Abtei lung IV D-5992/2010 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 1 . September 2010 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 13. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-5992/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er sich zuvor in Frankreich aufgehalten hatte, dass das BFM am 12. Juli 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahrens gewährte, dass das BFM am 19. Juli 2010 an Frankreich ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) stellte, dass Frankreich diesem Ersuchen am 30. Juli 2010 zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2010 – eröffnet am 18. August 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Juli 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Frankreich verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton (...) verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2010 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu gewähren oder er sei vorläufig aufzunehmen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über D-5992/2010 das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom 25. August 2010 vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht vollständig eingingen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED D-5992/2010 KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2010 keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit dem Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Frankreich am 17. Mai 2010 daktyloskopisch und entsprechend in der EURODAC Datenbank erfasst worden ist, dass das BFM bei dieser Sachlage und der innert Frist seitens Frankreichs beantworteten (Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO erfolgten Anfrage um Aufnahme des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2010, Frankreich zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, D-5992/2010 dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe nicht in Frankreich, sondern in der Schweiz um Asyl nachsuchen wollen, weil er hier mit B._______ (N [...]) mündlich verlobt sei, dass diese seit 1996 in der Schweiz lebe, aber immer noch nur eine F- Bewilligung besitze, mit welcher ein Familiennachzug nicht möglich sei, sie zudem IV-Rentnerin und psychisch krank sei und keinen anderen Lebenspartner finden würde, der sie auch pflegen könnte, was bis anhin die Eltern gemacht hätten, dass er sie in der nächsten Zeit heiraten wolle, dass er der Beschwerde eine Bestätigung ihrer Eltern, eine Kopie ihres IV-Ausweises und eine Kopie ihrer F-Bewilligung beilegte, dass im Zusammenhang mit Art. 7 Dublin-II-VO gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO unter den Begriff Familienangehörige lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, minderjährige Kinder und bei unverheirateten minderjährigen asylsuchenden Personen der Vater, die Mutter oder der Vormund fallen, dass indessen Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137, EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und der in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Verlobten vorliegt, D-5992/2010 dass der Beschwerdeführer erst am 5. Juli 2010 in die Schweiz kam, seine Verlobte aber bereits seit 1996 in der Schweiz lebt, dass unter diesen Umständen auch noch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Verlobten, welche IV-Bezügerin ist, und dem Beschwerdeführer bestehen kann, dass der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Befragung im EVZ bezüglich seines Zivilstandes nicht angab, verlobt zu sein (vgl. act. A1/11 S. 2 Ziff. 6), sondern dies erstmals in der Beschwerde erwähnte, dass er auch anlässlich der Gehörsgewährung betreffend die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer Wegweisung dorthin keinerlei Andeutungen machte, er sei mit einer Landsfrau, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, verlobt, sondern nur meinte, hier in der Schweiz fühle er sich in Sicherheit und er glaube an das Schweizer Volk und die Schweizer Behörden; wenn sein Leben in Frankreich in Sicherheit sei, sei er bereit, dorthin zu gehen (vgl. act. A1/11 S. 8), dass demnach offenbar weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten ausgegangen werden kann, dass mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung festzuhalten ist, dass grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass demnach auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist, dass auch sonst keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Frankreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung D-5992/2010 oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Frankreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). D-5992/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 8