dem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Grund für eine Praxisänderung bestehe nicht, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorlägen. Dem Bericht des SEM vom Juni 2016 seien keine genügenden Beschreibungen zu entnehmen, wie noch nicht für den Nationaldienst aufgebotene Personen im Falle einer Rückkehr behandelt würden. Einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016 sei zu entnehmen, dass auch Minderjährige für die illegale Ausreise bestraft werden könnten. Des Weiteren wird auf die Einhaltung der Qualitäts-Standards von Country of Origin Information (COI) eingegangen und auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/10, Urteil des BVGer E-5846/2014 vom 4. August 2015) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) verwiesen. Zudem seien bei der Verwendung von Herkunftsländerinformationen weitere Prinzipien des Verwaltungsverfahrens zu beachten (freie Beweiswürdigung, Begründungspflicht, Untersuchungsgrundsatz, Akteneinsicht, Öffentlichkeitsprinzip). Das SEM habe bei der Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Behörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet als diejenigen von NGOs und internationalen Organisationen. Bezüglich der Bestrafung von Minderjährigen würden nur vage Angaben zu den zitierten Quellen gemacht. Das SEM habe die geltenden COI-Standards nicht eingehalten. Die Informationslage könne nicht als ausreichend erachtet werden, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr sei anzunehmen, dass illegal Ausgereiste weiterhin als Regimegegner gälten, die bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Auch der UNO-Menschenrechtsrat habe in seinem Bericht vom Juni 2016 keine Verbesserung der Menschenrechtlage in Eritrea festgestellt. Besonders problematisch seien die Willkür und die Brutalität, mit der das Regime gegen seine Bürger vorgehe. Dieser Situation werde von allen europäischen Ländern Rechnung getragen, erhielten doch die meisten Asylsuchenden eritreischer Herkunft einen Schutzstatus. Der Beschwerdeführer habe Eritrea illegal verlassen und es sei anzunehmen, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründete Furcht vor Verfolgung habe. Somit erfülle er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft.

D-5992/2016 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der angefochtenen Verfügung sei dargelegt worden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es werde auf die zentrale COI-Quelle verwiesen, die sich ausführlich mit der Quellenlage auseinandersetze. Das SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und das Lagebild sei die Grundlage der Asylpraxis. 2015 habe die Länderanalyse einen Überblick über diese Erkenntnisse erarbeitet, der von vier Partnerbehörden und einem Experten validiert und vom Europäischen Asylunterstützungsbüro (EASO) veröffentlicht worden sei. Im Rahmen einer Fact-Finding-Mission im Februar und März 2016 habe die Länderanalyse des SEM diese Erkenntnisse vertieft. Im Länderfokus werde in einem Kapitel ausführlich auf die Quellenlage und die Einschätzung der Quellen eingegangen. Im Nachgang habe das SEM die Frage geprüft, in welchen Fällen Personen im Falle einer Rückkehr nach wie vor begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssten. Dabei seien der Diasporastatus, das Reueformular, glaubhafte Schilderungen von Asylsuchenden, alle Informationen des „Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ und das Profil von Personen, die freiwillig definitiv nach Eritrea zurückkehrten, berücksichtigt worden. Das SEM sei zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung allein auf die illegale Ausreise stützten, die hohen gesetzlichen Anforderungen an die begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die im Juni 2016 angekündigte Praxisanpassung sei nicht mit der Konstellation in BVGE 2010/54 vergleichbar. 5.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, die Ausführungen des SEM seien ungeeignet, um den strittigen Sachverhalt zu beurteilen. Es sei auf die dünne Quellen- und Informationslage zu verweisen, auf welche die Praxisänderung gestützt werde. Gegenteiligen Auffassungen scheine das SEM kein Gewicht beizumessen. Gesicherte Erkenntnisse, wonach Minderjährige wegen illegaler Ausreise nicht bestraft würden, fehlten. Die Hinweise des SEM auf Aussagen von Minderjährigen, die wegen versuchter illegaler Ausreise nicht bestraft worden seien, könnten vorliegend nichts belegen, da dem Beschwerdeführer die Ausreise gelungen sei. Bei den vom SEM genannten Fällen dürfte es sich in den Augen Eritreas um versuchte Straftaten handeln. Zudem handle es sich um unbelegte Behauptungen der Vorinstanz. Sollte das Gericht zum Schluss gelangen, diese seien vorliegend relevant, sei das SEM zur Offenlegung seiner Quellen aufzufordern.

D-5992/2016 6. 6.1 Vorliegend ist einleitend festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 wegen des Versuchs der illegalen Ausreise aus Eritrea festgenommen und während zirka dreier Monate inhaftiert worden, seien aufgrund der aufgezeigten Widersprüche und der Substanzlosigkeit der Aussagen unglaubhaft. Ebenso unglaubhaft ist sein Vorbringen, die Soldaten hätten sich bei seiner Mutter nach ihm erkundigt; auf die zutreffenden Erwägungen des SEM kann verwiesen werden. In der Beschwerde wird die vom SEM vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers nicht bestritten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr

D-5992/2016 ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. 6.3 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses Urteil als unbehelflich eingestuft worden. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Eingaben und die darin erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der Antrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach ebenso abzuweisen wie derjenige, das SEM sei aufzufordern, seine Quellen bezüglich der Annahme, Minderjährige würden wegen versuchter illegaler Ausreise aus Eritrea nicht bestraft, offenzulegen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt. 6.4 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise aus Eritrea oder einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-

D-5992/2016 scheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Befragungen im Kern an, das Leben in Eritrea habe ihm nicht gefallen und er habe dort für sich keine Perspektive gesehen, was einerseits den heimatlichen Behörden nicht zur Kenntnis gelangen wird, ihn anderseits noch nicht als missliebige Person erscheinen lässt. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vorliegend offengelassen werden kann. 6.5 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Das SEM hat zufolge derzeitiger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-5992/2016 10. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-5992/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

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